Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 14.06.2004, Az.: 1 ME 101/04

An- und Abfahrtsverkehr; besondere Anforderungen an Brandschutz; einstweiliger Rechtsschutz; Geschoss; Infraschall; Lichtimmissionen; Lärm; Lärmimmissionen; Nachbarschutz; Parkdeck; Parkhaus

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
14.06.2004
Aktenzeichen
1 ME 101/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 50590
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 24.03.2004 - AZ: 12 B 255/04

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Es ist dem Eigentümer eines zu Wohnzwecken genutzten, im Kerngebiet gelegenen Grundstücks zuzumuten, gegen die Möglichkeit, von einem benachbarten Parkhaus Einsicht zu nehmen, sowie gegen die von diesem Gebäude ausgehenden Lichteinwirkungen - etwa in der Gestalt von Rollos oder Gardinen - architektonische Selbsthilfe zu üben.

2. Auf die Verkaufsstättenverordnung kann sich der Grundstücksnachbar nicht berufen, wenn er Gesichtspunkte des Brandschutzes geltend machen will; insoweit kommt es allein auf die Erfüllung der Voraussetzungen an, welche § 2 der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung enthält.

Gründe

1

Die Antragsteller wenden sich aus verschiedenen Gründen, insbesondere wegen der Befürchtung, unzumutbarem Lärm ausgesetzt zu werden, gegen die Ausnutzung der Baugenehmigung vom 24. Juli 2003 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 27. Januar 2004, mit der die Antragsgegnerin der Beigeladenen die Errichtung und den Betrieb eines Media-Marktes genehmigt hat.

2

Der Antragstellerin zu 1) gehört das Grundstück Burgstraße 1 in C. (Flurstück 40, Flur 19 der Gemarkung C.). Dieses liegt südlich des streitigen Vorhabens an der Südseite der Burgstraße, welche von der Straße Schloßplatz/Amtsbogen nach Südosten abzweigt. Es ist mit einem im 17. Jahrhundert erbauten Haus bestanden, in dessen Erdgeschoss sich eine Arztpraxis, im Obergeschoss Wohnräume befinden. Ihrem Vorbringen zufolge soll auch der Dachraum einen Wohnraum aufweisen.

3

Die Antragsteller zu 2) und 3) sind – ihrem Vorbringen zufolge – Eigentümer des Grundstücks Schloßplatz 21 in C. (Flurstück 131/38, Flur 19 der Gemarkung C.). Dieses liegt an der Südostseite des Schloßplatzes und wird im Ober- sowie im Dachgeschoss zu Wohnzwecken genutzt. Dieses Grundstück liegt – ebenso wie das westlich davon liegende Baugrundstück – im Geltungsbereich des Bebauungsplanes der Antragsgegnerin Nr. 90 „Schloßplatz“, den der Rat der Antragsgegnerin am 3. April 2003 als Satzung beschlossen und am 4. Juni 2003 bekannt gemacht hat. Dieser setzt sowohl für das Grundstück der Antragsteller als auch für das Grundstück der Beigeladenen Kerngebiet als zulässige Nutzungsart und ein Nutzungsmaß von mindestens zwei, höchstens drei Vollgeschossen in geschlossener Bauweise bei einer Grundflächenzahl von 1,0 und einer Geschossflächenzahl von 3,0 fest. Mit diesem Bebauungsplan schuf die Antragsgegnerin die planerische Grundlage dafür, das hier angegriffene Vorhaben auf der südlichen, bislang nur als Parkplatz genutzten Hälfte des Schloßplatzes zu verwirklichen. Gegen diesen Bebauungsplan richtet sich der Normenkontrollantrag der Antragsteller - 1 KN 164/03 –, über den noch nicht entschieden worden ist. Deren Antrag, den Bebauungsplan einstweilen außer Vollzug zu setzen, lehnte der Senat mit Beschluss vom 11. Juli 2003 (- 1 MN 165/03 -, NordÖR 2003, 452) als unbegründet ab.

4

Die Antragsgegnerin beteiligte die Antragsteller und stellte ihnen die angegriffenen Genehmigungen zu. Hiergegen legten die Antragsteller Widerspruch ein. Den zugleich gestellten Antrag, die Vollziehung der Baugenehmigung auszusetzen, lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 1. September 2003 ab. Nachdem die Beigeladene zwischenzeitlich mit den Bauarbeiten begonnen hatte, haben die Antragsteller am 14. Januar 2004 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Während des Antragsverfahrens ergänzte die Antragsgegnerin die angegriffene Baugenehmigung unter dem 27. Januar 2004 um die weitere Auflage, der Schallleistungspegel der Kühl- und Lüftungsanlagen sowie der Aufzugsanlagen dürfe maximal 85 dB(A) betragen und keinerlei Tonhaltigkeit aufweisen. Auch diesen Bescheid griffen die Antragsteller mit dem Widerspruch an und haben ihn in das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einbezogen.

5

Mit der angegriffenen Entscheidung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt. Hiergegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde. Diese hat keinen Erfolg. Die Beschwerdeangriffe, welche gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang des Senats beschränken, rechtfertigen eine andere als die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung nicht.

