Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.02.2004, Az.: 12 OB 391/03

Aufwendungszuschuss; bewohnerbezogener Aufwendungszuschuss; Investitionsaufwendungen; subjektbezogene Förderung; Verwaltungsrechtsweg; Vorabentscheidung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
12.02.2004
Aktenzeichen
12 OB 391/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 50473
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 19.08.2003 - AZ: 4 A 180/01

Gründe

1

Die gemäß §§ 146 Abs. 1 VwGO, 17a Abs. 4 Satz 3 GVG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist für den anhängigen Rechtsstreit der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 VwGO gegeben, der Rechtsstreit also nicht an das Sozialgericht Braunschweig zu verweisen.

2

Im Zentrum des zu entscheidenden Rechtsstreits steht der Bescheid der Beklagten vom 7. Mai 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Braunschweig vom 31. Mai 2001, durch den die Beklagte dem Kläger bzw. der in Insolvenz geratenen F. G. GmbH gemäß § 82 Abs. 3 SGB XII ihre Zustimmung zu einer gesonderten Berechnung der Investitionsaufwendungen für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 30. Juni 2000 erteilte. Die Beklagte legte weiterhin fest, die Höhe der gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI i.V.m. § 19 Abs. 1 NPflegeG (vom 22. Mai 1996, GVBl. S. 245, hier anwendbar in der Fassung des Art. 10 des Gesetzes vom 21. Januar 1999, GVBl. S. 10) gesondert berechenbaren Investitionsfolgeaufwendungen betrage für den Zustimmungszeitraum je Pflegeplatz und –tag 35,46 DM. Dieser Betrag sei gleichzeitig der durch bewohnerbezogene Aufwendungszuschüsse nach § 13 NPflegeG (im Einzelfall höchstens) förderfähige Betrag der Investitionsaufwendungen. Die Beklagte hatte zuvor mit Bescheid vom 15. November 1996 die Förderfähigkeit des Heimes gemäß § 13 i.V.m. § 8 NPflegeG festgestellt. Die förderfähigen Investitionsfolgeaufwendungen waren gemäß § 23 Abs. 3 und 4 NPflegeG auf 35,17 DM je Pflegeplatz und –tag bestimmt worden. Mit Bescheid vom 27. Juni 1997 hatte die Beklagte den Förderbescheid vom 15. November 1996 hinsichtlich des festgestellten förderfähigen Betrages widerrufen und ausgeführt, dass der durch bewohnerbezogene Aufwendungszuschüsse (im Einzelfall höchstens) förderfähige Betrag der Investitionsaufwendungen künftig dem Betrag entspreche, der nach dem jeweils geltenden Bescheid über die Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI i.V.m. § 19 NPflegeG den Pflegebedürftigen gesondert berechnet werden könne.

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Der hier zu entscheidende Rechtsstreit ist mit zwei Anträgen anhängig gemacht worden:

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den Bescheid der Beklagten vom 7. Mai 1999 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Braunschweig vom 31. Mai 2001 aufzuheben, soweit der förderungsfähige Betrag mit 35,46 DM täglich festgesetzt werde, sowie die Beklagte zu verpflichten, über die Höhe der Förderung antragsgemäß zu entscheiden;

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hinsichtlich der Zustimmung zur gesonderten Berechnung gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI den Rechtsstreit an das Sozialgericht Braunschweig zu verweisen, hilfsweise unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide nach dem ursprünglichen Antrag zu entscheiden.

6

Den Klageantrag zu 1) hat der Kläger im weiteren Verlauf des Verfahrens dahingehend konkretisiert, dass dieser auf eine Erhöhung des in dem angefochtenen Bescheid als förderfähig angesehenen bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses nach § 13 NPflegeG gerichtet sei. Den Antrag zu 2), mit dem im Ergebnis in der Sache eine Erhöhung des Betrages, dessen gesonderter Berechnung gegenüber den Heimbewohnern die Beklagte zustimmen sollte, erstrebt wurde, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2002 zurückgenommen. Allein streitgegenständlich ist seitdem also nurmehr das Begehren des Klägers, den in Bezug auf bewohnerbezogene Aufwendungszuschüsse nach § 13 NPflegeG förderfähigen Betrag zu erhöhen.

