Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 17.10.2022, Az.: 6 B 196/22

Bargeld; Eigenkapitalbescheinigung; Fahrzeugwert; Forderungen; Gelegenheitsverkehr mit Taxen; Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; Leistungsfähigkeit; Nichtabgabe der Vermögensauskunft; Ratenzahlung; Schenkungsversprechen; Schuldnerverzeichnis; SGB II-Leistungen; Taxikonzession; vorläufiger Rechtsschutz; Weiterbetrieb; Zahlungsfähigkeit; Keine Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen im Wege des Weiterbetriebs bei fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
17.10.2022
Aktenzeichen
6 B 196/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 57643
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGBRAUN:2022:1017.6B196.22.00

Amtlicher Leitsatz

In Fällen der Verlängerung einer bestehenden Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit einer Taxe steht § 15 Abs. 4 PBefG dem Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen. Die finanzielle Leistungsfähigkeit kann nicht allein aufgrund einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes und einer amtlichen Steuerbescheinigung angenommen werden, wenn erhebliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht gegeben sein kann. Der (Rest-)Wert des Taxen-Fahrzeugs kann bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt werden. Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Eigenkapitalbescheinigung muss die Behörde die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht unterstellen. Die Vorlage von Bargeld ist zum Nachweis des nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PBZugV notwendigen Eigenkapitals nicht geeignet. Eine in Aussicht gestellte Schenkung kann bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PBZugV jedenfalls dann nicht berücksichtigt werden, wenn das Schenkungsversprechen nicht notariell beurkundet worden ist. Bei der Feststellung der Höhe des Eigenkapitals und der Reserven sind Forderungen auch dann in voller Höhe dem Aktivvermögen gegenüberzustellen, wenn diese in Raten beglichen werden. Zweifel an der Zahlungsfähigkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 PBZugV bestehen bei Erhalt von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II während einer Zeit, in der der Antragsteller bereits seit geraumer Zeit als Einzelunternehmer im Taxigewerbe tätig gewesen ist und damit Einnahmen aus seiner Selbständigkeit generiert hat. Eintragsanordnungen wegen der Nichtabgabe der Vermögensauskunft nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Schuldnerverzeichnis können im Rahmen der Feststellung der Zahlungsfähigkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 PBZugV berücksichtigt werden.

Tenor:

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Wege des Weiterbetriebs für die Ordnungsnummer F..

Die Antragsgegnerin erteilte dem Antragsteller, der Vater von fünf Kindern ist, seit dem 7. Mai 2010 wiederholt befristete Genehmigungen zur Ausübung des Verkehrs mit einer Taxe für die Ordnungsnummer F., zuletzt befristet bis zum 4. Mai 2022.

Am 28. Februar 2022 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin erneut, ihm eine Genehmigung mit Taxen im Wege des Weiterbetriebs zu erteilen. Hierbei legte er u. a. eine Eigenkapitalbescheinigung vor, die ein Eigenkapital von 19.000,00 Euro auswies. Daraufhin holte die Antragsgegnerin - mit Einverständnis und auf Kosten des Antragstellers - ein Führungszeugnis ein, das zwei Eintragungen enthielt.

Mit Strafbefehl vom 5. Februar 2021, dessen Strafmaß mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 12. Juli 2021 von einer Geldstrafe von zunächst 120 auf 90 Tagessätze zu je 30,00 Euro herabgesetzt wurde, wurde der Antragsteller wegen Subventionsbetrugs verurteilt, da er in seinem Antrag vom 16. April 2020 über die Gewährung und Auszahlung der Niedersachsen-Soforthilfe Corona für sein Taxiunternehmen bewusst wahrheitswidrig angegeben hatte, durch die Covid-19-Pandemie im Frühjahr 2020 in eine existenzgefährdende Wirtschaftslage geraten zu sein und sich nicht bereits zum 31. Dezember 2019 in finanziellen Schwierigkeiten zu befinden. Tatsächlich war der Antragsteller bereits im Dezember 2019 nicht mehr in der Lage, die gegen ihn zu diesem Zeitpunkt bestehenden fälligen Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 9.801,00 Euro - mit Verfügung vom 23. September 2020 stellte die Staatsanwaltschaft Braunschweig fest, dass sich aus den vier Vollstreckungsverfahren noch offene Forderungen in Höhe von insgesamt 9.539,30 € ergäben (Bl. 79 der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Braunschweig zum Az. ) - zu begleichen, da liquide Mittel nicht mehr vorhanden waren, nachdem es Mitte des Jahres 2019 wegen dieser Forderungen zu Vollstreckungsverfahren und ab Juni 2019 zu vier Einträgen im Schuldnerverzeichnis wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft gekommen war und der Antragsteller vor diesem Hintergrund seit dem 31. Mai 2019 ein Pfändungsschutzkonto führte. Zudem hatte er wahrheitswidrig angegeben, für die kommenden Monate fortlaufende betriebliche Sach- und Finanzaufwendungen in Höhe von jeweils 3.925,00 Euro zu erwarten, obwohl Betriebsaufwendungen in dieser Höhe für den Fall des Ruhens der selbständigen Tätigkeit nicht zu erwarten waren und sich nicht aus den Umsatzberichten der Konten des Antragstellers und den Einnahmenüberschussrechnungen ergaben. Auf dieser Grundlage gewährte ihm die N-Bank eine Soforthilfe in Höhe von 9.000,00 Euro. In Höhe dieses Betrages wurde die Einziehung des Wertes des Erlangten angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Strafbefehl vom 5. Februar 2021 Bezug genommen (Bl. 102 der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Braunschweig zum Az. ).

Auf die Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft Braunschweig vom 12. August 2021 über 11.896,50 Euro, welche sich aus der Geldstrafe in Höhe von insgesamt 2.700,00 Euro, der Einziehung des erlangten Wertes in Höhe von 9.000,00 Euro und den Verfahrenskosten zusammensetzt, stellte der Antragsteller einen Antrag auf Ratenzahlung. Hierzu legte er u. a. einen an seine Ehefrau adressierten Änderungsbescheid des Jobcenters A-Stadt über vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 20. September 2021 vor, wonach ihr und den mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden fünf Kindern und dem Antragtragsteller aufgrund eingetretener Änderungen im Einkommen des Antragstellers vom 1. Oktober 2021 bis 28. Februar 2022 gemeinsam 673,01 Euro mehr als bisher bewilligt würden. Der auf den Antragsteller entfallende Anteil der gewährten Leistungen betrage in diesem Zeitraum insgesamt 399,98 Euro monatlich. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2021 gestattete die Staatsanwaltschaft Braunschweig dem Antragsteller, den geforderten Geldbetrag in Höhe von (noch) 8.693,55 Euro in monatlichen Raten von 50,00 Euro ab dem 1. Januar 2022 zu zahlen.

