Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 30.06.2011, Az.: 10 LB 98/07
Unterlassungsanspruch eines öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmens gegen anderes öffentliches Versicherungsunternehmen auf der Unterlassung der Zeichnung von Versicherungen in einem Regierungsbezirk
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 30.06.2011
- Aktenzeichen
- 10 LB 98/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2011, 25749
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2011:0630.10LB98.07.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BVerwG - 04.10.2012 - AZ: BVerwG 8 B 92.11
Rechtsgrundlagen
- § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB
- § 3 Abs. 1 NöVersG
- § 3 Abs. 2 NöVersG
Redaktioneller Leitsatz
1.
Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 NöVersG verleiht dem Rechtsinhaber grundsätzlich das subjektiv-öffentliche Recht, sein Geschäftsgebiet gegen wettbewerblich relevante Tätigkeiten anderer nieder-sächsischer öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen in diesem Gebiet zu verteidigen.
2.
Entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2 NöVersG steht dem öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen ein Anspruch auf Unterlassung der Verletzung seines Geschäftsgebietes zu.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Verletzung ihres Geschäftsgebietes.
Die Klägerin ist aus der Vereinigung der Feuerversicherungsanstalten für die Städte und Flecken sowie für das platte Land des ehemaligen Fürstentums Ostfriesland hervorgegangen (§ 1 Abs. 1 der Satzung vom 25. März 1995, Nds. MBl. S. 692) und ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen in Niedersachsen - NöVersG - vom 10. Januar 1994 (Nds. GVBl. S. 5) ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 ihrer Satzung ist Zweck des Unternehmens der Betrieb der Schadenversicherung mit Ausnahme der Kraftfahrtversicherung. Nach Satz 3 kann das Unternehmen u.a. Versicherungsverträge anderen Unternehmen vermitteln. Nach § 2 Abs. 1 ihrer Satzung ist das Geschäftsgebiet der Beigeladenen der ehemalige Regierungsbezirk Aurich.
Die Beklagte, nach § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 NöVersG ebenfalls eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, geht auf die 1750 errichtete "Brand Assecurations Societat" in den Fürstentümern Calenberg, Göttingen und Grubenhagen zurück. Mit der Provinzial Lebensversicherung Hannover bildet sie, die gleichermaßen als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts organisierte ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 NöVersG), die Versicherungsgruppe Hannover - VGH - (§ 1 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 NöVersG). Zu dieser Versicherungsgruppe gehören des Weiteren die Provinzial Krankenversicherung Hannover AG und die Provinzial Pensionskasse Hannover AG. Nach § 1 Abs. 3 ihrer Satzung vom 11. Januar/21. Juni 1995 (Nds. MBl. S. 915) betreibt die Beklagte u.a. die Schaden- und Unfallversicherung. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ihrer Satzung ist das Geschäftsgebiet der Anstalt die ehemalige Provinz Hannover mit Ausnahme des ehemaligen Regierungsbezirks Aurich sowie das ehemalige Land Schaumburg-Lippe. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Satzung betreibt die Beklagte im ehemaligen Regierungsbezirk Aurich die Kraftfahrzeug- und die Unfallversicherung.
Die Klägerin war bis zum 2. Weltkrieg in ihrer Geschäftstätigkeit auf die öffentliche Brandversicherung beschränkt. Die Beklagte zeichnete deshalb seit Anfang des 20. Jahrhunderts mit Einverständnis der damals alleinigen Verwaltungsträgerin der Klägerin Mobiliarversicherungen auch im ehemaligen Regierungsbezirk Aurich. Im Jahre 1953 genehmigte der Nds. Minister der Finanzen (MF) der Klägerin unter folgendem Vorbehalt den Vertrieb der Mobiliarversicherung:
"Vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit ist eine Vereinbarung mit der Landschaftlichen Brandkasse Hann. über die Übernahme ihres Bestandes und die Bedingungen für diese herbeizuführen."
Im Dezember 1963 erlangte die Genehmigung Bestandskraft. Eine dem aufsichtsbehördlichen Vorbehalt entsprechende Vereinbarung kam zwischen den Beteiligten nicht zustande. Stattdessen schlossen sie mehrere (z.T. zeitlich befristete) Verträge und Vereinbarungen, wonach die Beteiligten im Geschäftsgebiet der Klägerin bis zum Jahr 1992 miteinander und nebeneinander her tätig waren.
Bis Dezember 1992 war alleinige Verwaltungsträgerin der Klägerin die Ostfriesische Landschaft, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Geregelt war dies in Art. II ihrer Verfassung vom 22. Oktober 1949. Dies änderte sich durch Beschluss der Landschaftsversammlung vom 28. März 1992 zu Art. VII Absatz 1 der Verfassung vom 2. Dezember 1989. Dort heißt es:
"Die Ostfriesische Landschaft einerseits und der Niedersächsische Sparkassen- und Giroverband sowie die Landschaftliche Brandkasse Hannover andererseits sind paritätisch Träger der Ostfriesischen Landschaftlichen Brandkasse als einer selbständigen Einrichtung; diese ist die öffentliche Feuer-Versicherungsanstalt für Ostfriesland."
Im Juni 1992 schlossen die Ostfriesische Landschaft, die ostfriesischen Sparkassen, der Nds. Sparkassen- und Giroverband (NSGV) und die Beklagte in Anbetracht der Verwirklichung des EG-Binnenmarktes und der damit verbundenen Einführung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit im Jahr 1992 sowie des für das Jahr 1994 vorgesehenen Wegfalls des Feuerversicherungsmonopols und des sich europaweit durchsetzenden Allfinanzkonzepts einen Konsortialvertrag, der im Dezember 1992 eine zweite, teilweise geänderte Fassung erhielt. Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 4 dieses Konsortialvertrages schlossen die Klägerin, die Beklagte und die Provinzial Lebensversicherung Hannover im Januar/Februar 1993 Vereinbarungen zur Vertriebsorganisation ab. Am 17. März 1995 trafen dieselben Beteiligten eine weitere Kooperationsvereinbarung und schlossen einen Landesdirektionsvertrag ab. Nach diesen ergänzenden Regelungen oblag nunmehr der Klägerin in der Funktion einer Landesdirektion der Beklagten und Provinzial Lebensversicherung Hannover u.a. die Koordination sämtlicher Vorhaben der Vertragspartner im Geschäftsbereich Vertrieb, die Entwicklung und Durchführung der Vertriebskonzeption, die Festlegung von Vertriebszielen sowie die Überwachung der Einhaltung von Vorgaben und der Ausbau und die ständige Verbesserung der Vertriebsorganisation. Für die Vertragspartner bestand die Verpflichtung, die Klägerin als in unternehmerischen Entscheidungen selbständigen Sachversicherer in Ostfriesland zu betreiben. Die Klägerin, die Beklagte sowie die Provinzial Lebensversicherung Hannover hatten damit eine gemeinsame Vertriebsorganisation unter der Führung der Klägerin geschaffen. In § 7 des Konsortialvertrages verpflichtete sich die Beklagte, ihren Versicherungsbestand in den von der Klägerin betriebenen Sparten auf diese zu übertragen; das Neugeschäft werde der Klägerin zugeführt.
Wegen schwerwiegender Unstimmigkeiten in Bezug auf die Zusammenarbeit zwischen den Partnern (Streitigkeiten um die Bestellung des Vorstandes der Klägerin und um die gemeinsamen Versicherungsagenturen) kündigte die VGH unter dem 22. Oktober 1997 fristlos die Kooperationsvereinbarung und den Landesdirektionsvertrag. Den Kündigungen widersprach die Klägerin ohne Erfolg. Seit der Kündigung der Vereinbarungen wird der Vertrieb der Versicherungsprodukte der Vertragspartner nicht mehr einheitlich durch die Klägerin gesteuert.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2002 kündigten die VGH und die Beklagte aus wichtigem Grund außerdem den im Juni/Dezember 1992 geschlossenen Konsortialvertrag. In der Begründung gaben sie an, warum sie das im Rahmen der teilweisen Übernahme der Trägerschaft an der Beigeladenen angestrebte Ziel, nämlich einvernehmlich auf dem ostfriesischen Markt aufzutreten, d.h. in Ostfriesland mit den dort zeichnenden öffentlich-rechtlichen Versicherungen (Beigeladene - Beklagte - Provinzial Lebensversicherung Hannover) sowie den Sparkassen einen Allfinanzverbund zu verwirklichen, für gescheitert hielten. Die anderen Vertragsparteien akzeptierten die Kündigung.
Zwischen Mai 2003 und Juni 2005 soll nach Angaben der Klägerin die Beklagte 26 Versicherungsvertreter der Klägerin veranlasst haben, ihre Verträge mit dieser zu kündigen und bestehende Versicherungsverträge zu Lasten der Klägerin umzudecken. Seither schließt die Beklagte im Geschäftsgebiet der Klägerin nahezu alle Versicherungsarten über eigene Niederlassungen und Versicherungsagenturen ab.
Nach dem Scheitern beide Streitgegenstände betreffender und u.a. durch das Nds. Finanzministerium als Aufsichtsbehörde begleiteter Schlichtungsversuche hat die Ostfriesische Landschaft am 4. Januar 2005 gegen die Beklagte Klage erhoben, mit der sie die Rückgewähr der Verwaltungsträgeranteile der Beklagten an der Klägerin dieses Verfahrens erstrebt. Das gegen die Abweisung der Klage durch das Verwaltungsgericht Hannover in der Berufungsinstanz beim Senat anhängig gewesene Verfahren (10 LB 63/07) hat der Senat gemeinsam mit dem hier interessierenden Berufungsverfahren verhandelt.
Am 25. Juli 2005 hat die Klägerin (auch) in dem die Abgrenzung ihres und des Geschäftsgebiets der Beklagten betreffenden Verwaltungsstreitverfahren Klage erhoben.