6

Zu den Rügen, das Vorhaben setze sie in unzumutbarem Umfang Lärm aus, sind die folgenden Ausführungen veranlasst:

7

Unzutreffend ist die Eingangsrüge, im Ergänzungsbescheid vom 27. Januar 2004 seien die Ausführungen des Ergänzungsgutachtens E. /F. /G. vom 28. Januar 2004 (Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 2. Februar 2004, Bl. 95 und 95 R der Gerichtsakte) nicht vollständig umgesetzt worden. Die Antragsgegnerin hat lediglich die weitere Empfehlung der Gutachter nicht übernommen, der Beigeladenen aufzugeben, ihre Anlage in regelmäßigen Abständen durch eine wiederkehrende Geräuschmessung im Rahmen der Eigenüberwachung überprüfen zu lassen. Das war lediglich eine Empfehlung. Die Ausführung, die Einhaltung des Immissionswertes von maximal 85 dB(A) für die lüftungstechnische Anlage sei nach deren Inbetriebnahme durch eine Geräuschmessung zu überprüfen, musste nicht zwingend bereits in der Baugenehmigung umgesetzt werden. Das kann die Antragsgegnerin von Amts wegen durchführen.

8

Der Beschwerdeangriff, schon die Lüftungsaggregate führten zu unzumutbaren Belästigungen, greift nicht durch. Die Annahme der Antragsteller, diese Aggregate befänden sich in den ihnen zugewandten Teilen des Gebäudekomplexes, trifft nicht zu. Nach den genehmigten Bauzeichnungen ist vielmehr anzunehmen, dass diese im nordwestlichen Teil des Media-Marktes untergebracht werden. Dort ist im Kellergeschoss ein Bereich eingezeichnet, der die Inschrift trägt: Absenkung der Sohle zum Verschwenken der Lüftungskanäle. Dort allein sind auch zwei Schächte eingezeichnet, welche von ihrem Umfang geeignet sind, die Luft aufzunehmen, welche zur Klimatisierung des Gebäudes erforderlich ist. Dementsprechend zeigt auch der genehmigte Erdgeschossgrundriss im Nordwesten des Gebäudes zum einen einen Bereich „Lüftungsschächte“, zum anderen einen Bereich mit den Bezeichnungen 1.0.24 Raum „Technik/Lüftungsgerät“ und mit der Bezeichnung 2.0.1 „Einhausung/Technikraum“. Dem entspricht im ersten Obergeschoss an der Nordwestecke des Gebäudes der Raum „Technikraum/Lüftung“ (Nr. 2.1.3 und 1.1.22). Vergleichbare Räume sind im Südostteil des Gebäudes nicht vorhanden.

9

Die weitere Rüge, Lüftungsaggregate würden auch in der Nacht betrieben, findet in den genehmigten Unterlagen keine Stütze. Nach Satz 1 der Nebenbestimmung Nr. 8 sind die Vorgaben des Gutachtens E. /F. /G. vom 6. Mai 2003 bei der Bauausführung zu beachten. Dieses Gutachten führt auf seiner Seite 13 aus, dass Kühl- und/oder Lüftungsanlagen im Bereich des Elektronikfachmarktes anders als zum Beispiel bei Lebensmittelmärkten nur am Tage betrieben werden. Daher sei, so die Gutachter, davon auszugehen, dass der Teilschallpegel dieser Anlagen vernachlässigt werden könnte, wenn und soweit diese dem heutigen Stand der Lärmminderungstechnik entsprächen. Dieser Stand der Lärmminderungstechnik setzt voraus, dass auch ohne immissionsseitige Anforderungen (kein Nachtbetrieb) durch die geplanten Kühl-/Lüftungsanlagen ein Schallleistungspegel von 85 dB(A) nicht überschritten werde. Die Einhaltung dieses Schallleistungspegels hat die Antragsgegnerin jedenfalls durch den Ergänzungsbescheid vom 27. Januar 2004 ausreichenden Umfangs sichergestellt. Das Beschwerdevorbringen enthält keine substantiierten Angriffe gegen diese Einschätzung des Gutachtens.

10

Unsubstantiiert ist die weitere, gleichsam ins Blaue hinein abgegebene Behauptung, Lüftungsaggregate sendeten tieffrequenten Schall aus, der zu unzumutbaren Belästigungen führe. Beide Teilbehauptungen werden nicht in einer § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotenen Weise substantiiert. Gerade wenn ein so erfahrener Gutachter wie die Firma E. /F. /G. tieffrequente Schallaussendungen nicht als Belästigungen einbezieht, welche von Lüftungs- und Kühlaggregaten ausgehen, hätte es erheblich eingehenderen Vorbringens bedurft, um anzunehmen, dass die hier verwendeten Anlagen solche tieffrequenten Schallwellen aussenden.

