Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 01.06.2004, Az.: 2 NB 889/04

Anwaltsvorbringen; Anwaltsvortrag; Beschwerde; Beschwerdebegründung; Beschwerdebegründungsfrist; Beschwerdeverfahren; einstweiliger Rechtsschutz; Leitverfahren; Mandant; Numerus-clausus-Leitverfahren; Numerus-clausus-Verfahren; Studienbewerber; Studienplatz; Studienplatzerlangung; Studium; Studiumsbewerber; Vorbringen; vorläufiger Rechtsschutz; Vortrag

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
01.06.2004
Aktenzeichen
2 NB 889/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 50995
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 11.12.2003 - AZ: 8 C 953/03

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Auch wenn ein Prozessbevollmächtigter in Numerus-clausus-verfahren zur Erlangung von Studienplätzen mehrere Studienbewerber vertritt, kann in Beschwerdeverfahren um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 146 Abs. 4 VwGO nur das in dem jeweiligen Beschwerdeverfahren innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist Vorgetragene berücksichtigt werden. Hat der Prozessbevollmächtigte daher in einem der Beschwerdeverfahren umfassender oder in anderer Weise vorgetragen, so kommt dieser Vortrag seinen übrigen Mandanten nicht zugute.

Gründe

1

Die Beschwerden der Antragstellerin zu 1. sowie der Antragsteller zu 12. und 24. gegen die sie betreffenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2003, mit denen diese Antragsteller bei der Antragsgegnerin die (vorläufige) Zulassung nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2003/2004 zu dem Studium der Humanmedizin nur noch auf einen Teilstudienplatz erreichen wollen, hat Erfolg; im Übrigen, d. h. soweit die Beschwerden die übrigen Antragsteller betreffen, bleiben die Beschwerden erfolglos.

2

Auszugehen ist davon, dass der Senat in den von den Antragstellern anhängig gemachten Beschwerdeverfahren die von diesen angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2003 nur in eingeschränktem Maße zu überprüfen hat. Diese eingeschränkte Überprüfung ergibt sich zu einem daraus, dass die Antragsteller ihr Begehren im Beschwerdeverfahren auf die (vorläufige) Zulassung zum Studium der Humanmedizin bei der Antragsgegnerin auf einen Teilstudienplatz (vorklinischer Ausbildungsabschnitt) beschränkt haben, also nicht mehr die Erlangung eines Vollstudienplatzes anstreben, zum anderen wird der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf das Vorbringen der Antragsteller in ihren innerhalb der hier für die Antragsteller am 15. Januar 2004 abgelaufenen – die angefochtenen Beschlüsse sind den Antragstellern am 15. Dezember 2003 zugestellt worden - Frist des § 147 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingereichten Beschwerdebegründungsschriftsätzen begrenzt, so dass sich der Senat in diesen Beschwerdeverfahren nicht mit den Bedenken gegen die vom Verwaltungsgericht angestellten Berechnungsweisen zur Ermittlung der tatsächlich im Studiengang Humanmedizin vorhandenen Studienplätze zu befassen hat, die in Beschwerdeverfahren anderer Antragsteller vorgebracht worden sind.

3

Unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabes ergibt sich, dass das Beschwerdevorbringen insoweit erfolgreich ist, als die die Antragstellerin zu 1. sowie die Antragsteller zu 12. und 24. betreffenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2003 insoweit abzuändern sind, als nach dem Kenntnisstand dieses Eilverfahrens bei den Teilstudienplätzen die Kapazität der Antragsgegnerin im vorklinischen Studienabschnitt für die 1. bis 4. Fachsemester nicht 106 Teilstudienplätze, sondern 109 Teilstudienplätze beträgt. Dies ergibt sich aus Folgendem:

4

In den angefochtenen Beschlüssen hat das Verwaltungsgericht in Auseinandersetzung mit den Annahmen der Antragsgegnerin, die in ihrem Kapazitätsbericht vom 4. März 2003 (an das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur) von einem (unbereinigten) Lehrangebot in der  Lehreinheit Vorklinische Medizin von 484 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) ausgegangen war (Blatt B des Kapazitätsberichts), seinen Berechnungen ein unbereinigtes Lehrangebot von 474 LVS zu Grunde gelegt. Allerdings haben die Antragsteller dies mit der Erwägung in Zweifel gezogen, es sei "nicht einsichtig und nachvollziehbar, weshalb das erstinstanzliche Gericht...diese Angabe der Antragsgegnerin (von 484 LVS) auf 472 LVS korrigiert" habe. Das Verwaltungsgericht hat aber in den angefochtenen Beschlüssen eingehend auf mehreren Seiten seiner Beschlussbegründung (BA, S. 22 – 27) dargelegt, wie es bei 72 Stellen zu einem (unbereinigten) Lehrangebot von 474 LVS gekommen ist. Angesichts dieser eingehenden Begründung des Verwaltungsgerichts reichte es für eine Beschwerdebegründung nicht aus, die Erwägungen des Verwaltungsgerichts (zu 474 LVS – die Angabe 472 LVS im Beschwerdebegründungsschriftsatz v. 5.1.2004 beruht offenbar auf einem Schreibfehler) mit der eingangs wiedergegebenen pauschalen Rüge in Zweifel zu ziehen. Vielmehr hätten insoweit nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO konkrete, auf einzelne Stellen und Lehrverpflichtungen bezogene Rügen von den Antragstellern vorgebracht werden müssen. Mithin ist für die Berechnungen in den hier zu entscheidenden Beschwerdeverfahren mit dem Verwaltungsgericht von einem Lehrangebot von 474 LVS auszugehen.

5

Demgegenüber erweist sich das Beschwerdevorbringen aber hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Lehrdeputatsverminderung in Höhe von 44 LVS, die von den Antragstellern als zu hoch gerügt worden ist, als erfolgreich; denn die Lehrdeputatsverminderung ist für dieses Eilverfahren nur mit 42 LVS anzusetzen.

6

Allerdings ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass die Antragsgegnerin, die im Kapazitätsbericht insgesamt eine Lehrdeputatsreduzierung von 50 LVS vorgenommen hatte (s. Blatt D des Kapazitätsberichts), eine Deputatsreduzierung von acht LVS für die Biologin Z. (Leiterin des Proteinanalytischen Labors) für das Wintersemester 2003/2004 zu Unrecht in Ansatz gebracht hat, weil Frau Z. nach den eigenen Angaben der Antragsgegnerin (Schriftsatz v. 3.11.2003) die Universität zum 30. Juni 2003 verlassen hat, ohne dass ihre Stelle nachbesetzt worden ist. Die Lehrdeputatreduzierung von 44 LVS – so das Verwaltungsgericht – kann in den hier zur Entscheidung anstehenden Eilverfahren aber deshalb nicht anerkannt werden, weil eine Reduzierung im Umfang von jeweils zwei bzw. vier LVS nicht bei allen Professoren angenommen werden kann. Auch wenn die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 3. November 2003 in Ergänzung des Kapazitätsberichts geltend gemacht hat, zusätzlich zu den in Blatt D aufgeführten sechs Professoren müsse eine Lehrdeputatsreduktion in Höhe von zwei LVS für die C4-Professorin Dr. AA. als Projektkoordinatorin in Rechnung gestellt werden, kann dies in diesen Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Die Antragsgegnerin hat es nämlich versäumt, ihren Vortrag zu einer der Professorin Dr. AA. zuzubilligenden Lehrdeputatsreduktion glaubhaft zu machen, wie dies aber nach § 123 Abs. 3 VwGO  i. V. m.  den § 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO erforderlich gewesen wäre. Allerdings hat die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 3. November 2003 zur Glaubhaftmachung auf die dem Schriftsatz beigegebene Anlage 10 verwiesen, in der sich die entsprechenden Kopien der Einweisungsverfügungen/Genehmigungen der Lehrdeputatsreduktionen befänden, bezüglich der Professorin Dr. AA. ist dies aber nicht der Fall, auch ist bis heute von der Antragsgegnerin eine entsprechende Glaubhaftmachung nicht nachgeholt worden, obwohl die Antragsgegnerin in den Beschwerdeverfahren mehrfach zu Stellungnahmen aufgefordert worden ist. Somit ist – wie von den Antragstellern geltend gemacht – lediglich eine Lehrdeputatsverminderung von 42 LVS in die Berechnungen einzustellen.

7

Das Beschwerdevorbringen hat auch hinsichtlich des (bereinigten halbjährlichen) Dienstleistungsexports, den das Verwaltungsgericht mit 40,3403 LVS berücksichtigt hat, Erfolg; denn dieser beläuft sich nach dem Kenntnisstand dieser Eilverfahren tatsächlich auf 40,7551 LVS.

8

Zunächst ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass entgegen den Berechnungen der Antragsgegnerin im Kapazitätsbericht (Blatt E) ein Dienstleistungsbedarf der Lehreinheit Vorklinische Medizin für den nicht zugeordneten Studiengang Psychologie nicht anerkannt werden kann, weil eine entsprechende Vorlesung von dem Bereich Vorklinische Medizin im Wintersemester 2003/2004 nicht mehr angeboten worden ist, ein Dienstleistungsexport in den Studiengang Psychologie somit nicht mehr stattgefunden hat; damit kann insoweit offen bleiben, welche Studentenzahlen für den Studiengang Psychologie der Berechnung des Dienstleistungsexports zu Grunde zu legen sind. Unstreitig, d. h. im Beschwerdevorbringen nicht angegriffen, ist weiter, dass für die nicht zugeordneten Studiengänge Molecular Biology und Neuroscience bei einer Studentenzahl von jeweils 20 ein von der Vorklinischen Medizin zu erbringender bereinigter halbjährlicher Dienstleistungsexport in Höhe von 4,6501 LVS bzw. von 3,4190 LVS – wie vom Verwaltungsgericht in Ansatz gebracht – in Rechnung zu stellen ist.

9

Beim Dienstleistungsexport für den nicht zugeordneten Studiengang Zahnmedizin ist aber bei den Zulassungszahlen, wie dies im Beschwerdevorbringen zutreffend hervorgehoben wird, nicht von der vom Verordnungsgeber (Verordnung über Zulassungszahlen für Studienplätze zum Wintersemester 2003/2004 und zum Sommersemester 2005, v. 3.7.2003, Nds.GVBl. S. 256(258)) verordnete Aufnahmekapazität von 78 Zahnmedizinstudenten, sondern von 79 Studenten auszugehen. Die Zahl von 79 Zahnmedizinstudenten ist nämlich vom Verwaltungsgericht selbst in seinen Beschlüssen vom 10. Dezember 2003 – 8 C 563/03 u. a. – als die richtige Zulassungszahl festgestellt worden. Es ist daher nicht überzeugend, wenn das Verwaltungsgericht "aus Gründen der Rechtssicherheit" oder wegen der Angreifbarkeit seiner in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangener Beschlüssen vom 10. Dezember 2003 meint, seinen Berechnungen die von ihm selbst als nicht zutreffend erkannten Zahlen der Verordnung zu Grunde legen zu müssen. Vielmehr hätte das Verwaltungsgericht in den hier angefochtenen Beschlüssen – und hat auch der Senat in seinen Beschwerdeentscheidungen, weil über die gegen die Beschlüsse vom 10. Dezember 2003 erhobenen Rechtsmittel von ihm noch nicht entschieden worden ist – für die hier interessierenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren (betreffend den Studiengang Humanmedizin) die in den Beschlüssen vom 10. Dezember 2003 als zutreffend erkannten Zulassungszahlen (für Zahnmedizin) der Berechnung des Dienstleistungsexports zu Grunde zu legen. Somit ergibt sich für den Dienstleistungsexport für den nicht zugeordneten Studiengang Zahnmedizin ein Wert von 32,6860 LVS (= (79 – 0,2) x 0,9573 x 0,8666 : 2) und insgesamt ein Dienstleistungsexport von 32,6860 LVS + 4,6501 LVS + 3,4190 LVS = 40,7551 LVS.

10

Das Beschwerdevorbringen erweist sich schließlich auch insoweit als erfolgreich, als die Antragsteller rügen, die Schwundquote für die Teilstudienplätze, also für die ersten vier Fachsemester, sei vom Verwaltungsgericht in den angefochtenen Beschlüssen mit 0,7973 in Ansatz gebracht worden, ohne dass sich die Berechnung (nachvollziehbar) aus den Beschlussgründen ergebe. Zwar hat das Verwaltungsgericht seine dem sog. Hamburger Modell folgende Schwundberechnung auf Veranlassung des Berichterstatters des Senats offen gelegt, die den Beteiligten durch den Senat inzwischen auch zugänglich gemacht worden ist, in die Schwundberechnung, in die das Verwaltungsgericht zulässigerweise (s. § 5 Abs. 2 KapVO) aktuelle, ihm von der Antragsgegnerin kurzfristig übermittelte Studentenzahlen eingestellt hatte, sind aber für das Wintersemester 2003/2004 nicht – wie dies geboten gewesen wäre – die zuletzt von der Antragsgegnerin, und zwar im Dezember 2003 erhobenen Zahlen (E-Mail an den Berichterstatter des Verwaltungsgerichts v. 9.12.2003), sondern die Zahlen aus dem November 2003 (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 26.11.2003) eingeflossen. Die für die Berechnung der Schwundquote zu berücksichtigenden Zahlen für das Wintersemester lauten daher nicht:

11

1. Fachsemester: 87, 2. Fachsemester: 103, 3. Fachsemester: 109, 4. Fachsemester: 99,

12

sondern:

13

1. Fachsemester: 82, 2. Fachsemester: 102, 3. Fachsemester: 104, 4. Fachsemester: 98.

14

Damit ergeben sich für die Werte ÜQ (q) und KapA (r) folgende Zahlen:

15

q1: 0,8695, q2: 0,8295, q3: 0,7918

16

r1: 1,0000, r2(r1 x q1): 0,8695, r3(r2 x q2): 0,7212, r4(r3 x q3): 0,5710,

17

mithin eine Schwundquote von 0,7904 (= 1,000 + 0,8695 + 0,7212 + 0,5710 : 4) und einen Schwundfaktor von 1,2651 (= 1 : 0,7904), nicht aber von 1,2542.

18

Die aufgezeigten Korrekturen an den Berechnungen des Verwaltungsgerichts in den angefochten Beschlüssen vom 11. Dezember 2003 führen dazu, dass nach dem Kenntnisstand dieser Eilverfahren eine halbjährliche Aufnahmekapazität im Bereich der hier nur noch interessierenden Teilstudienplätze von 108,5479 (gerundet 109) anzunehmen ist (474 LVS – 42 LVS = 432 LVS – 40,7551 LVS = 391,2449 LVS x 2 : 1,4775 = 529,6039 : 2 = 264,8019 – 179 Vollstudienplätze = 85,8019 x 1,2651 = 108,5479 Teilstudienplätze, gerundet 109 Teilstudienplätze). Damit erweist sich die tatsächliche Kapazität bei den Teilstudienplätzen nicht nur um 24 Plätze höher, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, sondern um 27 Plätze höher, als sie vom Verordnungsgeber für das Wintersemester 2003/2004 festgelegt worden ist.

19

Unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin bereits vorgenommenen Überbuchungen der Vollstudienplätze um 6 Plätze und der aufgrund der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2003 bereits für das 1. Fachsemester (nach Auslosung) – vorläufig – zugeteilten 18 Teilstudienplätzen können von den Beschwerdeführern drei weitere Antragsteller auf Teilstudienplätze zugelassen werden, und zwar die Antragstellerin zu 1. sowie die Antragsteller zu 12. und 24., die nach dem von der Antragsgegnerin schon durchgeführten Auslosungsverfahren unter den Beschwerdeführern die drei ersten Rangplätze (Rangplatz 21: Antragsteller zu 24., Rangplatz 57: Antragstellerin zu 1., Rangplatz 65: Antragsteller zu 12.) innehaben. Die Beschwerden dieser Antragsteller haben damit Erfolg, weshalb insoweit, d. h. bezüglich der Zulassung auf einen Teilstudienplatz, die diese Antragsteller betreffenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember  2003 (teilweise) abzuändern sind.

20

Soweit – lediglich - die Antragstellerin zu 1. in ihren Schriftsätzen vom 6. Januar und 23. April 2004 ergänzend darauf abgehoben hat, das sie auch deshalb einen (Teil-)Studienplatz in dem Vorklinischen Ausbildungsabschnitt beanspruchen könne, weil zusätzlich ein Lehrdeputat von sog. Drittmittelbediensteten und eine 180 übersteigende Zahl bei den Gruppengrößen für Vorlesungen zu ihren Gunsten berücksichtigt werden müssten, kann der Senat offen lassen, ob dem gefolgt werden kann; denn der Antragstellerin zu 1. steht nach dem soeben Dargelegten bereits die begehrte (vorläufige) Zulassung auf einen Teilstudienplatz zu.

21

Die Beschwerden der übrigen Antragsteller, die sich auf den Antragstellern zu 12. und 24. sowie der Antragstellerin zu 1. nachfolgenden Rangplätzen befinden, müssen demgegenüber zurückgewiesen werden. Diese Antragsteller können sich auch nicht zu deren Gunsten auf das Vorbringen der Antragstellerin zu 1. in den Schriftsätzen vom 6. Januar und 23. April 2004 berufen. Auch wenn alle Antragsteller von demselben Prozessbevollmächtigten vertreten werden, kann nach § 146 Abs. 4 VwGO der Senat nur das in dem jeweiligen Beschwerdeverfahren – innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist – Vorgetragene berücksichtigen.

22

Die Kostenentscheidung in den Beschwerdeverfahren der Antragstellerin zu 1. und der Antragsteller zu 12. und 24. ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, in den übrigen Beschwerdeverfahren aus § 154 abs. 2 VwGO.

23

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass in den jeweiligen Beschwerdeverfahren nur noch die Erlangung eines Teilstudienplatzes, den der Senat nach ständiger Festsetzungspraxis (vgl. z. B. d. Beschl. v. 22.3.2004 – 2 NB 251/04 u. v. 29.1.2002 – 2 NB 48/03 -) mit 2.000 EUR bewertet, im Streit gewesen ist. Der Senat hat auch keine Veranlassung gesehen, in Abweichung von seiner bisherigen Festsetzungspraxis (und der Festsetzungspraxis des zuvor für Hochschulzulassungsstreitigkeiten zuständig gewesenen 10. Senats) den Streitwert auf 10 % des Auffangstreitwerts des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG und damit auf lediglich 400 EUR festzusetzen, wie dies von dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller angeregt worden ist. Die Festsetzung eines derart geringen Streitwerts würde nämlich nicht dem Interesse (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG) gerecht, das für einen Studienbewerber mit der Erlangung eines dem Numerus-clausus unterliegenden, außerordentlich begehrten Studienplatzes verbunden ist. Mag auch gerade in Numerus-clausus-Verfahren vor die Erlangung eines entsprechenden Studienplatzes in nicht wenigen Fällen wegen der großen Anzahl der rechtssuchenden Studienplatzbewerber auch noch ein Losverfahren vorgeschaltet sein, so ändert dies für die Streitwertfestsetzung letztlich nichts daran, dass das Rechtsschutzbegehren auf die Erlangung dieses raren Gutes gerichtet ist und dass dies in der Streitwertfestsetzung mit einer entsprechend hohen Wertfestsetzung ihren Niederschlag finden muss.