Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 29.06.2004, Az.: 1 LA 286/03
Anlage; Baugebiet; Baugenehmigung; Bebauungsplan; begünstigende Festsetzung; Beseitigung; Bestandsschutz; Genehmigung; Illegalität; Investitionssicherheit; passiver Bestandsschutz; Passivität; Planung; Planungssicherheit; Rücknahme; Schwarzbau; Sicherheit; vorhandene Anlage; Vorhandensein
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 29.06.2004
- Aktenzeichen
- 1 LA 286/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 51010
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 20.08.2003 - AZ: 2 A 2137/02
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs 10 BauNVO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Gegenstand einer begünstigenden Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO können nur vorhandene Anlagen sein, die genehmigt wurden oder wenigstens passiven Bestandsschutz genießen.
Gründe
Die Kläger wenden sich gegen die Rücknahme einer Baugenehmigung durch den Beklagten.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Unter den Eichen 19 in E., OT F., das insgesamt ca. 1.800 qm groß ist und sich aus den Flurstücken 2/7, 2/15 und 2/17 zusammensetzt. Auf dem Flurstück 2/17 steht das Wohnhaus der Kläger. Auf dem benachbarten Flurstück 2/7 befindet sich ein Stallgebäude, das die Kläger 1993/94 grundlegend renovierten.
Das Grundstück der Beigeladenen zu 1. und zu 2. liegt östlich des klägerischen Grundstücks schrägversetzt auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Das Grundstück des Beigeladenen zu 3., das mit einem Wohnhaus bebaut ist, grenzt südlich an das Flurstück 2/7 an. Die Entfernung des Wohnhauses zum Stallgebäude auf diesem Flurstück beträgt ca. 8 m.
Das Grundstück der Kläger wurde 1969 durch den Bebauungsplan Nr. 2 „G.“ mit der Festsetzung allgemeines Wohngebiet überplant. Der Bebauungsplan Nr. 6 „H. /I.“ vom 24. September 1991, bekannt gemacht am 1. Juni 1992, ersetzte diesen Plan und schrieb für das Grundstück der Kläger die Festsetzung allgemeines Wohngebiet fort.
Mit Beschluss vom 9. Mai 2000, bekannt gemacht am 16. Juni 2000, änderte der Rat der Stadt E. den Bebauungsplan Nr. 6 - 1. Änderung -. Gestützt auf § 1 Abs. 10 BauNVO wurde für das Grundstück der Kläger und ein weiteres im Plangebiet gelegenes Grundstück die Errichtung eines Pferdestalles für maximal zwei Pferde für zulässig erklärt. Ziel der Planung war es, zu gewährleisten, „dass die Pferdehaltung, wie sie bereits vor Aufstellung des Bebauungsplanes vorhanden war, weiter betrieben werden kann“.
Der Beklagte erteilte daraufhin den Klägern die Baugenehmigung für die Haltung von zwei Pferden in dem Stallgebäude auf dem Flurstück 2/7. Dagegen erhoben die Beigeladenen Widerspruch, u.a. mit der Begründung, dass das fragliche Gebäude für eine Nutzung als Pferdestall keinen Bestandsschutz genieße. Im Widerspruchsverfahren äußerte die Bezirksregierung J. unter dem 6. August 2001 rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6.
Der Rat der Stadt E. beschloss deshalb am 18. Dezember 2001, bekannt gemacht am 22. Februar 2002, die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6. Mit diesem Bebauungsplan wurde die 1. Änderung rückgängig gemacht.
Der Beklagte erließ mit Bescheiden vom 23. April 2002 gegenüber den Beigeladenen Abhilfebescheide und nahm die den Klägern erteilte Baugenehmigung vom 29. November 2000 für die Nutzungsänderung des Stallgebäudes zurück. Zur Begründung gab der Beklagte an, die erteilte Baugenehmigung sei rechtswidrig. Der Bebauungsplan Nr. 6 in seiner 1. Änderungsfassung sei unwirksam, da er gegen § 1 Abs. 10 BauNVO verstoße. Es habe sich bei dem Stallgebäude der Kläger nicht um eine bereits im Baugebiet vorhandene Anlage gehandelt. Die Rücknahme der Baugenehmigung sei ermessensgerecht und das Vertrauen der Kläger in deren Bestand nicht schutzwürdig.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Kläger mit dem angegriffenen Urteil vom 20. August 2003 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Das Vorhaben der Kläger sei auf der Grundlage des Bebauungsplanes Nr. 6 nicht genehmigungsfähig. Die Hobbytierhaltung von zwei Pferden sei in allgemeinen Wohngebieten nicht zulässig. Auf die Festsetzung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 könne die erteilte Baugenehmigung nicht gestützt werden. Diese Änderung sei unwirksam. § 1 Abs. 10 BauNVO setze voraus, dass die vorhandene Anlage zu irgendeinem Zeitpunkt baurechtlich genehmigt worden oder mindestens genehmigungsfähig gewesen sei. Die Pferdenutzung der Kläger sei zu keinem Zeitpunkt baurechtlich zulässig und/oder bestandsgeschützt gewesen.