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An einer – erneuten – Verweisung dieses Streitgegenstandes auf den Rechtsweg zu den Sozialgerichten war das Verwaltungsgericht bereits in formeller Hinsicht gemäß § 17a Abs. 1 GVG gehindert. Denn es hatte seine erste mit Beschluss vom 6. Juni 2002 (Bl. 35 der Akte) ausgesprochene Verweisung an das Sozialgericht Braunschweig auf die Beschwerde des Klägers mit Abhilfebeschluss vom 5. August 2002 (Bl. 53 der Akte) „aus den Gründen der dagegen eingelegten Beschwerde“ wieder aufgehoben. In seiner Beschwerdeschrift vom 25. Juni 2002 hatte sich der Kläger für den Klageantrag zu 1) auf die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte berufen. Der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Abhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. August 2002 stellte daher eine Vorabentscheidung nach § 17a Abs. 3 GVG über die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges dar. Der Beschluss erwuchs nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist in Rechtskraft und entfaltet seither Bindungswirkung.

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Unabhängig hiervon wird die noch anhängige Streitkonstellation von der in § 51 Abs. 2 Satz 2 SGG a.F. (§ 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG n.F., der für nach dem 1. Januar 2002 rechtshängig gewordene Klagen gilt, findet hier noch keine Anwendung) enthaltenen Zuweisung von Streitigkeiten, die in Angelegenheiten nach dem SGB XI entstehen, an die Sozialgerichte auch in der Sache nicht erfasst.

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Zwar ist nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2002 ( - BVerwG 3 C 41/01 - , DVBl. 2002, 1052 f.), durch das das Urteil des erkennenden Senats vom 3. Juni 2001 ( - 12 LB 995/01 - ) seine Bestätigung gefunden hat, in der Rechtsprechung geklärt, dass eine versagte behördliche Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI i.V.m. § 19 Abs. 3 NPflegeG nur im Rechtsweg zu den Sozialgerichten erstritten werden kann (vgl. in diesem Sinne bereits: BSG, Beschl. v. 31.1.2000 – B 3 SF 1/99 R - , NZS 2000, 523; a.A. – die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges annehmend - früher: 4. Senat des erkennenden Gerichts, Beschl. v. 8.2.2001 – 4 O 3818/00 - , NDV-RD 2001, 92). Gleiches gilt für eine auf die Feststellung gerichtete Klage, dass eine Zustimmung der zuständigen Behörde zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 4 SGB XI nicht erforderlich ist (Beschlüsse des erkennenden Senats v. 18.7.2003 - 12 OB 102/03 - und v. 25.8.2003 – 12 OB 351/03 - , - 12 OB 376/03 – und – 12 OB 378/03 - ; sinngemäß auch: BVerwG, Beschlüsse v. 27.5.2003 – 3 B 40.03 – und – 3 B 41.03 - ; ausdrücklich nunmehr ebenfalls: BSG, Urt. v. 24.7.2003 – B 3 P 1/03 R - ; a.A. noch: 4. Senat d. erkennenden Gerichts, Beschlüsse v. 29.7.2003 – 4 OB 268/03 – und – 4 OB 269/03 - ).

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Andererseits entspricht es einhelliger Meinung, dass für Streitigkeiten, die die staatliche Investitionsförderung von Pflegeeinrichtungen nach den Landespflegegesetzen betreffen und nicht durch die in § 82 Absätze 2 und 4 SGB XI genannten Verfahrensregeln berührt werden, die Verwaltungsgerichte zuständig sind (vgl. nur: BVerwG, Beschl. v. 23.12.1998 – 3 B 22/98 - , NVwZ-RR 1999, 316 f.; Urt. des erkennenden Senats v. 3.7.2001 – 12 LB 995/01 - , S. 8 UA). Hierzu zählen auch Streitigkeiten über Grund und Höhe der bewohnerbezogenen Aufwendungszuschüsse nach § 13 NPflegeG, unabhängig von der Frage, ob diese dem Begriff der öffentlichen (Objekt-)Förderung im Sinne des § 9 SGB XI unterfallen, oder eine subjektbezogene Förderung im Sinne einer Sozialleistung sui generis darstellen (im Sinne einer Einordnung als subjektive Förderung: 4. Senat d. erkennenden Gerichts, Urteile v. 22.1.2003 – 4 LC 146/02 – und – 4 LB 172/02 - ; Beschl. v. 7.8.2003 – 4 ME 484/02 - , FEVS 55, 27 ff.; nunmehr auch: BSG, Urt. v. 24.7.2003 – B 3 P 1/03 R - ; vgl. weiterhin: Wilde, in: Hauck/Noftz, SGB XI, K § 9, Rz. 7; Spellbrink, ebenda, K § 82, Rz. 33a).