Mit seit dem 26. Juni 2021 rechtskräftigem Strafbefehl vom 31. Mai 2021 wurde der Antragsteller wegen Erpressung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 25,00 Euro verurteilt. Dabei wurde dem Antragsteller im konkreten Anklagesatz Folgendes zur Last gelegt:

"Am 27.02.2021 gegen 17:45 Uhr fuhren Sie den Zeugen F. und dessen 15-jähriges Patenkind im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit per Taxi. Nachdem der Zeuge F. und sein Patenkind am Zielort ausgestiegen waren, verabschiedete sich der Zeuge F. von diesem mittels einer Umarmung und eines Kusses auf die Wange.

Nachdem der Zeuge F. wieder eingestiegen war und weitergefahren werden wollte, sprachen Sie diesen an und teilten ihm mit, dass Sie den Verabschiedungsvorgang gefilmt hätten und forderten im weiteren Verlauf einen Geldbetrag von 2.000,00 € von dem Zeugen F.. Sollte dieser das Geld nicht zahlen, so stellten Sie diesem in Aussicht, das vermeintliche Video in das Internet einzustellen und den Zeugen F. als Pädophilen darzustellen.

Aus Angst, dass Sie dies tatsächlich machen könnten, überreichte Ihnen der Zeuge F. noch am selben Tag gegen 20:30 Uhr einen Bargeldbetrag von 2.000,00 €.

Am 28.02.2021 forderten Sie den Zeugen F. zu einem weiteren Treffen auf, in dessen Verlauf Sie eine weitere Geldzahlung verlangten. Der Zeuge sollte insgesamt mindestens 10.000,00 € zahlen, andernfalls würden Sie das Video in Internet einstellen und den Zeugen F. als Pädophilen darstellen. Zu einer weiteren Geldübergabe kam es nicht.

Sie taten dies in der Absicht, den Zeugen F. zu bestrafen und das Geld, obwohl Sie wussten, dass Sie hierauf keinen Anspruch hatten, für sich oder Dritte zu verwenden. Der Geldbetrag in Höhe von 2.000,00 € wurde von Ihnen in der Folge an die Polizei herausgegeben."

Nach Einsicht in die staatsanwaltlichen Ermittlungsakten gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Schreiben vom 12. April 2022 Gelegenheit, sich zu einer beabsichtigten Antragsablehnung zu äußern. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass eine positive Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen wegen Subventionsbetrug und Erpressung nicht möglich sei und dessen finanzielle Leistungsfähigkeit nicht gegeben sei. Die vorgelegte Eigenkapitalbescheinigung stehe im Widerspruch zu dem Antrag auf Ratenzahlung mangels finanzieller Mittel bei der Staatsanwaltschaft Braunschweig im Rahmen der Verurteilung wegen Subventionsbetrugs. Selbst wenn man von einem Vermögen von 19.000,00 Euro ausginge, seien hiervon die Restforderung des Amtsgerichts Braunschweig über 8.693,55 Euro, die Restforderung des Vaters aus dem Kredit für den Erwerb des Taxis, der Restwert des Fahrzeugs in Höhe von 6.000,00 Euro und die Forderungen aus Vollstreckungshandlungen in Höhe von insgesamt 9.539,30 Euro in Abzug zu bringen. Allein unter Berücksichtigung der Forderungen aus den Vollstreckungshandlungen und des Amtsgerichts Braunschweig ergäbe sich ein negatives Eigenkapital in Höhe von 5.232,85 Euro.

Am 27. April 2022 erläuterte der Antragsteller zum Subventionsbetrug, dass er in dem Antrag alle Angaben richtig gemacht habe. Ihm sei jedoch im Zeitpunkt der Antragstellung ebenso wie seinem Steuerberater und dem Geschäftsführer der Braunschweiger Taxizentrale, der ihn bei dem Antrag unterstützt habe, nicht bekannt gewesen, dass auch private Schulden zu berücksichtigen seien, da er keine GmbH sei. Die monatlichen Raten in Höhe von 50,00 Euro an die Gerichtskasse zahle er regelmäßig. Zum Vorwurf der Erpressung gab der Antragsteller an, dass es sich bei dem Geschädigten um einen bekannten Kinderschänder handele, der vor seinen Augen einen Jungen geküsst habe, weshalb es zum Streit gekommen sei. Zu der Frage der finanziellen Unzuverlässigkeit gab der Antragsteller ergänzend an, dass es sich bei den Forderungen aus Vollstreckungshandlungen um private Forderungen handele.

Mit Schreiben vom 3. Mai 2022 ließ der Antragsteller ergänzend vortragen, dass sein Vater zugesichert habe, ihm 10.000,00 Euro zu schenken, damit er die Forderung von insgesamt 9.593,30 Euro in einem Male abbezahlen könne. Da er die weitere vermeintlich offene Forderung in Höhe von 8.693,55 Euro in monatlichen Raten zahle, sei diese gestundet und nicht als Negativkapital anzusetzen. Die rechtskräftigen Verurteilungen würden sich im unteren Maß des Rechtsfolgenausspruchs bewegen. Insbesondere seien Tagessätze von 90 nicht überschritten, weshalb nicht von schweren Verstößen gegen strafrechtliche Vorschriften ausgegangen werden könne.

Am 5. Mai 2022 teilte der Steuerberater des Antragstellers, der die Eigenkapitalbescheinigung für den Antragsteller ausgefüllt hatte, gegenüber der Antragsgegnerin mit, dass der Antragsteller 13.000,00 Euro in bar vorgelegt habe und 6.000,00 Euro Restwert des Fahrzeugs als Vermögenswert in die Bilanz einbezogen worden seien. Er habe diesen Ist-Zustand dokumentiert. Ob der Antragsteller tatsächlich Eigentümer der 13.000,00 Euro gewesen sei, könne er nicht bestätigen. Zudem bestätigte der Steuerberater, dass Schulden, die im Rahmen einer Ratenzahlung gestundet sind, trotzdem zu bilanzieren wären.

