Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 01.04.2015, Az.: 1 A 3418/13

Erstattung der Kosten für den Einsatz der Wasserbehörde zum Zwecke der Gefahrenabwehr nach einem Verkehrsunfall mit wassergefährdenden Stoffen

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
01.04.2015
Aktenzeichen
1 A 3418/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 13378
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2015:0401.1A3418.13.0A

Fundstelle

  • NdsVBl 2015, 6

Amtlicher Leitsatz

Kosten eines Verkehrsunfalls mit wassergefährdenden Stoffen

Neben § 128 Abs. 2 NWG sind die Vorschriften des Nds. SOG zur Kostenerstattung anwendbar. Der Verursacher eines Verkehrsunfalls hat die Kosten für den Einsatz der Wasserbehörde zum Zwecke der Gefahrenabwehr zu erstatten.

Tatbestand

Die Klägerin, eine GmbH, wendet sich gegen einen Kostenbescheid des Beklagten.

Am 13. Februar 2012 ereignete sich ein Verkehrsunfall, an dem der PKW mit dem amtlichen Kennzeichen D., dessen Halterin die Klägerin ist, beteiligt war. Der Fahrer des PKW, der für die Klägerin tätig war, war beim Linksabbiegen mit einem entgegenkommenden PKW zusammengestoßen; dieser wurde in den Straßengraben geschleudert.

Eine Mitarbeiterin des Beklagten begab sich am Unfalltag zum Unfallort. Es wurde festgestellt, dass sich im Graben an einer Stelle ganz feine Ölschlieren befanden und dass der Kraftstofftank und der Motorraum des Unfallwagens nicht beschädigt waren. Von Maßnahmen zur Gewässerreinigung wurde abgesehen. Die Kosten für den Einsatz wurden im Einzelnen beziffert (Zeitaufwand und Fahrtkosten).

Unter dem 21. Dezember 2012 hörte der Beklagte den Fahrer des PKW D. zum beabsichtigten Erlass eines Kostenbescheides an. Das Anhörungsschreiben konnte nicht zugestellt werden.

Unter dem 4. Januar 2013 hörte der Beklagte die Klägerin zum beabsichtigten Erlass eines Kostenbescheides an. Unter dem 14. Januar 2013 meldete sich die Haftpflichtversicherung und bat darum, die Forderung weiter zu beziffern.

Mit Bescheid vom 18. Januar 2013 setzte der Beklagte gegenüber der Haftpflichtversicherung für die Klägerin den Betrag von 369,60 € als zu erstattende Kosten fest. Wegen einer nicht auszuschließenden Gefährdung der umliegenden Gewässer und des Grundwassers durch auslaufendes Öl oder andere Betriebsstoffe sei eine Überprüfung vor Ort unumgänglich gewesen. Die Kosten für den Einsatz seien aufgrund der AllGO und dem BRKG beziffert worden. Die Klägerin sei Adressatin des Bescheides, weil einer ihrer Mitarbeiter bei der Verrichtung einer Aufgabe für die Klägerin den Unfall verursacht habe.

Unter dem 29. Januar 2013 erhob die Haftpflichtversicherung Widerspruch gegen den Kostenfestsetzungsbescheid. Sie begründete den Widerspruch damit, dass der Geschädigte vom Schädiger nach der Rechtsprechung des BGH keinen Ersatz für eigenen Zeitaufwand bei der Schadenermittlung verlangen könne. Ersatzfähig seien lediglich die entstandenen Fahrtkosten in Höhe von 33,60 €. Diese seien überwiesen worden.

Mit Schreiben vom 7. Februar 2013 half der Beklagte dem Widerspruch nicht ab und gab Gelegenheit dazu, den Widerspruch zurückzunehmen.