Die Klägerin hat beantragt,
der Beklagten ab Rechtskraft des Urteils bei Meidung einer vom Gericht für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsstrafe von bis zu EUR 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft zu vollziehen am Vorstand der Beklagten, zu untersagen, in ihrem Geschäftsgebiet (in dem der Klägerin), dem ehemaligen Regierungsbezirk Aurich, ohne ihr Einverständnis
- Niederlassungen zu betreiben,
- Versicherungsvertreter, -makler oder angestellte Versicherungsvermittler für sich oder andere Versicherer tätig werden zu lassen,
sowie
- mittelbar oder unmittelbar aktiv, selbst oder durch Versicherungsvertreter, -makler oder angestellte Versicherungsvermittler, für den Abschluss von Versicherungen zu werben, diese selbst abzuschließen oder den Abschluss durch andere Versicherungsunternehmen zu vermitteln oder zu werben oder die Tätigkeit anderer Versicherungsunternehmen zu unterstützen, insbesondere durch
- Kooperationsvereinbarungen,
- Unterstützung und Teilung des Vertriebs mit anderen Versicherungsunternehmen,
- Gewährung von Namensrechten durch die Beklagte oder mit ihr gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen an andere Versicherungsunternehmen
sowie
- Verzicht der Beklagten gegenüber ihren Versicherungsvermittlern auf die in den Vermittlungsverträgen vereinbarte exklusive Tätigkeit, um den Vermittlern eine Tätigkeit für andere Versicherungsunternehmen im ehemaligen Regierungsbezirk Aurich zu ermöglichen,
hilfsweise
festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, in ihrem Geschäftsgebiet (indem der Klägerin), dem ehemaligen Regierungsbezirk Aurich ohne ihr Einverständnis
- Niederlassungen zu betreiben,
- Versicherungsvertreter, -makler oder angestellte Versicherungsvermittler für sich oder andere Versicherer tätig werden zu lassen,
sowie
- mittelbar oder unmittelbar aktiv, selbst oder durch Versicherungsvertreter, -makler oder angestellte Versicherungsvermittler, für den Abschluss von Versicherungen zu werben, diese selbst abzuschließen oder den Abschluss durch andere Versicherungsunternehmen zu vermitteln oder zu werben oder die Tätigkeit anderer Versicherungsunternehmen zu unterstützen, insbesondere durch
- Kooperationsvereinbarungen,
- Unterstützung und Teilung des Vertriebs mit anderen Versicherungsunternehmen,
- Gewährung von Namensrechten durch die Beklagte oder mit ihr gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen an andere Versicherungsunternehmen
sowie
- Verzicht der Beklagten gegenüber ihren Versicherungsvermittlern auf die in den Vermittlungsverträgen vereinbarte exklusive Tätigkeit, um den Vermittlern eine Tätigkeit für andere Versicherungsunternehmen im ehemaligen Regierungsbezirk Aurich zu ermöglichen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage bezüglich der gestellten Hauptanträge außer für den Betrieb der Kraftfahrzeug- und Unfallversicherung stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klage sei hinsichtlich des Hauptantrags als allgemeine Leistungsklage zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg sei gegeben. Bei der Klägerin und der Beklagten handele es sich um rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts, deren entscheidungserhebliche Rechtsverhältnisse sich nach öffentlichem Recht richteten. Maßgebend seien das Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen in Niedersachsen (NöVersG) sowie die Satzungen der Beteiligten, deren rechtliche Grundlage sich in § 34 des Gesetzes betreffend die öffentlichen Feuerversicherungsanstalten vom 25.07.1910 finde.
Die Klage sei teilweise begründet.
Die Klägerin habe nach § 1004 BGB analog i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 NöVersG und dem entsprechenden Satzungsrecht der Beteiligten mit Ausnahme des Betriebs der Kraftfahrzeug- und Unfallversicherung durch die Beklagte im ehemaligen Regierungsbezirk Aurich einen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der im Entscheidungstenor genannten Geschäftstätigkeiten; denn durch die - über die genannten Ausnahmen hinausgehenden - Geschäftstätigkeiten im ehemaligen Regierungsbezirk Aurich beeinträchtige die Beklagte das (auch) zu Gunsten der Klägerin nach § 3 Abs. 1 NöVersG geltende sog. Regionalprinzip. Diese Beeinträchtigung sei rechtswidrig, da frühere (z.T. implizit gegebene) Zustimmungs- oder Einverständniserklärungen der Klägerin nicht fortgelten würden.
Nach den Erläuterungen des Nds. Gesetzgebers zum NöVersG gelte für jedes öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen weiterhin das Regionalprinzip, nach dem jedem Versicherungsunternehmen ein bestimmtes Geschäftsgebiet zugewiesen sei. Für die bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden Versicherungsunternehmen bleibe es bei den bisherigen Geschäftsgebieten. Hiernach könne die Klägerin grundsätzlich beanspruchen, dass die Beklagte im Gebiet Klägerin - in dem in § 2 ihrer aktuell geltenden Satzung vom 25.03.1995 genannten ehemaligen Regierungsbezirk Aurich - jede Geschäftstätigkeit unterlasse. Die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen könnten die bisherigen Geschäftsgebiete allerdings - hier an § 8 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die öffentlichen Feuerversicherungsanstalten vom 25. Juli 1910 (Preußisches Sozietätengesetz - PrSozG 1910) anknüpfend - gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 NöVersG verändern; dies jedoch nur mit Genehmigung der Rechtsaufsicht. Ferner dürften nach § 3 Abs. 2 NöVersG im Geschäftsgebiet anderer öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen Versicherungsverträge "nur" mit deren Einverständnis geschlossen werden. Nach alledem dürfe die Beklagte im Geschäftsgebiet der Klägerin lediglich die Kraftfahrzeug- und die Unfallversicherung betreiben.
Zu Beginn des 20. Jahrhunderts habe die Beklagte zwar im Geschäftsgebiet der Klägerin einen von nach Ostfriesland umgezogenen Beamten stammenden Bestand von 64 Mobiliarversicherungen gehabt, doch seien diese Verträge - unstreitig - außerhalb der Region Aurich gezeichnet und lediglich fortgeführt worden. Die dazu damals nach § 8 Abs. 1 PrSozG erforderliche Zustimmung habe die Klägerin nicht gegeben. Der hierzu von der Beklagten unter Vorlage des Urteils des Landesverwaltungsgerichts Hannover vom 23.06.1954 - Az.: A I 383/53 - vorgetragene Einwand, für die Wettbewerbssparten sei der ehemalige Regierungsbezirk Aurich auch ihr Gebiet, überzeuge nicht. Denn das Gericht habe sich mit dem nach § 8 Abs. 1 PrSozG geltenden territorialen "Ordnungsprinzip" nicht zutreffend auseinandergesetzt und dieses lediglich für die Feuerversicherung gelten lassen. Eine auf Dauer geltende Zustimmung zum Betrieb der Mobiliarversicherung in ihrem Geschäftsgebiet habe die Klägerin auch nicht im Jahr 1907 erteilt, nachdem die Beklagte ihr die Absicht angekündigt hatte, die Zeichnung von Wettbewerbsversicherungen aufzunehmen, wenn die Klägerin nicht ihrerseits solche Versicherungen aufnehmen wolle. Das für diese damals zuständige ostfriesische Landschaftskollegiums habe vielmehr mit ihrem Beschluss vom 29. Juni 1907 auf die diesbezügliche Absicht der Klägerin hin ausgeführt, dass die Einführung der Mobiliar-Feuerversicherung durch die Ostfriesischen Landschaftlichen Feuerschaden-Versicherungsgesellschaften zur Zeit nicht in Frage stehe (Blatt 97 Gerichtsakte). Einen Hinweis auf eine Zustimmung der Klägerin zu einem auf Dauer angelegten Betrieb der Mobiliarversicherung durch die Beklagte im Geschäftsgebiet der Klägerin gäben auch die Satzungen der Beteiligten in ihren damals geltenden Fassungen nicht.
Ebenso wenig hätten die in dem Zeitraum von 1965 bis 1992 getroffenen Vereinbarungen die Fortgeltung der von der Klägerin nach § 8 Abs. 1 PrSozG (in diesem Zeitraum) implizit gegebenen Zustimmung gegenüber der Beklagten zum Betrieb des Wettbewerbsgeschäfts im ehemaligen Regierungsbezirk Aurich begründet.
Im Jahre 1953 habe der Nds. Minister der Finanzen der Klägerin die Aufnahme der Mobiliarversicherungen nur mit der Maßgabe genehmigt, dass vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit eine Vereinbarung mit der Landschaftlichen Brandkasse Hannover über die Übernahme ihres Bestandes und die Bedingungen für diese herbeizuführen sei (Anlage K 2 zur Klageschrift). Eine entsprechende Vereinbarung sei aber nicht zustande gekommen. Im Jahr 1965 sei es zwischen Vertretern der Beteiligten zu Besprechungen mit folgendem im Vermerk der Beteiligten vom 29. März 1965 (Anlage K 14 zur Klageschrift) dokumentierten Ergebnis gekommen:
" 1. Die Ostfriesische Landschaftliche Brandkasse und die Versicherungsgruppe Hannover arbeiten in Ostfriesland in freundschaftlicher Weise nebeneinander. Die Geschäftstätigkeit der Versicherungsgruppe Hannover erstreckt sich auch auf die Versicherungszweige, in denen die Ostfriesische landschaftliche Brandkasse selbst als Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen arbeitet.
2. Beide Versicherungsunternehmen werden ihre Arbeit dem anderen gegenüber loyal ausüben.
3. Die Versicherungsgruppe Hannover ist bereit, die Arbeit der Ostfriesischen landschaftlichen Brandkasse durch Abschluss eines Agenturvertrages und Rückversicherungsvertrages zu unterstützen."
Zur Umsetzung dieses Ergebnisses hätten Vertreter der Beteiligten am 9. Mai/10. Juni 1966 (zunächst) für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1970 einen Agenturvertrag (Anlage K 15 zur Klageschrift) geschlossen, der nach der einleitenden Formulierung, dass Ziffer 1 und 2 der Vereinbarung vom 29. März 1965 unberührt blieben, unter Hinweis auf darüber hinaus vereinbarte Durchführungsbestimmungen detailliert Art und Umfang der Zusammenarbeit geregelt und außerdem bestimmt habe, dass durch seine Kündigung die Ziffern 1 und 2 der Vereinbarung vom 29. März 1965 nicht berührt würden. Diesen Vertrag habe die Klägerin mit Schreiben vom 26. September 1970 gekündigt. In einem späteren, bis zum Jahr 1992 gültigen Vertrag vom 15. August 1971 (Anlage K 16 zur Klageschrift) hätten Vertreter der Beteiligten vereinbart, dass beide Vertragspartner in Ostfriesland ihr Wettbewerbsgeschäft mit ihrer eigenen Organisation betrieben. Sie würden in freundschaftlicher Weise nebeneinander und miteinander arbeiten . Unter IV. 1. heiße es ferner, dass durch diesen Vertrag der vorangegangene vom 9.5. / 10.6.1966 ersetzt werde. Zwar werde in diesem Vertrag die Grundlagenvereinbarung vom März 1965 nicht aufgehoben. Doch rechtfertige dies nicht den Schluss, die Zustimmung der Klägerin zum Betrieb des Wettbewerbsgeschäfts durch die Beklagte im Geschäftsgebiet der Klägerin sei weiterhin gegeben. Denn bereits der Wortlaut des im August 1971 hinsichtlich des Wettbewerbsgeschäfts neu abgeschlossenen Vertrages belege, dass die Vertragspartner die Zusammenarbeit grundsätzlich neu hätten vereinbaren wollen. So wiederhole der Vertrag als "Grundsätzliches" unter Abschnitt I. Ziffer 1. den entscheidenden Passus aus der Vereinbarung vom 29. März 1965 nahezu gleichlautend mit der Formulierung, beide Vertragspartner betrieben in Ostfriesland ihr Wettbewerbsgeschäft mit ihrer eigenen Organisation. Sie arbeiteten in freundschaftlicher Weise nebeneinander und miteinander. Dieser Passus wäre entbehrlich gewesen, wenn sich die Beteiligten bei Vertragsabschluss im August 1971 darin einig gewesen wären, dass die gleichlautende "Grundlagenvereinbarung" aus dem Jahre 1965 künftig weiter gelten solle. Außerdem werde im Vertrag vom August 1971 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser den Vertrag aus dem Jahr 1966 ersetze (IV. Ziffer 1).