Mit Bescheid vom 19. Mai 2022 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Wiedererteilung einer Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen aus den im Anhörungsschreiben genannten Gründen ab und führte ergänzend insbesondere aus, dass der Zeitwert des Taxenfahrzeugs nicht geeignet sei, das notwendige Eigenkapital nachzuweisen. Es sei aufgrund der Angaben des Antragstellers im Ratenzahlungsantrag gegenüber dem Amtsgericht Braunschweig zudem fraglich, ob die dem Steuerberater vorgelegten 13.000,00 Euro tatsächlich dessen Eigentum waren. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das in bar vorgezeigte Geld dem Antragsteller vorübergehend durch Dritte zur Verfügung gestellt worden sei. Das Eigenkapitel belaufe sich daher auf -18.232,85 Euro. Auch unter Berücksichtigung der angekündigten Schenkung in Höhe von 10.000,00 Euro wäre die finanzielle Sicherheit und Leistungsfähigkeit nicht gewährleistet. Sollte der Antragsteller tatsächlich Eigentümer der 13.000,00 Euro gewesen sein, wäre davon auszugehen, dass er gegenüber dem Amtsgericht falsche Angaben im Rahmen des Ratenzahlungsantrags getätigt hätte, was weitere negative Auswirkungen auf die persönliche Zuverlässigkeit hätte.

Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 1. Juni 2022 Widerspruch.

Am 3. Juni 2022 hat der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Antragsbegründend führt er aus, dass er durch die Antragsablehnung und den Ablauf der bisherigen Genehmigung am 4. Mai 2022 in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) eingeschränkt sei. Es sei ihm als Vater von fünf minderjährigen Kindern nicht möglich, den Lebensunterhalt für seine Familie und sich sicherzustellen, da er seine bisherige berufliche Tätigkeit nicht ausüben könne. Es sei ihm daher nicht zuzumuten, das Hauptsacheverfahren abzuwarten. § 15 Abs. 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) stehe dem Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen. Die Norm sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Antragsgegnerin zur Erteilung einer zeitlich begrenzten endgültigen Genehmigung verpflichtet werden könne. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung lägen vor.

Die Vermutung der Antragsgegnerin, ihm seien die in bar vorhandenen 13.000,00 Euro vorübergehend durch Dritte zur Verfügung gestellt worden, sei substanzlos und nicht nachvollziehbar. Der Schluss, er könnte im Rahmen des Ratenzahlungsantrags falsche Angaben getätigt haben, sei nicht nachvollziehbar. Dieser sei zu einem ganz anderen Zeitpunkt abgegeben worden. Er könne das Geld auch nochmals vorlegen. Es erschließe sich nicht, dass nur mit Kontoständen mit nachvollziehbarer Vergangenheit die finanzielle Leistungsfähigkeit nachgewiesen werden könne. Zudem sei das Fahrzeug als Vermögenswert zu berücksichtigen. Aufgrund der Ratenzahlungsvereinbarung sei es abwegig, die vermeintlich noch offene Forderung von 8.693,55 Euro in voller Höhe zu berücksichtigen. Gerade durch die Ratenzahlung werde gewährleistet, dass die finanziellen Mittel, die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Taxibetriebs erforderlich sind, verfügbar seien. Im Übrigen beliefen sich die übrigen Forderungen nicht mehr auf 9.593,30 Euro. Dessen ungeachtet, sei sein Vater bereit, ihm einen Betrag in Höhe von bis zu 15.000,00 Euro zu schenken. In der vorgelegten eidesstaatlichen Versicherung seines Vaters vom 3. Juni 2022 heißt es u. a.: "Für den Fall, dass meinem Sohn die Genehmigung für den Betrieb seines Taxiunternehmens erteilt wird, bin ich bereit diesem einen Betrag in Höhe von 15.000,00 Euro schenkungsweise zur Verfügung zu stellen." Jedenfalls könne er damit die bei einem eingesetzten Fahrzeug erforderlichen finanziellen Mittel in Höhe von 2.250,00 Euro nachweisen, die er im Übrigen auch vollständig und unproblematisch hinterlegen könnte.

Im Hinblick auf den Subventionsbetrug sei zu bedenken, dass er sich als Kleinstunternehmen sowohl beim Steuerberater als auch bei der Braunschweiger Taxizentrale vor der Beantragung der Corona-Sofort-Hilfen habe beraten lassen und den Antrag mit Hilfe der Braunschweiger Taxizentrale ausgefüllt habe. Insbesondere bei den Corona-Beihilfen und der Vielzahl von Antragsmöglichkeiten und -formularen sei gerade nicht davon auszugehen, dass es sich hier um ein generalisierendes Verhalten handele, das sich zukünftig wiederholen werde, zumal das Strafmaß nach mündlicher Verhandlung aufgrund seiner glaubhaften Einlassung, den Antrag mit Hilfe von aus seiner Sicht vertrauenswürdigen Fachleuten gestellt zu haben, auf 90 Tagessätze herabgesetzt worden sei. Auch die Erpressung stelle sich nicht als schwerer Verstoß im Sinne der Norm dar. So sei die Verurteilung zu 70 Tagessätzen an der äußersten unteren Grenze dessen, was bei diesem Delikt als Strafmaß zu erwarten sei. Wenn jedweder Verstoß gegen § 253 Strafgesetzbuch (StGB) ein schwerer Verstoß gegen strafrechtliche Vorschriften wäre, hätte der Normgeber diesen in die Regelung des § 1 Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) aufgenommen. Er bereue die Tat zutiefst, habe sich bei dem Geschädigten entschuldigt, der dies auch akzeptiert habe. Als Vater von fünf Kindern habe ihn die Wahrnehmung einer altersunüblichen Verabschiedung von dem damaligen Geschädigten, der in der Vergangenheit Kindesmissbrauch begangen habe und verurteilt worden sei, und einem Minderjährigen sehr aufgewühlt und er habe falsch gehandelt. Dabei sei es ihm nicht um die eigene Bereicherung gegangen. Er habe das übergebene Geld unverzüglich herausgegeben. Es habe sich um eine absolute Ausnahmesituation gehandelt, die keinerlei Wiederholungsgefahr in sich berge. Überdies handele es sich nicht um eine Tat in der Eigenschaft als Unternehmen. Der Fall sei insbesondere nicht etwa mit der sexuellen Belästigung weiblicher Fahrgäste im geschützten Bereich eines Taxis vergleichbar.

