§ 2 LBliGG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde
- Redaktionelle Abkürzung
- LBliGG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141020000000
(1) Das Blindengeld beträgt 410 Euro je Monat.
(2) Hält sich der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung auf, so verringert sich das Blindengeld nach Absatz 1 auf 205 Euro je Monat. Dies gilt von dem ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird das Blindengeld in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 1 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt. Im Falle der Entlassung aus der Einrichtung wird vom Ersten des Entlassungsmonats an der Betrag nach Absatz 1 gewährt.