Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO)
- Amtliche Abkürzung
- NSchGesVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
Vom 19. Oktober 2017 (Nds. GVBl. S. 434 - VORIS 21064 -)
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. August 2022 (Nds. GVBl. S. 496)
Aufgrund des § 2 Abs. 3, des § 3 Abs. 1 Satz 2 und des § 6 Satz 3 des Niedersächsischen Gesetzes über Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung vom 22. November 2016 (Nds. GVBl. S. 250) wird verordnet:
Inhaltsübersicht(1) | §§ |
---|---|
Erster Abschnitt | |
Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe | |
Regelungsbereich | 1 |
Anforderungen für alle Schulen | 2 |
Zusätzliche Anforderungen für Schulen zur Ausbildung von Diätassistentinnen und Diätassistenten, Masseurinnen und medizinischen Bademeisterinnen und Masseuren und medizinischen Bademeistern, Orthoptistinnen und Orthoptisten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Podologinnen und Podologen oder technische Assistentinnen in der Medizin und technischen Assistenten in der Medizin | 3 |
Zusätzliche Anforderungen für Schulen zur Ausbildung von Medizinischen Technologinnen und Medizinischen Technologen | 3a |
Zusätzliche Anforderungen für Schulen zur Ausbildung von Hebammen und Entbindungspflegern | 4 |
Zusätzliche Anforderungen für Schulen zur Ausbildung von Logopädinnen und Logopäden | 5 |
Zusätzliche Anforderungen für Schulen zur Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern | 6 |
Zusätzliche Anforderungen für Schulen zur Ausbildung von Anästhesietechnischen Assistentinnen und Anästhesietechnischen Assistenten und Operationstechnischen Assistentinnen und Operationstechnischen Assistenten | 7 |
Zweiter Abschnitt | |
Anforderungen an Einrichtungen des Gesundheitswesens für die praktische Ausbildung | |
Regelungsbereich | 8 |
Anforderungen an alle Einrichtungen | 9 |
Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten | 10 |
Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Masseurinnen und medizinischen Bademeisterinnen und Masseuren und medizinischen Bademeistern | 11 |
Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Hebammen und Entbindungspflegern | 12 |
Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von technischen Assistentinnen in der Medizin und technischen Assistenten in der Medizin | 13 |
Zusätzliche Anforderungen an Krankenhäuser und Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Medizinischen Technologinnen und Medizinischen Technologen | 13a |
Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Logopädinnen und Logopäden | 14 |
Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Diätassistentinnen und Diätassistenten | 15 |
Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Podologinnen und Podologen | 16 |
Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Anästhesietechnischen Assistentinnen, Anästhesietechnischen Assistenten, Operationstechnischen Assistentinnen und Operationstechnischen Assistenten | 17 |
Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern | 18 |
Dritter Abschnitt | |
Statistische Erhebungen | |
Jährliche statistische Erhebung | 19 |
Vierter Abschnitt | |
Schlussbestimmung | |
Inkrafttreten | 20 |
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.