Der Antragsteller beantragt,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufzugeben, ihm eine Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Wege des Weiterbetriebes für die Ordnungsnummer XXX bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu erteilen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen.

Sie bezieht sich auf ihren Bescheid vom 19. Mai 2022 und weist ergänzend im Wesentlichen darauf hin, dass der Antragsteller Kontostände seiner Konten nicht nachgewiesen und bestehende erhebliche Verbindlichkeiten in der Eigenkapitalbescheinigung nicht angegeben habe. Die Vorlage von Bargeld reiche regelmäßig nicht zum Nachweis der erforderlichen Leistungsfähigkeit aus. Sie zeige nur eine punktuelle Verfügungsbefugnis. Im Gegensatz zum Nachweis von Kontoständen, bei denen der Verlauf in der Vergangenheit nachvollziehbar sei, sei es durch die Vorlage von Bargeld nicht möglich, eine aufgrund eines in der Vergangenheit stets vorhandenen Vermögens gestützte Prognose zu treffen, dass dieses Geld in Zukunft zur Verfügung stehen werde. Der Zeitwert des Fahrzeugs stelle kein verfügbares finanzielles Mittel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 PBZugV dar, da dieses nur durch die Verwertung des Fahrzeugs realisierbar wäre und damit dem Betrieb nicht mehr zur Verfügung stünde. Falls es trotz Verwertung im Besitz des Betriebs bleibe, würde es im Gegenzug zu einem Kredit sicherungsübereignet, wodurch dem dadurch erlangten Geldbetrag eine entsprechende Kreditschuld gegenüberstünde, die wiederum von dem positiven Eigenkapital abzuziehen wäre, sodass sich die Kapitalbilanz dadurch nicht verbessern könnte. Die Schenkung vom Vater des Klägers könne nicht berücksichtigt werden, da sie unter der Bedingung der Weiterbewilligung steht und damit im Zeitpunkt der Entscheidung über die Weiterbewilligung die finanzielle Leistungsfähigkeit (noch) nicht vorläge. Die vereinbarte Ratenzahlung ändere nichts daran, dass die Verbindlichkeit in Höhe von 8.693,55 Euro in voller Höhe geschuldet werde. Sie müsste zudem mangels Vorlage der aktuellen Forderungshöhe von dem zuletzt bekannten Stand ausgehen.

Die Annahme eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften im Sinne des Personenbeförderungsrechts folge insbesondere aus der Art und Weise der Tatbegehung und den Umständen der Tat. Zwar habe der Antragsteller durch die Erpressung nicht unmittelbar eine besondere Schutzbedürftigkeit des Fahrgastes ausgenutzt, die sich insbesondere aus der alleinigen Gewalt des Taxifahrers über das Fahrzeug und eingeschränkten Flucht- und Beteiligungsmöglichkeiten des Fahrgastes ergeben kann. Dennoch stehe die Erpressung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrgastbeförderung, da der Antragsteller nur durch die Beförderung Kenntnis von dem der Erpressung zugrundeliegenden Sachverhalt erlangt habe. Hierbei habe er deutlich gemacht, dass er seine persönlichen Interessen gegenüber den von einem Personenbeförderungsunternehmen zu schützenden allgemeinen Interessen in den Vordergrund stelle. Wäre es dem Antragsteller tatsächlich um das Wohlergehen des minderjährigen Fahrgastes gegangen, hätte er ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, die Polizei über den Vorfall zu informieren. Stattdessen habe er sich ausschließlich von eigenen Interessen leiten lassen und eine für ihn günstige Situation ausgenutzt. Aufgrund der mit diesem Verhalten offenbar gewordenen Charaktereigenschaften sei nicht auszuschließen, dass der Antragsteller auch zukünftig Beförderungssituationen ausnutzen werde, um Straftaten zum Nachteil seiner Fahrgäste zu begehen. Das verhältnismäßig geringe Strafmaß von 70 Tagessätzen stehe der Wertung der Tat als schwerer Verstoß gegen strafrechtliche Vorschriften nicht entgegen, da es sich um eine Straftat handelte, die im Hinblick auf das Personenbeförderungsrecht ein besonderes Gewicht habe.

Auch der vom Antragsteller begangene Subventionsbetrug stelle einen schweren Verstoß gegen strafrechtliche Vorschriften dar. Die Tat stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Taxiunternehmen des Antragstellers. Es bestehe hinsichtlich des Schweregrades eine Vergleichbarkeit insbesondere mit § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 d) PBZugV, wonach Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit schwere Verstöße gegen die abgabenrechtlichen Pflichten seien, die sich aus der unternehmerischen Tätigkeit ergäben. Eine grundlegend gegebene Steuerehrlichkeit, die auch ohne fortlaufende Überwachung Bestand habe, sei in diesem Wirtschaftszweig unabdingbare Voraussetzung für einen zuverlässigen Unternehmer. Ähnlich wie bei Verstößen gegen abgabenrechtliche Vorschriften habe der Antragsteller mit seinem Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass er nicht über die für einen zuverlässigen Unternehmer erforderliche Ehrlichkeit verfüge.

Es sei unbeachtlich, dass durch die Nichterteilung der Genehmigung die berufliche Existenz des Antragstellers vernichtet werde. Für den Widerruf einer Taxikonzession eines nicht mehr zuverlässigen Unternehmers sei anerkannt, dass dieser mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip und Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang stehe. Eine extreme Ausnahmesituation, die eine andere Einschätzung böte, liege nicht vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten und der beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Braunschweig zu den Aktenzeichen und G. Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache, auch schon vor Klageerhebung, auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu muss der Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sowohl seine materielle Anspruchsberechtigung (Anordnungsanspruch) als auch die Eilbedürftigkeit der begehrten gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft machen.

Besondere Anforderungen für Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch bestehen, wenn die begehrte Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen würde. Da die einstweilige Anordnung grundsätzlich nur zur Regelung eines vorläufigen Zustandes ausgesprochen werden darf, ist sie in diesen Fällen nur möglich, wenn sonst das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzt würde. So darf die Entscheidung in der Hauptsache ausnahmsweise vorweggenommen werden, wenn ein Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben würde und wenn es dem Antragsteller darüber hinaus schlechthin unzumutbar wäre, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (vgl. z. B. VG Braunschweig, B. v. 24.9.2021 - 6 B 309/21 -, V. n. b.; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl., Rn. 190 ff.).

