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  • ab 21.07.1977 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2.27 VV-GemKVO - Zu § 27

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Gemeindekassenverordnung (VV-GemKVO)
Amtliche Abkürzung
VV-GemKVO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300030530002

1.
Die Regelung über den Buchungstag ist eine Ordnungsvorschrift und dient vor allem der Abgrenzung der Tagesabschlüsse.

2.
Abgesehen von den Fällen des Absatzes 4 sind die Zeitbuchungen an jedem Tag vorzunehmen, an dem Zahlungen anfallen. Wird im automatisierten Verfahren nicht am selben Tag gebucht, müssen die Buchungen unverzüglich nachgeholt werden. Können die Barzahlungen nicht sofort gebucht werden, müssen sie bis zur Buchung in sicherer Weise aufgezeichnet werden.

3.
Der Buchungstag ist nicht in jedem Fall mit dem Tag identisch, an dem die Zahlung nach den öffentlich-rechtlichen oder zivilrechtlichen Vorschriften als bewirkt gilt (vgl. auch Nummer 2 der VV zu § 16).

4.
Die Vorschrift über die Buchung der Einzahlungen gilt für die jeweils annehmende Stelle (Gemeindekasse, Zahlstelle, Gelderheber, Vollziehungsbeamter). Geht eine unbare Zahlung oder eine Barzahlung bei einer Zahlstelle ein, ist die Zahlung unter dem nach Absatz 1 Nrn. 1 bzw. 2 bestimmten Datum zu buchen. Die Gemeindekasse bucht den von der Zahlstelle abzuliefernden Betrag unter dem Datum der Einzahlung bei ihr. Für die Abrechnung nach Absatz 1 Nr. 4 genügen einfache Aufzeichnungen.