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  • ab 21.07.1977 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2.16 VV-GemKVO - Zu § 16

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Gemeindekassenverordnung (VV-GemKVO)
Amtliche Abkürzung
VV-GemKVO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300030530002

1.
Die Mitteilung über die Stundung an die Gemeindekasse ändert die Annahmeanordnung. Sie muß deshalb von einem Anordnungsberechtigten unterschrieben sein.

2.
Ob eine Einnahme rechtzeitig eingegangen ist, bestimmt sich nach den für das Schuldverhältnis geltenden Vorschriften (vgl. insbesondere § 224 der Abgabenordnung 1977).

3.
Vor der Einleitung der zwangsweisen Einziehung empfiehlt es sich, zunächst zu prüfen, ob die Forderung für eine Einziehung durch Postnachnahmeauftrag geeignet ist und ob diese Form der Einziehung Aussicht auf Erfolg hat. Der Beitreibung und der Einleitung der Zwangsvollstreckung geht in der Regel die Mahnung voraus. Im Verwaltungsvollstreckungsrecht gilt ein Postnachnahmeauftrag auch als Mahnung.