Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 26.02.2004, Az.: 12 LA 388/03
ambulante Einrichtung; ambulante Leistung; Anspruch; Aufenthaltsort; Drogenhilfe; Einrichtung; Erstattung; Erstattungsanspruch; Gewährung; Grundsatz; Hilfeempfänger; Hilfegewährung; Kostenerstattung; Leistung; Leistungsgewährung; Pauschale; Pauschalvergütung; Sozialhilfeträger; teilstationäre Einrichtung; Vereinbarung; Vergütung; Vorhaltekosten; Vorhaltung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 26.02.2004
- Aktenzeichen
- 12 LA 388/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 51054
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 17.07.2003 - AZ: 4 A 422/02
Rechtsgrundlagen
- § 111 Abs 1 S 2 BSHG
- § 3 Abs 1 BSHG
- § 93a Abs 2 BSHG
- § 107 BSHG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Zu den Grundsätzen der Leistungsgewährung am Aufenthaltsort des Hilfeempfängers zurzeit der Hilfegewährung, die für die Kostenerstattung maßgebend sind, gehören auch Vereinbarungen nach §§ 93 ff. BSHG über ambulante Leistungen für Drogenabhängige, die auch Vorhaltekosten umfassen können.
Gründe
Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, soweit sie zur Erstattung eines Betrages von mehr als 10.056,45 € verurteilt worden ist, bleibt ohne Erfolg.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unterliegt aus den von der Beklagten dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat nach § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO beschränkt ist, im Ergebnis keinen ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Abrechnungspraxis der Klägerin, die bei der Ermittlung der Betreuungssätze der Unterkunft der Johanniter-Unfallhilfe für drogenabhängige Obdachlose (U.D.O.) die Berücksichtigung von Vorhaltekosten und die Kalkulation mit durchschnittlichen Belegungszahlen anerkennt, akzeptiert hat. Die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich aus § 111 Abs. 1 Satz 2 BSHG, der hier anzuwenden ist.
Übereinstimmend mit der Klägerin geht die Beklagte inzwischen davon aus, dass der Erstattungsanspruch sich nach § 107 BSHG richtet, weil es sich bei der U.D.O. nicht um eine Einrichtung im Sinne des § 97 Abs. 4 BSHG handelt. § 107 BSHG regelt die Erstattung von Hilfe, die außerhalb einer Einrichtung i.S.v. § 97 Abs. 4 BSHG, also einer offenen ambulanten oder teilstationären Einrichtung, geleistet wird (Schellhorn, BSHG, Kommentar, 16. Auflage 2002, § 93 a Rn. 2). Auf Erstattungsansprüche nach § 107 BSHG findet § 111 BSHG Anwendung.
§ 111 BSHG regelt den Umfang der Kostenerstattung bei Ausgleichsansprüchen zwischen Sozialhilfeträgern. Danach sind die aufgewendeten Kosten zu erstatten, soweit die Hilfe dem Bundessozialhilfegesetz entspricht, was insbesondere die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung voraussetzt. Dabei gelten die Grundsätze für die Gewährung von Sozialhilfe, die am Aufenthaltsort des Hilfeempfängers zur Zeit der Hilfegewährung bestehen (§ 111 Abs. 1 Satz 2 BSHG) Die Vorschrift ist Ausfluss des in § 3 Abs. 1 BSHG niedergelegten Prinzips, dass es für den Anspruch des Hilfeempfängers auf die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse ankommt (Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, Kommentar, Loseblatt, Stand Juni 2003, § 111 Rn. 13). Mit Rücksicht auf den Gleichheitssatz soll es nicht zu einer unterschiedlichen Leistungsgewährung im Hinblick auf eine möglichen Kostenerstattung