Die Klage bleibe hingegen ohne Erfolg, soweit die Beklagte im Geschäftsgebiet der Klägerin auch die Kraftfahrzeug- und Unfallversicherung betreibe. Die Klägerin habe gegen die Beklagte hinsichtlich des Betriebs dieser Versicherungen im ehemaligen Regierungsbezirk Aurich keinen Anspruch auf Unterlassung; denn unter Beachtung des im entscheidungserheblichen Jahr 1957 herrschenden Status quo beeinträchtige die Beklagte das (auch) zu Gunsten der Klägerin nach § 8 Abs. 1 PrSozG bzw. nach § 3 Abs. 1 NöVersG geltende Regionalprinzip insoweit nicht.
Nach dem Zusammenschluss zur VGH 1957 habe die Provinzial Lebensversicherung Hannover 1984 die von ihr in der gesamten Provinz Hannover, also auch im ehemaligen Regierungsbezirk Aurich, betriebenen Sparten Haftpflicht-, Unfall- und Kraftfahrtversicherung (HUK-Versicherung) der Beklagten übertragen. Seither betreue die Beklagte im ehemaligen Regierungsbezirk Aurich die Kraftfahrzeug- und Unfallversicherung. Bei der Übertragung des HUK-Versicherungsbestandes und dem sich daraus ergebenden weiteren Betrieb der Kraftfahrzeug- und Unfallversicherungen im Geschäftsgebiet der Klägerin könnte es sich um eine nach § 8 Abs. 1 PrSozG zustimmungsbedürftige Unternehmung der Beklagten oder um eine in § 8 Abs. 2 PrSozG geregelte genehmigungsbedürftige Veränderung des Geschäftsgebietes der Beklagten gehandelt haben. Nach dem dazu vorgelegten Schriftverkehr mit dem Nds. Finanzministerium im Jahre 1983 seien die Beteiligten offenbar selbst von einer Änderung des Geschäftsgebiets für die Beklagte ausgegangen, an welche die Satzung der Beklagten allerdings (zunächst) nicht angepasst werden sollte, wie dies § 15 Nr. 1 PrSozG vorgeschrieben habe und seit 1994 das NöVersG in § 4 Abs. 2 Nr. 3 NöVersG vorschreibe. Die Beteiligten hätten danach angesichts der Übertragung des HUK-Versicherungsbestandes auf die Beklagte und den künftigen Betrieb der entsprechenden Sparte im Geschäftsgebiet der Klägerin durch die Beklagte zwar ein "Problem" hinsichtlich der jeweiligen Geschäftsgebiete gesehen, dies aber ungelöst gelassen, indem die Satzungen der Beteiligten (zunächst) nicht entsprechend angepasst worden seien und das Nds. Finanzministerium der Beklagten unter Einholung einer lediglich informellen Zustimmung der Klägerin den "Status quo" bestätigt habe. Dies lege den Schluss nahe, dass das Nds. Finanzministerium die Bestandsübertragung mit den ersichtlichen Folgen im Hinblick auf das Regionalprinzip nicht (als Veränderung der Geschäftsgebiete der Beteiligten) für genehmigungsbedürftig gehalten habe. Als gerechtfertigt angesehen habe das Ministerium dies offenbar dadurch, dass sich mit der Übertragung des HUK-Bestandes auf die Beklagte und durch den künftigen Betrieb dieser Sparte durch die Beklagte im Geschäftsgebiet der Klägerin an dem rechtlichen "Status quo" tatsächlich nichts geändert hatte bzw. ändern würde. Denn die Provinzial Lebensversicherung Hannover habe die Haftpflicht-, die Unfall- und (später) auch die Kraftfahrzeugversicherung bereits seit etwa 1923 in der den Regierungsbezirk Aurich umfassenden Provinz Hannover betrieben.
Dadurch, dass an die Stelle der Provinzial Lebensversicherung Hannover die Beklagte getreten sei, habe sich im Hinblick auf die Wettbewerbssituation der Klägerin in ihrem Gebiet nichts verändert. Ohne das nach dem Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) - geltende Gebot der Spartentrennung und die infolge dessen vorgenommene Bestandsübertragung hätte die Provinzial Lebensversicherung Hannover das HUK-Geschäft im Geschäftsgebiet der Klägerin weiterbetrieben; unter Berücksichtigung des im entscheidungserheblichen Jahr 1984 herrschenden "Status quo" habe die Beklagte nicht das (auch) zu Gunsten der Klägerin nach § 8 Abs. 1 PrSozG bzw. nach § 3 Abs. 1 NöVersG geltende Regionalprinzip beeinträchtigt. Die nach dem "Status quo" geltenden Rechtsverhältnisse seien im Hinblick auf die Kraftfahrzeug- und Unfallversicherung (schließlich) durch eine vom Nds. Finanzministerium am 27. Juni 1995 genehmigte Änderung der Satzung der Beklagten legalisiert worden, wonach die Beklagte im ehemaligen Regierungsbezirk Aurich die Kraftfahrzeug- und Unfallversicherung betreibe. Hiergegen könne die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, durch die fristlose Kündigung der Kooperationsvereinbarung und des Landesdirektionsvertrags vom März 1995 im Jahr 1997 habe die Beklagte der zuvor erteilten Zustimmung die Grundlage entzogen. Denn die im Jahr 1995 erteilte Zustimmung zur Änderung des § 2 Abs. 1 der Satzung der Beklagten habe lediglich den historisch gewachsenen "Status quo" (u.a.) hinsichtlich der bis 1984 durch die Provinzial Lebensversicherung Hannover betriebenen Kraftfahrzeug- und Unfallversicherung im Gebiet der Klägerin bestätigt.
Eine über den Betrieb der Kraftfahrzeug- und Unfallversicherung hinaus gehende Geschäftstätigkeit im ehemaligen Regierungsbezirk Aurich habe die Beklagte hingegen gemäß § 1004 BGB analog i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 NöVersG und dem entsprechenden Satzungsrecht der Beteiligten zu unterlassen, da ein Einverständnis im Sinne des § 3 Abs. 2 NöVersG, das aufgrund von im Zeitraum 1993 bis 1995 mit der Beklagten geschlossenen Verträge implizit erteilt worden sei, nicht mehr fortgelte. Zwar habe mit den auf der Grundlage des Konsortialvertrags vom Dezember 1992 Anfang 1993 und 1995 abgeschlossenen Landesdirektionsverträgen sowie dem Kooperationsvertrag (implizit) ein Einverständnis der Klägerin zur Geschäftstätigkeit der Beklagten in ihrem Gebiet i.S.v. § 3 Abs. 2 NöVersG vorgelegen Die Beklagte habe aber diese Verträge gekündigt; diese Kündigungen seien (spätestens) seit dem 1. Januar 2006 wirksam. Infolge dessen "lebe" die Regelung des § 3 Abs. 1 NöVersG zum Regionalprinzip (wieder) "auf" und sei deshalb der Beklagten mit Ausnahme der Kraftfahrzeug- und Unfallversicherung der weitere Geschäftsbetrieb im ehemaligen Regierungsbezirk Aurich verwehrt.
Auf die Anträge der Klägerin und der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 21. März 2007 (10 LA 185/06) gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die Berufung wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen.
Zur Begründung ihrer Berufung und in Erwiderung auf das Berufungsvorbringen der Beklagten trägt die Klägerin im Wesentlichen vor:
Das Verwaltungsgericht hätte ausgehend von seiner zutreffenden Feststellung, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 NöVersG i.V.m. § 1004 BGB analog einen Abwehranspruch der öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen gegen die Tätigkeit anderer öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen in ihrem jeweiligen Geschäftsgebiet begründe und der ehemalige Regierungsbezirk Aurich Geschäftsgebiet der Klägerin sei, das von ihr begehrte Unterlassungsgebot auch für die Bereiche der Kraftfahrzeug- und der Unfallversicherung gegen die Beklagte aussprechen müsse. Die Beklagte habe bis zum Jahre 1984 diese Versicherungen nicht abgeschlossen, sondern sie erst von der Provinzial Lebensversicherung Hannover übernommen und seither auch im ehemaligen Regierungsbezirk Aurich angeboten, nachdem die Provinzial Lebensversicherung Hannover ihre Tätigkeit in diesem Bereich aufgrund des Gebotes der Spartentrennung habe aufgeben müssen. Nach Übernahme beider Sparten habe sie - die Klägerin - dies aufgrund eines Schreibens ihres damals amtierenden Direktors zunächst geduldet, weil sie damals keine Versicherungen dieser Sparte abgeschlossen und daher zur Vervollständigung ihres eigenen Angebotes die Möglichkeit genutzt habe, ihren Versicherungsnehmern Kraftfahrzeug- und Unfallversicherungen der Beklagten zu vermitteln. Beginnend mit dem Jahr 1992 hätten die Beteiligten eine vertiefende Zusammenarbeit geplant und verwirklicht, die zum Abschluss einer Vielzahl von Verträgen - Konsortialvertrag vom Juni/Dezember 1992, Landesdirektionsverträge vom 10. Februar 1993/17. März 1995, Bestandsübertragungsvertrag vom 28. Dezember 1992, Kooperationsvereinbarung vom 17. März 1995 - und Änderungen in den Satzungen beider Parteien geführt hätten. Sie - die Klägerin - habe ihre Zustimmungserklärung zur Satzungsänderung der Beklagten dahingehend, dass diese im ehemaligen Regierungsbezirk Aurich die Kraftfahrzeug- und Unfallversicherung betreibe, nur aufgrund der vorgenannten Verträge erteilt, die von der Beklagten in den Jahren 1997 und 2002 einseitig beendet worden seien. Es treffe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu, dass im Zeitpunkt der Änderung der Satzung der Beklagten die Tätigkeit der Beklagten im ehemaligen Regierungsbezirk Aurich in der Kraftfahrzeug- und Unfallversicherung einem "Status Quo" entsprochen habe. Auch sei mit der Satzungsänderung das Geschäftsgebiet nicht ausgeweitet, sondern lediglich die Erlaubnis erteilt worden, dort in den beiden Versicherungssparten tätig zu sein. § 2 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten regele zunächst ausdrücklich, dass der ehemalige Regierungsbezirk Aurich vom Geschäftsgebiet der Beklagten ausgenommen sei. Mit der Satzungsänderung, dass die Beklagte dort die Kraftfahrzeug- und Unfallversicherung betreibe, sei nur klargestellt worden, dass die Beklagte dort in den beiden Versicherungssparten tätig werde, obwohl der ehemalige Regierungsbezirk Aurich nicht ihr Geschäftsgebiet sei. Die Beklagte habe damit die Absicht verfolgt, die nach ihrem Verständnis von ihr - der Klägerin - erteilte Erlaubnis hierzu in ihrer Satzung zu fixieren. Der ehemalige Regierungsbezirk Aurich sei für die Kraftfahrzeug- und Unfallversicherung auch nicht durch die Übertragung dieser Versicherungssparten von der Provinzial Lebensversicherung Hannover auf die Beklagte zum Geschäftsgebiet der Beklagten geworden. Einen derartigen Automatismus hinsichtlich des Übergangs eines Geschäftsgebietes bei der Übertragung von Versicherungsbeständen hätten weder das PrSozG noch das NöVersG vorgesehen. Die von ihr - der Klägerin - in den Jahren 1907 und 1965 erteilten Zustimmungen für Tätigkeiten der Beklagten in ihrem Geschäftsgebiet wirkten - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt - nicht mehr fort. Soweit ihre Anstaltsträgerversammlung mit der Zustimmung zur Satzungsänderung der Beklagten am 25. März 1995 eine Zustimmung zur Tätigkeit der Beklagten in den Bereichen Kraftfahrzeug- und Unfallversicherung in ihrem - der Klägerin - Geschäftsgebiet erteilt habe, sei für diese Zustimmung infolge der einseitigen Beendigung der Kooperation durch die Beklagte mit deren Kündigung der entsprechenden Verträge die Geschäftsgrundlage entfallen. Für die Rechtfertigung der Tätigkeit eines öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmens im Geschäftsgebiet eines anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmens durch einen "Status Quo" gebe es keine Rechtsgrundlage. Zudem sei unklar, an welchen "Status Quo" (1957 oder 1984) das Verwaltungsgericht anknüpfen wolle, und komme hinzu, dass die Bestandsübertragung von der Provinzial Lebensversicherung Hannover auf die Beklagte 1984 rechtswidrig zustande gekommen sei.
