Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 21.07.1977 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2.15 VV-GemKVO - Zu § 15

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Gemeindekassenverordnung (VV-GemKVO)
Amtliche Abkürzung
VV-GemKVO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300030530002

1.
Eine Quittung muß in der Regel enthalten:

  • das Empfangsbekenntnis;
  • den Zahlungspflichtigen;
  • den Betrag;
  • den Grund der Einzahlung;
  • den Ort und den Tag der Einzahlung;
  • die Gemeindekasse (Zahlstelle), die die Zahlung angenommen hat;
  • einen verbindenden Hinweis zur Buchführung (z.B. Maschinenlaufnummer).

Bei Beträgen in Höhe von mehr als 100 DM empfiehlt es sich, den Betrag in Buchstaben zu wiederholen.

Wird die Einzahlung auf einem die Zahlung betreffenden Schriftstück quittiert, kann in der Quittung auf die Angaben verzichtet werden, die sich aus dem Schriftstück unzweifelhaft ergeben. Die Quittung muß von einem Quittungsberechtigten unterschrieben sein. Bei maschineller Quittung genügt das Handzeichen des annehmenden Kassenbediensteten. Für bestimmte Zahlungen, die häufig anfallen (z.B. Eintrittsgelder) kann eine vereinfachte Quittungsregelung getroffen werden (z.B. Abdruck durch Gebührenstempler oder Aushändigung von Kassenbons). Auch in diesem Fall ist darauf zu achten, daß die Einzahler beweiskräftige Unterlagen über die Zahlung erhalten und daß die Gemeinde vor Schaden bewahrt wird.

Aus Sicherheitsgründen empfiehlt es sich, Quittungsdurchschriften wie Einnahmebelege aufzubewahren.

2.
Die Namen und Schriftzüge der zur Quittungsleistung durch Unterschrift berechtigten Bediensteten sind durch Aushang im Kassenraum bekanntzugeben. Das gleiche gilt für den Fall der Nummer 1 Abs. 2 Satz 3.

3.
Zu den geldwerten Drucksachen nach Absatz 1, bei deren Abgabe gegen Entgelt keine Quittung zu erteilen ist, gehören insbesondere verkäufliche Vordrucke, Theaterprogramme und dergleichen.

4.
Bei Verwendung von Gebührenmarken gelten diese als Quittung, wenn sie ordnungsgemäß entwertet werden. In keinem Fall dürfen als Quittung entwertete Gebührenmarken bei der Gemeindekasse oder der Dienststelle zurückbehalten werden, die die Gebührenmarken ausgegeben hat.