Nach dem Erhalt einer Mahnung bat die Klägerin den Beklagten unter dem 14. März 2013 darum, sich an den Haftpflichtversicherer zu wenden; dieser betreue den Vorgang.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2013 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbescheid vom 18. Januar 2013 zurück und setzte als Kosten des Widerspruchsverfahrens den Betrag von 506,63 € fest. Der Beklagte vertiefte die Begründung seines Ausgangsbescheides und wies darauf hin, dass der öffentlich-rechtliche Kostenerstattungsanspruch neben dem zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch stehe.

Am 13. November 2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Die Klägerin habe weder ein Gewässer unbefugt benutzt noch sonst Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Bewirtschaftung der Gewässer und der hierzu erlassenen Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes verletzt. Daher habe der Beklagte keinen Anspruch auf Kostenerstattung. Dies gelte auch für den Fall, dass der Beklagte besonderes Personal für die verwaltungsmäßige Bearbeitung von Schadensfällen einsetze. Hilfsweise werde die geltend gemachte Forderung bezüglich ihrer Einzelheiten mit Nichtwissen bestritten.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Bescheid des Beklagten vom 18. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2013 aufzuheben und den Kostenbescheid des Beklagten vom 26. Februar 2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin treffe die Pflicht, Kosten für Maßnahmen der Wasserbehörde zur Gefahrerforschung, zur Ermittlung der Ursache und des Ausmaßes der Gefahr und des Verursachers sowie der Beseitigung der Gefahr zu erstatten. Betriebsstoffe eines PKW zählten zu den wassergefährdenden Stoffen. Der Unfall sei durch den Fahrer des PKW der Klägerin verursacht worden. Diese habe die Kosten zu tragen, die im Rahmen der Gefahrenabwehr entstanden seien. Dabei komme es nicht darauf an, ob tatsächlich eine Verletzung wasserrechtlicher Vorschriften erfolgt sei. Entscheidend sei allein, ob eine Gefahr vorgelegen habe. Eine solche habe bei dem Unfall vorgelegen. Der Höhe nach sei der Kostenbescheid nicht zu beanstanden; die Aufwendungen seien dokumentiert worden.

Mit Bescheid vom 26. Februar 2014 hat der Beklagte seinen Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2013 bezüglich der Kostenfestsetzung gemäß § 48 VwVfG geändert. Die Kosten für das Widerspruchsverfahren sind nunmehr auf 86,63 € anstelle von 506,63 € festgesetzt worden. Die Klägerin hat daraufhin den Rechtsstreit mit Schreiben vom 7. März 2014 (Eingang bei Gericht: 13. März 2014) in Höhe von 506,63 € für erledigt erklärt und angegeben, sich nunmehr gegen den beiliegenden Kostenbescheid vom 26. Februar 2014 zu wehren.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, hat insgesamt keinen Erfolg.

Ursprünglicher Gegenstand der Anfechtungsklage ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung der Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 18. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2013. Im Übrigen ist der Widerspruchsbescheid nicht selbständig angefochten worden, weil die Klägerin nicht - auch nicht in ihrer Klagebegründung - kenntlich gemacht hat, dass sich die Klage auch gegen die Festsetzung der Kosten für das Widerspruchsverfahren richtet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.7.1996 - 8 S 1127/96). Daher geht die Erledigungserklärung der Klägerin im Schriftsatz vom 7. März 2014 ins Leere.

Allerdings hat die Klägerin im Schriftsatz vom 7. März 2014 die Klage entsprechend § 91 Abs. 1 VwGO auf die erneute Kostenfestsetzung für das Widerspruchsverfahren erweitert. Diese Änderung bzw. Erweiterung der Klage ist sachdienlich. Bei dem Bescheid des Beklagten vom 26. Februar 2014 handelt es sich auch um eine erneute Festsetzung der Kosten für das Widerspruchsverfahren und nicht etwa um eine teilweise Rücknahme der Verwaltungskosten. Dies geht aus der Begründung des Bescheides eindeutig hervor.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klageerweiterung fristgerecht erfolgt. Zugunsten der Klägerin wird davon ausgegangen, dass sie ein Rechtsschutzinteresse daran besitzt, den Kostenfestsetzungsbescheid vom 18. Januar 2013 in vollem Umfang anzufechten. Denn dass ihre Versicherung eine Zahlung in Höhe von 33,60 € an den Beklagten geleistet hat, ist nicht zwingend als rechtsverbindliches Anerkenntnis in dieser Höhe anzusehen.