11

Selbst wenn dies der Fall wäre, ist damit noch nicht gesagt, dass diese zugleich zu Lasten der Nachbarn unzumutbar wären. Tieffrequente Schallwellen werden vom menschlichen Ohr nicht wahrgenommen, weil ihre Hertzzahl unter dem Bereich liegt, der vom menschlichen Ohr aufgenommen werden kann. Dem Senat ist aus mehreren Verfahren Windenergieanlagen betreffend bekannt, dass hinsichtlich solcher Anlagen ebenfalls die Besorgnis besteht, sie sendeten tieffrequente Schallwellen aus, welche zum Nachteil des Menschen seien. Diese Auswirkungen sind jedoch noch nicht in einer Weise wissenschaftlich gesichert, dass dies zur Grundlage einer den Nachbarn günstigen Entscheidung gemacht werden könnte (vgl. zum Erfordernis ausreichender wissenschaftlicher Sicherung BVerfG, Beschl. v. 17.2.1997 – 1 BvR 1658/96 -, BRS 59 Nr. 183 = UPR 1997, 186). Es ist nicht Aufgabe von Gerichten, in der wissenschaftlichen Auseinandersetzung noch nicht ausreichend verifizierte und widersprüchliche Befunde zu klären und mit den Mitteln des Prozessrechts ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Durchsetzung zu verhelfen.

12

Nach der derzeit absehbaren Lage der Dinge wird sich das Vorhaben nicht in der Gestalt der Auswirkungen, die der Lkw-Verkehr haben wird, in unzumutbarer Weise zu Lasten der Antragsteller auswirken. Zu diesem Beschwerdeangriff sind die folgenden Ausführungen veranlasst:

13

Zu Unrecht machen die Antragsteller diejenigen Lkw-Bewegungen zur Grundlage ihres Nachbarstreits, die während der Bauphase entstehen. Der Bauverkehr ist keine Belästigung, welche durch eine Baugenehmigung dauerhaft bewirkt wird. Für die Nachprüfung der Nachbarverträglichkeit einer Baugenehmigung kommt es allein auf die Auswirkungen an, die das bereits fertig gestellte Vorhaben nach der genehmigten Nutzung haben wird; der Baustellenverkehr ist dafür nicht maßgeblich (vgl. zur Parallelproblematik Bauverkehr und Ausnutzung eines Bebauungsplanes OVG Berlin, Beschl. v. 30.10.1998 – 2 A 7.95 -, BRS 60 Nr. 48; Nds. OVG, Urt. v. 26.3.2002 – 9 KN 27/02 -, V.n.b.).

14

Nach Lage der Dinge trifft die Einschätzung der Antragsteller nicht zu, dass sich der An- und Ablieferungsverkehr an ihren Grundstücken entlang entwickeln wird. Nach dem Verkehrsgefüge der Antragsgegnerin und der Breite der Straßen ist allein realistisch, dass die Lkws das streitige Vorhaben aus Richtung Westen, das heißt von den Straßen Amtsbogen und Schloßplatz her anfahren und dann unmittelbar in die An- und Ablieferungszone einfahren werden. Richtig ist zwar, dass der Fußgängerbereich östlich und nördlich des Vorhabens als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung bezeichnet worden ist. Es ist indes nicht realistisch, dass sich die Lkws über diesen Bereich „quälen“ werden, statt den bequemen Weg zu wählen und unmittelbar über die Straße Amtsbogen und den Schloßplatz zu fahren.

15

Legt man dies zugrunde, sind die vom Gutachter E. /F. /G. (Gutachten vom 6. Mai 2003, S. 11) zugrunde gelegten vier Minuten pro Rangiervorgang durchaus üppig bemessen. Der genehmigte Freiflächenplan zeigt, dass die Straße Amtsbogen eine Fahrbahnbreite von mindestens 4,50 m hat und die Straßenverkehrsfläche vor der eingehausten An-/Ablieferungszone sogar eine Fahrbahnbreite von 9 m aufweist. Der Wendekreis hat einen Durchmesser von 13 m. Es ist daher allein realistisch anzunehmen, dass die Lkws kurz halten und dann in einem einzigen Schwung rückwärts in die Ladezone hineinsetzen werden. Größere Rangiererfordernisse bestehen insoweit nicht. Denn die Ent-/Beladungszone bietet nur Platz für ein einziges Fahrzeug. Das schließt es aus, dass sich ein Lkw mit Mühe neben einen anderen positionieren müsste.

16

Die Zahl der täglich zu erwartenden Lkws hat der Gutachter auf Seite 11 seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2003 mit 12 + 5, das heißt insgesamt 17 Lkws voraussichtlich vollkommen realistisch abgeschätzt. Schon die von der Beigeladenen genannten täglich zu erwartenden 12 Lastkraftwagen können in einem Umfang Geräte transportieren, dass dies als realistischer Wert angesehen werden kann. Es handelt sich schließlich um ein etwa 160 m langes und etwa 90 m breites Gebäude mit dementsprechend begrenztem Bedarf an täglicher An- und Ablieferung. Die gegenteiligen Annahmen der Antragsteller sind eher dem Bereich der Spekulation zuzuweisen.