kommen (vgl. Hinweise zur Sozialhilfe der Schleswig-Holsteinischen Kreise, Ziff. 111.1.2). Der erstattungspflichtige Träger kann die Erstattung auch nicht mit dem Einwand ablehnen, in seinem Gebiet seien die Pflegesätze niedriger als im Gebiet des erstattungsberechtigten Trägers (Oestreicher/Schelter/Kunz, a.a.O.). Hält der erstattungsberechtigte Träger sich im Rahmen seiner eigenen Richtlinien und ständigen Verwaltungsübung, so kann die Kostenerstattung nicht deshalb versagt werden, weil der kostenerstattungspflichtige Träger eine andere Verwaltungsübung hat oder eine andere Handhabung von Ermessensvorschriften für zweckmäßiger hält (Gottschick/Giese, BSHG, Kommentar, 9. Auflage 1985, § 111 Rn. 2). Die Vorschrift schützt damit den erstattungsberechtigten Sozialhilfeträger im Fall von Streitigkeiten vor dem Einwand des erstattungspflichtigen Sozialhilfeträgers, nach dessen – des erstattungspflichtigen Trägers - eigenen Grundsätzen wäre der Umfang der gewährten Hilfen anders zu bemessen oder nach abweichenden Sätzen abzurechnen gewesen. Vielmehr sollen für den Umfang der zu erstattenden Kosten die Grundsätze des Hilfe gewährenden Sozialhilfeträgers maßgebend sein (vgl. Nds. Hinweise zur Sozialhilfe, Ziff. 111.1.3).
1. Die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung der Klägerin an die Hilfeempfängerin, der vorliegend Hilfe nach § 39 BSHG bzw. § 72 BSHG geleistet worden ist, wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt, die weder die Hilfebedürftigkeit der Hilfeempfängerin noch die Geeignetheit der in der U.D.O. erbrachten Hilfen in Zweifel zieht.
2. Mit ihrem Einwand gegen die Abrechnung der Leistungen der U.D.O. durch den Einrichtungsträger, insbesondere den Ansatz von Pauschalen, die auch Vorhaltekosten einbeziehen und bei der Kalkulation von durchschnittlichen Belegungszahlen ausgehen, was ihr – dem erstattungspflichtigen Sozialhilfeträger - gegenüber unzulässig sei, dringt die Beklagte nicht durch. Nach den oben dargelegten Grundsätzen des § 111 BSHG ist diese Abrechnungspraxis nicht zu beanstanden.
Die Beklagte vermengt in ihrer Kritik an der Abrechnung zwischen Klägerin und Einrichtungsträger den Gesichtspunkt der Hilfegewährung, die individuell und bezogen auf den Einzelfall erfolgen muss (§ 3 BSHG), mit dem der Abrechnung der Leistungen, die auch auf der Grundlage vereinbarter Vergütungspauschalen erfolgen kann.
a. Vorliegend beruht die Abrechnung des Einrichtungsträgers, der Johanniter-Unfallhilfe, mit der Klägerin auf für den streitigen Zeitraum geltenden Leistungs- und Entgeltvereinbarungen nach §§ 93 ff BSHG über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen der U.D.O. sowie deren Vergütung in Form pauschalierter Einzelfallregelungen. Bei derartigen Vereinbarungen handelt es sich um Grundsätze der Leistungsgewährung am Ort der Hilfeleistung in dem oben dargelegten Sinne. Denn zu den Grundsätzen des § 111 Abs. 1 Satz 2 BSHG gehören auch Vereinbarungen jeder Art, wodurch pauschale Abgeltungsregelungen und anerkannte bzw. genehmigte Pflegesätze mit einbezogen (vgl. Mergler/Zink, BSHG, Kommentar, Stand Mai 2003, § 111 Rn. 12). Die hier vereinbarte Form der Abrechnung, d.h. die Vergütung nach Pauschalsätzen, stellt damit als generelle Abrechnungspraxis der Klägerin mit dem Einrichtungsträger der U.D.O. einen Grundsatz der Leistungsgewährung am Hilfeort (hier Hannover) dar, den die Beklagte gegen sich gelten lassen muss.
b. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten, im Verhältnis zwischen der Einrichtung und der Klägerin als erstattungsberechtigtem Sozialhilfeträger dürfe nur der individuelle Betreuungsaufwand konkret abgerechnet werden, ist nicht belegt. Ihre Argumentation, dass für ambulante Einrichtungen die Abrechnung des Leistungsangebotes nicht durch Pauschalsätze erfolgen dürfe, da ein reines Vorhalten von Betreuungsangeboten noch keine „Leistung“ darstelle und der Begriff der „Leistung“ jedenfalls für Einrichtungen der ambulanten Hilfe auf individuell zurechenbare und konkret gegenüber dem betreffenden Hilfeempfänger erbrachte Leistungen zu beschränken sei, findet in dem von ihr in Bezug genommenen § 93a Abs. 2 BSHG keine Stütze. Vielmehr gilt die Vorschrift auch für ambulante Einrichtungen (vgl. Schellhorn, a.a.O., § 93a Rn. 2), wie die Beklagte selbst einräumt. § 93a Abs. 2 Satz 3 BSHG sieht vor, dass die Maßnahmepauschale nach Gruppen für Hilfeempfänger mit vergleichbarem Hilfebedarf kalkuliert wird. Es ist darüber hinaus zulässig, für weitere Leistungen als die Grundpauschale, die Maßnahmepauschale und den Investitionsbetrag Pauschalvergütungen vorzusehen, wie sich daraus ergibt, dass § 93a Abs. 2 Satz 1 BSHG lediglich „mindestens“ die Vereinbarung solcher Pauschalen verlangt (Schellhorn, a.a.O., § 93 a Rn. 3 f.). Es liegt in der Natur derartiger Vergütungspauschalen, dass eine konkret individuelle Abrechnung bezogen auf die Person des jeweiligen Hilfeempfängers nicht erfolgt und mit der Pauschale die Möglichkeit der betreuten Hilfeempfänger, Leistungen in Anspruch zu nehmen, abgegolten wird. Dass Betreuungsangebote in ambulanten wie in stationären Einrichtungen von den einzelnen Hilfeempfänger in unterschiedlichem Umfang in Anspruch genommen und genutzt werden, ohne dass eine exakte Kostenzurechnung erfolgt, ist also im Hinblick auf das gesetzgeberischen Anliegen einer Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens – von der Beklagten auch im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens - hinzunehmen. Der Interessenwahrungsgrundsatz wird hierdurch nicht verletzt.
Soweit das Vorbringen der Beklagten im Kern darauf zielt, nicht nur den Abrechnungsmodus, sondern auch die Rechtmäßigkeit der von der Klägerin mit der Johanniter-Unfallhilfe geschlossenen Vereinbarungen, die Vergütungspauschalen vorsehen, zu kritisieren, fehlt bereits eine hinreichende Darlegung, aus welchen Gründen die Entgeltvereinbarungen in dieser Form rechtswidrig sein sollten .
c. Auch soweit die Beklagte Leistungen der Klägerin an die Hilfeempfängerin als „freiwillige Leistung“ zu qualifizieren sucht, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Bei den von der U.D.O. erbrachten Leistungen handelt es sich für die Hilfeempfängerin um Hilfe nach § 39 BSHG bzw. § 72 BSHG. Dies sind keine freiwilligen Leistungen. Auch die von der Beklagten kritisierte pauschale Abrechnung der Leistungen der U.D.O. gegenüber der Klägerin macht diese Leistungen nicht zu „freiwilligen“, die von der Erstattungspflicht auszunehmen wären. Das gilt auch, soweit es sich um Leistungen handelt, auf die kein gebundener Anspruch besteht und die von der Klägerin nach Ermessen gewährt worden sind. Auch derartige - im Wege der Ausübung des Ermessens getroffene - Entscheidungen über die Leistungsgewährung muss der erstattungspflichtige Sozialhilfeträger gegen sich gelten lassen (Nds. Hinweise zur Sozialhilfe, Ziff. 11.1.3).