Allerdings ist die Klage insgesamt unbegründet. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbescheid vom 18. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2013 (I.) und der angefochtene Kostenfestsetzungsbescheid vom 26. Februar 2014 (II.) sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

I.

Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des Kostenfestsetzungsbescheides bestehen nicht und sind auch nicht geltend gemacht worden.

Der Kostenfestsetzungsbescheid vom 18. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2013 ist materiell rechtmäßig. Seine Rechtsgrundlagen sind § 66 Abs. 1 Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) sowie §§ 1, 3, 5, 13 Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG).

Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG kann die Verwaltungsbehörde im Falle der Verpflichtung einer Person zu einer vertretbaren Handlung diese Handlung auf Kosten der Person selbst ausführen oder eine andere Person mit der Ausführung der Handlung beauftragen.

Voraussetzung der Heranziehung zu den Kosten für Gefahrenabwehrmaßnahmen ist, dass die Maßnahmen des Beklagten Teil einer rechtmäßigen Ersatzvornahme waren (Nds. OVG, Beschluss v. 8.6.2012 - 13 LB 20/12, m.w.N.). In Betracht kommt hier nur eine Ersatzvornahme im Wege des Sofortvollzugs gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Nds. SOG. Danach können Zwangsmittel ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich ist, insbesondere weil Maßnahmen gegen Personen nach den §§ 6 bis 8 Nds. SOG nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen und die Verwaltungsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Ein Tätigwerden auf dieser Grundlage kommt aufgrund der besonders schwer wiegenden Form dieses behördlichen Eingriffs nur in besonderen Eilfällen und jeweils nur in letzter Linie in Betracht, nachdem alle anderen Möglichkeiten der Gefahrenabwehr sorgfältig geprüft worden sind (vgl. Nds. OVG, Urt. des 7. Senats v. 21. Februar 2002 - 7 LB 153/01 -, , m.w.N.). Ein solcher Fall war hier gegeben.

Der Beklagte hat als untere Wasserbehörde innerhalb seiner Befugnisse gehandelt. Für Maßnahmen der Gefahrenabwehr ist er im Rahmen der Gewässeraufsicht zuständig, §§ 129 Abs. 1, 128 Abs. 1 NWG. Es handelt sich um eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises, vgl. § 128 Abs. 1 Satz 2 NWG. Der Beklagte war aufgrund des Unfalls zum Einschreiten berechtigt. Nach § 100 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen, sicherzustellen. Hier drohte konkret eine Beeinträchtigung des Wasserhaushalts durch den Austritt wassergefährdender Stoffe i. S. des § 62 Abs. 3 WHG wie Öl und Benzin aus dem Fahrzeug, welches bei dem Verkehrsunfall in den Graben geschleudert worden war. Laut Einsatzbericht (Vermerk vom 14. Dezember 2012) war es bereits zu einem Ölaustritt gekommen.

Beim Einsatz des Beklagten handelte es sich um eine notwenige Maßnahme. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich, vgl. § 5 Nds. SOG. Insbesondere entsprach der Einsatz des Beklagten an der Unfallstelle dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, § 4 Nds. SOG. Der Einsatz diente der Ermittlung des Umfangs der Verschmutzung. Die vom Beklagten ergriffenen Maßnahmen waren notwendig, um den Umfang der Gefahr abzuschätzen und über weitere Maßnahmen entscheiden zu können. Mildere Mittel waren nicht ersichtlich. Dass der Beklagte aufgrund der geringen Verschmutzung des Gewässers keine weiteren Maßnahmen ergriffen hat, ist nicht zu beanstanden. Die Einsatzdauer ist nachvollziehbar und detailliert durch den Beklagten dokumentiert.