17

Deren Hinweis, Kunden würden in erheblichem Umfang eine Anlieferung ihrer Waren wünschen, führt nicht zur Annahme, dass sich die Zahl der Lkw-Einsätze merklich erhöhen müsste. Zum Ersten ist nicht ausgemacht, dass solche Gegenstände von diesem Markt aus angeliefert werden müssten; es kommt ebenso in Betracht, dass diese direkt vom Hersteller zum Kunden gebracht werden. Zum Zweiten wäre es seitens der Beigeladenen wenig betriebswirtschaftlich gedacht und gehandelt, Lkws lediglich zur Anlieferung zu benutzen und sie dann als Leerfahrt wieder fortzuschicken, statt die Lkws nach der Abladung dazu zu gebrauchen, Auslieferungsfahrten für Kunden vorzunehmen.

18

Die Behauptung der Antragsteller, die An- und Ablieferung werde nach dem Einparken des Lkws nicht durchgängig bei geschlossenem Rolltor vorgenommen, kann dem Nachbarantrag schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil dies nicht Inhalt der insoweit allein ausschlaggebenden Baugenehmigung ist. Wenn Nr. 8 der Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung die Anlage 3, das heißt das Gutachten E. /F. /G. vom 6. Mai 2003 insgesamt in Bezug nimmt, dann ist damit auch die auf der Seite 12 unten dieses Gutachtens hervorgehobene Annahme Teil und Inhalt der Baugenehmigung, dass die Entladung der Liefer-Lkws innerhalb der allseits geschlossenen Ladezone bei geschlossenem Rolltor durchzuführen sei, so dass eine Geräuschabstrahlung der Ladegeräusche vernachlässigt werden könne.

19

Unzutreffend ist auch die herabwürdigende Bemerkung, die Einlieferungszone sei ihrem Dämmwert nur einer „Blechdose“ zu vergleichen und leiste keinen wirksamen Schallschutz. Zu berücksichtigen ist, wie die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung zutreffend anmerkt, dass die Anlieferungszone aus 15 cm starken Betonteilen gebaut worden ist/werden soll, an die außen eine 10 cm starke Dämmschicht angefügt und das Ganze schließlich mit einer Außenfassade aus Glas abgeschlossen werden soll. Es ist daher nicht ersichtlich, woher sich die Einschätzung speisen soll, die Einlieferungszone gewährleiste keine wirksame Geräuschdämmung. Nach Osten, das heißt zu den Grundstücken der Antragsteller hin, weist diese Einlieferungszone überhaupt keine Rolltore auf.

20

Der Bereich „Autoradioeinbau“ ist im Südwesten und damit so weit von den Grundstücken der Antragsteller entfernt angeordnet worden, dass die Annahme fern liegt, dieser werde zu Belästigungen führen, die den Antragstellern nicht mehr zugemutet werden könnten. Zudem ist zu beachten, dass der Einfahrtsbereich zur An- und Ablieferungszone nach Süden um gut 5 m verspringt und auf diese Weise einen zusätzlichen Schallschutz zu Gunsten der Antragsteller gewährleistet. Deren Befürchtung, eingebaute Autoradios würden an Ort und Stelle dadurch getestet, dass man sie möglichst dröhnend laufen lasse, ist nicht wirklichkeitsgerecht.

21

Sollten Kunden ihre Waren mit dem Kraftfahrzeug abholen, geschieht auch dies in der eingehausten Be- und Entladungszone. Soweit der mit der Nr. 1.0.16 bezeichnete Raum „Warenausgabe“ diesen Zwecken dienen sollte, müssen die Pkws so weit hineingefahren sein, dass durch den Einladevorgang verursachter Schall nur nach Westen herausdringen kann und sich daher nicht in unzumutbarer Weise zu Lasten der Antragsteller auswirken wird; deren Grundstücke liegen südöstlich und östlich davon.

22

Ohne greifbare Grundlage ist die Rüge der Antragsteller, das Gebäude weise viele Fugen auf, aus denen Lärm nach außen dringen werde, welcher in der Begutachtung E. /F. /G. vom 6. Mai 2003 nicht ausreichend ermittelt und berücksichtigt worden sei. Die Annahme, die Verkaufsräume wiesen solche Fugen auf, ist wirklichkeitsfremd. Gerade wegen der Belüftung und Klimatisierung der Räume liegt es fern anzunehmen, dass ins Gewicht fallende große Schlitze gelassen würde, durch welche nicht nur Luft, sondern in nennenswertem Umfang auch Lärm zu dringen vermag.

23

Dass solche Fugen möglicherweise in dem Bereich der Parkdecks vorhanden sind, stellt die Aussagekraft der Begutachtung vom 6. Mai 2003 nicht ernstlich in Frage. Denn die Gutachter haben (vgl. S. 8 des Gutachtens) wegen der umlaufenden Öffnungen den seitlichen Wänden überhaupt keine Schallabsorptionswirkung beigemessen und dabei – im Sinne einer konservativen Betrachtung zum Vorteil aller Antragsteller – auch für die aus Sichtschutzgründen geplante Lamellenkonstruktion überhaupt keinen Lärmminderungswert eingesetzt, obwohl sich dieser nach Auffassung der Gutachter in einer Größenordnung von etwa bis zu 3 dB(A) bewegen könnte (vgl. S. 9 unten der schalltechnischen Untersuchung E. /F. /G. vom 6. Mai 2003).

