Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.02.2004, Az.: 13 LA 312/03
Grundschulbesuch und Hochbegabtenförderung; Schülerbeförderung; zumutbare Schulwegzeit
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 12.02.2004
- Aktenzeichen
- 13 LA 312/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 50498
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 05.08.2003 - AZ: 6 A 5712/02
Rechtsgrundlagen
- § 114 Abs 1 S 2 SchulG ND
- § 63 Abs 3 S 4 Nr 2 SchulG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Obwohl nach den bestehenden Übergangsregelungen hinsichtlich der Einrichtung der Region Hannover hier die Schülerbeförderungssatzung des ehemaligen Landkreises Hannover grundsätzlich Anwendung findet, ist es der Region Hannover verwehrt, sich auf die dort vorgesehene Beschränkung der Kosten zu berufen, weil die Antragstellerin eine Schule außerhalb der früheren Grenzen des ehemaligen Landkreises besucht.
Zur Zumutbarkeit der Dauer des Schulwegs im Primarbereich bei Gestattung nach § 63 Abs. III Satz 4 NSchG.
Gründe
Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Die allein geltendgemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat der Klage in dem ausgesprochenen Umfang zu Recht stattgegeben. Auf die umfassende und überzeugende Begründung nimmt der Senat Bezug und sieht insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO von einer weiteren Begründung ab.
Das Antragsvorbringen rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht. Es bietet lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen:
Gegenüber der Begründung des angefochtenen Bescheides der Beklagten vom 26. August 2002 und ihres Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2002 stellt die Antragsschrift auf eine andere Vorschrift der Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Hannover vom 8. Juli 1997, nämlich § 2 Abs. 3, ab. Danach soll für die Ablehnung des Beförderungsantrages in erster Linie nicht mehr die Bestimmung der Zumutbarkeit eines Schulweges von nicht mehr als 60 Minuten in § 3 Abs. 4 b der Satzung, sondern der Umstand maßgeblich sein, dass die Antragstellerin eine Schule außerhalb des Gebietes des Landkreises Hannover besucht. Mit dieser Begründung stellt die Beklagte die Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht ‚ernstlich’ in Frage.
Zwar dürfte ihre Auffassung zutreffend sein, dass nach den bestehenden Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Einrichtung der Region Hannover im entscheidungsbefangenen Zeitraum grundsätzlich die Schülerbeförderungssatzung des Landkreises Hannover auf den Fall der Klägerin anzuwenden ist. Da hier indessen die Verpflichtung der Region Hannover zur Übernahme der Schülerbeförderungskosten in Frage steht, ist eine Beschränkung der Kosten zugunsten des nicht mehr existenten Landkreises Hannover, die § 2 Abs. 3 seiner Schülerbeförderungssatzung vorsieht, mit Sinn und Zweck der Regelung nicht zu vereinbaren. Ein Kosteninteresse des aufgelösten Landkreises Hannover kann nicht mehr bestehen, nachdem dieser in der Region Hannover aufgegangen ist. Die grundsätzlich in der Übergangszeit anzuwendende Satzung muss daher insoweit den veränderten örtlichen Gegebenheiten angepasst werden. Die angefochtenen Bescheide haben auf § 2 Abs. 3 der Schülerbeförderungssatzung im Landkreis Hannover deshalb zu Recht nicht (mehr) abgestellt.
Mit dem Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass die von der Beklagten zu Lasten der Klägerin angewandte Regelung des § 3 Abs. 4 der Schülerbeförderungssatzung des Landkreises Hannover hier eine zutreffende Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Bedingungen in § 114 Abs. 1 Satz 2 NSchG nicht darstellt. Mit einer Schulwegzeit von 60 Minuten überschreitet die Beförderungspraxis der Beklagten den Rahmen zumutbarer Beförderungsbedingungen. Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Senats, auf die das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat. Die Klägerin, die den Primarbereich besucht, würde einer täglichen Beanspruchung von mehr als sechs Zeitstunden ausgesetzt, was nicht mehr als zumutbar anzusehen ist. Entsprechendes ergibt sich bei einer ergänzenden Bewertung der zumutbaren Belastung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der außer Kraft getretenen Verordnung über den Schülertransport vom 17. August 1978 (NdsGVBl S. 625); denn ohne Berücksichtigung von Wartezeiten müsste die Klägerin einen längeren Schulweg als 45 Minuten je Richtung zurücklegen.
Auch der Senat vertritt die Auffassung, dass besondere Umstände, die es objektiv rechtfertigen, an die zeitliche Länge des Schulwegs der Klägerin höhere Zumutbarkeitsanforderungen zu stellen, nicht vorliegen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Klägerin in dem streitbefangenen Zeitraum nicht den Sekundarbereich I, für den in Ausnahmefällen höhere Belastungen anerkannt werden können, sondern den Primarbereich besucht hat. Im Übrigen teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Erziehungsberechtigten der Klägerin nicht von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, sich anstelle der zuständigen Schule für eine überregionale öffentliche Schule ohne Schulbezirksbindung oder eine vergleichbare Ersatzschule zu entscheiden. Die Klägerin besucht im Rahmen der Hochbegabtenförderung aufgrund einer Gestattung nach § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 NSchG die Grundschule F. Straße, für die in § 2 Abs. 1 der Schulbezirkssatzung der Landeshauptstadt Hannover ein eigener Schulbezirk in Hannover festgesetzt worden ist. Dies trägt ihrer bestmöglichen pädagogischen Förderung Rechnung und ist demzufolge auch im Rahmen der Schülerbeförderung maßgeblich.