Die Klägerin war verhaltensverantwortlich i. S. des § 6 Abs. 3 Nds. SOG. Danach können Maßnahmen auch gegen denjenigen gerichtet werden, der eine Person zu einer Verrichtung bestellt hat, wenn die zur Verrichtung bestellte Person eine Gefahr in Ausführung der Verrichtung verursacht. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Denn der für die Klägerin tätige Fahrer des auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen D. hat den Verkehrsunfall, der zum möglichen Austritt wassergefährdender Stoffe geführt hat, jedenfalls mitverursacht. Dass bei einem Verkehrsunfall wassergefährdende Stoffe austreten können, gehört zu den typischen Folgen, die dem Verursacher auch zugerechnet werden können.

Maßnahmen direkt gegen die Klägerin wären wegen des geringen Zeitkorridors, der bei der Beseitigung von Gefahren für den Wasserhaushalt besteht, nicht erfolgversprechend gewesen.

Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Ermittlung durch den Beklagten nicht um eine im Wege der Ersatzvornahme vollstreckbare vertretbare Handlung i.S. des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG gehandelt hat, bestehen nicht. Der Klägerin hätte aufgegeben werden können, die Folgen des Verkehrsunfalls für das in Mitleidenschaft gezogene Gewässer zu beseitigen. Dies hätte auch Ermittlungen zum genauen Umfang der Gewässerverschmutzung durch die Klägerin selbst beinhaltet.

Die rechtmäßige Ersatzvornahme durch den Beklagten im Wege des Sofortvollzugs gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Nds. SOG führt dazu, dass die betroffene Person - hier die Klägerin als Verhaltensverantwortliche i.S. des § 6 Abs. 3 Nds. SOG - gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG die Kosten für die Ausführung der Handlung im Wege der Ersatzvornahme zu tragen hat.

Spezialgesetzliche Regelungen zur Kostentragungspflicht für Maßnahmen der Gefahrerforschung und Gefahrermittlung sind vorliegend nicht anwendbar. Für das Wasserrecht enthält § 128 Abs. 2 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) eine Sondervorschrift. Danach trägt die Kosten für Maßnahmen der Wasserbehörde zur Gefahrerforschung, zur Ermittlung der Ursache und des Ausmaßes der Gefahr und des Verursachers sowie zur Beseitigung der Gefahr, wer ein Gewässer unbefugt oder in Abweichung von festgesetzten Auslagen oder Bedingungen benutzt oder sonst Pflichten nach den in Absatz 1 Satz 1 genannten Rechtsvorschriften verletzt und dadurch eine Gefahr verursacht. § 128 Abs. 2 NWG hat neben den Kostentragungsregelungen des Nds. SOG keine eigenständige Bedeutung, soweit dort die Pflicht zur Kostentragung für wasserrechtliche Gefahrenabwehrmaßnahmen dem Grunde nach geregelt wird. Insofern wird die Pflicht des Verursachers zur Kostentragung lediglich klargestellt (Nds. OVG, Beschluss v. 8.6.2012 - 13 LB 20/12, ). § 128 Abs. 2 NWG bezieht sich vielmehr auf den Umfang der Kostentragung durch den Verursacher. Demnach sind sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Gefahrerforschung und Gefahrbekämpfung, auch solche für die Ermittlung und Festlegung von Maßnahmen zur Beseitigung von Gefahren, vom Verursacher zu tragen. Der Verursacherbegriff bestimmt sich nach den allgemeinen ordnungsrechtlichen Grundsätzen; gemeint ist die sogenannte Verhaltensverantwortlichkeit i.S. des § 6 Nds. SOG (Reffken/Elsner, NWG, Stand Juni 2013, § 128 Rn. 8).

