Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 22.11.2010, Az.: 2 B 4796/10
Recht auf persönliche Vorstellung im Senat nach § 4 Abs. 1 Wahlordnung (WO) bei Besetzung der Stelle des Präsidenten einer Fachhochschule
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 22.11.2010
- Aktenzeichen
- 2 B 4796/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 33090
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGHANNO:2010:1122.2B4796.10.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- VG Hannover - 17.03.2011 - AZ: 2 B 550/11
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 1 WO
- § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO
Verfahrensgegenstand
Ernennung zum Präsidenten der FH E.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Eine hochschulöffentliche Vorstellung, an der Studenten, Professoren und sonstige Mitarbeiter der Hochschule teilnehmen und Fragen an die Bewerber richten können, ist ein geeignetes Instrument, um einen Eindruck von der Qualifikation der Bewerber für eine Präsidentenstelle zu gewinnen. Es spricht einiges dafür, dass eine solche Ausgestaltung des Auswahlverfahrens im Ermessen der Findungskommission liegt und keiner ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedarf.
- 2.
Sieht eine Wahlordnung für die Präsidentin oder den Präsidenten einer Fachhochschule vor, dass die von der Findungskommission empfohlenen Bewerberinnen und Bewerber zu einer persönlichen Vorstellung in den Senat eingeladen werden, liegt ein Verfahrensfehler im Besetzungsverfahren vor, wenn die persönliche Vorstellung im Senat nicht stattfindet. Eine hochschulöffentliche Vorstellung kann die in der Wahlordnung vorgeschriebene persönliche Vorstellung im Senat selbst dann nicht ersetzen, wenn die Mitglieder des Senats vollzählig bei der hochschulöffentlichen Vorstellung anwesend waren.
In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Hannover - 2. Kammer -
am 22. November 2010
beschlossen:
Tenor:
Dem Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung untersagt, die Stelle einer Präsidentin der Fachhochschule E. mit der Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitwertgegenstandes wird auf 16.549,85 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Eilantrag gegen die Besetzung der Stelle einer Präsidentin der Fachhochschule E. mit der Beigeladenen.
Der Antragsteller ist Professor an der Fachhochschule F.. Von 1997 bis 2009 war er Präsident dieser Hochschule. Die Beigeladene ist seit 2008 Vizepräsidentin der Fachhochschule E..
Im Juni 2010 schrieb die Fachhochschule E. die zum nächstmöglichen Termin zu besetzende Stelle der/des Präsidentin/Präsidenten der Fachhochschule E. öffentlich aus. Auf die Ausschreibung bewarben sich 29 Interessenten, darunter der Antragsteller und die Beigeladene.
Die vom Senat und Hochschulrat der Fachhochschule E. eingerichtete Findungskommis-sion beschloss, vier Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Dieses fand am 16.09.2010 statt. Auf der Grundlage des Vorstellungsgesprächs wurden der Antragsteller und die Beigeladene zu einer hochschulöffentlichen Vorstellung am 05.10.2010 in die Aula der Hochschule E. eingeladen. In dieser Veranstaltung wurden dem Antragsteller und der Beigeladenen zunächst Gelegenheit gegeben, sich etwa 30 Minuten vorzustellen. Für die anschließenden Fragen des Plenums, darunter Studenten, Professoren und sonstige Mitarbeiter der Hochschule, standen dann jeweils etwa 60 Minuten zur Verfügung. Bei der hochschulöffentlichen Vorstellung waren auch alle Mitglieder des Senats der Fachhochschule E. anwesend.
Im Anschluss an die hochschulöffentliche Vorstellung stellte die Findungskommission fest, dass die Beigeladene besser für das Präsidentenamt geeignet sei und unterbreitete dem Senat die Empfehlung, die Beigeladene auszuwählen. Diese Empfehlung erläuterte der Vorsitzende der Findungskommission in der anschließenden gemeinsamen Sitzung von Senat und Hochschulrat.
Ohne den Antragsteller und die Beigeladene noch einmal persönlich zu befragen, wurde noch am 05.10.2010 im Senat darüber abgestimmt, welcher der Bewerber für das Präsidentenamt ausgewählt werden solle. In der geheimen Wahl entfielen 11 Stimmen auf die Beigeladene und 2 Stimmen auf den Antragsteller. Der Hochschulrat stimmte dem zu. Daraufhin teilte der Vorsitzende der Findungskommission dem Antragssteller fernmündlich mit, dass der Senat die Beigeladene für die Präsidentenstelle ausgewählt habe. Mit Schreiben vom 05.10.2010 wurde der Antragsgegner darum gebeten, den Senatsvorschlag umzusetzen und die Beigeladene zur Präsidentin der Fachhochschule E. zu ernennen.
