Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.08.2015, Az.: 9 LA 1/14

Abwasser; Abwasseranlage; Abwassergebühr; Eigentum; Entwässerungseinrichtung; Niederschlagswasser; wesentlicher Bestandteil; Widmung; Widmungswille

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
18.08.2015
Aktenzeichen
9 LA 1/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 45043
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 04.12.2013 - AZ: 8 A 542/13

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage kann auch eine Entwässerungsleitung sein, die ein Gebührenpflichtiger eigenhändig unter einem öffentlichen Weg zur Entwässerung seines Grundstücks verlegt hat.
2. Der Wille der Gemeinde, eine Entwässerungseinrichtung zu widmen, kann darin zum Ausdruck kommen, dass sie in ihrer Abwasserbeseitigungssatzung den Umfang der öffentlichen Abwasseranlage bestimmt und damit zu erkennen gibt, dass die davon umfassten Entwässerungseinrichtungen zur öffentlichen Abwasseranlage gehören und dem Zweck der öffentlichen Abwasserbeseitigung dienen sollen.

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - Einzelrichterin der 8. Kammer - vom 4. Dezember 2013 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 2.940 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen, hat keinen Erfolg, da die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht vorliegen.

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Gebühren für die Beseitigung des auf seinem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers. Dieses wird von dem Grundstück durch zwei 3,00 m und 4,90 m lange, von dem Kläger bzw. seinem Rechtsvorgänger in einer Tiefe von 0,30 m bzw.1,50 m unter einem öffentlichen Fußweg verlegte Entwässerungsleitungen in den südlich des Grundstücks und des Fußwegs verlaufenden B-bach. geleitet. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass er nicht gebührenpflichtig sei, weil die Leitungen nicht Teil der öffentlichen Abwasseranlage der Beklagten seien und das nach § 5 Abs. 1 Satz 1 NKAG erforderliche “Austauschverhältnis“ fehle. Dies habe das Verwaltungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt. Es bestünden deshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des klageabweisenden Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Außerdem weise die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

Entgegen der Ansicht des Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Denn das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass der angefochtene Gebührenbescheid der Beklagten vom 19. April 2011 rechtmäßig ist, weil der Kläger für die Beseitigung des auf seinem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers gebührenpflichtig und auch die Höhe der festgesetzten Gebühren nicht zu beanstanden ist.

Nach § 13 der Abwasserbeseitigungsabgabensatzung der Beklagten vom 11. Mai 1993 in der Fassung der 10. Änderungssatzung vom 15. Juni 2010 - ABAS - werden für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasseranlagen Abwassergebühren für die Grundstücke erhoben, die an diese öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind oder in diese entwässern. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ABAS ist der Eigentümer des angeschlossenen Grundstücks gebührenpflichtig. Nach § 18 Satz 1 ABAS entsteht die Gebührenpflicht, sobald das Grundstück an die zentrale öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist oder dieser von dem Grundstück Abwasser zugeführt wird. Die Beklagte betreibt gemäß § 1 Abs. 1 ihrer Abwasserbeseitigungssatzung vom 11. Mai 1993 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 4. Dezember 1995 - ABS - zur Beseitigung des in ihrem Entsorgungsgebiet anfallenden Abwassers (Schmutzwasser, Niederschlagswasser) eine rechtlich jeweils selbstständige Anlage u. a. zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung. Nach § 2 Abs. 4 Satz 4 ABS endet die zentrale öffentliche Niederschlagswasseranlage an der Grenze des zu entwässernden Grundstücks. Nach § 2 Abs. 5 a) ABS gehören zu den zentralen öffentlichen Abwasseranlagen das gesamte öffentliche Entwässerungsnetz einschließlich aller technischen Einrichtungen wie u. a. das Leitungsnetz mit getrennten Leitungen für Schmutz-und Niederschlagswasser (Trennverfahren).

Hier sind die Voraussetzungen für die Gebührenpflicht des Klägers nach §§ 13, 17 Abs. 1 Satz 1 und 18 Satz 1 ABAS erfüllt. Denn der Kläger leitet das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage der Beklagten zur Beseitigung des Niederschlagswassers ein. Die unter dem öffentlichen Fußweg befindlichen und in den B-bach. einmündenden Abflussleitungen sind Bestandteile des öffentlichen Entwässerungsnetzes der zentralen öffentlichen Abwasseranlage der Beklagten im Sinne der §§ 1 Abs. 1 b), 2 Abs. 5 a) ABS, die gemäß § 2 Abs. 4 Satz 4 ABS an der Grenze des Grundstücks des Klägers endet.