Unzutreffend sei die Auffassung der Beklagten, der Geschäftsgebietsbegriff nach § 3 NöVersG sei spartenbezogen zu interpretieren. Dies finde weder im Wortlaut des Gesetzes, noch in der Gesetzesbegründung oder sonst irgendwo eine Stütze. Das Geschäftsgebiet bezeichne vielmehr den räumlich abgegrenzten Tätigkeitsbereich der öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 1 Kammer - vom 12. Juli 2006 zu ändern, soweit es die Klage abgewiesen hat, und der Beklagten über das bereits ausgesprochene Unterlassungsgebot hinaus auch für den Betrieb der Kraftfahrzeug- und Unfallversicherung ab Rechtskraft des Urteils bei Meidung einer vom Gericht für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsstrafe von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft zu vollziehen am Vorstand der Beklagten, zu untersagen, im Geschäftsgebiet der Klägerin, dem ehemaligen Regierungsbezirk Aurich, ohne deren Einverständnis
- Niederlassungen zu betreiben,
- Versicherungsvertreter, -makler oder angestellte Versicherungsvermittler für sich oder andere Versicherte tätig werden zu lassen,
sowie
- mittelbar oder unmittelbar aktiv, selbst oder durch Versicherungsvertreter, -makler oder angestellte Versicherungsvermittler, für den Abschluss von Versicherungen zu werben, diese selbst abzuschließen oder den Abschluss durch andere Versicherungsunternehmen zu vermitteln oder zu werben oder die Tätigkeit anderer Versicherungsunternehmen zu unterstützen, insbesondere durch
- Kooperationsvereinbarungen ,
- Unterstützung und Teilung des Vertriebs mit anderen Versicherungsunternehmen,
- Gewährung von Namensrechten durch die Beklagte oder mit ihr gesellschaftsrechtlichen verbundene Unternehmen an andere Versicherungsunternehmen sowie
- Verzicht der Beklagten gegenüber ihren Versicherungsvermittlern auf die in den Vermittlungsverträgen vereinbarte exklusive Tätigkeit, um den Vermittlern eine Tätigkeit für andere Versicherungsunternehmen im ehemaligen Regierungsbezirk Aurich zu ermöglichen,
und
die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass sich das Unterlassungsbegehren nicht auf die Lebensversicherung bezieht.
Die Beklagte beantragt,
die Provinzial Lebensversicherung Hannover, die in der überreichten Übersicht "VGH - Agenturen in Ostriesland" bezeichneten Agenturen sowie die Sparkasse Leer/Wittmund, die Sparkasse Emden und die Sparkasse Aurich/Norden zum Verfahren beizuladen.
Sie beantragt des Weiteren,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 1. Kammer - vom 12. Juli 2006 zu ändern, soweit es der Klage stattgegeben hat, die Klage im vollen Umfang abzuweisen und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie trägt zur Begründung ihrer Berufung und in Erwiderung auf das Berufungsvorbringen der Klägerin im Wesentlichen vor:
Das Verwaltungsgericht habe zu Recht erkannt, dass der Klägerin ihr gegenüber kein Unterlassungsanspruch für die Sparten Unfall- und Kraftfahrtversicherung zustehe, doch gelte dies auch hinsichtlich der anderen von ihr derzeit in Ostfriesland betriebenen Sachversicherungen.
Der Klägerin stehe unabhängig von der Frage, ob sie die Zustimmung zum Tätigwerden der Beklagten im ehemaligen Regierungsbezirk Aurich erteilt habe, kein Anspruch auf Unterlassung zu. Denn der Begriff des Geschäftsgebietes in § 3 Abs. 1, Abs. 2 NöVersG sei nicht nur räumlich, sondern auch spartenbezogen. Die Klägerin könnte deshalb von ihr - der Beklagten - allenfalls Unterlassung von Zeichnungstätigkeiten der Beklagten in den Sparten verlangen, in denen sie selbst tätig sei. Dies folge auch daraus, dass das Regionalprinzip dem Wettbewerbsschutz der öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen diene. Eine Konkurrenz könne allenfalls bestehen, soweit sich Tätigkeitsgebiet und Versicherungsangebot überschnitten; ein universeller Unterlassungsanspruch stehe der Klägerin nicht zu. Überschneidungen gebe es nur im Bereich der technischen Versicherungen. Nichts anderes gelte, wenn man auf die von der Klägerin nach ihrer Satzung angebotenen Versicherungen abstelle. Da die Klägerin ein Schadensversicherer mit Ausnahme der Kraftfahrtversicherungen sei, stünden ihr bei dieser Sichtweise keine Unterlassungsansprüche hinsichtlich der von ihr - der Beklagten - angebotenen Haftpflicht-, Unfall-, Beistandsleistungs-, Rechtsschutz- und Kraftfahrzeugversicherungen zu. Der Unterlassungsanspruch scheitere überdies auch daran, dass sie - die Beklagte - die in Rede stehenden Versicherungen nicht in einem fremden Geschäftsgebiet zeichne. Denn der ehemalige Regierungsbezirk Aurich sei für die sog. Wettbewerbsversicherungen auch ihr Geschäftsgebiet. Die Beschreibung des Geschäftsgebiets in der Satzung der öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen sei nicht abschließend; das Geschäftsgebiet umfasse das gesamte Gebiet, in dem ein öffentlich-rechtliches Unternehmen bei Erlass des NöVersG tätig gewesen sei. Ein wesentliches Ziel des NöVersG sei es gewesen, die in § 1 Abs. 1 NöVersG aufgeführten öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Bestand zu erhalten. Der materielle Bestand sei durch die Vorgaben des PrSozG bestimmt gewesen, das Geschäftsgebiete außerhalb der Satzung gekannt habe, weil nach seinem § 8 Abs. 1 das dort bestimmte Regionalprinzip nur für die Geschäftsgebiete von Gebäudefeuerversicherern gegolten habe, die über Monopol- und Zwangsrechte verfügten, es hingegen auf die Wettbewerbssparten keine Anwendung gefunden habe. Auch die Praxis unter dem PrSozG habe eine Überschneidung von Geschäftsgebieten gekannt und noch in jüngster Zeit habe die niedersächsische Praxis gerade im Verhältnis von der Klägerin zu ihr - der Beklagten - zu ihren - der Beklagten - Gunsten ein Geschäftsgebiet außerhalb der Satzung zugelassen. Denn der Niedersächsische Minister der Finanzen habe im Schreiben vom 2. Dezember 1983 die Aufnahme Ostfrieslands als ihr - der Beklagten - Geschäftsgebiet in ihre Satzung für die HUK-Versicherungen nicht für erforderlich gehalten, weil unstreitig gewesen sei, dass sie - die Beklagte - insoweit in das Geschäftsgebiet der Provinzial Lebensversicherung Hannover einrücken, Ostfriesland also insoweit ihr Geschäftsgebiet werden würde. Der ehemalige Regierungsbezirk Aurich sei mithin ungeachtet dessen, dass ihre Satzung dieses Gebiet traditionell (außer seit 1995 für die Unfall- und Kraftfahrtversicherung) ausklammere, für die sog. Wettbewerbssparten auch ihr Geschäftsgebiet. Für die Unfall- und Krankenversicherungen gelte dies aus den insoweit zutreffenden Gründen des Verwaltungsgerichts im Übrigen selbst dann, wenn man zu Unrecht der Klägerin einen Unterlassungsanspruch auch hinsichtlich der von ihr selbst nicht gezeichneten Sparten einräume und zu ihren - der Beklagten - Lasten die ausdrückliche Erwähnung des Geschäftsgebietes in der Satzung verlange.
Unabhängig von all diesen rechtlichen Gesichtspunkten stehe der Klägerin kein Unterlassungsanspruch zu, weil sie dem Abschluss aller Wettbewerbsversicherungen durch sie - die Beklagte - im ehemaligen Regierungsbezirk Aurich entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts bereits mit Schreiben vom 1. Juli 1907 zugestimmt habe und dieses Einverständnis weiterhin wirksam sei. Die Klägerin habe danach (erneut) ihr Einverständnis im Grundlagenvertrag vom 29. März 1965 erklärt; dieses vertraglich erklärte Einverständnis habe sie nicht einseitig widerrufen können. Dies sei auch nicht durch die Agenturverträge vom 9. Mai/10. Juni 1966 und von 1971, durch den Konsortialvertrag von 1992 und/oder die nachfolgenden Landesdirektionsverträge und/oder die Kooperationsvereinbarung sowie den Landesdirektionsvertrag aus 1995 erfolgt. Hinsichtlich der Haftpflicht-, Kraftfahrt- und Unfallversicherung könne sie sich überdies ergänzend auf die gegenüber der Aufsichtsbehörde am 7. Dezember 1983 abgegebene schriftliche Erklärung des Direktors der Klägerin berufen, dass diese ihre Rechte und Interessen nicht beeinträchtigt sehe, wenn sie - die Beklagte - anstelle der Provinzial Lebensversicherung Hannover zukünftig das HUK-Geschäft in ihrem - der Klägerin - Geschäftsgebiet betreibe.
