Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 08.06.2011, Az.: 18 LP 14/09

Jugendvertreter und Auszubildendenvertreter hat im Falle des Obsiegens in einem personalvetretungsrechtlichen Beschlussverfahren keinen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten; Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten eines Jugendvertreters und Auszubildendenvertreters im Falle des Obsiegens in einem personalvetretungsrechtlichen Beschlussverfahren

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
08.06.2011
Aktenzeichen
18 LP 14/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 18903
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2011:0608.18LP14.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 17.08.2009 - AZ: VG 10 A 2/09
nachfolgend
BVerwG - 12.11.2012 - AZ: BVerwG 6 P 1.12

Fundstellen

  • NZA-RR 2011, 502-504
  • PersR 2011, 450
  • PersV 2011, 427-431

Amtlicher Leitsatz

Ein Jugend- und Auszubildendenvertreter, der in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 58 Abs. 4 NPersVG in einer höheren Instanz obsiegt, hat gegen die Dienststelle keinen Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten.

Beschluss

1

I.

Der Antragsteller begehrt die Erstattung von Rechtsanwaltskosten, die ihm in einem Rechtsbeschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines Beschlussverfahrens nach § 58 Abs. 4 NPersVG entstanden sind.

2

Der Antragsteller absolvierte ab August 2002 eine Ausbildung als Feinwerkmechaniker am Institut für Konstruktionslehre der Technischen Universität Braunschweig. Er war Mitglied der dortigen Jugend- und Auszubildendenvertretung. Vor Beendigung seiner Ausbildung am 31. Januar 2006 hatte er mit Schreiben vom 25. Januar 2006 beantragt, ihn weiterzubeschäftigen. Mit einem am 3. Februar 2006 beim Verwaltungsgericht eingegangenen und vom hauptamtlichen Vizepräsidenten der Technischen Universität Braunschweig "in Vertretung" unterzeichneten Schreiben wurde die Auflösung des gesetzlich begründeten Arbeitsverhältnisses beantragt. Den Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. Mai 2006 - 10 A 3/06 - ab, weil der Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den hauptamtlichen Vizepräsidenten nicht wirksam gestellt worden sei. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde änderte der beschließende Senat unter Annahme einer wirksamen Antragstellung durch den hauptamtlichen Vizepräsidenten mit Beschluss vom 15. August 2007 - 18 LP 9/06 - den Beschluss des Verwaltungsgerichts und löste das Arbeitsverhältnis auf. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des jetzigen Antragstellers - also des damaligen Beteiligten zu 1.) - zum Bundesverwaltungsgericht hatte Erfolg; das Bundesverwaltungsgericht hob den Beschluss des Senats unter dem 8. Juli 2008 - 6 P 14/07 - auf und wies die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts zurück. Neben dem Antragsteller war auch der Beteiligte zu 2.) anwaltlich vertretener Rechtsbeschwerdeführer; dessen Rechtsbeschwerde wurde indessen wegen Versäumung der Begründungsfrist und der nicht gegebenen Möglichkeit einer unselbständigen Anschlussbeschwerde als unzulässig verworfen.