24

Die Begutachtung der vom Parkhaus ausgehenden Schallbelästigungen unterliegt auch im Übrigen keinen durchgreifenden Zweifeln. Die Behauptung, mit Sicherheit sei damit zu rechnen, dass das Parkhaus auch in der Nachtzeit, das heißt zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr benutzt werde, steht mit dem Inhalt der hier allein ausschlaggebenden Baugenehmigung nicht in Einklang. Deren Nebenbestimmung Nr. 8 Satz 2 stellt ausdrücklich klar, dass die Nutzung des Parkhauses auf die Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr zu begrenzen ist. Dass der Schall, den die Kraftfahrzeuge im Inneren des Parkhauses verursachen, durch seine Betonbauweise in besonderer Weise verstärkt werden könne und dementsprechend verstärkt nach außen dringen könne, ist in der Begutachtung E. /F. /G. vom 6. Mai 2003 (a.a.O., S. 6, 9, 15 und 18) ebenso berücksichtigt worden wie die sich lärmtechnisch besonders stark auswirkenden Äußerungen wie Türenschlagen, Motorstart und beschleunigte Anfahrt eines Kraftfahrzeuges.

25

Weitere substantiierte Angriffe gegen die Begutachtung vom 6. Mai 2003 enthält das Beschwerdevorbringen nicht, soweit es innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist eingegangen ist. Die danach – namentlich mit dem Schriftsatz vom 8. Juni 2004 – erhobenen Einwendungen sind schon aus prozessrechtlichen Gründen nicht mehr zu berücksichtigen (§ 146 Abs. 4 Sätze 2 und 6 VwGO), weil sie keine bloße Ergänzung substantiiert bereits erhobener Beschwerdeangriffe darstellen. Es kommt hinzu, dass sich sowohl die Mitteilung, es bestünden doch Absichten, das Parkhaus auch nach 22.00 Uhr zu öffnen, ebenso wie die Mitteilung der vermeintlich bestehenden Absicht, südlich des Vorhabens Parkflächen anzulegen, nicht den Inhalt der hier allein ausschlaggebenden Baugenehmigung betreffen.

26

Schon aus dem genannten prozessrechtlichen Grund unerheblich ist auch das weitere Vorbringen, der Gebäudekomplex reflektiere zuweilen Geräusche, die von der Eisenbahn ausgingen. Es kommt hinzu, dass diese zusätzliche Geräuschbelastung nur um den Preis einer Entfernung des Gebäudes vermieden werden könnte; das kann im Eilverfahren, wie weiter unten auszuführen sein wird, nicht verlangt werden. Vor allem aber sagt dieser - verspätete – Beschwerdeangriff nichts darüber aus, dass das Hinzutreten dieser Geräuschart die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschreitet. Das ist außerordentlich zweifelhaft. Denn dieses Geräusch dürfte allenfalls dann zu hören sein, wenn das angegriffene Vorhaben keine (sonstigen) Geräuscheinwirkungen verursacht, welche das Eisenbahngeräusch in aller Regel überdecken dürften. Dann aber liegt die Annahme unzumutbarer Lärmbelästigungen mehr als fern.

27

Der Beschwerde können die Ausführungen zu den verschiedenen optischen Beeinträchtigungen nicht zum Erfolg verhelfen.

28

Der Hinweis der Antragsteller geht fehl, die Werbeanlagen des Vorhabens würden stark strahlen und die Antragsteller belästigen. Diese Werbeanlagen sind ausdrücklich nicht genehmigt worden; entsprechende Einzeichnungen in den Bauzeichnungen wurden von der Antragsgegnerin mit Grünstift und damit verbindlich durchgestrichen. Das allein ist selbst dann für die hier zu entscheidende Beschwerde maßgeblich, wenn – wie die Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom 8. Juni 2004 andeuten – zwischenzeitlich Werbeanlagen installiert worden sein sollten. Ob diese – wie die Antragsteller meinen – wirklich unzumutbar sind, wäre noch die Frage. Der Umstand allein, dass sie in Höhe von Aufenthaltsräumen der Antragsteller angebracht sind und eine rote Tönung aufweisen, macht sie noch nicht unzulässig. Auch hier setzen die Antragsteller all das, was sich gegenüber dem bisherigen Zustand verändert hat, mit seiner Unzulässigkeit gleich. Die Bezirksregierung H. hatte in ihrer Verfügung vom 22. Januar 2004 (S. 1) für den Fall, dass für das Vorhaben nachträglich auch beleuchtete Werbeanlagen beantragt und genehmigt werden sollten, bestimmte Anregungen ausgesprochen. Ob diese ausgeführt werden und damit zu unzumutbaren Belästigungen zu Lasten der Antragsteller vermieden werden können, wäre in einem anderen Verfahren zu prüfen.