Die Klägerin verkenne schließlich die Reichweite des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs. § 3 Abs. 1, Abs. 2 NöVersG verbiete nur den Abschluss, nicht aber die Vermittlung von Versicherungen an Dritte in einem fremden Geschäftsgebiet. Auch folge aus dieser Vorschrift kein Anspruch darauf, dass sie - die Beklagte - nur mit Versicherungsvermittlern zusammenarbeite, die exklusiv für sie tätig seien.
Während die Klägerin darauf abziele, ihre - der Beklagten - Betätigung in Ostfriesland zu unterbinden, bemühe sie - die Beklagte - sich immer wieder um Deeskalation. So habe sie vorübergehend die Ausübung ihrer Mitträgerschaft an der Klägerin treuhänderisch auf den NSGV übertragen und gemeinsam mit der Provinzial Lebensversicherung Hannover zugestimmt, dass die Klägerin bis zum 31. Dezember 2006 in den von ihr - der Beklagten - und der Provinzial Lebensversicherung Hannover betriebenen Versicherungssparten in Ostfriesland mit den Öffentlichen Versicherungen Braunschweig habe kooperieren können. Auf die Eilentscheidung des Senats im Verfahren 10 ME 109/07 habe sie mit einer Satzungsänderung dahingehend reagiert, dass sie im ehemaligen Regierungsbezirk Aurich nicht die Gebäudefeuerversicherung betreibe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der zu diesem sowie zum Verfahren 10 LB 63/07 beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten, die in ihren wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
1.
Die Berufung der Klägerin hat keinen, die Berufung der Beklagten hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang geringfügig Erfolg. Der Senat tritt der von der Klägerin im Berufungsverfahren angegriffenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts bei, dass die Klägerin in ihrem Geschäftsgebiet, dem ehemaligen Regierungsbezirk Aurich, die Zeichnung von Kraftfahrzeug- und Unfallversicherungen durch die Beklagte und im Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung benannte Dritte hinnehmen muss. Dies gilt indes über die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts hinausgehend zusätzlich auch für die Lebens- und Krankenversicherungen, so dass die Beklagte insoweit mit ihrer Berufung durchdringt. Hinsichtlich aller anderen Versicherungssparten steht der Klägerin hingegen entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2 NöVersG ein Anspruch auf Unterlassung der Verletzung ihres Geschäftsgebietes gegen die Beklagte zu.
Der Senat hat sich bereits in seinen beiden den Beteiligten bekannten Beschlüssen vom 8. Januar 2008 betreffend das gegen die Klägerin dieses Verfahrens gerichtete Begehren der Provinzial Lebensversicherung Hannover auf Unterlassung des Abschlusses von Lebensversicherungen im ehemaligen Regierungsbezirk Aurich (10 ME 108/07) und betreffend das gegen die Klägerin dieses Verfahrens gerichtete Verfahren der Beklagten dieses Verfahrens auf Unterlassung des Abschlusses von Unfall- und Kfz-Versicherungen im ehemaligen Regierungsbezirk Aurich (10 ME 109/07) mit der Rechtsfrage befasst, nach welchen Kriterien die Geschäftsgebiete der öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen voneinander abzugrenzen sind bzw. inwieweit ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen Versicherungen im Geschäftsgebiet eines anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmens zeichnen darf. An seiner damals niedergelegten Rechtauffassung zu dieser Frage hält der Senat im Wesentlichen fest.
Danach behalten gemäß § 3 Abs. 1 NöVersG die in § 1 Abs. 1 des Gesetzes genannten öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen ihre bisherigen Geschäftsgebiete bei (Regionalprinzip); sie können sie nur mit Genehmigung der Rechtsaufsicht ändern. Nach Absatz 2 dürfen im Geschäftsgebiet anderer öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen Versicherungsverträge nur mit deren Einverständnis geschlossen werden.
Diese Bestimmungen verleihen dem Rechtsinhaber grundsätzlich das subjektiv-öffentliche Recht, sein Geschäftsgebiet gegen wettbewerblich relevante Tätigkeiten anderer nieder-sächsischer öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen in diesem Gebiet zu verteidigen. § 3 Abs. 1 NöVersG weist den öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen ein - zunächst - räumliches Betätigungsgebiet zu und schließt mit Blick auf § 3 Abs. 2 NöVersG andere öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen von der Zeichnung von Versicherungsverträgen in diesem Gebiet grundsätzlich aus. Bereits der Wortlaut sowie der Sinn und Zweck der o.g. Bestimmungen vermitteln dem jeweils berechtigten Versicherungsunternehmen ein subjektives Recht, auch mittels verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes eine Betätigung anderer öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen im eigenen Geschäftsgebiet zu verhindern (vgl. dazu die Gesetzesbegründung, Landtags-Drucksache 12/5190, S. 13; vgl. zum sparkassenrechtlichen Regionalprinzip Berger, Niedersächsisches Sparkassengesetz, 2. Aufl. 2006, § 4 Rdnr 28; Stern/Nierhaus, Das Regionalprinzip im öffentlich-rechtlichen Sparkassenwesen 1991, S. 62/63; siehe auch OVG Lüneburg, Urt. v. 21. November 1986 - 2 OVG A 83/85 -, NVwZ-RR 1989, 11 [S. 14 des Urteilsabdrucks]). Mit der gesetzlichen Regelung des Regionalprinzips soll - wie der Gesetzesbegründung (a.a.O.) zu entnehmen ist - dem Wettbewerbsschutz der öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen untereinander Rechnung getragen werden. Dieser Wettbewerbsschutz dient der Erhaltung und der Konkurrenzfähigkeit der einzelnen öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen und vermittelt dem berechtigten Unternehmen ein Abwehrrecht, das in seiner Verfügungsbefugnis steht. Denn nach § 3 Abs. 2 NöVersG kann das jeweils betreffende Versicherungsunternehmen durch sein Einverständnis die Zeichnung von Versicherungsverträgen durch ein anderes Unternehmen in seinem Geschäftsgebiet genehmigen, also über das ihm zustehende Abwehrrecht verfügen und es seinem Interesse gemäß einsetzen.
Dabei knüpfen die Bestimmungen des Gesetzes über die öffentlichen Versicherungsunternehmen in Niedersachsen an die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Regelungen über die Gebietszuweisungen an, verweisen aber gleichzeitig auf die Festlegungen der Geschäftsgebiete in den Satzungen der öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen. Diese Zuweisungen eines Geschäftsgebietes sind neben der regionalen Begrenzung zudem in einem beschränkten Umfang "spartenbezogen", und zwar nach Maßgabe der Unvereinbarkeit des gleichzeitigen Betriebs bestimmter Versicherungssparten (§ 8 Abs. 1a des Versicherungsvertragsgesetzes - VAG). Das Geschäftsgebiet steht danach einem öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen als räumliches Gebiet für seine geschäftliche Tätigkeit mit der Befugnis, andere öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen von der Betätigung in diesem Gebiet auszuschließen oder ihnen dort eine Betätigung zu gestatten, nur insoweit zu, als dem Unternehmen die geschäftliche Tätigkeit in einer bestimmten Sparte der Versicherungen gestattet ist oder nach § 8 Abs. 1a VAG - ohne Aufgabe seiner bisherigen Geschäftstätigkeit - als Betrieb einer weiteren Versicherungssparte zusätzlich erlaubt werden könnte.
Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Die Änderungen der versicherungsaufsichtsrechtlichen Bestimmungen durch Artikel 1 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 29. März 1983 (BGBl. I S. 377), das am 1. April 1983 in Kraft trat, dienten der Durchführung der Ersten Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung) (ABl. Nr. 1 63 S. 1) und derRichtlinie 78/473/EWG des Rates vom 30. Mai 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene (ABl. Nr. 1 151 S. 25). Diese gemeinschaftsrechtlichen Regelungen hatten zum Ziel, die bisher bestehenden unterschiedlichen Regelungen und Praktiken der Mitgliedstaaten hinsichtlich des gleichzeitigen Betreibens der Lebensversicherung und der Schadenversicherung neu zu ordnen und neuen Unternehmen die Kumulierung der genannten Versicherungssparten nicht mehr zu gestatten (vgl. Erwägung 4 zur Richtlinie 79/267/EWG). Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 79/267/EWG sah deshalb u.a. unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass neu zuzulassende Unternehmen nicht die Lebens- und Schadenversicherung zugleich betreiben dürfen. Mit diesem Grundsatz der sog. Spartentrennung wird das Ziel verfolgt, zum Schutz der Lebensversicherten die Lebensversicherung von der risikoreicheren Schadenversicherung zu trennen und die Versicherungssparten zukünftig von rechtlich getrennten juristischen Personen betreiben zu lassen (vgl. die Begründung des Entwurfs eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes der Bundesregierung, Bundestags-Drucksache 9/1493, S. 15). Dieser Grundsatz der Spartentrennung war in der Bundesrepublik Deutschland zu diesem Zeitpunkt fast ausnahmslos verwirklicht; nur einige wenige Unternehmen, insbesondere öffentlich-rechtliche Versicherer, betrieben noch beide Versicherungszweige nebeneinander, im Wesentlichen bedingt durch die historische Entwicklung des Versicherungsaufsichtsrechts in Deutschland (Gesetzesbegründung, a.a.O., S. 15). Umgesetzt wurde dieses gesetzgeberische Ziel durch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 29. März 1983; danach bestimmte § 8 Abs. 1a Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nunmehr, dass die Erlaubnis zum Betrieb der Lebensversicherung und die Erlaubnis zum Betrieb anderer Versicherungssparten einander ausschließen.