Am 15.10.2010 hat der Antragsteller um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung trägt er vor: Die Auswahlentscheidung sei verfahrensfehlerhaft. Eine hochschulöffentliche Vorstellung sei im Niedersächsischen Hochschulgesetz (NHG) nicht vorgesehen. Nach der sogenannten "Wesentlichkeitstheorie" des Bundesverfassungsgerichts seien aber alle für die Grundrechtsausübung wesentlichen Fragen hinreichend präzise und detailliert im Gesetz selber zu regeln. Man könne wesentliche Fragen der Ausgestaltung des Bewerbungsverfahrens nicht der Entscheidung der Exekutive überlassen.
Er sehe sich in seinem Anspruch auf Chancengleichheit verletzt, weil er sich dem Senat nicht habe persönlich vorstellen können. Ihm sei nach der hochschulöffentlichen Vorstellung mitgeteilt worden, dass er sich am 05.10.2010 um 19.00 Uhr nochmals beim Senat der Fachhochschule vorstellen möge. Zu seiner Überraschung und auch zur Überraschung der Beigeladenen sei dann aber die Möglichkeit, sich dem Senat der Fachhochschule zu präsentieren und das in der Aula Vorgetragene noch zu vertiefen, jedoch ausgefallen. Er sei ohne wirkliche Begründung nach Hause geschickt worden. Als externer Bewerber sei er aber auf die Möglichkeit, sich gegenüber dem Senat der Fachhochschule zu präsentieren, zwingend angewiesen, da die Vizepräsidentin bereits einen jahrelangen Heimvorteil gehabt habe und er durch die überraschende und plötzliche Absage durch den Senat in seinen Chancen ungleich stärker beeinträchtigt sei als die Mitbewerberin. Die persönliche Vorstellung im Senat sei in § 4 Abs. 1 der Wahlordnung zwingend vorgeschrieben und könne nicht durch eine hochschulöffentliche Anhörung ersetzt werden.
Er sehe auch einen Verstoß gegen den Grundsatz der Bestenauslese. Er sei besser qualifiziert als die Beigeladene, insbesondere im Hinblick auf seine Leitungserfahrung, weil er bereits 12 Jahre Präsident einer Fachhochschule gewesen sei, die Beigeladene aber lediglich 2 Jahre Vizepräsidentin.
Der Antragsteller beantragt,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO einstweilen zu untersagen, die Stellenanzeige der Fachhochschule E. vom 24.06.2010 (Kennziffer 47/2009) mit der Besoldungsgruppe W 3 BBesO mit einer Mitbewerberin/einem Mitbewerber zu besetzen, d.h. einer Mitbewerberin/einem Mitbewerber eine Ernennungsurkunde auszuhändigen, solange nicht über seine Bewerbung bestandskräftig entschieden worden ist.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie trägt vor: Der bei der Besetzung von Hochschulleitungsämtern im Hinblick auf das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit geltende eingeschränkte Bewerbungsverfahrensanspruch führe dazu, dass die Auswahlentscheidung der Hochschule nur daraufhin überprüft werden könne, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen sei und keine sonstigen Rechtsfehler aufweise. Beides sei hier gewährleistet.