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO die Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen nach § 13 PBefG im Wege des Weiterbetriebs.

Der Zulässigkeit des Antrags steht vorliegend § 15 Abs. 5 PBefG nicht entgegen, wonach die Genehmigung nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden darf. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes dürfte zwar grundsätzlich auch die Erteilung einer vorläufigen Genehmigung im Wege der einstweiligen Anordnung ausgeschlossen sein, zumal das Gesetz ausschließlich für den Linienverkehr in § 20 PBefG eine Ausnahmeregelung zur Erteilung einer widerruflichen einstweiligen Erlaubnis vorsieht (so OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 23.10.2007 - 1 M 148/07 -, juris Rn. 4; in diese Richtung Nds. OVG, B. v. 1.9.2003 - 7 ME 156/03 -, juris Rn. 4; B. v. 20.3.2007 - 7 ME 62/07 -, V. n. b.; VG Braunschweig, B. v. 18.9.2006 - 6 B 176/06 -, juris Rn. 4; Fielitz/Grätz, PBefG, Stand: 08/2022, § 15 Rn. 17; Bauer, PBefG, § 15 Rn. 21). Dieses Verbot ist jedoch zumindest in Fällen der Wiedererteilung bereits bestehender Genehmigungen - wie hier - dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass das Gericht im Lichte der Garantie des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 5 GG und der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG ausnahmsweise die Hauptsache im Eilverfahren teilweise vorwegnehmen und die Behörde verpflichten kann, einstweilen eine Genehmigung zu erteilen. Dabei ist mit Blick auf das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache und mit Rücksicht auf Sinn und Zweck des Verbotes vorläufiger Regelungen in § 15 Abs. 4 PBefG ein strenger Prüfungsmaßstab anzuwenden. Eine einstweilige Anordnung kann daher nur ergehen, wenn im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes erkennbar ist, dass der Antragsteller die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erfüllt bzw. dass nach der im Eilverfahren anzustellenden Prognose ein Obsiegen in der Hauptsache gleichsam "auf der Hand liegt", weil bereits im Entscheidungszeitpunkt klar erkennbar ist, dass ihm die Genehmigung zu Unrecht vorenthalten wird. Bestehen demgegenüber gewichtige Zweifel daran, dass der Antragsteller die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, kann eine einstweilige Anordnung zu seinen Gunsten nicht ergehen (VGH Baden-Württemberg, B. v. 30.7.2018 - 9 S 1272/18 -, juris Rn. 7; OEufach0000000078, B. v. 22.3.2018 - 1 B 26/18 -, juris Rn. 12; OVG Hamburg, B. v. 3.11.2011 - 3 Bs 182/11 -, juris Rn. 6; VG Berlin, B. v. 10.8.2011 - 11 L 352.11 -, juris Rn. 3, 5; VG Hamburg, B. v. 7.1.2010 - 5 E 3286/09 -, juris Rn. 6, 10; Fielitz/Grätz, PBefG, Stand: 08/2022, § 15 Rn. 17; Bauer, PBefG, § 15 Rn. 23; zur Krankenhaustransportgenehmigung Nds. OVG, B. v. 9.2.2021 - 13 ME 573/12 -, V. n. b.; B. v. 3.5.2012 - 13 ME 9/12 - Rn. 6 f.)

So ist es jedoch hier der Fall. Es bestehen jedenfalls gewichtige Zweifel am Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen, die ein Obsiegen in der Hauptsache nicht als sehr hoch wahrscheinlich erscheinen lassen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG muss im Besitz einer Genehmigung sein, wer nach § 1 Abs. 1 PBefG entgeltlich oder geschäftsmäßig Personen mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr - und nicht Linienverkehr nach den §§ 42 ff. PBefG (§ 46 Abs. 1 PBefG) - befördert. Hierzu zählt gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 PBefG der Verkehr mit Taxen nach § 47 PBefG. Ein durch das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG vermittelter Rechtsanspruch auf Erteilung der so vorgeschriebenen Genehmigung besteht, wenn keiner der gesetzlich vorgesehen Versagungsgründe eingreift (BVerwG, B. v. 31.1.2008 - 3 B 77/07 -, juris Rn. 10; U. v. 15.4.1988 - 7 C 94.86 -, juris; U. v. 29.6.1954 - I C 161.53 -, juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, U. v. 27.11.2003 - 3 S 709/03 -, juris Rn. 19; VG Düsseldorf, B. v. 6.11.2015 - 6 K 1610/15 -, juris Rn. 7; VG Berlin, B. v. 10.8.2011 - 11 L 352.11 -, juris Rn. 7; Fielitz/Grätz, PBefG, Stand: 08/2022, § 2 Rn. 1; Heinze, in: Heinze/Fehling/Fiedler, PBefG, 2. Aufl. 2014, § 2 Rn. 20).

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 PBefG darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn u. a. die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind (Nr. 1). Diese subjektive Genehmigungsvoraussetzung wird durch § 2 der auf der Grundlage von § 57 Abs. 1 Nr. 4 PBefG erlassenen Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) konkretisiert. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PBZugV ist die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG als gewährleistet anzusehen, wenn die finanziellen Mittel verfügbar sind, die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlich sind. Sie ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 PBZugV zu verneinen, wenn die Zahlungsfähigkeit nicht gewährleistet ist oder erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden (Nr. 1); beim Verkehr mit Taxen und Mietwagen das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens weniger betragen als ein Viertel der in Art. 7 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (nachfolgend: VO (EG) Nr. 1071/2009) genannten Beträge (mindestens 9.000,00 Euro für nur ein genutztes Fahrzeug und 5.000,00 Euro für jedes weitere genutzte Fahrzeug) je eingesetztem Fahrzeug (Nr. 2). Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers, der als Einzelunternehmen ein Fahrzeug nutzt, ist demnach zu verneinen, wenn das Eigenkapital und die Reserven seines Unternehmens weniger als 2.250,00 Euro betragen. Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 PBZugV durch Vorlage von Bescheinigungen in Steuersachen des Finanzamts (Nr. 1) sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft sowie einer Eigenkapitalbescheinigung beispielsweise - wie hier - eines Steuerberaters (Nr. 2) nachgewiesen. Im Zweifelsfall kann die zuständige Behörde nach § 2 Abs. 4 PBZugV verlangen, dass der Antragsteller ihr diejenigen Unterlagen vorlegt, auf Grund derer die Eigenkapitalbescheinigung erstellt wurde.

Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers kann aber nicht allein aufgrund der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes A-Stadt-Wilhelmstraße vom 10. Februar 2022 und der steuerlichen Bescheinigung der Steuerabteilung der Antragsgegnerin vom 9. Februar 2022 angenommen werden, denn mit der Vorlage ist die Antragsgegnerin nicht von ihrer Pflicht entbunden, das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen umfassend zu prüfen, wenn erhebliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht gegeben sein kann (Nds. OVG, B. v. 1.9.2003 - 7 ME 156/03 -, juris Rn. 6; Fielitz/Grätz, PBefG, Stand: 08/2022, § 2 PBZugV Rn. 4). Derartige Anhaltspunkte liegen hier aufgrund der Erkenntnisse aus dem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren betreffend den Subventionsbetrug vor.

Das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens betragen nach derzeitiger Sachlage weniger als 2.250,00 Euro.

Das Unternehmen verfügt über keine Aktiva.

Der in der Eigenkapitalbescheinigung angegebene Restwert des Taxen-Fahrzeugs in Höhe von 6.000,00 Euro kann bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt werden. Zur fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit des Fahrzeugwertes hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 16. September 2016 (- OVG 1 N 54.15 -, juris Rn. 6, m. w. N.) ausgeführt:

"Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Zeitwert der Taxe nicht geeignet ist, das notwendige Eigenkapital des Klägers im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PBZugV nachzuweisen (vgl. neben den im angegriffenen Urteil zitierten Gerichtsentscheidungen: VG Hamburg, Beschluss vom 19. Juni 2008 - 5 K 3010/07 - juris Rn. 4; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Dezember 2012 - 6 L 2121/12 - juris Rn. 33). Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Regelung, in der von "Eigenkapital und ... Reserven des Unternehmens" ... je eingesetztem Fahrzeug" die Rede ist. Dies bedeutet, dass dieses Vermögen zu dem Wert des Fahrzeugs hinzukommen muss. Sinn und Zweck der in § 2 PBZugV konkretisierten finanziellen Leistungsfähigkeit des Betriebes, die als gewährleistet anzusehen ist, wenn die finanziellen Mittel verfügbar sind, die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlich sind (§ 2 Abs. 1 Satz 1 PBZugV), sprechen ebenfalls dafür, dass der Wert des Fahrzeugs kein verfügbares finanzielles Mittel im Sinne von § 2 Abs. 1 PBZugV ist. Um einen Betrieb ordnungsgemäß führen zu können, bedarf es finanzieller Mittel bzw. einsetzbarer Vermögenswerte, um den Fortbestand des Betriebs zu sichern. Müsste der Kläger hierzu mangels sonstigen Kapitals seine einzige Taxe veräußern, könnte er den Betrieb naturgemäß nicht fortsetzen. Falls er das Fahrzeug zur Sicherung eines Kredits sicherungsübereignen oder beleihen würde, bliebe er zwar möglicherweise im Besitz des Fahrzeugs, doch dem so erlangten Geldbetrag stünde eine entsprechende Geldschuld gegenüber, die von dem Eigenkapital abzuziehen wäre (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 16. Mai 2012 - 3 Bs 5/12 - juris Rn. 21 m.w.N., zustimmend Fielitz/Grätz, PBefG, Stand: AL 65, Dezember 2012, § 2 PBZugV Rn. 5)."

Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich das beschließende Gericht an (so mittlerweile unter Aufgabe der früher vertretenen Gegenansicht auch Heinze, in: Heinze/Fehling/Fiedler, PBefG, 2. Aufl. 2014, § 13 Rn. 36).

Das weitere in der Eigenkapitalbescheinigung angegebene Vermögen in Höhe von insgesamt 13.000,00 Euro kann ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Zwar hat die Genehmigungsbehörde grundsätzlich den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit durch Vorlage der Eigenkapitalbescheinigung eines Steuerberaters - wie hier - zu akzeptieren und bei Plausibilität die finanzielle Leistungsfähigkeit zu unterstellen. Dies gilt jedoch nicht bei Zweifeln an der Richtigkeit der Eigenkapitalbescheinigung (OVG Hamburg, B. v. 8.8.2005 - 1 Bs 200/05 -, juris; Fielitz/Grätz, PBefG, Stand: 08/2022, § 2 PBZugV Rn. 6), wie sie hier aufgrund der Feststellungen der Staatsanwaltschaft zu offenen Vollstreckungsforderungen in dem Verfahren wegen Subventionsbetrugs, der vom Antragsteller in Raten zu begleichenden Forderungen aus dem Verfahren betreffend den Subventionsbetrug und der Angaben des Steuerberaters des Antragstellers Herrn H. in dem Telefonat mit der Antragsgegnerin am 5. Mai 2022 vorliegen. In diesem Telefonat hat Herr H. angegeben, der Antragsteller habe ihm das Geld in bar vorgelegt und er habe lediglich diesen Ist-Stand dokumentiert, könne aber nicht bestätigen, ob der Antragsteller tatsächlich Eigentümer der 13.000,00 Euro sei (Telefonvermerk v. 5.5.2022, Bl. 249 der Beiakte 001).