29

Richtig ist zwar, dass die genehmigten Bauzeichnungen unter anderem Beleuchtungseinrichtungen enthalten, welche in einem Abstand von etwa 5 m an der Ostfassade aufgereiht sind und nachts möglicherweise nicht abgestellt werden. Das allein begründet eine unzumutbare Belästigung indes noch nicht. Die Antragsteller scheinen auch hier den Umstand, dass sich die Beleuchtungssituation durch das angegriffene Vorhaben verändert, mit der Unzumutbarkeit dieser Einwirkung gleichzusetzen. Das ist nicht richtig. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 11. Juli 2003 – 1 MN 165/03 - ausgeführt, dass die Antragsgegnerin als planende Gemeinde nicht gehindert war, die südliche Hälfte des Schloßplatzes in der geschehenen Weise zu überplanen. Das schließt es ein, die Grundstücke der Antragsteller in die Situation zu stellen, in der auch die Gebäude im sonstigen Alt-/Kernstadtbereich der Antragsgegnerin östlich des Bereichs des Bebauungsplanes Nr. 90 „Schloßplatz“, das heißt also östlich der Lange Straße und entlang der Georgstraße sowie der Friedrich-Ludwig-Jahn-Straße nebst ihren Nebenstraßen stehen. Dieser Kernstadtbereich zeichnet sich durch eine vergleichsweise enge Bebauung und vergleichsweise schmale Straßen aus, welche die am jeweiligen Blockrand geschlossen zusammenstehende Bebauung straßenübergreifend dementsprechend nah aneinander rücken lässt. Diese Situation finden jetzt die Antragsteller für ihren Bereich durch das Hinzutreten des Vorhabens der Beigeladenen ebenfalls vor. Es ist aber keine städtebauliche Situation, die für sich bereits als unzumutbar bezeichnet werden kann.

30

Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass nicht nur das Baugrundstück, sondern auch das Grundstück der Antragsteller zu 2) und 3) durch den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 90 „Schloßplatz“ als Kerngebiet festgesetzt worden ist. Schon in seiner Entscheidung vom 26. Februar 2003 (- 1 LC 75/02 -, NdsVBl. 2003, 180 = NVwZ 2003, 820 = NordÖR 2003, 242 = BauR 2004, 68) hat der Senat ausgeführt, die in Kerngebieten nach § 7 Abs. 2, namentlich seinen Nrn. 2 und 5 BauNVO 1990 regelmäßig zulässigen Nutzungen dürften auf sich mit zum Teil recht aufwendiger Reklame aufmerksam machen. Dies mindere den Schutzanspruch der dort vorhandenen Wohnbebauung ganz erheblich. Es ist nicht ersichtlich, dass die mit dem angegriffenen Bauschein genehmigte Objektbeleuchtung das Maß dessen überschreiten wird, was den Antragstellern zu 2) und 3) danach zuzumuten ist. Diese Objektbeleuchtung beschränkt sich auf den nördlichen Teil der Ostfassade und ist für den südlichen mit dem hier angegriffenen Bauschein nicht genehmigt worden. Dementsprechend kann die Antragstellerin zu 1) aus diesem Gesichtspunkt keine für sie positiven Rechtsfolgen herleiten.

31

Die Lichteinwirkungen schließlich, welche die Beleuchtungsanlagen der Kraftfahrzeuge, die das Parkhaus benutzen, zu Lasten der Antragsteller hervorrufen werden, werden aller Voraussicht nach die rechtlich geschützten Interessen der Antragsteller nicht in unzumutbarer Weise hinantreten lassen. Auch hier ist zunächst anzuführen, dass das Schutzniveau der Grundstücke aller Antragsteller dadurch herabsetzt, dass sie in einem festgesetzten und zumindest faktischen Kerngebiet liegen. Zum anderen und vor allem aber ist darauf hinzuweisen, dass es ihnen entgegen ihrer eigenen Einschätzung sehr wohl zuzumuten ist, gegen diese Art der Belästigung „architektonische Selbsthilfe“ (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 23.9.1999 – 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314 = DVBl. 2000, 192 = BRS 62 Nr. 86) durch Einbau und Gebrauch von Gardinen oder Ähnlichem zu üben. Das ergibt sich unter anderem und gerade aus der von ihnen selbst zitierten Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. September 1993 (- 12 L 68/90 -, UPR 1994, 115 = NVwZ 1994, 713 = OVGE 44, 351). In dieser Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg nicht nur ausgeführt, dass für die Abwehr privater oder durch öffentliche Hand verursachten Lichtimmissionen keine unterschiedlichen Maßstäbe gelten. Für eine Sachlage, in der zwischen einer offenbar bis hin zur Kopfschmerzgrenze hell strahlenden Straßenlaterne und dem Haus der damaligen Kläger nur etwa 6 m lagen, hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg vielmehr für die Nutzung des Wohnzimmers ausgeführt, die Kläger könnten darauf verwiesen werden, durch Schaffung einer Abschirmeinrichtung wie etwa einer Jalousie oder eines Rollo die Blendwirkungen einzudämmen. Anders sei es nur für geschützte Außenwohnbereiche. Ein solcher steht hier indes nicht in Rede.