3

Mit Schreiben vom 29. Juli 2008 verlangte der Bevollmächtigte des Antragstellers von der Beteiligten zu 1.) die Zahlung von im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 596,90 EUR. Diese verweigerte die Zahlung mit Schreiben vom 4. August 2008. Am 15. Januar 2009 hat der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht beantragt, den Beschluss vom 8. Juli 2008 dahingehend zu ergänzen, dass die seinerzeitige Antragstellerin - die jetzige Beteiligte zu 1.) - dem seinerzeitigen Beteiligten zu 1.) - also dem jetzigen Antragsteller - die ihm im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten zu erstatten hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 6. Februar 2009 an das Verwaltungsgericht verwiesen, weil der geltend gemachte materielle Kostenerstattungsanspruch in einem eigenständigen personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zu verfolgen sei. Der Antragsteller hat zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs vorgetragen: Es gebe gewichtige Stimmen für die Auffassung, dass ein auf § 44 Abs. 1 BPersVG bzw. der entsprechenden landesrechtlichen Bestimmung - § 37 NPersVG - gestützter Kostenerstattungsanspruch auch gegeben sei, wenn ein einzelnes Personalratsmitglied individuelle und nicht kollektive Interessen geltend mache. Jedenfalls folge ein solcher Anspruch aus dem Verbot der Benachteiligung von Personalratsmitgliedern bzw. Jugend- und Auszubildendenvertretern. Das Benachteiligungsverbot verbiete es, einem Jugend- und Auszubildendenvertreter für Anwaltskosten, die ihm in der zweiten und dritten Instanz entstehen, einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Dienststelle zu versagen. Das Verfahren sei vom Arbeitgeber eingeleitet worden mit dem Ziel, die Pflicht zur Weiterbeschäftigung gerichtlich aufheben zu lassen. Das Verfahren stehe somit einem Kündigungsschutzverfahren gleich, denn bei einem Erfolg des Antragstellers sei das Arbeitsverhältnis beendet. In sonstigen Verfahren, in denen sich Arbeitnehmer gegen eine Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zur Wehr setzen müssten, bestehe aber eine Kostentragungspflicht für eigene zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung aufgebrachte Kosten nur für die erste Instanz (§ 12 a Abs. 1 ArbGG). Ab der zweiten und dritten Instanz gelte, dass die unterlegene Partei die Kosten zu tragen habe (§ 64 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO). Wenn im Verfahren über den Weiterbeschäftigungsanspruch des Jugend- und Auszubildendenvertreters dieser auch in der zweiten und dritten Instanz seine eigenen Anwaltskosten selbst dann tragen müsse, wenn er obsiege, wäre er gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage benachteiligt. Diese Ansicht werde durch die höchstrichterliche Rechtsprechung sowohl des Bundesarbeitsgerichts zum Betriebsverfassungsrecht (Beschl. v. 05.04.2000 - 7 ABR 6/99 -; Beschl. v. 31.01.1990 - 1 ABR 39/89) als auch des Bundesverwaltungsgerichts zum Bundespersonalvertretungsgesetz (Beschl. v. 25.02.2004 - 6 P 12/03 -) gestützt. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 5. Mai 2000 - 7 ABR 6/99 - sei so zu interpretieren, dass der Arbeitgeber dann die Kosten zu tragen habe, wenn der Jugend- und Auszubildendenvertreter in den Rechtsmittelinstanzen erfolgreich sei. In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2004 - 6 P 12/03 - sei der Ausschluss eines Kostenerstattungsanspruchs auf die Vertretung in der ersten Instanz beschränkt worden, weil insoweit der Betroffene auch im Kündigungsschutzverfahren die Anwaltskosten selbst zu tragen habe. Im Umkehrschluss ergebe sich ein Erstattungsanspruch im Obsiegensfalle in höheren Instanzen.

4

Der Antragsteller hat beantragt,

die ihm im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten zu erstatten.

5

Die Beteiligte zu 1.) hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

6

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 17. August 2009 abgelehnt. Mangels Regelung über einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, nach der die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hätte, komme als Anspruchsgrundlage für eine Kostenerstattung nur § 37 Abs. 1 Satz 1 NPersVG i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 1 NPersVG in Betracht. Es spreche bereits Überwiegendes dafür, dass die Voraussetzungen für eine Erstattung der Kosten der anwaltlichen Vertretung schon deshalb nicht vorliegen, weil entweder nicht der Antragsteller, sondern die Gewerkschaft ver.di Kostenschuldner gegenüber seinem anwaltlichen Vertreter geworden sei oder der Antragsteller jedenfalls gegenüber der Gewerkschaft ver.di einen Anspruch auf Ersatz seiner Anwaltskosten habe. Unabhängig davon lägen aber auch im Übrigen die Voraussetzungen einer Kostentragungspflicht der Dienststelle nicht vor. § 37 Abs. 1 Satz 1 NPersVG betreffe einen Kostenerstattungsanspruch des Personalrats. Wenn ein Personalratsmitglied keine kollektiven Interessen, sondern lediglich seine persönlichen individualrechtlichen Interessen aus dem Arbeitsverhältnis wahrnehme, liege eine solche Situation nicht vor. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Benachteiligungsverbot. Der Vergleich mit einem Arbeitnehmer im arbeitsgerichtlichen Verfahren, der in der zweiten und dritten Instanz die Kosten einer anwaltlichen Vertretung im Falle eines Obsiegens erstattet erhält, trage nicht. Ein Arbeitnehmer oder Auszubildender, der nicht Jugend- und Auszubildendenvertreter ist, habe keinen Weiterbeschäftigungsanspruch und könne somit gar nicht in eine vergleichbare prozessuale Situation geraten bzw. diese durch Stellung eines Antrages auf Weiterbeschäftigung auslösen. Auch ein Umkehrschluss aus der bereits ergangenen Rechtsprechung sei nicht gerechtfertigt. In den Verfahren, die einem Weiterbeschäftigungsverlangen nachfolgen, werde der beteiligte Auszubildende nicht als Personalvertretungsorgan i.S.d. § 37 Abs. 1 Satz 1 NPersVG tätig; für eine nach Instanzen unterscheidende Beurteilung der Tragung der Kosten eines Jugend- und Auszubildendenvertreters im Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG sei daher kein Raum.

