Abschnitt 18 VV-BBauG - Erforderlichkeit einzelner Darstellungen und Festsetzungen
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
- Amtliche Abkürzung
- VV-BBauG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000000001
18.1
Von dem Instrumentarium der Planung ist nur Gebrauch zu machen, soweit es erforderlich ist (§ 5 Abs. 2, § 9 Abs. 1). Dies bestimmt sich in erster Linie nach den Planungsvorstellungen der Gemeinde. Die Gemeinde ist grundsätzlich nicht verpflichtet, von allen Darstellungs- und Festsetzungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen.
18.2
Eine Rechtspflicht zu bestimmten Darstellungen bzw. Festsetzungen kann sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und aus dem daraus abgeleiteten Gebot zur Differenzierung ergeben (vgl. Nr. 17.2).
18.3
Eine Rechtspflicht zu konkreten Darstellungen oder Festsetzungen besteht nicht allein schon deswegen, weil die Nutzung in Einzelheiten bekannt ist. So sind z.B. Einschränkungen eines Industriegebietes nach § 1 Abs. 4, 5 oder 9 BauNVO 1977 nicht allein schon deshalb erforderlich, weil die Ansiedlung eines bestimmten Industriebetriebes den Anstoß zur Planung gegeben hat.
18.4
Ein konkreter Planungsinhalt ist nicht allein deshalb erforderlich, um den Trägern öffentlicher Belange nach § 2 Abs. 5 eine möglichst genaue Prüfung zu ermöglichen.