32

Damit ist zugleich gesagt, dass sich die Antragsteller auch nicht mit der Begründung gegen die Ausnutzung der angegriffenen Baugenehmigung wenden können, von dem im Südosten des Gebäudes errichteten Treppenhaus sei es möglich, in ihre Räume Einsicht zu nehmen. Ganz abgesehen davon, dass dies allenfalls für die Räume der Antragsteller zu 2) und 3), nicht aber für die der Antragstellerin zu 1) zutreffen dürfte, ist auf den vorstehenden Gesichtspunkt zu verweisen, auch insoweit „architektonische Selbsthilfe“ zu leisten und sich für die Zeit, in der das Parkhaus allein genutzt werden darf (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) gegen diese Einblicke zu schützen. In diesem Zusammenhang ist außerdem und erneut darauf zu verweisen, dass die Grundstücke der Beteiligten allesamt in festgesetzten oder faktischen Kerngebieten liegen und dementsprechend mit solchen Beeinträchtigungen gerechnet werden muss. Allenfalls in bestimmten, hier nicht gegebenen Ausnahmesituationen kann ein Grundstückseigentümer beanspruchen, dass von fremden Grundstücken nicht in seine Räumlichkeiten Einsicht genommen wird. Der Abstand zwischen dem Treppenhaus zu den Parkdecks und dem Grundstück der Antragsteller zu 2) und 3) beträgt mit 9 m in etwa nur so viel, wie dies in dem Altstadtbereich östlich des hier interessierenden Bereiches straßenübergreifend regelmäßig zu beobachten ist. Dort ist zudem in noch ganz erheblich größerem Umfang die Möglichkeit gegeben, bei entsprechend „bösem Willen“ in fremde Zimmer Einblick zu nehmen. Während dort nämlich von Aufenthaltsraum zu Aufenthaltsraum „gespäht“ werden kann, ist hier allein schon wegen der sozialen Kontrolle nicht anzunehmen, dass die Benutzer des Parkhauses in gleichsam unverschämter Weise dauernd in die Räumlichkeiten der Antragsteller zu 2) und 3) „stieren“ werden. Zudem werden die Nutzer des Parkhauses daran interessiert sein, ihre Geschäfte dort möglichst schnell zu erledigen und sich in die Verkaufsräume der Beigeladenen zu begeben.

33

Unzumutbar sind die Belästigungen, welche die Antragsteller wegen der Verspiegelung des Vorhabens beklagen, aus den vorstehenden Gründen ebenfalls nicht. Zu verweisen ist erneut auf den verminderten Schutzanspruch, den eine Wohnnutzung in Kerngebieten allein beanspruchen kann. Die von den Antragstellern als Anlage zum Schriftsatz vom 12. Mai 2004 (Bl. 283 bis 285 der Gerichtsakte) eingereichten Fotografien zeigen zudem, dass zwar eine gewisse spiegelnde Wirkung vorhanden ist, diese jedoch nicht so weit geht, dass beispielsweise das Innere des Treppenhauses überhaupt nicht mehr würde wahrgenommen werden können. Diese Spiegelungswirkung müssen die Antragsteller hinnehmen. Sie ist vom Senat in dem Eilbeschluss vom 11. Juli 2003 – 1 MN 165/03 - auch gerade gewollt gewesen als Ausgleich dafür, dass das Hinzutreten des streitigen Vorhabens den Lichteinfallswinkel zu Lasten der Antragsteller vermindert. Dementsprechend sollte die Verspiegelung der Fassaden gerade dazu beitragen, zu einer gewissen Aufhellung der 9 m breiten Straße und damit auch der Räumlichkeiten der Antragsteller beizutragen.

34

Zu der Behauptung, das Gebäude sei nicht standsicher, bei seiner Errichtung sei der erforderliche Erschütterungsschutz nicht gewährleistet worden, hat das Verwaltungsgericht das Zutreffende ausgeführt. Auf die Ausführungen auf Seite 10 des Beschlussabdrucks wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht. Es ist in der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Beschl. v. 7.10.1977 – 1 B 92/77 -, NdsRpfl. 1978, 98; Beschl. v. 20.1.1982 – 6 OVG B 92/81 -, BRS 39, Nr. 202 = BauR 1982, 372 m.w.N.) anerkannt, dass durch zwischenzeitlich geschehenen Baufortschritt bereits eingetretene Beeinträchtigungen nicht einstweilen durch Vernichtung der bereits geschaffenen Bausubstanz wieder rückgängig gemacht werden können. Aus diesem Grund kann auch die Rüge der Antragsteller, das Vorhaben überschreite die Baugrenze um 3 cm, dem Eilantrag nicht zum Erfolg verhelfen.

35

Dieser Einwand dürfte auch der Rüge entgegenstehen, ein Dachüberstand von 1 m sei nicht mehr als untergeordnet im Sinne des § 7 b Abs. 1 Satz 2 NBauO anzusehen und verletze sie daher in ihren Nachbarrechten. Nach den von den Antragstellern und der Antragsgegnerin (Anlage zum Schriftsatz vom 17. Mai 2004, Bl. 296 bis 298 der Gerichtsakte) vorgelegten Fotografien hat es den Anschein, als ob der Baufortschritt mittlerweile so weit gediehen ist, dass die Außenfassade vollständig hergestellt ist.

