Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 02.02.2004, Az.: 4 ME 54/04

Anordnungsgrund; Befreiungsausweis; Belastungsgrenze; Praxisgebühr; Zuzahlung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
02.02.2004
Aktenzeichen
4 ME 54/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 50475
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 28.01.2004 - AZ: 7 B 432/04

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Haben die Ausgaben eines Empfängers von Hilfe zum Lebensunterhalt für Praxisgebühren und andere Zuzahlungen bei Krankheit schon in einem Monat seine jährliche Belastungsgrenze überschritten und hat ihm die Krankenkasse daraufhin eine Bescheinigung über die Befreiung von weiteren Zuzahlungen ausgestellt, fehlt es nach Ablauf dieses Monats an einem Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber dem Sozialhilfeträger. Es ist dem Hilfeempfänger zuzumuten, die Klärung der Frage, ob er die Kosten bei Krankheit innerhalb eines Monats bis zur Belastungsgrenze oder nur zu einem Zwölftel davon aus seinem Regelsatz aufbringen muss und bei höheren Kosten einen Anspruch gegen den Sozialhilfeträger auf Vorleistung des den monatlichen Anteil übersteigenden Betrages hat, im Hauptsacheverfahren abzuwarten.

Gründe

1

Die Beschwerde des nunmehr wieder anwaltlich vertretenen Antragstellers gegen die Ablehnung des Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig, aber nicht begründet. Daraus folgt, dass ihm Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht bewilligt werden kann (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Auf die von ihm persönlich eingelegte Beschwerde hat der Senat durch Beschluss vom 30. Januar 2004 die angefochtene Entscheidung teilweise geändert und dem Antragsteller für das Verfahren in erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und seine Prozessbevollmächtigte beigeordnet.

2

Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bleibt ohne Erfolg, weil ein Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen gerichtlichen Regelung) jedenfalls nicht mehr besteht. Der Antragsteller hat am 28. Januar 2004 von seiner Krankenkasse den Befreiungsausweis erhalten, weil seine Ausgaben bei Krankheit schon im Januar 2004 seine persönliche Belastungsgrenze von 35,52 Euro für das Jahr 2004 überschritten haben. Er ist also gegenwärtig und künftig von weiteren Zuzahlungen befreit und kann das am 29. Januar 2004 ärztlich verordnete, dringend benötigte Medikament in einer Apotheke abholen, ohne etwas zuzahlen zu müssen. Des Weiteren hat ihm die Krankenkasse mit Schreiben vom 28. Januar 2004 mitgeteilt, sie werde ihm in den nächsten Tagen den Betrag (33,48 Euro) überweisen, um den seine Ausgaben bei Krankheit die Belastungsgrenze überschritten haben. Die Belastung des Antragstellers, die darin bestanden hat, dass er im Januar 2004 aus seinem Regelsatz zunächst 69,-- Euro und nach Abzug des Erstattungsbetrages der Krankenkasse noch 35,52 Euro für Zuzahlungen im Krankheitsfall hat aufwenden müssen, erfordert jedenfalls jetzt eine einstweilige Anordnung zur Abwehr wesentlicher Nachteile nicht mehr. Ab Februar 2004 braucht er Zuzahlungen nicht mehr zu leisten und steht ihm die Hilfe zum Lebensunterhalt ungeschmälert zur Verfügung. Wie der Senat bereits in dem Beschluss vom 30. Januar 2004 ausgeführt hat, ist es dem Antragsteller zuzumuten, die Klärung der Frage, ob er die Kosten bei Krankheit bis zur Belastungsgrenze innerhalb eines Monats oder monatlich nur bis zu (35,52 : 12 =) 2,96 Euro aus seinem Regelsatz aufbringen muss und bei höheren Kosten einen Anspruch gegen den Sozialhilfeträger auf Vorleistung des 2,96 Euro übersteigenden Betrages hat, im Hauptsacheverfahren abzuwarten.