Die Vorlage von Bargeld ist zum Nachweis des nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PBZugV notwendigen Eigenkapitals nicht geeignet. Anders als bei einem auf einem Bankkonto angelegten Vermögen, dessen Verlauf in der Vergangenheit nachweisbar ist, ist ein vergleichbarer Nachweis einer in der Vergangenheit gegebenen dauerhaften Verfügungsgewalt über die erforderlichen Finanzmittel, worauf wiederum die Prognose einer entsprechenden Verfügbarkeit in der Zukunft gestützt werden kann, nicht möglich. Vielmehr stellt die Vorlage von Bargeld lediglich eine Momentaufnahme dar. Sie ist nicht geeignet, den Nachweis auch nur über eine aktuell grundsätzlich bestehende finanzielle Leistungsfähigkeit zu erbringen, da hierdurch nur der momentane Besitz, nicht aber das Eigentum und die Verfügungsbefugnis an dem Bargeld belegt werden. Das in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 PBZugV vorgesehene Erfordernis einer Eigenkapitalbescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Fachanwalts für Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft bzw. einer von den vorgenannten Stellen bestätigten Vermögensübersicht bei Unternehmen des Taxen- und Mietwagenverkehrs, die keinen Jahresabschluss vorlegen können, schließt die Vorlage von Bargeld - auch bei diesen Stellen - aus (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 16.9.2016 - OVG 1 N 54.15 -, juris Rn. 7 ff.). Sinn und Zweck der Bestätigung einer der genannten Stellen ist es, die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht nur anhand der eigenen Angaben des Unternehmers, sondern gerade aufgrund einer von einer dritten, als vertrauensvoll angesehenen Stelle, die über entsprechenden Sachverstand verfügt, fundiert beurteilen zu können. Dies ist aber nur dann möglich, wenn die entsprechende Stelle das Eigenkapital des Unternehmers anhand entsprechender Unterlagen nachvollziehen kann. So sieht auch die abschließende Erklärung in dem von einer der genannten Stellen zu verwendenden Muster nach Anlage 1 PBZugV vor, dass das ausgewiesene Eigenkapital "[a]uf Grund der vorgelegten Unterlagen" bestätigt wird und sich der Unterzeichnende von der Ordnungsmäßigkeit der Unterlagen überzeugt hat. Hiervon kann aufgrund der Angaben des Steuerberaters des Antragstellers in dem mit der Antragsgegnerin am 5. Mai 2022 geführten Telefonat indes nicht ausgegangen werden (Telefonvermerk v. 5.5.2022, Bl. 249 der Beiakte 001). Herr H. hat in diesem Gespräch ausweislich des Telefonvermerks selbst angegeben, dass er ausschließlich den tatsächlichen Ist-Zustand dokumentiert habe, d. h., dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung im Besitz von 13.000,00 Euro in bar gewesen ist und diese vorgelegt hat. Herr H. hat jedoch gegenüber der Antragsgegnerin nicht bestätigen können, ob der Antragsteller tatsächlich Eigentümer des vorgelegten Geldes ist.

Auch die vom Vater des Antragstellers in Aussicht gestellte Schenkung von 15.000,00 Euro kann im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden. Unabhängig von der Frage, ob das unter der Bedingung der Genehmigungserteilung gegebene Schenkungsversprechen als bereits verfügbare Reserve angesehen werden kann, zumal keine Erkenntnisse zur Leistungsfähigkeit des Vaters des Antragstellers und Durchsetzbarkeit des Schenkungsversprechens vorliegen, ist dieses nicht berücksichtigungsfähig, da es formunwirksam ist. Für die Wirksamkeit eines Schenkungsversprechens genügt eine eidesstattliche Versicherung nicht. Vielmehr ist gemäß § 518 Abs. 1 BGB zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung. Eine notarielle Beurkundung liegt indes nicht vor.

Selbst wenn dem Antragsteller Aktiva in Höhe von 15.000,00 Euro zur Verfügung stünden, ergäbe sich unter Berücksichtigung der vom Antragsteller zu begleichenden Verbindlichkeiten, die sich nach derzeitigem Erkenntnisstand und wohlwollender Betrachtung auf insgesamt über 17.500,00 € belaufen, ein finanzielles Defizit.

Aus dem Verfahren wegen Subventionsbetrugs, das aufgrund der für das Taxi-Unternehmen beantragten Corona-Sofort-Hilfen einen unmittelbaren Unternehmensbezug aufweist, sind nach der zuletzt dokumentierten Aktenlage (Stand: 10.12.2021, Bl. 156 der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Braunschweig zum Az. ) Forderungen in Höhe 8.693,55 Euro offen, die sich aus dem eingezogenen Wert der Corona-Sofort-Hilfen in Höhe von 9.000,00 Euro, der dem Antragsteller verhängten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30,00 Euro sowie den Verfahrenskosten abzüglich der bis Dezember 2021 geleisteten Zahlungen zusammensetzt. Zwar behauptet der Antragsteller, dass er entsprechend der Gestattung der Staatsanwaltschaft Braunschweig die verbleibende Forderung in monatlichen Raten von 50,00 € abzahlt. Dies hat er indes nicht nachgewiesen. Aber selbst wenn man zu Gunsten des Antragstellers unterstellt, dass er seit dem 1. Januar 2022 seiner Ratenzahlungsverpflichtung regelmäßig nachkommt, würde sich hierdurch die aus dem Subventionsbetrug verbleibende Forderung unter Berücksichtigung von zehn Monatsraten allenfalls auf 8.193,55 Euro reduzieren. Diese Forderung ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch in voller Höhe als seinem Aktivvermögen gegenüberzustellende Verbindlichkeit bei der Feststellung der Höhe des Eigenkapitals und der Reserven zu berücksichtigen, denn das Eigenkapital ergibt sich aus dem Saldo der Aktiva (insbesondere Vermögensgegenstände) und der Schulden, also insbesondere Verbindlichkeiten des Unternehmens (vgl. zum handelsrechtlichen Begriff des Eigenkapitals Mueller-Thuns in: Hesselmann/Tillmann/Mueller-Thuns, Handbuch GmbH & Co. KG, 22. Aufl. 2020, Rechnungslegung und Publizität, Rn. 7.60; zum betriebswirtschaftlichen Begriff des Eigenkapitals https://welt-der-bwl.de/Eigenkapital).