Der dagegen gerichtete Zulassungsantrag, der auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO gestützt wird, ist unbegründet.
Die Grundsatzrüge gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO greift nicht durch. Die Kläger halten für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob § 1 Abs. 10 BauNVO nur rechtmäßig errichtete Anlagen erfasst oder auch solche Anlagen, die ansonsten (also ohne eine Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO) rechtswidrig wären. Diese Frage lässt sich anhand der vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und auch des Senats hinreichend beantworten.
Nach § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO kann im Bebauungsplan, wenn bei der Festsetzung eines Baugebietes nach den §§ 2 bis 9 BauNVO in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig wären, festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Die Vorschrift verfolgt im Wesentlichen das städtebauliche Anliegen, für eine erhöhte Planungs- und Investitionssicherheit zu sorgen und die Erweiterung einer bereits vorhandenen Nutzung zu ermöglichen. Nach der Rechtsprechung des Senats bietet § 1 Abs. 10 BauNVO die Rechtsgrundlage für einen durch Planung zu schaffenden erweiterten „Bestandsschutz für Fremdkörper“ in einem andersartigen Baugebiet. § 1 Abs. 10 BauNVO setzt „(in der Regel genehmigte), vorhandene bauliche und sonstige Anlagen’ voraus ...“ (Urt. d. Sen. v. 18.9.2001 - 1 L 3779/00 -, BRS 64 Nr. 31). Der Senat hat sich nicht dazu geäußert, in welchen Fällen ausnahmsweise ungenehmigte vorhandene Anlagen dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 10 BauNVO unterfallen.
Der Zulassungsantrag referiert zutreffend, dass diese Frage in der Kommentarliteratur unterschiedlich beantwortet wird. Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl. 2002, § 1 RdNr. 139, auf deren Kommentierung das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung Bezug nimmt, vertreten die Auffassung, die vorhandene Anlage müsse zu irgendeinem Zeitpunkt baurechtlich genehmigt worden sein. Für ungenehmigte Schwarzbauten könne die begünstigende Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO in Ermangelung eines öffentlichen Interesses nicht in Anspruch genommen werden. Dieser Ansicht schließen sich Knaup/Stange, BauNVO, 8. Aufl. 1997, § 1 RdNr. 122, an, die § 1 Abs. 10 BauNVO auch dann anwenden wollen, wenn die vorhandene Anlage (jedenfalls materiell) genehmigungsfähig war. Demgegenüber wird die Auffassung vertreten, § 1 Abs. 10 BauNVO verlange nicht, dass die vorhandene Anlage rechtmäßig errichtet worden sei (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO, Loseblattsammlung Stand: Februar 2004, § 1 RdNr. 108; Ziegler, in: Brügelmann, BauNVO, Loseblattsammlung Stand: Oktober 2003, § 1 RdNr. 408; Roeser, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 1 RdNr. 105). Aus der Entstehungsgeschichte des § 1 Abs. 10 BauNVO sei zu folgern, dass der Gemeinde mit dieser Vorschrift die Freiheit eingeräumt werde, auch nicht genehmigte bzw. nach altem Recht auch nicht genehmigungsfähige Anlagen - bei Vorliegen entsprechender städtebaulicher Gründe - nachträglich zu legitimieren.
Dieser Meinungsstreit gibt keine Veranlassung, die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 6. März 2003 - 4 BN 11.02 -, BRS 65 Nr. 41, zu der Frage, ob und ggf. in welchem Umfang für ungenehmigte vorhandene Anlagen die Möglichkeit einer begünstigenden Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO besteht, zwar nicht ausdrücklich Stellung bezogen. Es hat ausgeführt, die Gemeinde könne durch ihre Planung jene vorhandenen baulichen Anlagen an ihrem Standort sichern, die bei typisierender Betrachtungsweise nunmehr „an sich“ unzulässig seien und daher kraft passiven Bestandsschutzes nicht beseitigt, jedoch aufgrund neuer Rechtslage nicht erweitert werden könnten. Aus dieser Formulierung lässt sich aber ableiten, dass nur diejenigen vorhandenen Anlagen Gegenstand einer objektbezogenen Festsetzung im Sinne des § 1 Abs. 10 BauNVO sein können, die genehmigt wurden oder wenigstens passiven Bestandsschutz genießen. Seinem Wesen nach handelt es sich bei Letzterem um einen Schutz des bei Errichtung materiell rechtmäßigen Vorhabens gegenüber einem behördlichen Beseitigungsverlangen, d.h. um einen Schutz dagegen, dass die zuständigen Behörden die formelle Illegalität oder eine nachfolgende materielle Illegalität des Vorhabens zum Anlass nehmen können, die Beseitigung dieses Vorhabens zu fordern (BVerwG, Urt. v. 5.7.1974 - IV C 76.71 -, BRS 28 Nr. 37; Schmaltz, in: Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, 7. Aufl. 2002, § 99 RdNr. 18 ff.). Damit scheiden die Anlagen aus, die nicht (materiell) rechtmäßig errichtet wurden bzw. zu keinem Zeitpunkt materiell genehmigungsfähig waren.
Daran anknüpfend sind auch die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gegeben. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung liegen nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 31.7.1998 - 1 L 2696/98 -, NVwZ 1999, 431) erst dann vor, wenn für das vom Zulassungsantragsteller favorisierte Entscheidungsergebnis - auf dieses und nicht auf einzelne Begründungselemente kommt es dabei an - die „besseren Gründe“ sprechen, d.h. wenn ein Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Begründung muss sich daher mit allen die angegriffene Entscheidung tragenden Gesichtspunkten auseinander setzen. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, dürfen zwar die Anforderungen an die Darlegungslast der Beteiligten nicht überspannt werden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils sind als Zulassungsgrund auch danach erst dann ausreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung nicht.
Das Verwaltungsgericht hebt bei der Prüfung der Wirksamkeit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 darauf ab, dass eine vorhandene Anlage im Sinne des § 1 Abs. 10 BauNVO zu irgendeinem Zeitpunkt baurechtlich genehmigt worden sein oder mindestens genehmigungsfähig gewesen sein muss. Zu Recht verneint das Verwaltungsgericht das Vorliegen dieser Voraussetzungen. Abzustellen ist auf den Zeitraum vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 6. § 1 Abs. 10 BauNVO eröffnet die Möglichkeit der Festsetzung, wenn die vorhandenen baulichen Anlagen bei Festsetzung des Baugebietes unzulässig werden. Die Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO ist nicht zwingend mit der Festsetzung des Baugebietes zu verbinden, sondern kann auch nachträglich getroffen werden (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19, zu § 1 Abs. 5 BauNVO; Fickert/Fieseler, a.a.O., § 1 RdNr. 143). Unzulässig geworden ist die Pferdehaltung mit der Festsetzung allgemeines Wohngebiet für das Grundstück der Kläger in dem Bebauungsplan Nr. 6. Das Verwaltungsgericht hat hierzu auf Seite 9 ff. seiner Urteilsgründe zutreffende Ausführungen gemacht, denen die Kläger nicht entgegentreten. Vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 6 ist den Klägern eine Baugenehmigung für die Pferdehaltung in dem fraglichen Stallgebäude nicht erteilt worden.
Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine von den Klägern behauptete Nutzung des Gebäudes für die Pferdehaltung Bestandsschutz genießen könnte. Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 13 seiner Urteilsgründe ausgeführt, dass eine Nutzung des Grundstücks der Kläger zur Pferdehaltung jedenfalls in der Zeit von 1968 bis zum Jahr 1990, in dem die Kläger das Grundstück erworben hätten, nicht stattgefunden habe. Diesen Ausführungen treten die Kläger in der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Begründung des Zulassungsantrages nicht mit substantiierten Einwänden entgegen. Für eine Nutzung des Stallgebäudes zu Zwecken der Pferdehaltung vor 1968 wäre der Bestandsschutz wegen Aufgabe dieser Nutzung erloschen. Die von den Klägern behauptete Wiederaufnahme der Nutzung nach Erwerb des Grundstückes im Jahr 1990 und vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 6 am 1. Juni 1992 genießt ebenfalls keinen Bestandsschutz. Denn in diesem Zeitpunkt war die Nutzung des Gebäudes für die Pferdehaltung nicht materiell genehmigungsfähig. Denn bereits der Bebauungsplan Nr. 2, den der Bebauungsplan Nr. 6 ersetzt hat, setzte für das Grundstück der Kläger allgemeines Wohngebiet fest. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 1 Abs. 10 BauNVO lagen demnach nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat deshalb zu Recht ausgeführt, dass diese Festsetzung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 unwirksam ist.