Ob eine Entwässerungseinrichtung Teil der öffentlichen Abwasseranlage ist, hängt davon ab, ob sie zur Entwässerung technisch geeignet ist, was hier hinsichtlich der genannten Entwässerungsleitungen unstreitig der Fall ist, und ob sie durch ihre Widmung hierzu bestimmt ist. Die Widmung ist nicht formgebunden und kann auch konkludent erfolgen. Es muss lediglich der Wille der Gemeinde erkennbar sein, die fragliche Einrichtung als Teil der gemeindlichen Entwässerungsanlage in Anspruch nehmen zu wollen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.8.2010 - 15 A 89/10 - Rn. 16 in juris). Es kann dahinstehen, ob ein solcher Widmungswille bereits darin gesehen werden kann, dass eine Gemeinde für das Einleiten von Abwasser in ihre öffentliche Abwasseranlage Abwasserbeseitigungsgebühren verlangt (so OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.8.2010 - 15 A 89/10 - Rn. 16 in juris). Denn hier kommt der Widmungswille der Beklagten - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt - jedenfalls darin hinreichend zum Ausdruck, dass sie in §§ 1 Abs. 1 b), 2 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 a) ABS den Umfang der zentralen öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage eindeutig bestimmt und damit zu erkennen gegeben hat, dass die davon umfassten Leitungen und sonstigen Entwässerungseinrichtungen zur öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage gehören und dem Zweck der öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigung dienen sollen (vgl. Senatsbeschluss vom 27.10.2008 - 9 LA 159/08 - Rn. 4 in juris und OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.6.2015 - 4 L 32/15 - Rn. 11 in juris; hierin liegt auch der Unterschied zu dem Fall, der dem vom Kläger angeführten Senatsbeschluss vom 22.2.2008 - 9 LA 251/08 - zu Grunde gelegen hat, da dort die u. a. über ein Nachbargrundstück geführte und in ein Gewässer mündende Rohrleitung nach dem Satzungsrecht der Gemeinde nicht Bestandteil der zentralen öffentlichen Abwasseranlage für die Niederschlagswasserbeseitigung gewesen ist). Demnach zählen sämtliche Entwässerungsleitungen einschließlich aller technischen Einrichtungen zur Beseitigung des Niederschlagswassers bis zur Grenze des zu entwässernden Grundstücks zur öffentlichen Abwasseranlage der Beklagten. Dass der Kläger bzw. sein Rechtsvorgänger die Entwässerungsleitungen auf eigene Kosten angelegt und unterhalten hat, ändert nichts daran, dass diese durch die Widmung Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage der Beklagten geworden sind; die Frage, ob der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der ihm durch die Verlegung und Unterhaltung der Abwasserleitungen entstandenen Kosten beispielsweise aufgrund öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag hat, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

Der Wirksamkeit der Widmung stehen Eigentumsrechte des Klägers an den Entwässerungsleitungen nicht entgegen, weil diese, soweit sie von der Grundstücksgrenze des Klägers bis zum B-bach. unter dem öffentlichen Fußweg verlaufen, wesentliche Bestandteile des öffentlichen Wegegrundstücks im Sinne des § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB sind, deshalb nicht Gegenstand besonderer dinglicher Rechte sein können (§ 93 BGB) und durch ihre Verbindung mit dem öffentlichen Wegegrundstück sich das Eigentum der Beklagten an diesem auch auf die Entwässerungsleitungen erstreckt (§ 946 BGB). Der entgegenstehende Wille des Klägers ist insoweit unbeachtlich (vgl. Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 93 Rn. 4).

Die Entwässerungsleitungen sind wesentliche Bestandteile des öffentlichen Wegegrundstücks der Beklagten im Sinne des § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil sie mit dem Grund und Boden derart fest verbunden sind, dass sie nur durch ihre Zerstörung wieder von diesem getrennt bzw. beseitigt werden könnten (vgl. Palandt, a.a.O., § 94 Rn. 2). Denn eine dieser Leitungen ist nach den Angaben des Klägers im Jahr 2004 mit der Genehmigung der Gemeinde in einer Tiefe von 1,50 m unter dem öffentlichen Fußweg erstellt worden, indem u. a. ein entsprechender Rohrgraben ausgehoben, ein Betonschacht eingebaut und ein Abwasserrohr verlegt worden ist. Der andere Abfluss ist nach der Darstellung des Klägers von seinem Rechtsvorgänger in einer Tiefe von ca. 0,30 m unter dem öffentlichen Fußweg angelegt und aus Naturkalksteinplatten als Schacht (30 x 30 cm) gemauert worden, in den der Kläger im Jahr 2004 ein neues Abwasserrohr geschoben hat.

Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Entwässerungsleitungen nur zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB mit dem Grund und Boden des öffentlichen Straßengrundstücks der Beklagten verbunden worden sind. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass diese nach der Darstellung des Klägers mit Genehmigung der Gemeinde erstellten Entwässerungsleitungen dauerhaft die Beseitigung des Niederschlagswassers vom Grundstück des Klägers sicherstellen sollen. Dass die Abflüsse der Instandhaltung und gegebenenfalls Erneuerung bedürfen, ändert an dieser Zweckbestimmung entgegen der Auffassung des Klägers nichts. Die Abflüsse sind auch nicht gemäß § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von einem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden, wie dies bei der Verlegung von Versorgungsleitungen durch ein Versorgungsunternehmen in der Regel der Fall ist (vgl. Palandt, a.a.O., § 95 Rn. 6), da dem Kläger bzw. seinem Rechtsvorgänger kein solches Recht zugestanden hat.

Doch selbst wenn dem Kläger das Eigentum an den von ihm bzw. seinem Rechtsvorgänger verlegten Entwässerungsleitungen unter dem öffentlichen Fußweg zustünde, würde dies die Wirksamkeit der Widmung nicht in Frage stellen. Denn für die Wirksamkeit der Widmung von Entwässerungseinrichtungen und deren Einbeziehung in die öffentliche Abwasseranlage ist weder erforderlich, dass die einzubeziehenden Einrichtungen im Eigentum der Gemeinde stehen, noch notwendig, dass der jeweilige Eigentümer der einbezogenen Entwässerungseinrichtungen die zur Rechtmäßigkeit der Widmung erforderliche Zustimmung erteilt hat (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.8.2010 - 15 A 89/10 - Rn. 22 in juris).

Schließlich stehen entgegen der Meinung des Klägers weder der Umstand, dass keine weiteren Grundstücke an die nur 3,00 m bzw. 4,90 m langen Abflussleitungen angeschlossen sind, noch der Umstand, dass die Leitungen keine Verbindungen zum übrigen Kanalnetz der Beklagten besitzen, sondern stattdessen direkt in den B-bach. als Vorfluter münden, der Gebührenpflicht des Klägers entgegen (vgl. hierzu im Einzelnen den Senatsbeschluss vom 27.10.2008 - 9 LA 159/08 - Rn. 4 und 5 in juris).

Dies gilt auch für den von dem Kläger (im Rahmen der Begründung der Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO) angeführten Einwand, dass ein “Austauschverhältnis“ im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 NKAG fehle. Nach dieser Vorschrift erheben die Gemeinden und Landkreise als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen Benutzungsgebühren. Eine solche Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage der Beklagten liegt hier vor. Denn bereits dadurch, dass der Kläger das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser in die Abwasserleitungen unter dem öffentlichen Fußweg als Bestandteile der öffentlichen Abwasseranlage der Beklagten leitet, nimmt er die öffentliche Abwasseranlage der Beklagten zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 NKAG und § 13 ABAS in Anspruch.

Entgegen der Auffassung des Klägers weist die Rechtssache keine besonderen, d. h. überdurchschnittlichen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Denn der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist geklärt und die entscheidungserheblichen rechtlichen Fragen können ohne weiteres auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte - wie oben ausgeführt - beantwortet werden.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GKG in der ab dem 1. August 2013 gültigen Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 GKG). Der festgesetzte Streitwert von 2.940 EUR setzt sich zusammen aus der in dem angefochtenen Bescheid vom 19. April 2011 festgesetzten Niederschlagswassergebühr für das Niederschlagswasser, das über die beiden
- streitgegenständlichen - unterirdisch verlegten Abwasserleitungen beseitigt worden ist, in Höhe von 367,50 EUR für 2010, und den in diesem Bescheid ferner festgesetzten Vorauszahlungen für 2011 in Höhe von 367,50 EUR, soweit diese das über die unterirdisch verlegten Abwasserrohre beseitigte Niederschlagswasser betreffen, zusammen also 735,00 EUR (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG n. F.), sowie einem Betrag von 2.205 EUR für die offensichtlich absehbaren Auswirkungen auf künftige Niederschlagswassergebührenfestsetzungen der Beklagten (§ 52 Abs. 3 Satz 2 GKG n. F.). Der Antrag des Klägers hat offensichtlich absehbare zukünftige Auswirkungen im Sinne des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG n. F., weil die Beteiligten über die grundsätzliche Gebührenpflicht des Klägers streiten und der Ausgang dieses Verfahrens daher Bedeutung für die Folgejahre hat. Der Betrag nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG n. F. darf jedoch das Dreifache des Werts nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG n. F. nicht überschreiten und ist hier daher vom Senat in Höhe des Dreifachen des genannten Betrags von 735,00 EUR angenommen worden. Für das erstinstanzliche Verfahren bleibt es gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG bei der Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht auf 735,00 EUR, weil das Klageverfahren vor dem Inkrafttreten der Neufassung des § 52 Abs. 3 GKG anhängig geworden ist.