Diese auf gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen zurückgehende Festlegung des Spartentrennungsprinzips wurde in Niedersachsen auch für die bestehenden öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen verwirklicht. Die Unternehmen beschränkten ihre Betätigung entsprechend der festgelegten Spartentrennung auf bestimmte Versicherungssparten; dies führte in den 1980er-Jahren zum Teil zu Übertragungen von Versicherungsbeständen auf Schwesterunternehmen, denen die Betätigung in den nunmehr aufzugebenden Versicherungssparten gestattet war, und im Zuge der Neuordnung des öffentlich-rechtlichen Versicherungswesens in Niedersachsen zu einer Änderung des Zwecks der Unternehmen und später zu entsprechenden Satzungsänderungen. Inhalt der nunmehr den rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten angepassten Satzungen war es, dass bestimmte Geschäftsgebiete in regionaler Hinsicht mehreren öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen zugewiesen waren oder sich jedenfalls mit dem Geschäftsgebiet eines anderen Unternehmens überschnitten, eine wettbewerbliche und konkurrierende Betätigung der öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen wegen der nunmehr auch satzungsrechtlich festgeschriebenen Spartentrennung aber regelmäßig nicht eintreten konnte (vgl. den Fall des räumlich identischen Geschäftsgebietes in Braunschweig: §§ 2 und 3 Abs. 1 der Satzung der Öffentlichen Sachversicherung Braunschweig vom 4. August 1994 (Nds. MBl. S. 1304) und die vor 1994 geltenden Regelungen § 1 Abs. 3 Satz 1 und § 2 der Satzung vom 23. September 1958 (Nds. MBl. S. 709) und §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 der Satzung vom 12. März 1979 (Nds. MBl. S. 818) sowie §§ 2 und 3 Abs. 2 der Satzung der Öffentlichen Lebensversicherung Braunschweig vom 4. August 1994 (Nds. MBl. S. 1299) und die vor 1994 geltenden Regelungen § 1 Abs. 3 Satz 1 und § 2 der Satzung vom 23. September 1958 (Nds. MBl. S. 711) und §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 der Satzung vom 11. April 1979 (Nds. MBl. S. 816); für den Fall des räumlich identischen Geschäftsgebietes in Oldenburg: § 1 Abs. 3 und § 2 der Satzung der Oldenburgischen Landesbrandkasse vom 4. Juli 1997 (Nds. MBl. 1998 S. 699) und die vor 1994 geltende Regelung § 14 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Oldenburgische Landesbrandkasse vom 28. April 1910 (Nds. GVBl. Sb II S. 377) sowie § 1 Abs. 3 und § 2 der Satzung der Öffentlichen Lebensversicherungsanstalt Oldenburg vom 4. Juli 1997 (Nds. MBl. 1998 S. 703) und die vor 1994 geltenden Regelungen § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg betreffend die Öffentliche Lebensversicherungsanstalt Oldenburg vom 30. November 1933 (Nds. GVBl. Sb II S. 755); vgl. für den Fall des sich überschneidenden Geschäftsgebietes: § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 der Satzung der Beklagten vom 11. Januar/21. Juni 1995 (Nds. MBl. S. 915) und § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 der Satzung der Provinzial Lebensversicherung Hannover vom 11. Januar/21. Juni 1995 (Nds. MBl. S. 912)).
Dieser rechtliche und tatsächliche, seit 1983 sich entwickelnde Befund lag dem Entwurf des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen in Niedersachsen zugrunde, der - wie bereits angedeutet - neben der Neuordnung des öffentlich-rechtlichen Versicherungswesens und der damit einhergehenden Beseitigung der Brandversicherungsmonopole grundsätzlich auch den Erhalt der Unternehmen in ihrer überkommenen rechtlichen und wirtschaftlichen Gestalt verfolgte (Landtags-Drucksache 12/5190, S. 13 zu § 1 Abs. 2 des Gesetzentwurfs). Diesem Ziel, die betreffenden Unternehmen zu erhalten, diente die Festschreibung des Regionalprinzips und - damit verbunden - der Schutz vor Wettbewerb durch andere öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, der durch § 3 Abs. 2 NöVersG ausgestaltet wurde (Landtags-Drucksache 12/5190, S. 13 zu § 3 Abs. 2 des Gesetzentwurfs). Das Festhalten am Regionalprinzip und der mit ihm verknüpfte Wettbewerbsschutz wurden als gesetzlich verfolgte Ziele in den Beratungen des Niedersächsischen Landtages besonders betont (vgl. Niedersächsischer Landtag, Stenographischer Bericht über die 85. Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 18. August 1993, S. 7987, S. 7989; Niederschrift über die 102. Sitzung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen am 22. September 1993, S. 12 und S. 18), wobei der Niedersächsische Gesetzgeber - wie oben gezeigt - bei Erlass des Gesetzes sich räumlich (teilweise) überschneidende Geschäftsgebiete und in diesen Gebieten eine nach Sparten getrennte Geschäftstätigkeit der Versicherungsunternehmen vorfand. Dem Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Versicherungen in Niedersachsen lag demzufolge das Konzept zum Teil von identischen, zum Teil von sich überschneidenden Geschäftsgebieten zugrunde, in denen der Wettbewerbs- und Konkurrenzschutz durch die verschiedenen, auf bestimmte Versicherungssparten ausgerichtete Unternehmenszwecke sichergestellt war (abweichend: Werber/Winter, Rechtsgutachten vom 11. November 2002, Anlage 14 zur Klageschrift im Verfahren 10 LB 98/07, S. 59/60, die von einer überschneidungsfreien Abgrenzung der Geschäftsgebiete in den Satzungen der öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen ausgehen). Voraussetzung des vom Gesetzgeber angestrebten Wettbewerbsschutzes durch § 3 Abs. 2 NöVersG ist unter diesen Umständen ein nach Maßgabe der Unvereinbarkeit des gleichzeitigen Betriebs bestimmter Versicherungssparten (§ 8 Abs. 1a VAG) "spartenbezogener" Geschäftsbegriff. Dies bedeutet, dass das Geschäftsgebiet eines öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmens innerhalb der räumlichen Grenzen der dem Unternehmen zugewiesenen Region nur diejenigen Versicherungssparten (vgl. Anlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes) umfasst, auf deren Betrieb sich entweder sein Unternehmenszweck bereits in rechtlich zulässiger Weise richtet, oder auf die er - unter Fortführung des Geschäfts in den bisher betriebenen Versicherungssparten - ausgeweitet werden könnte, ohne dass dadurch der in § 8 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgeschriebene Grundsatz der Spartentrennung verletzt würde. Nur das so verstandene eigene Geschäftsgebiet unterliegt der Verfügungsbefugnis des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmens im Sinne des § 3 Abs. 2 NöVersG. Anderenfalls wäre der vom Gesetzgeber beabsichtigte Wettbewerbsschutz angesichts der identischen oder sich zum Teil überschneidenden Geschäftsgebiete der öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen unvollständig oder jedenfalls weitgehend wirkungslos. Denn im Falle eines nicht spartenbezogenen Geschäftsgebietsbegriffs wäre die Geschäftstätigkeit von Versicherungsunternehmen in ihren Geschäftsgebieten häufig wechselseitig von der Zustimmung konkurrierender Unternehmen abhängig, was dem gesetzlich festgelegten Wettbewerbsschutz sowie der Pflicht zur Aufgabenerfüllung nach § 2 NöVersG widerspräche (vgl. dazu Werber/Winter, a.a.O., S. 61). Zudem erscheint es nach Sinn und Zweck der Norm angezeigt, die Wettbewerbsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen zu stärken, indem der ihnen durch § 3 Abs. 2 NöVersG vermittelte Konkurrenzschutz nicht ausschließlich auf die aktuell selbst betriebenen Versicherungssparten beschränkt wird. Denn durch den Verzicht auf eine solche Beschränkung bleibt diesen Unternehmen nicht nur die Perspektive einer etwaigen künftigen Ausweitung ihrer Geschäftsfelder innerhalb der räumlichen Grenzen der ihnen jeweils zugewiesenen Gebiete erhalten. Sondern es wird auch verhindert, dass die Vertriebsstrukturen, in denen sie dort ihre Produkte anbieten, dadurch geschwächt werden, dass andere öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen diesen Strukturen - unerwünscht - Geschäftsabschlüsse aus Versicherungssparten entziehen, die das jeweils nach § 3 Abs. 2 NöVersG geschützte Unternehmen aktuell nicht betreibt. Daran dass solche Entziehungen unterbleiben, besteht deshalb ein berechtigtes Interesse, weil die Vertriebsstrukturen eines öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmens - um ihre Wirtschaftlichkeit zu erhalten - darauf angewiesen sein können, auch solche Versicherungsprodukte mit Erfolg anzubieten, die Versicherungssparten entstammen, die das öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen selbst nicht betreibt.
Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch verlangt mithin nur eine Verletzung ihres nach diesen Grundsätzen zu bestimmenden Geschäftsgebietes, d.h. eine Tätigkeit der Beklagten im so gekennzeichneten Geschäftsgebiet der Klägerin, das nicht durch ein Einverständnis der Berechtigten, hier also der Klägerin, gerechtfertigt ist.
Dass und in welchem Umfang die Beklagte mit ihrer Versicherungstätigkeit im ehemaligen Regierungsbezirk Aurich außerhalb des eigenen Geschäftsgebietes tätig wird, ist bereits dem Beschluss des Senats vom 9. Januar 2008 zu entnehmen, in dem die Beklagte dieses Verfahrens Antragstellerin und die Klägerin dieses Verfahrens Beigeladene war. Der Senat hat dazu ausgeführt:
"Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ihrer Satzung ist das Geschäftsgebiet der Antragstellerin die ehemalige Provinz Hannover mit Ausnahme des ehemaligen Regierungsbezirks Aurich sowie das ehemalige Land Schaumburg-Lippe. Dieser Regelung zufolge, die bereits vor der Änderung der Satzung 1995 bestand (vgl. hier z.B. § 2 Abs. 1 der Satzung der Antragstellerin in der am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen Fassung (Anlage K 11 zum Schriftsatz der Klägerin vom 20. Juli 2005, Bl. 1 ff der Gerichtsakte 10 LB 98/07)), ist der hier streitige ehemalige Regierungsbezirk Aurich nicht Geschäftsgebiet der Antragstellerin.
Daran hat sich auch nichts durch den mit Genehmigung des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 27. Juni 1995 angefügten Satz 2 geändert. Diese Regelung lautet zwar, dass "im ehemaligen Regierungsbezirk Aurich [...] die Anstalt die Kraftfahrzeug- und die Unfallversicherung [betreibt]." Der daraus von der Antragstellerin gezogene Schluss, dass diese Regelung eine Erweiterung des ihr nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ihrer Satzung zugewiesenen Geschäftsgebietes bedeute, dass sie gegen in diesem Gebiet konkurrierende Versicherungsunternehmen verteidigen könne, ist indes nicht zutreffend.
Dies ergibt sich aus folgenden Gründen: Bereits der Wortlaut der fraglichen Bestimmung spricht gegen eine Erweiterung des Geschäftsgebietes nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Satzung. Die satzungsrechtlichen Vorschriften der öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen, die § 4 Abs. 1 und 2 Nr. 3 NöVersG entsprechend Bestimmungen über das Geschäftsgebiet enthalten müssen, weisen den Anstalten die Geschäftsgebiete mit Formulierungen wie "Das Geschäftsgebiet des Unternehmens umfasst ..." (vgl. jeweils § 3 Abs. 1 der Satzung der Braunschweigischen Landesbrandversicherungsanstalt vom 4. August 1994 (Nds. MBl. S. 1302), der Antragsgegnerin vom 4. August 1994 (Nds. MBl. S. 1304) sowie der Öffentlichen Lebensversicherung Braunschweig vom 4. August 1994 (Nds. MBl. S. 1299) und vom 4. Dezember 1997 (Nds. MBl. 1998 S. 705)) und "Das Geschäftsgebiet des Unternehmens (der Anstalt) ist..." (vgl. jeweils § 2 der Satzung der Oldenburgischen Landesbrandkasse vom 7. Oktober 1994 (Nds. MBl. 1995 S. 8) und vom 4. Juli 1997 (Nds. MBl. 1998 S. 699) und der Öffentlichen Lebensversicherungsanstalt Oldenburg vom 7. Oktober 1994 (Nds. MBl. 1995 S. 11) sowie jeweils § 2 Abs. 1 der Satzung der Beigeladenen vom 25. März 1995 (Nds. MBl. S. 692) und der Provinzial Lebensversicherung Hannover vom 11. Januar/21. Juni 1995 (Nds. MBl. S. 912)) zu. Diese satzungsrechtlichen Vorschriften bezeichnen also ausdrücklich das jeweilig in Frage stehende Gebiet mit dem Begriff "Geschäftsgebiet" und knüpfen an die Formulierungen in §§ 3 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 2 Nr. 3 NöVersG an. Eine solche Formulierung enthält § 2 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Antragstellerin gerade nicht. Diese Regelung spricht lediglich von einem "Betreiben" von Versicherungen im ehemaligen Regierungsbezirk Aurich, nicht aber von einer Zuweisung dieses Gebiets an die Antragstellerin als Geschäftsgebiet. Die von der Antragstellerin angenommene Erweiterung ihres Geschäftsgebietes hätte unter diesen Umständen eine den oben gezeigten Formulierungen entsprechende Regelung erfordert oder es jedenfalls nötig gemacht, die in § 2 Abs. 1 Satz 1 der Satzung enthaltenen ausdrückliche Ausnahme des ehemaligen Regierungsbezirks Aurich von der Zuweisung der gesamten ehemaligen Provinz Hannover als Geschäftsgebiet der Antragstellerin im Hinblick auf die HUK-Versicherungssparte einzuschränken.