7

Gegen den ihm am 5. Oktober 2009 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 30. Oktober 2009 Beschwerde eingelegt. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass ein Kostenerstattungsanspruch schon deshalb ausscheide, weil Kostenschuldner nicht der Antragsteller, sondern die Gewerkschaft ver.di geworden sei, gehe fehl. Die Mandatierung auch für das Beschwerdeverfahren sei durch den Antragsteller selbst erfolgt, was sich ohne weiteres aus der vorgelegten Vollmacht ergebe. Die Spekulationen im angegriffenen Beschluss, dass möglicherweise die Gewerkschaft ver.di den anwaltlichen Vertreter in der Rechtsbeschwerdeinstanz beauftragt habe, lägen neben der Sache. Hinsichtlich der Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs hat der Antragsteller hervorgehoben, dass er sich nicht auf einen Anspruch aus § 37 NPersVG berufe, sondern auf einen solchen aus dem materiell-rechtlichen Benachteiligungsverbot. Das den Auflösungsantrag des Arbeitgebers betreffende Verfahren komme einem Kündigungsschutzprozess eines normalen Beschäftigten gleich, der eine fristlose Kündigung erhalten habe. Bei einer anderen Sichtweise würde der Jugend- und Auszubildendenvertreter gegenüber anderen Beschäftigten benachteiligt. Entscheidend sei insoweit, dass nach den Bestimmungen des Arbeitsgerichtsgesetzes jeder Arbeitnehmer zwar seine Kosten erster Instanz unabhängig vom Ausgang des Verfahrens selbst zu tragen habe, für die ihm entstehenden Kosten zweiter und dritter Instanz aber der Arbeitgeber kostentragungspflichtig sei, wenn der Arbeitnehmer obsiege. Auf diese entscheidende Argumentation des Antragstellers gehe der angegriffene Beschluss nicht hinreichend ein. Insbesondere verkenne das Verwaltungsgericht, dass nicht der Kostenerstattungsanspruch nach § 37 NPersVG, sondern das Benachteiligungsverbot die Grundlage des geltend gemachten Anspruchs darstelle.

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Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 17. August 2009 zu ändern und festzustellen, dass die Beteiligte zu 1.) dem Antragsteller die ihm im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - 6 P 14/07 - entstandenen Kosten zu erstatten hat.

9

Die Beteiligte zu 1.) beantragt sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen.

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Sie trägt vor: Ein Erstattungs- oder Freistellungsanspruch komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsteller weder außergerichtlich noch in dem bisherigen Verfahren dargelegt habe, dass ihm tatsächlich Kosten entstanden seien oder entstehen würden. Es liege auch nicht neben der Sache, dass möglicherweise die Gewerkschaft ver.di den anwaltlichen Vertreter in der Rechtsbeschwerdeinstanz beauftragt habe. Bereits mit Schreiben vom 25. September 2007 habe sich der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers dahingehend legitimiert, er sei von der hinter den Jugend- und Auszubildendenvertretern stehenden Gewerkschaft beauftragt worden, das Rechtsbeschwerdeverfahren durchzuführen. Eine weitere Legitimation des Verfahrensbevollmächtigten liege der Beteiligten zu 1.) nicht vor. Der Antragsteller selbst habe sich auch nicht mit der Bitte um Übernahme bzw. Begleichung der ihm entstandenen anwaltlichen Kosten an die Beteiligte zu 1.) gewandt. Die notwendigen Kosten des Beteiligten zu 2.) seien hingegen übernommen und beglichen worden. Im Übrigen scheide ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Kostenerstattung aus dem Benachteiligungsverbot aus. Die Regelungen des § 9 BPersVG bzw. des § 58 NPersVG bedeuteten einen seitens des Gesetzgebers für notwendig gehaltenen Sonderschutz, der gleichzeitig eine individuelle Besserstellung und eine gewisse Bevorzugung der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung darstelle. Ein Auszubildender, der nicht Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, könne keinen Weiterbeschäftigungsanspruch geltend machen und somit erst gar nicht in eine vergleichbare prozessuale Situation geraten.

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Der Antragsteller und die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Anhörung verzichtet.

12

II.

Die Beschwerde, über die der Senat nach § 83 Abs. 2 NPersVG i.V.m. § 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG infolge des Einverständnisses des Antragstellers und der Beteiligten ohne mündliche Anhörung entscheiden kann, hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Feststellung einer Kostenerstattungspflicht für die (Rechtsanwalts-)Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht zu Recht abgelehnt. Der Senat kann dabei im Ergebnis offenlassen, ob ein Kostenerstattungs- bzw. -freistellungsanspruch schon daran scheitert, dass dem Antragsteller für das Rechtsbeschwerdeverfahren tatsächlich keine (Rechtsanwalts-)Kosten entstanden sind bzw. entstehen werden (dazu 1.), weil die materiellen Voraussetzungen eines Kostenerstattungs- bzw. freistellungsanspruchs auch dann nicht gegeben sind, wenn dem Antragsteller Rechtsanwaltskosten tatsächlich entstanden wären (dazu 2.).

14

1.

Zu der vom Verwaltungsgericht erörterten Problematik, dass eine Kostenerstattung- bzw. freistellung von tatsächlich entstandenen oder noch entstehenden Kosten für den Antragsteller abhänge, neigt der Senat zu der Auffassung, dass ein solcher Anspruch vorliegend nicht daran scheitert, dass der Antragsteller im Ergebnis möglicherweise nicht mit Kosten belastet wäre. Der Verfahrensbevollmächtigte ist durch den Antragsteller mit Vollmacht vom 27. September 2007 (Bl. 206 d.A.) ausdrücklich aus Anlass des Rechtsbeschwerdeverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht bevollmächtigt worden. Damit ist dieser ohne weiteres auch Schuldner der anfallenden Rechtsanwaltsvergütung geworden. Dass er möglicherweise einen Freistellungsanspruch auch gegenüber seiner Gewerkschaft ver.di hat, insbesondere weil offenbar auch diese den Verfahrensbevollmächtigten zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens beauftragt hat, nachdem sie den Antragsteller in den Vorinstanzen selbst vertreten hatte, ändert an der Situation eines Mandatsverhältnisse gerade zwischen dem Antragsteller und seinem Verfahrensbevollmächtigten und dem daraus resultierenden Rechtsanwaltsvergütungsanspruch gegenüber dem Antragsteller zunächst nichts. Dass ein Dritter, namentlich die Gewerkschaft ver.di, den Antragsteller gegebenenfalls von Kosten freistellen wird, falls die Vergütung letztlich nicht von der Dienststelle - also der Beteiligten zu 1.) - zu übernehmen ist, dürfte einem Kostenerstattungsanspruch ebenfalls jedenfalls so lange nicht entgegenstehen, als die Rechtsanwaltsvergütung tatsächlich noch nicht beglichen ist. Dem steht die von der Beteiligten zu 1.) genannte Entscheidung des Senats vom 30. November 2004 - 18 LP 12/02 - ([...] Rdnr. 33) nicht entgegen. In dem genannten Fall waren die Anwaltsforderungen von einer Versicherung bereits beglichen worden und der Antragsteller hatte gleichwohl Kostenerstattung mit dem Hinweis darauf verlangt, dass die Versicherung möglicherweise die erbrachten Leistungen zurückfordern könne. Eine vergleichbare Situation liegt hier nicht vor. Letztlich kann diese Problematik aber unentschieden bleiben, weil der Antragsteller - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - auch unabhängig von der Frage der ihm tatsächlich entstandenen Kosten keinen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch gegen die Beteiligte zu 1.) hat.

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2.

Der Antragsteller hat einen Kostenerstattungs- bzw. freistellungsanspruch gegen die Beteiligte zu 1.) weder nach der Kostenerstattungsregelung aus § 37 Abs. 1 Satz 1 NPersVG i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 1 NPersVG noch nach dem für Personalratsmitglieder und Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung geltenden (allgemeinen) Benachteiligungsverbot gemäß § 41 Abs. 1 NPersVG i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 2 NPersVG.

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a)

Es bedarf keiner vertieften Erörterung, dass § 37 Abs. 1 Satz 1 NPersVG i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 1 NPersVG als Anspruchsgrundlage ausscheidet. Nach den genannten Bestimmungen trägt die Dienststelle nach Maßgabe des Haushaltsplans die durch die Tätigkeit des Personalrats bzw. der Jugend- und Auszubildendenvertretung entstehenden notwendigen Kosten. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zur Parallelvorschrift des § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG geklärt, dass zu den von der Dienststelle nach dieser Vorschrift zu tragenden Kosten zwar auch die notwendigen Aufwendungen eines einzelnen Personalratsmitgliedes gehören, die es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm durch das Bundespersonalvertretungsgesetz übertragenen Aufgaben macht und demgemäß die einem einzelnen Personalratsmitglied durch die Beteiligung an einem Beschlussverfahren entstehenden Rechtsanwaltskosten erstattungsfähig sind, wenn das Personalratsmitglied gerade in dieser Eigenschaft zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben in der Dienststelle tätig geworden ist. Das ist aber dann nicht der Fall, wenn das Personalratsmitglied im Beschlussverfahren keine kollektivrechtlichen Interessen, sondern lediglich seine persönlichen individualrechtlichen Interessen aus dem Arbeitsverhältnis wahrnimmt und die kollektiven Interessen schon durch den Personalrat vertreten werden, der Beteiligter des Beschlussverfahrens ist (vgl. Beschl. v. 25.02.2004 - 6 P 12/03 -, [...] Rdnr. 14). Eine solche Situation liegt hier ersichtlich vor. Dem Antragsteller ging es im zugrundeliegenden Beschlussverfahren darum, seinem individuellen Weiterbeschäftigungsverlangen zum Erfolg zu verhelfen und den Auflösungsantrag seines Arbeitgebers abzuwehren. Die kollektiven Interessen - u.a. auch das Interesse an der Kontinuität der Gremienarbeit - wurden hingegen von dem ebenfalls beteiligen Personalrat und der Jugend- und Auszubildendenvertretung vertreten, wobei der Personalrat im Beschwerde- und im Rechtsbeschwerdeverfahren anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen hat. Soweit es um einen Kostenerstattungsanspruch nach § 37 Abs. 1 Satz 1 NPersVG geht, hat es vorliegend nach den dargestellten Maßstäben mit einer (instanzen- und obsiegensunabhängigen) Tragung der Anwaltskosten des Personalrats ersichtlich sein Bewenden.

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b)

Der Antragsteller beruft sich indessen darauf, dass ihm eine Erstattung der Kosten des Beschwerdeverfahrens unmittelbar aus dem allgemeinen Benachteiligungsverbot (§ 41 Abs. 1 NPersVG i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 2 NPersVG) zustehe. In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Betriebsverfassungsrecht ist aus dem Benachteiligungsverbot eine Anspruchsgrundlage konstruiert worden, die dem Grunde nach auch auf die Erstattung von Rechtsanwaltskosten abzielt. Eine unzulässige Benachteiligung eines Betriebsratsmitglieds im Vergleich zu einem sonstigen, kein betriebsverfassungsrechtliches Amt bekleidenden Arbeitnehmer wird angenommen, wenn das Betriebsratsmitglied allein aufgrund seiner Amtsstellung endgültig mit Vermögensaufwendungen belastet wird, die im Falle eines sonstigen Arbeitnehmers in einer im übrigen vergleichbaren Situation im Ergebnis nicht den Arbeitnehmer, sondern den Arbeitgeber treffen würden. Einer solchen Fallgestaltung sei dadurch Rechnung zu tragen, dass auch dem Betriebsratsmitglied unter denselben Voraussetzungen und in demselben Umfang ein Erstattungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber gewährt wird (vgl. zu einem Zustimmungsersetzungsverfahren im Falle einer fristlosen Kündigung: BAG, Beschl. v. 31.01.1990 - 1 ABR 39/89 -, [...] Rdnr. 17; zu einem Verfahren nach § 78a Abs. 4 BetrVG, dort aber nicht ausdrücklich als eigenständige Anspruchsgrundlage im engeren Sinne geprüft: BAG, Beschl. v. 05.04.2000 - 7 ABR 6/99 -, [...] Rdnr. 23). Für ein Zustimmungsersetzungsverfahren bei einer außerordentlichen Kündigung hat auch das Bundesverwaltungsgericht das Benachteiligungsverbot unter dem Gesichtspunkt einer ausgleichsbedürftigen Benachteiligung geprüft und eine Verletzung im Falle eines faktisch vorweggenommenen Kündigungsschutzprozesses mit Blick darauf verneint, dass im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzprozess der Arbeitnehmer seine Kosten nach § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG selbst dann zu tragen hätte, wenn er obsiegt (BVerwG, Beschl. v. 25.02.2004 - 6 P 12/03 -. [...] Rdnr. 22).

18

aa)

Die spezielle Situation eines "vorweggenommenen Kündigungsschutzprozesses" liegt hier aber gerade nicht vor, so dass der Antragsteller entgegen seiner Auffassung auch nicht mit einem Beschäftigten verglichen werden kann, der in einem Kündigungsschutzprozess um seinen Arbeitsplatz kämpft. Vielmehr befindet sich der Antragsteller - worauf das Verwaltungsgericht und die Beteiligte zu 1.) zutreffend hingewiesen haben - von vornherein in einer günstigeren Position, als ein "Arbeitnehmer in einer vergleichbaren Situation" i.S.d. zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das geeignete Vergleichspaar ist nämlich nach Auffassung des Senats nicht auf der einen Seite ein Auszubildender, der als Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung seine Weiterbeschäftigung verlangt und auf der anderen Seite ein "mitten im Berufsleben" stehender Arbeitnehmer, dem fristlos gekündigt wird. Die jeweilige Ausgangslage ist insoweit gänzlich verschieden. Als Vergleichspaar ist nach Einschätzung des Senats vielmehr auf einen Jugend- und Auszubildendenvertreter auf der einen Seite und einen "normalen" Auszubildenden auf der anderen Seite abzustellen, der nicht Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist und die beide vor dem Abschluss ihrer Berufsausbildung stehen. Letzterer kann von vornherein mangels personalvertretungsrechtlicher Regelung nicht mit Erfolg verlangen, nach Abschluss der Ausbildung weiterbeschäftigt zu werden. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht - ohne dass dies letztlich entscheidungserheblich war, weil in dem entschiedenen Fall die Situation eines Prozessverlustes bzw. einer Rücknahme des Rechtsmittels in Rede stand - einen seine Weiterbeschäftigung verlangenden Jugend- und Auszubildendenvertreter gleichwohl mit Arbeitnehmern verglichen, "die sich gegen entsprechende Feststellungsklagen des Arbeitgebers auf Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses zu Wehr setzen müssten" (BAG, Beschl. v. 05.04.2000 - 7 ABR 6/99 -, [...] Rdnr. 24). Dem Senat erschließt sich indessen nicht, welche Feststellungsklagen im regulären Arbeitsverhältnis dem Feststellungs- bzw. Auflösungsantrag nach § 58 Abs. 4 NPersVG - zumal bezüglich des in Rede stehenden Vergleichspaares - entsprechen würden. Dieser Vergleich erschiene nur dann sinnvoll, wenn man eine aus der Schutzbestimmung des § 58 NPersVG resultierende faktische Privilegierung des Jugend- und Auszubildendenvertreters von vornherein negieren würde und damit das auf Verlangen begründete Arbeitsverhältnis ohne weiteres mit sonstigen Arbeitsverhältnissen gleichsetzt, die vertraglich begründet worden sind. Dies wäre nach Auffassung des Senats zu weitgehend. Zwar bezweckt § 58 NPersVG nicht eine individuelle Besserstellung, sondern es geht um die Gewährleistung der Unabhängigkeit des Amtes der Jugend- und Auszubildendenvertreter und damit der Funktionsfähigkeit der Jugend- und Auszubildendenvertretungen; der Auszubildende soll bei einer Ablehnung seiner Einstellung nicht nachweisen müssen, dass diese Entscheidung wegen seiner Tätigkeit getroffen worden ist (vgl. Dembowski/Ladwig/Sellmann: Personalvertretung Niedersachsen, Loseblatt, Stand: April 2011, § 58 Rdnr. 2 m.w.N.). Damit lässt sich jedoch nach Auffassung des Senats nicht negieren, dass sich ein Jugend- und Auszubildendenvertreter bei Abschluss seiner Ausbildung regelmäßig faktisch in einer günstigeren Position befindet, als die übrigen Auszubildenden. Eine entgegenstehende Sichtweise, die auf die Unabhängigkeit des Amtes und die Funktionsfähigkeit der Jugend- und Auszubildendenvertretungen abstellt, würde zudem wiederum den kollektiven Bezug des Beschlussverfahrens in den Fällen des § 58 Abs. 4 NPersVG bzw. der Parallelvorschriften im Bundespersonalvertretungsgesetz und im Betriebsverfassungsgesetz in den Vordergrund rücken, obwohl im Rahmen der Kostenerstattungsregelungen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung stets betont wird - was der Senat für richtig hält - dass der Betroffene in diesen Fällen allein seine individuellen Interessen verfolgt, während die kollektiven Interessen vom Personalrat und der Jugend- und Auszubildendenvertretung wahrgenommen werden. Dem würde es widersprechen, bei der aus dem Benachteiligungsverbot konstruierten Kostenerstattungsregelung sogleich den objektiv-kollektiven Zweck der Schutzvorschrift des § 58 Abs. 4 NPersVG in den Vordergrund zu rücken und eine faktische Privilegierung und damit zugleich eine Verfolgung der daraus resultierenden individuellen Interessen zu negieren.

19

bb)

Selbst wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen auf einen Vergleich des Jugend- und Auszubildendenvertreters im Verfahren nach § 58 Abs. 4 NPersVG einerseits und auf einen Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess andererseits abstellen wollte und diesen für die Frage eines Kostenerstattungsanspruchs aus dem Benachteiligungsverbot für maßgeblich hielte, wäre eine Benachteiligung nach Auffassung des Senats im Ergebnis zu verneinen. Die Annahme eines Kostenerstattungsanspruchs im Falle des Obsiegens im Beschlussverfahren in höheren Instanzen würde vielmehr sogar eine Besserstellung gegenüber dem Arbeitnehmer in einem Kündigungsschutzprozess bedeuten: Während der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess in höheren Instanzen auch das Risiko trägt, (in den Grenzen des § 12a Abs. 2 Satz 1 ArbGG) die (Rechtsanwalts-) Kosten des Arbeitgebers tragen zu müssen, besteht ein solches Risiko für den Jugend- und Auszubildendenvertreter im Beschlussverfahren von vornherein nicht. Es wäre mithin mehr als nur der Ausgleich einer Benachteiligung, wenn man dem Jugend- und Auszubildendenvertreter einen Kostenerstattungsanspruch im Obsiegensfalle zugestehen würde, ohne dass er im Unterliegensfalle seinerseits die Kosten des Arbeitgebers wie ein unterliegender Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess zu tragen hätte. Eine solche Besserstellung würde letztlich sogar auf eine mit § 41 Abs. 1 NPersVG i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 2 NPersVG nicht zu vereinbarende Begünstigung des Jugend- und Auszubildendenvertreters hinauslaufen.