Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 08.06.2004, Az.: 5 LB 400/03
Fahrvergünstigung; Gleichbehandlungsgrundsatz
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 08.06.2004
- Aktenzeichen
- 5 LB 400/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 50429
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 27.08.2002 - AZ: 13 A 1509/01
Rechtsgrundlagen
- § 10 BBesG
- § 2 Abs 1 BBesG
- § 52 S 1 BHO
- Art 143a Abs 1 S 3 GG
- Art 3 Abs 1 GG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Für Fahrvergünstigungen für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die der Deutsche Bahn AG und von dort einer Tochtergesellschaft (Mannesmann Arcor AG und später DB Telematik GmbH) zur Dienstleistung zugewiesen worden sind, fehlt es an einer tragfähigen Rechtsgrundlage.
Tatbestand:
Der im Jahre 1947 geborene Kläger steht im Range eines Technischen Bundesbahnamtsrats in einem Beamtenverhältnis zu dem Beklagten. Mit seiner Klage macht er gegenüber dem Beklagten Ansprüche auf Fahrvergünstigungen für sich und seine Familie geltend.
Im Rahmen der Strukturreform der Bahn nimmt der Beklagte für die ihm zugeordneten Beamten die „Dienstherrenfunktion“ des Bundes wahr.
Auf der Grundlage von § 12 Abs. 2 Deutsche Bahn Gründungsgesetz (DBGrG) vom 5. Januar 1994 wurde der Kläger der Deutschen Bahn AG - Regionalbereich Netz D. - zugewiesen. Der Bereich Telekommunikation, dem auch der Kläger angehört, wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1996 innerhalb des Konzerns Deutsche Bahn AG in die Gesellschaft für Telekommunikation mbH & Co.KG (DBKom) überführt. Dieses Unternehmen wurde am 24. Januar 1997 in E. AG & Co. umbenannt. Seitdem war der Kläger, der nach wie vor Bundesbeamter ist, bei der Firma F. beschäftigt. Sein Tätigkeitsbereich wurde ab 1. Juli 2002 wieder der DB AG angegliedert. Der Kläger gehört nunmehr - weiterhin als zugewiesener Beamter - der DB Telematik GmbH, einer 100 %igen Tochtergesellschaft der DB AG, an.
Bis Anfang des Jahres 2000 erhielt der Kläger für sich, seine Ehefrau und seine beiden Söhne Freifahrten und Fahrpreisvergünstigungen. Es handelte sich insbesondere um die sogenannte „B-Fahrkarte“ oder Familienheimfahrkarten für Kinder, die sich in der Ausbildung befinden. Die von seinem Sohn G. für die täglichen Fahrten zwischen H. und der Fachhochschule in D. benutzte B-Fahrkarte wurde zum 31. März 2000 ersatzlos eingezogen. Seit dem 1. April 2000 musste er für die Fahrkarte selbst aufkommen, was, bezogen auf neun Studienmonate, nach seinen Angaben eine jährliche Belastung von 1.521,-- DM bedeutete. Seit Februar 2000 entfielen weiterhin die Familienfreifahrten für seine Ehefrau und ihn und seinen zweiten Sohn. Mit dem Wegfall des Berechtigungsausweises seit dem 1. Februar 2000 war auch die Möglichkeit zum Erwerb von Personalfahrkarten, die ein Viertel des Normalfahrpreises ausmachten, nicht mehr gegeben. Außerdem entfiel auch die Berechtigung, für die täglichen Fahrten zwischen Wohn- und Dienstort die 1. Klasse zu benutzen.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2000 beschwerte sich der Kläger bei dem Beklagten darüber, dass ihm und seiner Familie seit dem Jahr 2000 Fahrvergünstigungen nicht mehr gewährt würden. Im Gegensatz zu den zugewiesenen Beamten, die bei der I. tätig seien, würden die aufgeführten Vergünstigungen weiterhin denjenigen Beamten gewährt, die bei der Deutschen Bahn AG tätig seien. Gleiches gelte für die Pensionäre. Mit Schreiben vom 29. November 2000 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass für die Gewährung von Fahrvergünstigungen die jeweilige Gesellschaft, die zugewiesene Beamte beschäftige, zuständig sei. Nach seiner Kenntnis gewähre E. für die dort beschäftigten Mitarbeiter keine Fahrvergünstigungen.