Das Verfahren sei ordnungsgemäß. Die hochschulöffentliche Vorstellung müsse nicht durch Gesetz geregelt werden. Die Grundzüge des Verfahrens seien im Wesentlichen in § 38 NHG geregelt, die nähere Ausgestaltung in § 4 Abs. 1 der Wahlordnung für die Präsidentin oder den Präsidenten der Fachhochschule E. in der Fassung des Senatsbeschlusses vom 27.10.2009 (WO). Zweck der Regelung des § 4 Abs. 1 WO, wonach die von der Findungskommission empfohlenen Bewerberinnen und Bewerber zu einer persönlichen Vorstellung in den Senat eingeladen werden, sei, dass sich der Senat einen persönlichen Eindruck von den in die engere Wahl gekommenen Kandidaten machen könne und somit dem ihm gem. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zustehenden ausschlaggebenden Einfluss auf die Besetzung der Mitglieder des Präsidiums bestmöglich ausüben könne. Dieses Ziel werde erst Recht durch eine hochschulöffentliche Vorstellung erreicht, weil dabei sämtlichen Mitgliedern und Angehörigen der Hochschule ermöglicht werde, sich einen unmittelbaren Eindruck von den Kandidaten zu verschaffen. Zur Erzielung einer größtmöglichen Akzeptanz innerhalb der Hochschule und zur Steigerung der Transparenz des Auswahlverfahrens habe sich die Hochschule dann auch tatsächlich dafür entschieden, diese senatsinterne Vorstellung zu einer hochschulöffentlichen Vorstellung zu erweitern. Diese habe am 05.10.2010 in Anwesenheit sämtlicher Senatsmitglieder stattgefunden. Da sich der Senat auf Grund dieser hochschulöffentlichen Vorstellung ein umfassendes Bild von dem Profil beider Kandidaten gemacht habe, habe er anschließend entschieden, von einer zusätzlichen senatsinternen Vorstellung abzusehen.
Sonstige Rechtsfehler seien nicht ersichtlich, weil die Beigeladene sowohl die gesetzlichen Einstellungsvoraussetzungen als auch das Anforderungsprofil erfülle. Für den Fall, dass das Gericht davon ausgehen, dass die Senatsentscheidung einer den allgemeinen Regelungen des Beurteilungsspielraums entsprechend eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliege, würde die am 05.10.2010 vom Senat getroffene Auswahlentscheidung einer rechtlichen Überprüfung gleichwohl standhalten, da sie keine Beurteilungsfehler aufweise. Ausweislich des Senatsprotokolls habe der Vorsitzende der Findungskommission dem Senat in der Sitzung am 05.10.2010 ausführlich die Gründe dargelegt, die tragend für die Empfehlung der Findungskommission gewesen seien, nach der die Beigeladene für das Präsidentenamt besser geeignet sei. Der Senat habe sich dem angeschlossen. In inhaltlicher Hinsicht habe er sich die umfassende Begründung der Entscheidung der Findungskommission zu Gunsten der Beigeladenen, die in einer Anlage zum Protokoll der Sitzung der Findungskommission am 5.10.2010 nachvollziehbar dokumentiert sei, zu Eigen gemacht.
Auf das Protokoll der Sitzung der Findungskommission vom 05.10.2010 nebst Anlage sowie auf das Protokoll der gemeinsamen Sitzung von Senat und Hochschulrat vom gleichen Tag wird Bezug genommen.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Auswahlvorgang Bezug genommen.
II.
Der auf Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO gerichtete Antrag ist zulässig und begründet. Der Antragsteller hat sowohl das Vorliegen eines Anordnungsgrundes als auch eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht.
Es besteht ein Anordnungsgrund, denn durch die beabsichtigte Ernennung der Beigeladenen zur Präsidentin der Fachhochschule E. droht eine Vereitelung von Rechten des Antragsstellers, weil nach Vollziehung der Ernennung diese nicht mehr rückgängig zu machen ist und das Amt eines Präsidenten der Fachhochschule einem Mitbewerber nicht mehr übertragen werden kann.
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch, nämlich die Verletzung seines sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Bewerbungsverfahrensanspruchs glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen durch den Beschluss des Senats der Fachhochschule E. vom 05.10.2010 ist nämlich deshalb zu beanstanden, weil sie unter einem Verfahrensfehler leidet. Dies beruht darauf, dass dem Antragsteller keine Gelegenheit gegeben worden ist, sich persönlich dem Senat vorzustellen.
Das Gericht hält es allerdings bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung entgegen der Einschätzung des Antragstellers nicht für verfahrensfehlerhaft, dass die Findungskommission den Antragssteller und die Beigeladene zu einer hochschulöffentlichen Vorstellung eingeladen hat. Eine hochschulöffentliche Vorstellung, an der etwa Studenten, Professoren und sonstige Mitarbeiter der Hochschule teilnehmen und Fragen an die Bewerber richten können, ist ein geeignetes Instrument, um einen Eindruck von der Qualifikation der Bewerber für eine Präsidentenstelle zu gewinnen. Aus Sicht des Gerichts spricht einiges dafür, dass eine solche Ausgestaltung des Auswahlverfahrens im Ermessen der Findungskommission liegt und keiner ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedarf. Die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen sind aber in einem eventuellen Hauptsacheverfahren zu beantworten. In diesem gerichtlichen Eilverfahren kommt es darauf nicht an, denn die Auswahlentscheidung erweist sich bereits aus anderen Gründen als fehlerhaft.