Gegen eine Erweiterung des Geschäftsgebietes der Antragstellerin durch die genannte Bestimmung spricht auch die historische Entwicklung der Regelung.
Die Antragstellerin hatte im Zusammenhang mit den Änderungen der versicherungsaufsichtsrechtlichen Bestimmungen durch Artikel 1 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 29. März 1983 (BGBl. I S. 377), das am 1. April 1983 in Kraft trat, Versicherungsbestände u.a. in den Sparten Unfall- und Kraftfahrzeugversicherung von ihrem Partnerunternehmen in der VGH, der Provinzial Lebensversicherung Hannover, übernommen. Hintergrund dieser Übernahme war, dass durch Bundesgesetz umzusetzende gemeinschaftsrechtliche Vorschriften (Erste Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung) (ABl. Nr. 1 63 S. 1) undRichtlinie 78/473/EWG des Rates vom 30. Mai 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene (ABl. Nr. 1 151 S. 25)) das Ziel hatten, die bisher bestehenden unterschiedlichen Regelungen und Praktiken der Mitgliedstaaten hinsichtlich des gleichzeitigen Betreibens der Lebensversicherung und der Schadenversicherung neu zu ordnen und neuen Unternehmen die Kumulierung der genannten Versicherungssparten nicht mehr zu gestatten (vgl. Erwägung 4 zur Richtlinie 79/267/EWG). Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 79/267/EWG sah deshalb u.a. unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass neu zuzulassende Unternehmen nicht die Lebens- und Schadenversicherung zugleich betreiben dürfen. Mit diesem Grundsatz der sog. Spartentrennung war beabsichtigt, zum Schutz der Lebensversicherten die Lebensversicherung von der risikoreicheren Schadenversicherung zu trennen und die Versicherungssparten zukünftig von rechtlich getrennten juristischen Personen betreiben zu lassen (vgl. die Begründung des Entwurfs eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes der Bundesregierung, Bundestags-Drucksache 9/1493, S. 15). Unter diesen Voraussetzungen sah sich die Provinzial Lebensversicherung Hannover, deren Geschäftsgebiet u.a. den ehemaligen Regierungsbezirk Aurich umfasste, veranlasst, die o.g. Versicherungssparten aufzugeben und die entsprechenden Versicherungsbestände auf die Antragstellerin zu übertragen.
Unter den an diesem Vorgang Beteiligten, nämlich der Antragstellerin, der Provinzial Lebensversicherung Hannover und dem Niedersächsischen Finanzministerium - als Rechtsaufsichtsbehörde -, wurde im Zuge der Spartentrennung und der o.g. Übertragung der Versicherungsbestände die Frage erörtert, ob nach § 15 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes betreffend die öffentlichen Feuerversicherungsanstalten vom 25. Juli 1910 - sog. Preußisches Sozietätengesetz - (Nds. GVBl. Sb II S. 362), der Vorgängerregelung zum Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen in Niedersachsen, eine Änderung der Satzung der Antragstellerin in Bezug auf die Regelungen des Geschäftsgebietes erforderlich sei. Zur Klärung der Frage wandte sich die VGH in einem undatierten, nach Angaben der Antragstellerin vom 5. Dezember 1983 stammenden Schreiben (Bl. 99 f. der Gerichtsakte 10 LB 98/07) an das Niedersächsische Finanzministerium und führte unter dem Betreff: "Satzungsänderungen der Landschaftlichen Brandkasse Hannover und der Provinzial Lebensversicherung Hannover im Zusammenhang mit der Spartentrennung und Übertragung des HUK-Versicherungsbestandes - hier: jeweiliger § 2 (Geschäftsgebiet)" aus, sie gehe davon aus, dass durch die Spartentrennung die regionalen und damit verbundenen formalen Grundlagen der zukünftigen geschäftlichen Betätigung der VGH im Verhältnis zum gegenwärtigen Stand nicht verändert werden würden. In den Satzungen der beiden betreffenden Versicherungsunternehmen der VGH beschränke man sich in der Regelung der Geschäftsgebiete auf die Vorsetzung des Wortes "ehemalige" [vor der Bezeichnung "Regierungsbezirk Aurich"] bei den heute nicht mehr zutreffenden Bezeichnungen von Bezirken und Staaten. Dabei unterstelle sie, dass aus der Übertragung des HUK-Versicherungsbestandes der Provinzial Lebensversicherung Hannover auf die Landschaftliche Brandkasse Hannover weder gegenwärtig noch künftig Nachteile aus den schon historisch voneinander abweichenden Formulierungen dieser Satzungsbestimmungen entstehen würden, es beispielsweise auch künftig keiner Genehmigung der Ostfriesischen Landschaft für den Betrieb des HUK-Versicherungsgeschäfts im Bereich des ehemaligen Regierungsbezirks Aurich bedürfe. Aus Anlass dieses Schreibens der VGH teilte das Niedersächsische Finanzministerium unter dem 2. Dezember 1983 ..... der Beigeladenen mit, dass die Provinzial Lebensversicherung Hannover beabsichtige, zum Zwecke der aufsichtsrechtlich begrüßten Spartentrennung ihr HUK-Geschäft auf die Antragstellerin zu übertragen, die nach ihrer derzeitigen Satzung allerdings nur mit Genehmigung der Ostfriesischen Landschaft - einer der Träger der Beigeladenen - Versicherungen in deren Gebiet abschließen dürfe. Durch die Spartentrennung dürften den beteiligten Anstalten selbstverständlich keine Nachteile entstehen, insbesondere könne der Betrieb des HUK-Versicherungsgeschäfts durch die Antragstellerin nicht von einer Genehmigung der Ostfriesischen Landschaft abhängig gemacht werden. Da andererseits die Tätigkeit der Antragstellerin auf die von der Provinzial Lebensversicherung Hannover übertragenen Sparten beschränkt bleiben solle, sollte von einer satzungsmäßigen Ausdehnung des Geschäftsgebietes der Antragstellerin abgesehen werden. Das Niedersächsische Finanzministerium würde es begrüßen, wenn die Beigeladene die Auffassung des Ministeriums teilte, dass zur Wahrung des Status quo die Antragstellerin automatisch die von der Provinzial Lebensversicherung Hannover übernommenen Sparten im ehemaligen Regierungsbezirk Aurich betreiben dürfe. Der damalige Direktor der Beigeladenen erwiderte unter dem 7. Dezember 1983 ..... , dass die Beigeladene ihre Rechte und Interessen nicht als beeinträchtigt sehe, wenn die Antragstellerin an Stelle der Provinzial Lebensversicherung Hannover das HUK-Geschäft in ihrem Geschäftsgebiet betreibe. Mit Schreiben vom 13. Dezember 1983 (Bl. 105 der Gerichtsakte 10 LB 98/07) bestätigte daraufhin das Niedersächsische Finanzministerium der Antragstellerin, dass nach Abstimmung mit der Beigeladenen die regionalen und damit verbundenen formalen Grundlagen der künftigen geschäftlichen Betätigung der Antragstellerin im Verhältnis zum gegenwärtigen Stand durch die Spartentrennung nicht verändert werden würden. Der Status quo werde dadurch gewahrt, dass die Antragstellerin künftig anstelle der Provinzial Lebensversicherung Hannover die bisher von dieser im Geschäftsgebiet der Beigeladenen betriebenen Geschäfte übernehme und die Antragstellerin im ehemaligen Verwaltungsbezirk Oldenburg das HUK-Geschäft nicht betreiben werde.
Dieses Vorgehen der Beteiligten macht deutlich, dass - wie das Niedersächsische Finanzministerium in seinem an die Beigeladene gerichteten Schreiben vom 2. Dezember 1983 ausdrücklich hervorgehoben hat - von einer Ausdehnung des Geschäftsgebietes der Antragstellerin abgesehen werden und die Antragstellerin das sog. HUK-Geschäft nach der Übernahme von der Provinzial Lebensversicherung Hannover im ehemaligen Regierungsbezirk Aurich ohne die gesonderte Zustimmung der Beigeladenen betreiben können sollte. Dies wurde als gerechtfertigt angesehen, weil der künftige Betrieb des HUK-Geschäfts durch die Antragstellerin im Geschäftsgebiet der Beigeladenen an den wirtschaftlichen und im Wesentlichen auch an den rechtlichen Verhältnissen nichts ändern würde. Denn die Provinzial Lebensversicherung Hannover hatte bereits seit 1922/1924 im ehemaligen Regierungsbezirk Aurich und damit auch im Geschäftsgebiet der Beigeladenen Unfall- und Kraftfahrzeugversicherungen gezeichnet, so dass die Antragstellerin nach der Übernahme dieser Sparten nur an die Stelle der Provinzial Lebensversicherung Hannover trat, ohne dass dadurch die Interessen der Beigeladenen, die diese Sparten nicht betrieb, beeinträchtigt wurden.