Am 1. Februar 2001 hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht D. Klage erhoben. Durch Beschluss vom 21. März 2001 hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg zum Arbeitsgericht für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Hannover verwiesen.
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen: Mit Schreiben der DBKom vom 7. Dezember 1995 sei er dahingehend unterrichtet worden, dass auch nach Ausgliederung der Telekommunikationsaktivitäten die Beschäftigungsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten übernommen würden. Der Wechsel von der Deutschen Bahn AG zur DBKom sei weder mit einem Wechsel des Arbeitsorts noch mit einer Veränderung der bisherigen Aufgabenstellung verbunden, und den Mitarbeitern entstünden „mit dem Übergang zur DBKom keine Nachteile“. Unabhängig von der Privatisierung habe sich somit an seinem, des Klägers, beamtenrechtlichen Status nichts geändert. Er sei nach wie vor unmittelbarer Bundesbeamter. Der Beklagte als sein Dienstherr habe auch entsprechende allgemeine Dienstanweisungen herausgegeben, die für ausgegliederten Gesellschaften zugewiesene Beamte rechtsverbindlich seien. Die Rechtsverhältnisse der weiterhin im Bundesdienst verbliebenen Beamten würden durch den Einsatz bei einer privaten Gesellschaft nicht berührt. Das Dienstverhältnis mit seinen gegenseitigen Rechten und Pflichten sei unverändert bestehen geblieben. Hierzu gehörten u.a. Besoldung, Zulagen und Nebenbezüge, Beamtenversorgungsansprüche und Fahrpreisvergünstigungen. Obwohl sich also an seiner Rechtsstellung oder an seinem Dienstverhältnis nichts geändert habe, werde ihm und seiner Familie seit dem 1. April 2000 eine Fahrpreisvergünstigung nicht mehr gewährt. Im Gegensatz zu den Beamten, die E. zugewiesen seien, würden die genannten Vergünstigungen aber denjenigen Beamten gewährt, die bei der Deutschen Bahn AG tätig seien. Gleiches gelte für Pensionäre. Hierin liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Eine einseitige Streichung der Fahrkostenvergünstigungen sei nicht möglich, weil das Dienstverhältnis nach wie vor in seinem alten Bestand fortbestehe. Er habe daher nach wie vor Anspruch auf die in § 12 des Sozialvertrages der Deutschen Bahn AG gewährleisteten Fahrvergünstigungen für Bahnbeamte. Die Streichung der Leistungen bedeute für ihn und seine Familie einen wirtschaftlichen Verlust von ca. 5.000,-- DM jährlich.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 1. April 2000 und auch zukünftig die Fahrvergünstigungen zu gewähren, die ihm bis zum 31. März 2000 zugestanden haben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat entgegnet: Die ehemaligen Beschäftigten der Deutschen Bahn hätten bis zum 31. Dezember 1993 Fahrvergünstigungen nach der Vorschrift über Fahrvergünstigungen des Personals vom 1. April 1957 - VFB - erhalten. Nach § 2 Abs. 2 VFB sei dies eine freiwillige Leistung der Deutschen Bahn gewesen, auf die ein Rechtsanspruch nicht bestanden habe. Mit Schreiben des Bundesbahn-Sozialamts vom 6. Dezember 1993 sei bekannt gegeben worden, dass die o.g. Vorschrift zum Tag der Gründung der Deutschen Bahn AG als Richtlinie des Unternehmens in Kraft gesetzt werde. In § 12 des am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Sozialvertrags der Deutschen Bahn AG sei festgelegt, dass Fahrvergünstigungen für persönliche Zwecke unter den Voraussetzungen und in dem Umfang gewährt würden, wie sie bei den Rechtsvorgängern Deutsche Bahn und Deutsche Reichsbahn am 31. Dezember 1993 bestanden hätten. Die Vorschrift enthalte somit nicht einen eigenen Anspruch, sondern stelle lediglich klar, dass durch die Gründung der Deutschen Bahn AG eine Verschlechterung der