Abschnitt 29 JAGO - Fahrkosten
Bibliographie
- Titel
- Jugendarrestgeschäftsordnung (JAGO)
- Amtliche Abkürzung
- JAGO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
1)
Die Kosten für die Fahrt zum Arrestantritt und für die Rückfahrt können übernommen werden, soweit die eigenen Mittel der Jugendlichen nicht ausreichen oder aus Billigkeitsgründen nicht in Anspruch genommen werden sollen. Stattdessen kann der nach §§ 82, 84 JGG ursprünglich zuständige Jugendrichter als Vollstreckungsleiter die Ausgabe einer Fahrkarte durch das Amtsgericht anordnen. Nur in dringenden Fällen stellt die Jugendarrestanstalt die Mittel für die Rückfahrt der Jugendlichen zur Verfügung.
2)
Aus Haushaltsmitteln des Landes geleistete Beträge können, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen, von den Jugendlichen zurückgefordert werden.
3)
Die entstehenden Fahrkosten sind bei Kapitel 11 04 Titel 536 16 anzuweisen.