Dieser historischen Entwicklung der versicherungsgeschäftlichen Verhältnisse, die nicht zu einer satzungsrechtlichen Erweiterung des Geschäftsgebiets der Antragstellerin geführt hatte, entspricht die Änderung des § 2 Abs. 1 der Satzung der Antragstellerin im Jahre 1995. Der der o.g. Bestimmung angefügte Satz 2 zeichnet den seit 1983 bestehenden sog. Status quo, also den Betrieb des HUK-Geschäfts durch die Antragstellerin im ehemaligen Regierungsbezirk Aurich und damit im Geschäftsgebiet der Beigeladenen nach, ohne dass damit die von der Antragstellerin behauptete Erweiterung des ihr zugewiesenen Geschäftsgebietes verbunden gewesen wäre. Wie oben bereits dargelegt, beschränkt sich schon die Formulierung dieser Regelung auf die Festschreibung des zwischen den Beteiligten verabredeten Zustandes der geschäftlichen Betätigung der Antragstellerin und des wettbewerblichen Verhältnisses zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen. Dies kommt auch durch das Schreiben des Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverbandes an den Präsidenten der Ostfriesischen Landschaft vom 17. November 1994 (Bl. 334 ff. der Gerichtsakte) zum Ausdruck. Darin heißt es zu der hier in Frage stehenden beabsichtigten Satzungsänderung lediglich, in einer Besprechung mit der Rechtsaufsicht und in einer Sitzung der VGH-Satzungskommission sei geklärt worden, dass die Antragstellerin ein originäres Zeichnungsrecht im Geschäftsgebiet der Beigeladenen in den Wettbewerbssparten habe, soweit sie nicht mit der Beigeladenen eine andere Vereinbarung getroffen habe. Betont wird in diesem Schreiben zwar ein - originäres - Zeichnungsrecht der Antragstellerin im ehemaligen Regierungsbezirk Aurich, von einer Erweiterung des Geschäftsgebietes der Antragstellerin ist aber auch hier nicht die Rede. Anlass der erst zu diesem Zeitpunkt beschlossenen Satzungsänderung war unter diesen Umständen offenbar die Neuordnung des öffentlich-rechtlichen Versicherungswesens durch das Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen in Niedersachsen und die von den Beteiligten in diesem Zusammenhang für erforderlich gehaltene Festschreibung der rechtlichen Verhältnisse der Versicherungsunternehmen.
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass bereits durch die Übernahme der Versicherungsbestände der Provinzial Lebensversicherung Hannover durch die Antragstellerin 1983/1984 im Zuge der Spartentrennung der ehemalige Regierungsbezirk Aurich gleichsam automatisch Geschäftsgebiet der Antragstellerin geworden sein könnte. Denn der zu dem damaligen Zeitpunkt noch geltende § 15 Satz 1 Nr. 1 des Sozietätengesetzes verlangte im Falle der Änderung eines Geschäftsgebietes schon aus Gründen der Bestimmtheit und Rechtsklarheit der Festsetzungen des Geschäftsgebiets der Versicherungsunternehmen eine Anpassung der betreffenden Satzung, die hier aber weder gewollt war noch vorgenommen worden ist.
Soweit die Antragstellerin dagegen einwendet, die Systematik des § 2 ihrer Satzung belege eine Erweiterung ihres Geschäftsgebietes, folgt der Senat dem nicht.
Zutreffend ist zwar, dass die Überschrift der Regelung "Geschäftsgebiet" darauf hindeutet, dass die Vorschrift unter Berücksichtigung des Regionalprinzips diejenigen räumlichen Betätigungsgebiete festlegt, in denen (ausschließlich) die Antragstellerin ihre Versicherungsgeschäfte betreiben und die sie gegen eine wettbewerblich konkurrierende Betätigung anderer öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen nach § 3 Abs. 2 NöVersG verteidigen darf. Allerdings ergibt sich bereits aus § 2 Abs. 2 der Satzung der Antragstellerin, dass neben der Bestimmung des Geschäftsgebietes in § 2 Abs. 1 Satz 1 Regelungsgegenstand der Vorschrift auch die Befugnis der Antragstellerin ist, a u ß e r h a l b ihres Geschäftsgebiets mit Zustimmung anderer öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen in deren Geschäftsgebiet Versicherungen übernehmen und mit institutionell verbundenen anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen generelle Regelungen über Geschäfte in deren Geschäftsgebiet treffen zu können. Insoweit lässt die Überschrift des § 2 der Satzung der Antragstellerin nicht den Schluss zu, § 2 Abs. 1 Satz 2 der Satzung enthalte schon aus systematischen Gründen eine Regelung des Geschäftsgebiets."
Nach dieser rechtlichen Beurteilung, an welcher der Senat weiterhin festhält, steht fest, dass einerseits der ehemalige Regierungsbezirk Aurich nicht zum Geschäftsgebiet der Beklagten gehört, dass aber andererseits - wie auch vom Verwaltungsgericht zutreffend und ausführlich dargelegt - die Beklagte (nur) berechtigt bleibt, im Geschäftsgebiet der Klägerin, dem ehemaligen Regierungsbezirk Aurich, die Sparten Kraftfahrzeug- und Unfallversicherung zu betreiben. Insbesondere vermag der Senat der Beklagten nicht zu folgen, soweit sie - unter anderem gestützt auf Indizien, die sie aus den Unterlagen ihrer Aktenkonvolute BB 3 und BB 4 herleitet - weiterhin geltend macht, dass ein bereits in dem Grundlagenvertrag vom 29. März 1965 erteiltes unwiderrufliches Einverständnis der Klägerin fortbestehe, aufgrund dessen ihr in allen sogenannten "Wettbewerbssparten" eine Geschäftstätigkeit im Geschäftsgebiet der Klägerin gestattet sei. Die seitens der Beklagten vorgebrachten Indiztatsachen und Gesichtspunkte reichen nicht aus, um eine Deutung der zwischen den Beteiligten in der Folgezeit geschlossenen Verträge zu rechtfertigen, die es ermöglicht, von einem solchen bis heute fortbestehenden Einverständnis auszugehen. Das Verwaltungsgericht hat ferner überzeugend und zutreffend dargelegt, dass sich der hier entscheidungserhebliche Rechtszustand (seit der akzeptierten Kündigung des Konsortialvertrages) gegenüber dem bereits im Jahre 1984 erreichten "Status quo", der durch die Änderung des § 2 Abs. 1 der Satzung der Beklagten im Jahre 1995 mit Zustimmung der Klägerin auch förmlich festgeschrieben wurde, nicht geändert hat. Denn die Versuche einer weitergehenden und dauerhaften Kooperation der Klägerin und der Beklagten in Ostfriesland sind mit der Kündigung der entsprechenden Verträge gescheitert und auf ein Einverständnis der Klägerin nach § 3 Abs. 2 NöVersG, das ihr im Rahmen dieser Verträge erteilt worden war, kann sich die Beklagte seither nicht mehr stützen. Zutreffend führt die Vorinstanz ferner aus, dass die Erwartungen einer weitergehenden und dauerhaften Kooperation mit der Beklagten nicht Grundlage - und damit auch nicht Geschäftsgrundlage - der Zustimmung der Trägerversammlung der Klägerin zu der Änderung des § 2 Abs. 1 der Satzung der Beklagten im Jahre 1995 gewesen ist. Im Übrigen zieht es nicht ohne weiteres die Nichtigkeit einer Rechtsnorm nach sich, wenn später die rechtlichen Voraussetzungen entfallen, die für ihren Erlass erforderlich gewesen sein mögen, und betrifft die Rechtsfigur des Wegfalls der Geschäftsgrundlage Rechtsgeschäfte, aber nicht Rechtsnormen.
Es ergibt sich zwar aus dem im Rahmen dieses Berufungsurteils konkretisierten Begriff des Geschäftsgebietes im Sinne des § 3 NöVersG, dass die Beklagte über die in § 2 Abs. 1 Satz 2 ihrer Satzung bezeichneten Geschäftsfelder hinaus im Geschäftsgebiet der Klägerin grundsätzlich nicht nur solche Geschäftstätigkeiten zu unterlassen hat, die sich auf Versicherungssparten beziehen, welche die Klägerin selbst betreibt. Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin aber keinen Anspruch auf eine Unterlassung von Geschäftstätigkeiten in Versicherungssparten, die sie im Hinblick auf den Grundsatz der Spartentrennung selbst nicht betreiben dürfte. Nach § 8 Abs. 1a VAG schließen die Erlaubnis zum Betrieb der Lebensversicherung und die Erlaubnis zum Betrieb anderer Versicherungssparten einander aus. Das gleiche gilt für die Erlaubnis zum Betrieb der Krankenversicherung und die Erlaubnis zum Betrieb anderer Versicherungssparten. Hieraus folgt, dass die Klägerin in ihrem Geschäftsgebiet Lebensversicherungen und Krankenversicherungen nicht betreiben darf und ihr mithin auch insoweit kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zusteht.
Zu Unrecht macht die Beklagte geltend, dass insoweit, als sie etwa nach § 3 NöVersG eine Geschäftstätigkeit im Geschäftsgebiet der Beklagten zu unterlassen habe, dies jedenfalls lediglich den Abschluss von Versicherungen betreffe, nicht aber eine Vermittlertätigkeit oder die weiteren ihr erstinstanzlich untersagten Aktivitäten. Denn der Sinn und Zweck des § 3 NöVersG geht dahin, dass sich ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen im Geschäftsbereich eines anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmens nicht nur durch eigene unerlaubte Vertragsschlüsse keine Vorteile zu verschaffen hat, sondern dass es darüber hinaus dem nach dem Regionalprinzip dort traditionell tätigen, anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen - und dessen Vertriebsstrukturen - auch keine Vertragsabschlüsse entziehen oder an einer solchen Entziehung mitwirken soll.
2.
Dem Beiladungsantrag der Beklagten war nicht zu entsprechen.
Die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO) der von der Beklagten bezeichneten VGH-Agenturen in Ostfriesland sowie der Sparkassen Leer/Wittmund, Emden und Aurich/Norden liegen nicht vor. An dem Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten sind diese nicht derart beteiligt, dass die Entscheidung über den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, denn die Entscheidung wirkt in materiellrechtlicher Hinsicht auf deren Rechte - insbesondere betreffend die Tätigkeit für die Beklagte im Geschäftsgebiet der Klägerin - nicht unmittelbar ein. Auch besteht kein Anspruch dieser VGH-Agenturen und Sparkassen auf eine Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO. Eine solche Beiladung würde voraussetzen, dass durch die Entscheidung rechtliche Interessen der Beizuladenden berührt würden, d.h. dass sich ihre Rechtsposition durch das Unterliegen einer der Beteiligten im Klageverfahren verbessern oder verschlechtern könnte (BVerwG, Beschl. v. 19.11.1998 - 11 A 50.97 - NVwZ-RR 1999, 276). Das ist der Fall, wenn eine in der Sache ergehende Entscheidung zwar für den Dritten ohne seine Beiladung keine Rechtswirkung entfaltet, gleichwohl aber seine Rechtsstellung unter Umständen bereits in tatsächlicher Hinsicht oder wegen der faktischen Präjudizwirkung der Entscheidung jedenfalls bereits faktisch beeinträchtigen würde (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 65 RdNr. 9). Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, ist zweifelhaft, kann letztlich aber dahingestellt bleiben. Denn der Senat hält es jedenfalls für ermessensgerecht, die von der Beklagten Bezeichneten nicht zum Verfahren beizuladen, da deren Beiladung weder unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie als zweckmäßig noch im Hinblick auf die Wahrung der Interessen der Beklagten als erforderlich anzusehen und auch für eine umfassende Sachaufklärung nicht notwendig ist (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 19.2.2009 - 4 OB 215/08 - ZUR 2009, 267 = NuR 2009, 287 = NordÖR 2009, 212).