Die Voraussetzungen des § 128 Abs. 2 NWG liegen nicht vor. Denn die Klägerin hat die Gefahr für das Gewässer nicht durch eine der dort genannten Handlungen verursacht. Insbesondere hat sie den Graben nicht "benutzt" i.S. des § 128 Abs. 2 NWG. Benutzungen im wasserrechtlichen Sinne (vgl. § 9 Wasserhaushaltsgesetz) setzen eine Beeinflussung durch eine zweckgerichtete Verhaltensweise voraus (dazu nur Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 9 Rn. 5, 72 m.w.N.). Ein solches Verhalten stellt ein Verkehrsunfall, bei dem eine Gewässerverunreinigung als Nebenfolge eintritt, gerade nicht dar.

Allerdings ist die Klägerin nach den allgemeinen ordnungsrechtlichen Grundsätzen kostenpflichtig. Diese sind neben den spezialgesetzlichen Regelungen anwendbar (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8.9.1989 - 5 S 3099/88 -, NVwZ 1990, 784, 785 [VGH Baden-Württemberg 08.09.1989 - 5 S 3099/88]; Reffken/Elsner, NWG, Stand Juni 2013, § 128 Rn. 9). Die Kostenpflichtigkeit der Klägerin ergibt sich daraus, dass eine unmittelbare Gefahr für ein Gewässer durch den Austritt wassergefährdender Stoffe konkret bestanden hat und dass die Klägerin für diese Gefahr nach § 6 Abs. 3 Nds. SOG verantwortlich war. Dass letztlich keine weiteren Maßnahmen zur Beseitigung ergriffen worden sind, weil eine Gewässerverschmutzung nur in ganz geringem Umfang ("an einer Stelle nur ganz feine Ölschlieren", vgl. Vermerk über den Einsatz vom 14.12.2012) festgestellt werden konnte, führt nicht dazu, dass die Klägerin keine Kosten zu tragen hat. Vielmehr lässt dieses Vorgehen erkennen, dass der Beklagte sein Ermessen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG pflichtgemäß ausgeübt hat. Selbst in Fällen des sogenannten Gefahren- oder Störerverdachts, in denen ohne weitere Ermittlung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Gefahr bzw. deren Verursacher angenommen werden kann, muss derjenige, der den Verdacht der Gefahr oder seiner Verantwortlichkeit zurechenbar verursacht hat, die Kosten für die ergriffenen Maßnahmen tragen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.6.2000 - 5 A 95/00 -, ; Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 15. Aufl. 2013, § 14 Rn. 22 m.w.N.). Erst Recht kann ein feststehender Verantwortlicher zu Kosten für einen Einsatz herangezogen, wenn dieser ergibt, dass wegen Geringfügigkeit weitere Maßnahmen zur Gefahren- bzw. Störungsbeseitigung nicht erforderlich sind.

Der Beklagte durfte die Klägerin als Verantwortliche zu den Kosten heranziehen. Eine Pflicht dazu, den Fahrer des Unfallwagens vorrangig heranzuziehen, bestand nicht. Die Klägerin durfte als voraussichtlich finanzkräftigere Verursacherin herangezogen werden (vgl. VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.2.2006 - 14 A 153/03 -, ).

Die Kostenermittlung durch den Beklagten bezüglich der Ausführungskosten begegnet keinen Bedenken. Der Einwand der Klägerin, der Beklagte dürfe eigene Personalkosten für die Schadensabwicklung nicht abrechnen, greift nicht durch. Es handelt sich um die Ausführung von Handlungen, die zur Gefahrenabwehr notwendig waren, durch die Vollstreckungsbehörde selbst. Die Kostenerstattung derartiger Selbstvornahmen sieht das Nds. SOG ausdrücklich vor. Es ist nicht erforderlich, einen Dritten mit der Vornahme zu beauftragen (vgl. VG Stade, Urteil vom 21.3.2007 - 1 A 1225/05, ; Saipa, Nds. SOG, Loseblatt Stand Mai 2013, § 66 Rn. 2 f.).

Die vom Beklagten gewählte Kostenermittlung anhand der tatsächlich für den Einsatz und seine weitere Abwicklung aufgewendeten Arbeitsstunden (dreieinhalb Stunden Abwicklung des Unfalls vor Ort - 196,00 € und anderthalb Stunden interne Abwicklung - 84,00 €) und der tatsächlich angefallenen Wegstrecke (112 km - 33,60 €) entspricht allgemeinen kostenrechtlichen Grundsätzen, vgl. §§ 3, 13 NVwKostG, § 1 Abs. 4 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO). Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte den Zeitaufwand für seine Amtshandlungen fehlerhaft bemessen hätte, sind nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht dargelegt worden. Auch bewegt sich der von dem Beklagten gewählte Kostenansatz der Höhe nach innerhalb von Nr. 96.20.3 der Anlage zu § 1 der AllGO. Danach richtet sich die Gebühr für die Ausführung einer Ersatzvornahme nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG, § 128 Abs. 1 NWG i. V. mit § 66 Nds. SOG nach Nr. 26.1. Der Kostentarif Nr. 26.1 AllGO sieht einen Gebührenrahmen zwischen 35,00 € und 1.410,00 € vor. Die vom Beklagten festgesetzten Kosten liegen näher am unteren Rand des Gebührenrahmens. An der zutreffenden Berechnung der Kosten für die zurückgelegte Wegstrecke besteht ebenfalls kein Zweifel. Die Wegstreckenentschädigung von 0,30 € pro Kilometer ergibt sich aus §§ 3, 5 Abs. 2 Bundesreisekostengesetz (BRKG) in der nach § 120 Abs. 2 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) anwendbaren Fassung.

Über die Ausführungskosten des Beklagten hinausgehende Verwaltungskosten sind gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 Nds. SOG erstattungsfähig. Demnach werden Gebühren und Auslagen für die zusätzlich erforderlichen Amtshandlungen nach den Vorschriften des NVwKostG erhoben. Die vom Beklagten ausgewiesenen Kosten für die Erstellung des Kostenfestsetzungsbescheides sind solche Kosten für eine zusätzlich erforderliche Amtshandlung. Sie können neben den Kosten für die Selbstvornahme im allgemeinem Gebührenwege erhoben werden (Saipa, Nds. SOG, Loseblatt Stand Mai 2013, § 66 Rn. 3). Eine Amtshandlung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NVwKostG war gegeben. Bezüglich der Höhe der geltend gemachten Kosten von 56,00 € für eine Stunde zur Erstellung des Bescheides bestehen keine Bedenken.

Die Klägerin gehört zum Kreis der Kostenschuldner nach § 5 Abs. 1 NVwKostG. Demnach ist derjenige Kostenschuldner, der zur Amtshandlung Anlass gegeben hat. Die kostenrechtliche Veranlassung ist bei einer Kostenpflicht nach § 66 Abs. 1 Satz 2 Nds. SOG nicht anders zu beurteilen als die gefahrenabwehrrechtliche Veranlassungshaftung. Nach diesem Maßstab ist die Klägerin als Verhaltensverantwortliche auch gebühren- und auslagenpflichtig nach dem NVwKostG.

II.

Die Widerspruchsgebühr ist im Bescheid vom 26. Februar 2014 zutreffend berechnet worden. Sie richtet sich nach § 12 Abs. 1 Satz 1 NVwKostG. Demnach beträgt die Gebühr für die Entscheidung über den Rechtsbehelf das Eineinhalbfache der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung anzusetzen war (ausführlich VG Stade, Urteil vom 02.09.2013 - 1 A 2744/12 -, ). Dies waren nach dem Kostenansatz des Beklagten im Ausgangsbescheid 56,00 €; das Anderthalbfache hiervon beträgt 84,00 €. Die geltend gemachten Auslagen für die Postzustellung in Höhe von 2,63 € stehen in Einklang mit § 13 NVwKostG. Zu den erstattungsfähigen Auslagen gehören Aufwendungen für Postdienstleistungen (§ 13 Abs. 3 Nr. 8 NVwKostG).

Die (gerichtliche) Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V. mit § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.