Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 21.02.1991, Az.: 7 L 110/89

Änderung des Planfeststellungsbeschlusses; Anfechtungsklage; Änderung des Klageantrags; Klagefrist; Flächennutzungsplan; Standortwahl für Hausmülldeponie; Sachverständiger; Eignungsbeurteilung; Feinprüfung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
21.02.1991
Aktenzeichen
7 L 110/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 13139
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1991:0221.7L110.89.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover 31.03.1989 - 2 A 53/86

Fundstellen

  • DVBl 1991, 1160-1161 (amtl. Leitsatz)
  • DVBl 1991, 1160
  • NuR 1992, 400 (amtl. Leitsatz)
  • OVGE MüLü 42, 370
  • UPR 1991, 459

Amtlicher Leitsatz

1. Wird ein Planfeststellungsbeschluß, gegen den bereits eine Anfechtungsklage anhängig ist, teilweise geändert, so muß für die entsprechende Änderung des Klageantrages keine Klagefrist eingehalten werden.

2. Die Planungshoheit einer Gemeinde kann auch dann beeinträchtigt sein, wenn eine überörtliche Fachplanung (hier: für eine Hausmülldeponie) in Konflikt mit den Darstellungen eines Flächennutzungsplanes gerät, der von einer Samtgemeinde für das Gebiet der Gemeinde erlassen worden ist.

3. Eine Beeinträchtigung der gemeindlichen Planungshoheit ist nicht nur dann anzunehmen, wenn eine überörtliche Planung rechtliche Hindernisse für die gemeindliche Planung errichtet. Vielmehr ist ein solcher Eingriff schon dann möglich, wenn überörtliche Planungen Fakten schaffen, die bei der Ausübung des gemeindlichen Planungsermessens berücksichtigt werden dürfen und bei vernünftiger Betrachtung zu einer von der Gemeinde nicht gewollten Änderung der Planung führen können.

4. Das Ergebnis einer vergleichenden Bewertung von Standortalternativen durch einen Sachverständigen ist für den Planungsträger bei der Standortwahl selbst dann nicht bindend, wenn er der grundlegenden Eignungsbeurteilung und dem dabei verwendeten Bewertungsschema des Sachverständigen folgt.

5. Eine Standortwahl wird nicht allein deswegen fehlerhaft, weil sich bei der "Feinprüfung" des gewählten Standortes herausstellt, daß Merkmale, die zu seiner Wahl geführt haben, überbewertet worden sind.