Rechtsstellung der zugewiesenen Beamten unterbleiben solle. Die Mitarbeiter der Deutschen Bahn AG - einschließlich der Beamten, die bei E. eingesetzt seien - hätten deshalb zunächst Fahrvergünstigungen im alten Umfang erhalten. Seit der zweiten Stufe der Bahnreform im Jahre 1999 setze die Fahrvergünstigung bei der Deutschen Bahn innerhalb des Konzernverbundes grundsätzlich eine Vereinbarung voraus, die der jeweilige Arbeitgeber innerhalb des Konzerns mit der Deutsche Bahn Reise- und Touristik AG schließen müsse. Für die Leistungen, die die Deutsche Bahn Reise- und Touristik AG in diesem Zusammenhang erbringe, sei ihr von der jeweiligen Gesellschaft ein Entgelt zu zahlen, das als pauschaler Jahresbetrag pro Mitarbeiter entrichtet werde. Für das Jahr 1999, ab dem die Deutsche Bahn AG nicht mehr Mehrheitsgesellschafter der I. AG & Co. gewesen sei, sei eine Vereinbarung zwischen E. und der Deutsche Bahn Reise- und Touristik AG über Fahrvergünstigungen nach der VFB nicht mehr möglich gewesen. Da ein Anspruch auf die Gewährung von freiwilligen sozialen Leistungen mit einem bestimmten Inhalt nicht mehr bestehe, bleibe dem Leistungsverpflichteten ein Freiraum für die Ausgestaltung derselben. Hiervon habe auch E. Gebrauch gemacht. Das Unternehmen gewähre seinen Mitarbeitern Rabatt auf Gespräche im Mobilfunknetz D 2 und auch ein Job-Ticket für die Fahrt zwischen Wohnort und Arbeitsstelle in Form eines kostenlosen Großraumtickets oder eine entsprechende Jahreskarte der Deutschen Bahn. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht gegeben.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 27. August 2002 die Klage als Leistungsklage als zulässig erachtet und den Beklagten verurteilt, dem Kläger die von ihm beantragten Fahrvergünstigungen zu gewähren. Eine gesetzliche Grundlage, aus welcher der Kläger seinen Anspruch auf Fahrvergünstigungen unmittelbar herleiten könne, bestehe nicht. Zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs könne sich der Kläger gegenüber dem Beklagten aber auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Eine durch sachliche Gründe nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung bestehe darin, dass Beamte, die ihren Dienst bei dem Beklagten verrichten, also nicht einem Privatunternehmen zugewiesen seien, Fahrvergünstigungen erhalten, der Kläger aber nicht.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner vom erkennenden Senat durch Beschluss vom 11. Dezember 2003 wegen des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zugelassenen Berufung, mit der er daran festhält, dass dem Kläger ein Anspruch auf Gewährung der Fahrvergünstigungen nicht zustehe. Vor der Bahnreform hätten alle Mitarbeiter der damaligen Deutschen Bundesbahn Fahrvergünstigungen erhalten. Diese Regelung sei zunächst beibehalten worden. Das Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens habe zu diesem Problemkreis ausdrückliche Regelungen nicht enthalten. Die Vorschrift über Fahrvergünstigungen des Personals, die seit dem 1. April 1957 Gültigkeit gehabt hätten, habe auch nach Gründung der Deutsche Bahn AG am 1. Januar 1994 grundsätzlich weitergegolten, habe allerdings den hier vorliegenden Sachverhalt nicht geregelt. Zwar ergebe sich aus dem Sozialtarifvertrag für Arbeitnehmer der Deutsche Bahn AG - STV -, dass Arbeitnehmern und deren Familienangehörigen Fahrvergünstigungen (Freifahrten und Fahrpreisermäßigungen) gewährt werden können. Für die zugewiesenen Beamten sollten diese Grundsätze ebenfalls angewendet werden (Protokollnotiz Nr. 3 zu § 12 STV). Eine entsprechende Verfahrensweise setze allerdings voraus, dass die jeweilige Konzerngesellschaft für ihren Bereich den STV anerkannt habe und auch nach