Die Kammer hält es für verfahrensfehlerhaft, dass nach der hochschulöffentlichen Vorstellung der Antragsteller und die Beigeladene keine Möglichkeit hatten, sich im Senat persönlich vorzustellen. Dies stellt nämlich einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 WO dar. Nach dieser Vorschrift werden die von der Findungskommission empfohlenen Bewerberinnen und Bewerber zu einer persönlichen Vorstellung in den Senat eingeladen. Diese hat nicht stattgefunden. Die hochschulöffentliche Vorstellung kann die in der Wahlordnung vorgeschriebene persönliche Vorstellung im Senat nicht ersetzen. Bei der hochschulöffentlichen Vorstellung handelt es sich nicht um eine Modifikation einer persönlichen Vorstellung im Senat, sondern um etwas anderes. Die hochschulöffentliche Vorstellung und die persönliche Vorstellung im Senat sind zwei unterschiedliche Instrumente; die hochschulöffentliche Vorstellung hat einen gänzlich anderen Charakter als eine persönliche Vorstellung vor den Mitgliedern des Senats der Hochschule. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Bewerber um das Präsidentenamt in einer hochschulöffentlichen Vorstellung auf ein ganz anders zusammengesetztes, heterogenes Publikum trifft und mit anderen Fragen konfrontiert wird als in einer Vorstellung vor den Senatsmitgliedern. Deshalb kann der Antragsgegner nicht argumentieren, der Senat, dessen Mitglieder bei der hochschulöffentlichen Vorstellung anwesend gewesen seien, habe sich bereits dieser Veranstaltung ein umfassendes Bild von den Kandidaten gemacht und deshalb eine senatsinterne Vorstellung nicht für nötig gehalten. Der Senat kann über die Regelungen der Wahlordnung auch nicht disponieren, weil § 4 Abs. 1 WO die persönliche Vorstellung in den Senat ausdrücklich vorschreibt.
Dass es sich bei der hochschulöffentlichen Vorstellung und der persönlichen Vorstellung im Senat um ganz unterschiedliche Prozeduren handelt, wurde auch in der Hochschule so gesehen, wie z.B. in dem Protokoll der 226. Senatssitzung vom 18.05.2010, Seite 2, 4. Absatz deutlich wird, wo festgehalten wird, dass die Senatsmitglieder die Verfahrensweise der Findungskommission bemängeln, soweit bisher lediglich eine hochschulöffentliche Vorstellung als Grundlage für die Entscheidung des Senats zur Wahl vorgesehen sei, der Senat jedoch weiterhin eine persönliche Vorstellung der Kandidaten wünsche. Auch an anderer Stelle, nämlich etwa in einem Schreiben des Vorsitzenden der Findungskommission an verschiedene Hochschulgremien vom 31.08.2010, wird darauf hingewiesen, dass eine hochschulöffentliche Vorstellung geeigneter Kandidaten am 05.10.2010 stattfinden soll, diese aber keinesfalls eine Vorstellung im Senat ersetze. Diese Einschätzung entspricht der Rechtslage.
Es ist auch nicht auszuschießen, dass bei einem ordnungsgemäßen Verfahren, d.h. bei einer persönlichen Vorstellung im Senat, der Antragsteller von den Mitgliedern des Senats ausgewählt worden wäre.
Da der Antrag schon wegen des Verfahrensfehlers Erfolg hat, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Auswahlentscheidung weitere Rechtsfehler ausweist und insbesondere, wo die Grenzen der gerichtlichen Kontrolle der Auswahlentscheidung verlaufen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht hat keinen Anlass gesehen, die Beigeladene, die keinen Antrag gestellt hat, mit Kosten zu belasten (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG. Das Gericht hat den sich daraus ergebenen Streitwert im Hinblick auf das hier vorliegende Eilverfahren nur zu Hälfte in Ansatz gebracht.
Rechtsmittelbelehrung
...
Dr. Hüper
Goos