Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 05.08.2015, Az.: 4 LA 53/15

Bedarfsgemeinschaft; Befreiung; Eltern; Erstreckung; Fürsorge; Gerichtskosten; volljähriges Kind; Rundfunkbeitrag; Verwaltungsakt; Zugang; Zweifel

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
05.08.2015
Aktenzeichen
4 LA 53/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 45048
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 08.01.2015 - AZ: 4 A 229/14

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Eine Rundfunkbeitragsbefreiung, die einem volljährigen aber noch nicht 25 Jahre alten Kind gewährt worden ist, das gemäß § 7 Abs. 3 SGB II mit einem Elternteil eine Bedarfsgemeinschaft bildet, erstreckt sich nicht auf den Elternteil.

Tenor:

Die Anträge des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - Einzelrichter der 4. Kammer - vom 8. Januar 2015 sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren werden abgelehnt.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens, in dem keine Gerichtskosten anfallen, werden nicht erstattet.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Denn die vom Kläger geltend gemachten Berufungszulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind von ihm nicht hinreichend dargelegt worden.

Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen.

Soweit das Verwaltungsgericht die Klage gegen die Rundfunkbeitragsbescheide vom 4. Oktober 2013 und vom 1. November 2013 als unzulässig abgewiesen hat, weil diese Bescheide aus den im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 15. September 2014 zutreffend ausgeführten Gründen bestandskräftig geworden seien, wendet der Kläger hiergegen ein, dass er diese beiden als einfache Briefe versandte Bescheide nie erhalten habe und deshalb der von ihm vorsorglich mit Schreiben vom 1. Juli 2014 gegen diese Bescheide erhobene Widerspruch noch fristgemäß erfolgt sei. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich aus diesem Vorbringen nicht.

Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Nach § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes nachzuweisen (§ 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG). Dies bedeutet, dass die gesetzliche Bekanntgabevermutung dann nicht eingreift mit der Folge, dass die Behörde das Risiko der Nichterweislichkeit des Zugangs trägt, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen, dass im konkreten Fall die auf der Erfahrung des täglichen Lebens beruhende Vermutung, dass eine gewöhnliche Postsendung den Empfänger binnen weniger Tage erreicht, zutrifft. Das schlichte Bestreiten des Betroffenen, der Verwaltungsakt sei ihm nicht zugegangen, reicht regelmäßig nicht aus, um die Bekanntgabevermutung des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG zu entkräften. Vielmehr muss der Adressat sein Vorbringen nach Lage des Einzelfalls derart substantiieren, dass berechtigte Zweifel am Zugang begründet werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.1987 - 5 B 132.86 -; Senatsbeschl. v. 26.9.2014 - 4 PA 199/14 - u. v. 23.9.2008 - 4 ME 279/08 -; Nds. OVG, Beschl. v. 15.3.2007 - 5 LA 136/06 -, NVwZ-RR 2007, 365 m.w.N.).

Die beiden in Rede stehenden Beitragsbescheide sind gemäß den vom Kläger nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts vom Beklagten am 11. Oktober 2013 sowie am 12. November 2013 zur Post aufgegeben worden. Sie sind, wie sich aus den Verwaltungsvorgängen des Beklagten ergibt, von der Post auch nicht als unzustellbar an den Beklagten zurückgesandt worden. Nach den Umständen des vorliegenden Falles reicht die bloße Behauptung des Klägers, dass er die beiden Bescheide nicht erhalten habe, nicht aus, um ernsthafte Zweifel am Zugang dieser Bescheide zu begründen. Dass der Kläger in einem Zeitraum von etwa einem Monat gleich zwei Briefsendungen des Beklagten, die an die zutreffende Postanschrift gerichtet gewesen sind, nicht erhalten haben soll, ist äußerst unwahrscheinlich. Die hierzu vom Kläger vorgetragene Behauptung, dass mindestens zehn Prozent aller in Deutschland als einfacher Brief versandten Schreiben nicht ordnungsgemäß zugestellt würden, ist ersichtlich extrem übertrieben. Im Übrigen hat der Kläger auch nicht besondere Umstände wie etwa den häufigen Verlust anderer an ihn adressierter Poststücke dargelegt, die seine Angaben zu den hier in Rede stehenden beiden Behördenschreiben glaubhaft machen könnten.