der Protokollnotiz Nr. 3 verfahre. Diese Regelung sei von der E. AG & Co. nicht übernommen worden. Die diesbezügliche Entscheidung liege allein in der Kompetenz der jeweiligen Gesellschaft. Hierauf könne er, der Beklagte, ebenso wenig Einfluss nehmen wie auf den Beschluss der Deutsche Bahn AG, nur abhängige Unternehmen des DB Konzerns im Sinne des § 17 AktG an Fahrvergünstigungen teilnehmen zu lassen. Aufgrund einer übertariflichen Regelung vom 19. Juli 1996 hätten die von der DB AG gemäß § 613 a BGB auf die Firma F. übergeleiteten Arbeitnehmer und entsprechend auch die zugewiesenen Beamten zunächst befristet bis zum 31. Dezember 1998 aus dem bisherigen Beschäftigungsverhältnis bei der DB AG Fahrvergünstigungen für Privatreisen erhalten. Sie hätten ein begrenztes Kontingent an Freifahrten, im Übrigen Fahrpreisermäßigung, Familienheimfahrten und Freifahrt zur Arbeitsstelle sowie für Kinder zum Schulbesuch und zur Berufsausbildung umfasst. Diese Regelung sei Ende 1998 um ein Jahr verlängert worden. Ab der zweiten Stufe der Bahnreform sei es jeder einzelnen Gesellschaft überlassen gewesen, Fahrvergünstigungen zu gewähren oder abzulehnen. Es bleibe jeder Gesellschaft überlassen, ob und in welcher Form sie anderweitige freiwillige Leistungen gegenüber den bei ihr tätigen Mitarbeitern erbringe. Die Zuständigkeit für die Gewährung von Fahrvergünstigungen für zugewiesene Beamte liege somit nicht beim BEV, sondern bei den jeweiligen Gesellschaften der DB AG und den nach §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 3 DBGrG ausgegliederten Gesellschaften. Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil das Verwaltungsgericht nicht einen unmittelbaren Leistungsanspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG habe herleiten dürfen. Für Leistungsansprüche des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn bestehe grundsätzlich ein Gesetzesvorbehalt (§§ 2 BBesG, 79 BBG).
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung wiederholt er sein bisheriges Vorbringen und macht sich die Gründe des angefochtenen Urteils zu eigen. Sein „Arbeitsverhältnis“ sei nicht gemäß § 613 a BGB auf die DB AG oder auf eine Tochtergesellschaft übergegangen. Sein Status als Beamter sei unverändert, so dass Vereinbarungen, welche der Beklagte mit Tochtergesellschaften geschlossen habe, auf ihn nicht anwendbar seien. Er sei nicht mit den übrigen Arbeitnehmern bei der Tochtergesellschaft zu vergleichen, sondern ausschließlich mit den bei ihrem „Dienstherrn“ beschäftigten Mitarbeitern des Beklagten. Er erhalte seine Dienstbezüge weiterhin von dem Beklagten, der von der Tochtergesellschaft für seine für diese erbrachte Tätigkeit ein Entgelt erhalte. Auf sein Beschäftigungsverhältnis müssten daher die Grundsätze der Arbeitnehmerüberlassung entsprechend Anwendung finden. Nach dem Konzerntarifvertrag über Fahrvergünstigungen, der am 13. Juni 2004 in Kraft trete, werde er rückwirkend zum 1. Januar 2004 wieder Fahrvergünstigungen erhalten (so die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung überreichte Information der Gewerkschaft TRANSNET vom 6. Mai 2004).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze, hinsichtlich des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakten sowie auf die Verwaltungsvorgänge (Beiakten A und B) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten ist nach Zulassung durch den erkennenden Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Sie ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts steht dem Kläger ein Anspruch auf Gewährung der beantragten Vergünstigungen nicht zu.
Für die vom Kläger geltend gemachten Fahrvergünstigungen fehlt es an einer tragfähigen Rechtsgrundlage.