Überdies sind die Forderungen aus den Vollstreckungsverfahren in Höhe von 9.539,30 Euro als Passiva zu berücksichtigen. Zwar macht der Antragsteller pauschal geltend, dass diese Forderungen nicht mehr in derselben Höhe bestehen würden. Dies hat er allerdings nicht glaubhaft gemacht. Er hat weder konkret vorgetragen, inwieweit er diese Forderungen zwischenzeitlich beglichen hat, noch hat er die Höhe der offenen Forderungen beziffert. Auch hat er keinerlei Nachweise vorgelegt, die eine auch nur teilweise Begleichung dieser Verbindlichkeiten belegen könnten. Daher ist weiterhin von dem zuletzt von der Staatsanwaltschaft Braunschweig in der Verfügung vom 21. Januar 2021 dokumentierten Stand von 9.539,30 € auszugehen, zumal der Antragsteller ausweislich der Feststellungen der Staatsanwaltschaft bis zum damaligen Zeitpunkt nicht auf alle Forderungen gezahlt hat (Bl. 100 der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Braunschweig zum Az. ). Der Berücksichtigung dieser Forderungen bei der Ermittlung des Eigenkapitals und der Reserven des Unternehmens des Antragstellers steht nicht entgegen, dass dieser gegenüber der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit seiner Einlassung zum Subventionsbetrug erwähnt hat, dass es sich um private Schulden handele (Bl. 244 der Beiakte 001). Denn bei dem Antragsteller handelt es sich um einen Einzelunternehmer, der als solcher - anders als beispielsweise der Geschäftsführer einer GmbH - auch mit seinem privaten Vermögen für sein Unternehmen haftet. Im Übrigen hat er auch keinen Nachweis darüber erbracht, dass diese offenen Forderungen keinen Bezug zu seinem Unternehmen aufweisen.

Ungeachtet dessen, dass es dem Unternehmen des Antragstellers derzeit an dem erforderlichen Eigenkapital und den erforderlichen Reserven fehlt, bestehen derzeit auch gewichtige Zweifel daran, dass die Zahlungsfähigkeit des Antragstellers - auf die es maßgeblich ankommt, da ihm die begehrte Erlaubnis als Einzelunternehmer wiedererteilt würde (vgl. VG Stuttgart, B. v. 16.8.2002 - 10 K 1347/02 -, juris Rn. 21) - im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 PBZugV gewährleistet ist. So haben der Antragsteller, seine Ehefrau und seine fünf minderjährigen Kinder als Bedarfsgemeinschaft jedenfalls bis zum 28. Februar 2022 und damit während einer Zeit, in der der Antragsteller bereits seit geraumer Zeit als Einzelunternehmer im Taxigewerbe tätig gewesen ist und damit Einnahmen aus seiner Selbständigkeit generiert hat, (ergänzende) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten. Dies hat der Antragsteller im Rahmen seines Ratenzahlungsantrags gegenüber der Staatsanwaltschaft Braunschweig im Dezember 2021 mittels Änderungsbescheides des Jobcenter A-Stadt vom 20. September 2021 nachgewiesen, wobei unter Anrechnung des Einkommens des Antragstellers der allein auf ihn entfallende Anteil an den Leistungen nach dem SGB II 399,98 Euro monatlich beträgt. Vor diesem Hintergrund und der Höhe der noch offenen Forderungen, die im Verhältnis zur Größe und Art des Betriebs des Antragstellers als relativ hoch zu bewerten sind (vgl. oben), ist nicht zu erwarten, dass der Antragsteller in absehbarer Zeit in der Lage sein wird, seine Schulden zu begleichen und so seine Zahlungsfähigkeit wiederzuerlangen. So sind allein aufgrund des Subventionsbetrugs noch mindestens 8.193,55 Euro offen, auf die der Antragsteller monatliche Raten in Höhe lediglich 50,00 Euro zahlt, sodass der Antragsteller allein diese Forderung aus eigener Kraft voraussichtlich erst in mehr als 13 Jahren wird begleichen können. Daraus ist ersichtlich, dass der Antragsteller nicht über die zur ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlichen Mittel verfügt (vgl. zur Zahlungsfähigkeit bei bestehenden Schulden Nds. OVG, B. v. 1.9.2003 - 7 ME 156/03 -, juris Rn. 7; VG Düsseldorf, B. v. 6.11.2015 - 6 K 1610/15 -, juris Rn. 56 ff.; VG Braunschweig, B. v. 5.8.2003 - 6 B 312/03 -, V. n. b.).

Gewichtige Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Antragstellers ergeben sich insbesondere auch daraus, dass er insgesamt viermal gemäß Eintragungsanordnungen vom 4. Juni 2019, 21. Januar 2022 und 6. Mai 2020 wegen der Nichtabgabe der Vermögensauskunft nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO in verschiedenen Vollstreckungsangelegenheit in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden ist (vgl. zur Berücksichtigung von Eintragungen im Vollstreckungsportal und beim Insolvenzgericht VG München, B. v. 31.7.2015 - M 23 E 15.1616 -, juris Rn. 71), aus denen nach Aktenlage bei Abschluss der staatsanwaltlichen Ermittlungen im Januar 2021 noch Forderungen in Höhe von 9.539,30 € offen gewesen sind (vgl. Verfügung der Staatsanwaltschaft Braunschweig v. 12.1.2021 - -, Bl. 100 der beigezogenen Ermittlungsakte der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Braunschweig zum Az. ). Zwar sind seit dem Tag der ersten Eintragung vom 4. Juni 2019 mehr als drei Jahre verstrichen, weshalb diese Eintragung zwischenzeitlich nach § 882e Abs. 1 ZPO gelöscht sein dürfte. Allerdings ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass auch die weiteren drei Eintragungen aus dem Jahr 2020 bereits gelöscht sein könnten. Insofern hat auch der Antragsteller lediglich geltend gemacht, dass sich die den Vollstreckungshandlungen zugrundeliegenden Forderungen reduziert hätten. Ungeachtet dessen, dass der Antragsteller die konkrete Höhe der noch bestehenden Forderungen weder benannt, geschweige denn glaubhaft gemacht hat (s. o.), ergibt sich hieraus kein Löschungsgrund. Nach § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO kommt eine vorzeitige Löschung vielmehr erst in Betracht, wenn die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist. Von einer vollständigen Befriedigung geht aber selbst der Antragsteller nicht aus.

Nach alledem liegt es nicht auf der Hand, dass der Antragsteller die subjektive Genehmigungsvoraussetzung der Leistungsfähigkeit erfüllt. Aus diesem Grund fehlt es für den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Erteilung einer Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen an der erforderlichen sehr hohen Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren obsiegen würde, weshalb es im vorliegenden Verfahren auch keiner Feststellungen zur Frage der Zuverlässigkeit des Antragstellers bedarf.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) und orientiert sich an Nr. 47.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beil. 2013, 57 ff.). Von einer Herabsetzung des Streitwerts für das Eilverfahren in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit sieht das Gericht im vorliegenden Fall ab, da der Antragsteller mit seinem auf die Erteilung der begehrten Genehmigung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens gerichteten Antrag die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt.