Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 10.02.2004, Az.: 7 LA 223/03
Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wegen Fehlens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils; Pflicht zur Duldung einer Einstufungsmessung einer Heizungsanlage
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 10.02.2004
- Aktenzeichen
- 7 LA 223/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 34861
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2004:0210.7LA223.03.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Osnabrück - 17.09.2003 - AZ: 2 A 73/01
Rechtsgrundlagen
- § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 23 Abs. 2 1. BImSchV
- § 11 1. BImSchV
- § 15 Abs. 1 1. BImSchV
- § 2 Nr. 2 1. BImSchV
Fundstelle
- NVwZ-RR 2004, 410 (Volltext mit red. LS)
In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 7. Senat -
am 10. Februar 2004
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - Einzelrichter der 2. Kammer vom 17. September 2003 zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass der Kläger verpflichtet ist, an seiner Heizungsanlage eine Einstufungsmessung nach § 23 Abs. 2 der Verordnungüber Kleinfeuerungsanlagen (1. BImSchV) zu dulden. Demgegenüber ist der Kläger der Auffassung, dass für ihn als Betreiber einer bivalenten Heizung eine solche Pflicht nicht bestehe und die in den Jahren 1982 und 1989 durchgeführten Einmessungen als Einstufungsmessungen anzusehen seien. Damit werden indes durchgreifende Bedenken gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht aufgezeigt.
Öl- und Gasfeuerungsanlagen sind so zu betreiben, dass die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 11 der 1. BImSchV nicht überschritten werden. Für die bis zum 31. Dezember 1997 errichteten Anlagen bestimmt § 23 Abs. 2 Satz 1 der 1. BImSchV, dass die Grenzwerte nach § 11 Abs. 1 der 1. BImSchV in Abhängigkeit von dem Ergebnis einer Einstufungsmessung und der Höhe der Nennwärmeleistung ab den nachfolgend genannten Zeitpunkten einzuhalten sind. Von dieser Vorschrift werden auch bivalente Anlagen, wie die seit dem Jahre 1982 betriebene und nicht der wiederkehrenden Messpflicht nach § 15 Abs. 1 der 1. BImSchV unterliegende Heizungsanlage des Klägers (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c 1. BImSchV), erfasst (§2 Nr.2 der 1. BImSchV). Die Einstufung einer Feuerungsanlage hat entsprechend dem Ergebnis einer vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister bis zum 31. Dezember 1998 durchzuführenden Messung der Abgasverluste zu erfolgen (§23 Abs.2 Satz 2 1. BImSchV). Auf diese Weise ist gewährleistet, dass die mit der Zweiten Verordnung zurÄnderung der 1. BImSchV vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1236) verfolgten Ziele, die bis zum 31. Dezember 1997 errichteten Öl- und Gasfeuerungsanlagen innerhalb gestaffelter Übergangsfristen an das Anforderungsniveau für Neuanlagen heranzuführen, erreicht werden. Dabei orientiert sich die Stufung an der Emissionsrelevanz der Anlagen, welche durch die Einstufungsmessung festgestellt wird. Aufgrund dieses Regelungssystems kann auf eine Einstufungsmessung nur verzichtet werden, wenn aktuelle Erkenntnisse über die Emissionsrelevanz der Anlage bereits durch eine andere Messung gewonnen worden sind. Deshalb bestimmt §23 Abs.2 Satz3 1. BImSchV ergänzend, dass bei vor dem 1. November 1996 errichteten Feuerungsanlagen, die der wiederkehrenden Messpflicht nach § 15 Abs. 1 der 1. BImSchV unterliegen, die im Jahre 1997 durchgeführte wiederkehrende Messung und bei Feuerungsanlagen, die vom 1. November 1996 bis zum 31. Dezember 1997 errichtet werden, die nach § 14 Abs. 1 der 1. BImSchV durchgeführte erstmalige Messung als Einstufungsmessung nach § 23 Abs. 2 Satz 2der 1. BImSchV gilt. Unter diese Ausnahmetatbestände fällt die Anlage des Klägers offensichtlich und unstreitig nicht, so dass es bei dem Erfordernis einer Einstufungsmessung verbleibt. Die vom Kläger erwähnten "Einmessungen" seiner Anlage in den Jahren 1982 und 1989 sind unter diesen Umständen ungeeignet, diese Anforderungen zu erfüllen.
Die Rechtmäßigkeit der gegen den Kläger ergangenen Anordnung lässt sich auch nicht damit in Zweifel ziehen, dass die Einstufung bis zum 31. Dezember 1998 zu erfolgen hatte. Die Nichteinhaltung dieser Frist hat der Kläger aufgrund seiner fehlenden Mitwirkungsbereitschaft zu vertreten und stand der Verfügung des Beklagten vom 6. Dezember 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Weser-Ems vom 21. März 2001 nicht entgegen. Zu diesem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt konnte der Zweck des § 23 Abs. 2 Satz 1 der 1. BImSchV unter Berücksichtigung der dort vorgesehenen Übergangsfristen ohne weiteres erreicht werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2,§ 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GKG.
Peschau
Bremer