Ist somit davon auszugehen, dass die beiden Beitragsbescheide dem Kläger innerhalb von drei Tagen nach der Aufgabe zur Post zugegangen sind und der von ihm erst mit Schreiben vom 1. Juli 2014 eingelegte Widerspruch somit verfristet war, so kann er im Berufungszulassungsverfahren auch nicht mit dem Vorbringen durchdringen, dass der Beklagte ihm wegen der Versäumung der Widerspruchsfrist Widereinsetzung in den vorigen Stand hätte gewähren müssen. Der Kläger ist in den Rechtsbehelfsbelehrungen der Bescheide ordnungsgemäß über die Möglichkeit des Widerspruchs und die gesetzliche Widerspruchsfrist aufgeklärt worden. Er hat - abgesehen von der Behauptung, dass er die zwei Bescheide nicht erhalten habe - auch sonst keine Gründe vorgetragen, aus denen er im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ohne Verschulden gehindert gewesen sein soll, die Widerspruchsfrist einzuhalten.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen auch nicht, soweit das Verwaltungsgericht die Klage gegen den weiteren Beitragsbescheid vom 1. Februar 2014 als unbegründet abgewiesen hat. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass eine Beitragsbefreiung, die seiner in seinem Haushalt lebenden erwachsenen Tochter gewährt worden ist bzw. aufgrund eines rechtzeitig von ihr gestellten Antrags hätte gewährt worden müssen, sich nicht gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 RBStV auf den Kläger erstreckt. Gesichtspunkte, die für eine abweichende rechtliche Bewertung sprechen, ergeben sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht.

Gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 RBStV erstreckt sich innerhalb der Wohnung die dem Antragsteller gewährte Befreiung oder Ermäßigung auf diejenigen Wohnungsinhaber, die bei der Gewährung einer Sozialleistung nach Abs. 1 als Teil einer Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 SGB XII berücksichtigt worden sind. Diese Voraussetzungen sind hier nicht sämtlich gegeben. Zwar hat die seinerzeit beim Kläger lebende Tochter in dem vom angefochtenen Rundfunkbeitragsbescheid erfassten Zeitraum Arbeitslosengeld II und somit eine Sozialleistung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 RBStV bezogen. Ferner hat sie nach dem unwidersprochenen erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers im Juli 2013 beim Beklagten einen weiteren Befreiungsantrag gestellt, den dieser offenbar nicht beschieden hat. Auch ist das Einkommen des Klägers bei der Berechnung des Anspruchs seiner Tochter auf Arbeitslosengeld II berücksichtigt worden, wie das Jobcenter Goslar mit Schreiben vom 11. September 2014 bestätigt hat. Dies allein genügt jedoch für eine Erstreckung der Beitragsbefreiung nicht, sondern hierfür ist zusätzlich Voraussetzung, dass zwischen dem Wohnungsinhaber und der beitragsbefreiten Person eine Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 SGB XII besteht. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass eine derartige Einsatzgemeinschaft nur dann vorliegt, wenn Eltern mit minderjährigen unverheirateten Kindern zusammenleben, nicht aber beim Zusammenwohnen eines Elternteils mit einem volljährigen Kind, wie es hier der Fall gewesen ist. Denn die Verweisung in § 4 Abs. 3 Nr. 3 des am 15. Dezember 2010 von den Ministerpräsidenten der Bundesländer als Bestandteil des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages abgeschlossenen Rundfunkbeitragsstaatsvertrages bezieht sich naturgemäß inhaltlich auf die seinerzeit geltende Fassung von § 19 SGB XII. Nach damaligem Recht war in § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 SGB XII geregelt, dass dann, wenn minderjährige unverheiratete Kinder dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils angehören und den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht beschaffen können, im Rahmen der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils gemeinsam zu berücksichtigen sind. Hierauf bezieht sich die Verweisung in § 4 Abs. 3 Nr. 3 RBStV, soweit es das hier allein interessierende Verhältnis zwischen Eltern und bei ihnen wohnenden Kindern betrifft. Eine für die Erstreckung einer Rundfunkbeitragsbefreiung erforderliche Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 SGB XII kann daher nur dann angenommen werden, wenn das im Haushalt lebende Kind minderjährig und unverheiratet ist.