Das Besoldungsrecht der Beamten bietet nicht eine Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrten Vergünstigungen. Mit der Zuweisung an die Deutsche Bahn AG hat der Kläger seinen Status als Beamter nicht verloren. Gemäß § 143 a Abs. 1 Satz 3 GG können Beamte der Bundeseisenbahnen durch Gesetz “unter Wahrung ihrer Rechtsstellung” und der Verantwortung des Dienstherrn einer privatrechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes zur Dienstleistung zugewiesen werden (vgl. auch § 12 Abs. 4 DBGrG). Mit der Zuweisung an dieses Unternehmen bleibt der Status der Beamten unverändert (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.02.1999 - 2 C 28.98 -, BVerwGE 108, 274, 276; Urt. v. 27.02.2003 - 2 C 3.02 -, Buchholz 11 Art. 143 a GG Nr. 4). Gemäß § 83 BBG i.V.m. § 2 BBesG wird die Besoldung der Bundesbeamten durch das Bundesbesoldungsgesetz geregelt. Fahrpreisvergünstigungen gehören nicht zu den in § 1 Abs. 2 BBesG aufgeführten Dienstbezügen, die zur Besoldung gehören, und auch nicht zu den in § 1 Abs. 3 BBesG benannten sonstigen Bezügen. Wie sich aus der Vorschrift der Deutschen Bundesbahn über Fahrvergünstigungen des Personals - VFD -, die vom 1. April 1957 an gültig war, ergibt, sind Fahrvergünstigungen für außerdienstliche Reisen der Eisenbahner und ihrer Familienangehörigen eine freiwillige Leistung der Deutschen Bundesbahn, auf die ein Rechtsanspruch nicht geltend gemacht werden kann (§ 2 Abs. 2 VFP). Die Gewährung von Fahrvergünstigungen als freiwillige Leistungen der Deutschen Bundesbahn fällt nicht in den Schutzbereich des Art. 33 Abs. 5 GG, wonach das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln ist. Wenn dazu bereits Leistungen nicht gehören, auf die ein Rechtsanspruch besteht, wie zum Beispiel die jährliche Sonderzuwendung, Leistungszulagen, Urlaubsgeld, Vergütungen für Überstunden, Zuschüsse zu Essenskosten oder Beihilfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.03.1977 - 2 BvR 1039, 1045/75 -, BVerfGE 44, 249, 263), so hat dies erst recht für freiwillige Leistungen des Dienstherrn zu gelten. Es handelt sich auch nicht um wohlerworbene Rechte, die nicht ohne weiteres entzogen werden dürften. Gerade die Freiwilligkeit der Leistungen schließt einen Rechtserwerb aus (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 20.11.1998 - 4 S 2505/96 -, ZBR 1999, 389 = IÖD 1999, 114 [VGH Baden-Württemberg 20.11.1998 - 4 S 2505/96]; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 26.5.2000 - 2 B 34.00 -, ZBR 2000, 380: beide Entscheidungen betreffen den Ausschluss der Beamten der Eisenbahn-Bundesamtes von Fahrvergünstigungen; zum Fall eines Angestellten des Eisenbahn-Bundesamtes siehe auch BAG, Urt. v. 6.8.1998 - 6 AZR 458/96 -).
Bei den vom Kläger begehrten Fahrvergünstigungen handelt es sich um vermögenswerte Sachbezüge, die nach § 10 BBesG, soweit nichts anderes bestimmt ist, unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung anzurechnen wären. Nach § 52 Satz 1 BHO dürfen Nutzungen und Sachbezüge Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur gegen angemessenes Entgelt gewährt werden, soweit nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag oder im Haushaltsgesetz etwas anderes bestimmt ist. Als Rechtsgrundlage im Sinne dieser Vorschrift kam möglicherweise - was hier aber nicht zu entscheiden ist - § 6 Abs. 5 der Eisenbahn - Verkehrsordnung vom 8. September 1938 (RGBl. II S. 663) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 934-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 13. August 1993 (BGBl S. 1489), in Betracht. Die Vorschrift des § 6 Abs. 5, nach der für den Eisenbahndienst Preisermäßigungen und sonstige Begünstigungen mit Genehmigung des Reichsverkehrsministers zulässig waren, ist durch Art. 6 Abs. 133 Nr. 2 des nach seinem Art. 11 Abs. 1 Satz 1 am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) aufgehoben worden und kommt daher allein schon aus diesem Grunde als denkbare Rechtsgrundlage für die Gewährung von Fahrvergünstigungen nicht mehr in Betracht.
Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch auf Fahrvergünstigungen auch nicht aus § 12 des Sozialtarifvertrages für die Arbeitnehmer der DB AG (Stand: 1. Juni 1999) - STV - herleiten. Nach § 12 STV werden den Arbeitnehmern und deren Familienangehörigen Fahrvergünstigungen (Freifahrten und Fahrpreisermäßigungen) für persönliche Zwecke gewährt, und zwar unter den Voraussetzungen und in dem Umfang, wie sie bei den Rechtsvorgängern DB und DR am 31. Dezember 1993 bestanden. Nach der Protokollnotiz Nr. 3 zu § 12 STV sollen für die zugewiesenen Beamten bezüglich der Gewährung von Freifahrt dieselben Grundsätze angewendet werden wie für die Arbeitnehmer. Der Sozialtarifvertrag betrifft das Rechtsverhältnis, das zwischen der DB AG und deren Arbeitnehmer besteht, und kann deshalb Rechte gegenüber dem an diesem Sozialtarifvertrag nicht beteiligten beklagten BEV nicht begründen. Außerdem kommt eine Anwendung dieser Regelung zu Gunsten des Klägers auch schon deshalb nicht in Betracht, weil die E. AG und Co. sie nicht übernommen hat. Die Entscheidung, ob diese Vergünstigung gewährt wird, liegt in der Kompetenz der jeweiligen Konzerngesellschaft, auf die Einfluss zu nehmen dem Beklagten verwehrt ist. Deshalb hat auch der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung erwähnte Umstand, dass er nach dem Konzerntarifvertrag rückwirkend zum 1. Januar 2004 wieder Fahrvergünstigungen erhält, hinsichtlich des vorangegangenen Zeitraums keinen Einfluss auf die vorliegende Klage, die sich nicht gegen die Konzerngesellschaft, sondern das gegen das Bundeseisenbahnvermögen richtet.
Mit Recht hat das Verwaltungsgericht auch erkannt, dass sich der Anspruch auf Fahrvergünstigungen nicht auf eine Zusage des Dienstherrn stützen lässt. Der Kläger hat nicht geltend gemacht und es fehlt auch sonst an Anhaltspunkten für eine dahingehende Annahme, dass der Beklagte eine verbindliche Zusage abgegeben hat, dem Kläger würden auf Dauer Fahrvergünstigungen gewährt.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann der Kläger sich gegenüber dem Beklagten nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) berufen und hierauf den geltend gemachten Anspruch stützen. Eine durch sachliche Gründe nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung sieht das Verwaltungsgericht darin, dass Beamte, die ihren Dienst bei dem Beklagten verrichten, also nicht einem Privatunternehmen zugewiesen sind, Fahrvergünstigungen erhalten, der Kläger aber nicht. Hierbei verkennt das Verwaltungsgericht, dass - wie bereits oben ausgeführt - für Leistungsansprüche des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn grundsätzlich ein Gesetzesvorbehalt besteht (vgl. § 2 BBesG, § 79 BBG). Dieser Grundsatz gilt in gleicher Weise für bei dem BEV Dienst verrichtende Beamte wie für Beamte des BEV, die - wie der Kläger - einem Privatunternehmen zur Dienstleistung zugewiesen worden sind. Erhält die eine Gruppe von Beamten des BEV Fahrvergünstigungen, ohne dass hierzu - wie erforderlich - eine tragfähige Rechtsgrundlage besteht, so kann der Kläger sich auf diesen Umstand nicht berufen. Im Unrecht gilt der Gleichheitsgrundsatz nicht. Ein Anspruch auf Ausdehnung einer rechtswidrigen Praxis besteht nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.01.1999 - 2 C 9.98 -, Buchholz 240.1 BBesO Nr. 23 = DÖD 1999, 255 = ZBR 1999, 281; Randelzhofer, Gleichbehandlung im Unrecht, JZ 1973, 536; Götz, Über die „Gleichheit im Unrecht“, Festgabe 25 Jahre BVerwG, S. 245, derselbe: Der allgemeine Gleichheitssatz und die Rechtsanwendung im Verwaltungsrecht, NJW 1979, 1478).
Hiernach entbehrt der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Fahrvergünstigungen einer tragfähigen Rechtsgrundlage. Auf die Berufung des Beklagten ist daher das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.