Abschnitt 2.36 VV-GemKVO - Zu § 36
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Gemeindekassenverordnung (VV-GemKVO)
- Amtliche Abkürzung
- VV-GemKVO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300030530002
1.
Aus § 1 ergibt sich, daß die Aufbewahrung der Bücher und Belege nach Absatz 1 Aufgabe der Gemeindekasse ist. Die begründenden Unterlagen (z.B. Baurechnungen, Sozialhilfebescheid, Mietlisten einschließlich der sachlichen und rechnerischen Feststellung) können aber auch von den anordnenden Stellen aufbewahrt werden. Es empfiehlt sich eine auf die örtlichen Verhältnisse abgestellte Regelung durch den Gemeindedirektor. Die Gemeindekasse und das Rechnungsprüfungsamt sollten dazu gehört werden.
Absatz 1 schließt nicht aus, daß die Bücher und Belege vorübergehend zur Prüfung an die zuständige Prüfungsstelle abgegeben werden.
Als Kassenanordnung im Sinne des Absatzes 1 gilt nach § 35 Abs. 1 Satz 2 in den dort genannten Fällen auch die Bestätigung über die sachliche und rechnerische Feststellung.
2.
Wegen der Mikroverfilmung wird auf die Nummern 3 und 4 der VV zu § 24 hingewiesen.
Die Gemeinde hat sicherzustellen, daß der Inhalt von Bildträgern für die überörtliche Prüfung in dem im Einzelfall notwendigen Umfang ausgedruckt werden kann. Der Inhalt von Bildträgern muß auch nach der überörtlichen Prüfung bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit in lesbarer Schriftgröße wiedergegeben werden können.