Ohne Erfolg macht der Kläger demgegenüber geltend, dass es sich bei der Verweisung von § 4 Abs. 3 Nr. 3 RBStV auf § 19 SGB XII um ein Redaktionsversehen handele und die Erstreckung der Betragsbefreiung bei sachgerechter Auslegung auch zugunsten von Eltern gelten müsse, die mit einem bei ihnen wohnenden erwachsenen aber noch nicht 25 Jahre alten Kind eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SGB II bilden. Soweit der Kläger sich insoweit auf eine Entwurfsfassung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vom 31. März 2010 stützt, deren § 4 Abs. 2 Nr. 3 die Erstreckung der Beitragsbefreiung noch an das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft geknüpft hat, vermag dies - die Authentizität der vom Kläger vorgelegten Entwurfsfassung vorausgesetzt - ein Redaktionsversehen bei der Formulierung des endgültigen Wortlautes des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht zu belegen. Der Verweis auf § 19 SGB XII belegt vielmehr ebenso wie die Verwendung des Begriffs der „Einsatzgemeinschaft“, der üblicherweise nur im Zusammenhang mit dem Leistungssystem des SGB XII verwendet wird, dass die Bundesländer wieder davon abgerückt sind, die Erstreckung der Beitragsbefreiung an das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II zu koppeln. Dies wird auch durch die amtliche Begründung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags bestätigt, in der ebenfalls zum Ausdruck kommt, dass der Verweis auf Einsatzgemeinschaften im Sinne von § 19 SGB XII nur minderjährige unverheiratete Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil zusammen wohnen, einschließen soll (vgl. LT-Drs. 16/3437, S. 29). Dabei ist sogar wissentlich in Kauf genommen worden, dass minderjährige Kinder gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 RBStV ohnehin nicht Rundfunkbeitragsschuldner sind (a.a.O.) und der Regelung des § 4 Abs. 3 Nr. 3 RBStV damit insoweit kein Anwendungsbereich verbleibt.

Anhaltspunkte für ein Redaktionsversehen ergeben sich auch nicht aus dem - allerdings sachlich richtigen - Vorbringen des Klägers, dass die frühere Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB XII bereits außer Kraft getreten war, als der Entwurf eines Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag in den Niedersächsischen Landtag eingebracht worden ist. Denn zum Zeitpunkt des Abschlusses des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages am 15. Dezember 2010, mit dem der Wortlaut von § 4 Abs. 3 Nr. 3 RBStV für die nachfolgenden gesetzlichen Ratifizierungsverfahren der Bundesländer bindend festgelegt worden ist, konnte noch nicht berücksichtigt werden, dass der Bundesgesetzgeber den seinerzeit geltenden § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB XII durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I, 453) rückwirkend zum 1. Januar 2011 aufheben und eine Vorschrift mit dem im wesentlichen gleichen Inhalt nunmehr in § 27 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB XII schaffen würde. Entsprechend konnte die Formulierung von § 4 Abs. 3 Nr. 3 RBStV noch nicht auf diese Rechtsänderung abgestimmt werden.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers, „dass laut SGB II Volljährige bis 25 Minderjährigen gleichgesetzt werden“ und dies dann „auch bei der Frage der Befreiung gelten“ und insoweit „gleich behandelt werden“ müsse, zumal das Einkommen der Eltern auf den Bedarf des volljährigen Kindes unter 25 Jahren „voll angerechnet“ werde und die Eltern deshalb „auch nur noch auf Hartz-IV-Niveau“ seien. Soweit der Kläger mit diesem Vorbringen suggeriert, dass hinsichtlich der Erstreckung einer Rundfunkbeitragsbefreiung Eltern von volljährigen aber noch nicht 25 Jahre alten Kindern durch § 4 Abs. 3 Nr. 3 RBStV schlechter gestellt würden als Eltern minderjähriger Kinder, ist dies rechtlich unzutreffend. Wie bereits erwähnt sind Minderjährige gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 RBStV ohnehin nicht Schuldner des Rundfunkbeitrags. Deshalb kann der Fall, dass ein Minderjähriger auf Antrag von der Rundfunkbeitragspflicht befreit wird, nicht eintreten. In Ermangelung einer Beitragsbefreiung des Minderjährigen kann sich die Befreiung auch nicht gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 RBStV auf dessen Eltern erstrecken und diese werden somit insoweit nicht günstiger gestellt als die Eltern eines noch nicht 25 Jahre alten Volljährigen. Im Übrigen hat der Umstand, dass § 4 Abs. 3 RBStV eine Erstreckung der einem erwachsenen Kind gewährten Rundfunkbeitragsbefreiung auf dessen Eltern nicht zulässt, lediglich zur Folge, dass ein Elternteil, der in seiner Person die Voraussetzungen einer Beitragsbefreiung nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 6 RBStV erfüllt, selbst (rechtzeitig) den erforderlichen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht stellen muss. Dies ist ihm ohne weiteres zuzumuten.

Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, denn eine entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage, die besonders schwierig zu beantworten ist und daher die Durchführung eines Berufungsverfahrens verlangt, hat der Kläger nicht aufgeworfen. Die erste von ihm formulierte Frage, „was mit Bedarfsgemeinschaft gemeint ist“, ist nicht entscheidungserheblich, denn der Begriff der Bedarfsgemeinschaft wird in § 4 Abs. 3 Nr. 3 RBStV nicht verwendet. Die weitere vom Kläger aufgeworfene Frage, „ob der Gesetzgeber tatsächlich die Befreiungsvorschrift nicht auf Volljährige bis 25 Jahre ausdehnen wollte oder insoweit ein redaktionelles Versehen vorliegt“, ist nicht besonders schwierig zu beantworten. Sie kann für § 4 Abs. 3 Nr. 3 RBStV auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne weiteres dahingehend beantwortet werden, dass sich der Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht auf den Fall erstreckt, in dem Eltern mit einem erwachsenen aber noch nicht 25 Jahre alten Kind zusammenleben, und dass diese Beschränkung des Anwendungsbereichs der Norm auch nicht auf einem Redaktionsversehen beruht.

Schließlich ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124 Rn. 30 ff., m.w.N.). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum diese Frage im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren (vgl. Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 124a Rn. 103 ff., m.w.N.).

Hieran gemessen fehlt es bereits an der erforderlichen Bezeichnung einer konkreten klärungsfähigen Rechts- oder Tatsachenfrage, soweit der Kläger geltend macht, dass das Verwaltungsgericht einen Härtefall hätte annehmen müssen. Auch die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, „ob hier bewusst lediglich der Personenkreis aus § 19 SGB XII gemeint ist oder es sich insoweit um ein redaktionelles Versehen handelt“, rechtfertigt nicht eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, denn für § 4 Abs. 3 Nr. 3 RBStV kann sie auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne weiteres dahingehend beantwortet werden, dass sich der Anwendungsbereich der Norm auf den in § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB XII a.F. genannten Personenkreis beschränkt und dies nicht auf einem Redaktionsversehen beruht.

Die Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren kommt nicht in Betracht, weil die Rechtsverfolgung des Klägers schon im Zeitpunkt der Entscheidungsreife seines Prozesskostenhilfeantrags, auf den insoweit abzustellen ist, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Berufungszulassungsantrags auf §§ 154 Abs. 2, 188 VwGO. Abweichend von seiner sonstigen Spruchpraxis sieht der Senat das vom Kläger gegen gewöhnliche Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheide angestrengte Rechtsschutzverfahren als gerichtskostenfreie Fürsorgeangelegenheit im Sinne von § 188 VwGO an, da § 4 Abs. 3 RBStV für die Erstreckung einer Rundfunkbeitragsbefreiung auf Dritte die Durchführung eines eigenständigen Verwaltungsverfahrens, das mit einem gesondert angreifbaren Verwaltungsakt endet, nicht vorsieht und der Kläger seine Angriffe gegen die Beitragsbescheide in der Sache ausschließlich darauf gestützt hat, dass sich eine Befreiung seiner Tochter von der Rundfunkbeitragspflicht auf seine Person erstrecken müsse. Hinsichtlich des Prozesskostenhilfeantrags, für dessen Bescheidung keine Gerichtskosten anfallen (§§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 Abs. 2 GKG i.V.m. dem Kostenverzeichnis der Anlage 1), folgt die Kostenentscheidung aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).