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Nur ergänzend ist daher darauf hinzuweisen, dass dieser Dachvorsprung aller Voraussicht nach Nachbarrechte der Antragsteller nicht verletzen wird. Die genehmigten Bauzeichnungen weisen einen solchen Dachvorstand nur im nordöstlichen Teil des Gebäudes und damit in einem Bereich auf, der schon vom Grundstück der Antragsteller zu 2) und 3) so weit entfernt ist, dass insofern eine Wechselbezüglichkeit der Forderung, Abstand zu halten, nicht mehr vorhanden ist. Das gilt erst recht für das Grundstück der Antragstellerin zu 1), welches noch weiter von diesem Bereich entfernt ist. Daher kann unentschieden bleiben, ob die vom Verwaltungsgericht für richtig gehaltene relativierende Betrachtungsweise des § 7 b Abs. 1 Satz 2 NBauO zutrifft. Hierfür könnte unter anderem sprechen, dass diese Vorschrift Satz 1 des § 7 b Abs. 1 NBauO in Bezug nimmt und danach die Abstände höchstens, aber immerhin um ein Drittel unterschritten werden dürfen. Da der Mindestabstand 3 m beträgt, könnte dies für manche Sachlagen die Annahme rechtfertigen, dass immerhin die Unterschreitung um 1 m abstandsrechtlich zulässig sein kann.

37

Die Rüge, das oberste Parkdeck verstoße gegen die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 90 „Schloßplatz“, wonach höchstens drei Vollgeschosse zulässig seien, scheitert zwar nicht an dem Gesichtspunkt, dass dieses Parkdeck zwischenzeitlich ebenfalls vollständig hergestellt worden sein dürfte. Denn insofern geht es den Antragstellern nicht nur um die Substanz, sondern auch um die Nutzung dieses Parkdecks.

38

Diese Rüge ist indes nicht begründet. Die Festsetzung, höchstens drei Vollgeschosse seien zulässig, schließt es nicht aus, dass sich über dem dritten Geschoss eine weitere Ebene befindet. Maßgeblich ist insoweit § 2 Abs. 4 NBauO. Danach ist das Parkdeck kein Vollgeschoss, weil es nicht einmal - was für die Anwendung dieser Norm erforderlich ist (vgl. Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO, Kommentar, 7. Aufl., § 2 Rdn. 44) – überdacht/überdeckt ist. Deswegen bilden nicht überdeckte Teile eines Vorhabens kein Geschoss (Hess. VGH, Beschl v. 12.12.1978 - IV TG 97/78 -, LS 1 in Juris).

39

Gegen § 1 der textlichen Festsetzungen dieses Bebauungsplanes Nr. 90 „Schloßplatz“ verstößt das Parkdeck ebenfalls nicht. Wenn es dort heißt, gemäß § 1 Abs. 7 BauNVO i.V.m. § 12 Abs. 4 BauNVO werde festgesetzt, dass in dem MK1-Gebiet (das ist die für das streitige Vorhaben geltende Festsetzung) im zweiten Vollgeschoss und den darüber liegenden Geschossen (Plural!) nur Garagen und Stellplätze einschließlich der dazugehörigen Nebenanlagen zulässig sind, so schließt dies notwendigerweise ein, dass oberhalb des zweiten Vollgeschosses mehrere Ebenen (Plural) sollen folgen dürfen.

40

Gesichtspunkte des Brandschutzes vermögen dem Eilantrag schließlich ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Entgegen der Annahme der Antragsteller entfaltet § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Verkaufsstättenverordnung zu ihren Gunsten keine nachbarschützende Wirkung. Das ist eine Vorschrift, welche allein die Kunden und das Personal schützen soll (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 29.7.2002 – 7 B 583/02 -, Juris; BW VGH, Urt. v. 26.2.1992 – 3 S 2947/91 -, VGHBW-Ls 1992, Beilage 5, B 10 und Juris; Leitsätze in ZfBR 1992, 247 [OVG Nordrhein-Westfalen 24.06.1991 - 7 B 1280/91], NVwZ-RR 1992, 611). Die Verkaufsstättenverordnung richtet sich nur an die bestimmungsgemäßen Benutzer der Einrichtung, das heißt die Kunden und das Personal, welches dort zu arbeiten hat, nicht jedoch an die Grundstücksnachbarn. Im Verhältnis zu diesen kommt es allein auf die brandschutzbezogenen Regelungen an, die das Übergreifen von Bränden über das Baugrundstück hinaus auf die Nachbargrundstücke verhindern sollen. Dazu hat der Senat in seinem Beschluss vom 30. März 1999 (- 1 M 897/99 -, BauR 1999, 1163 = NdsVBl. 2000, 10) ausgeführt, im Verhältnis zu benachbarten Grundstücken sei § 2 der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (v. 11.3.1987, GVBl. S. 29, geändert durch Verordnung v. 6.6.1997, GVBl. S. 287) maßgeblich. § 2 Abs. 4 DVNBauO sieht für Zufahrten, die der Feuerwehr dienen und nicht geradlinig sind, gestaffelt nach dem Außenradius der Kurven Straßenmindestbreiten vor, welche von 3 m bis 5 m reichen. Das wird durch die Straßen mehr als ausreichend gewährleistet, welche den streitigen Media-Markt umgeben.