Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 26.02.2004, Az.: 11 LA 239/03

Auflösung; Bahngleis; Betretungsrecht; Blockade; Castor; Castor-Transport; Deutsche Bahn AG; Eigentum; Entfernung; Grundstück; Räumung; Schienenstrecke; Transport; Versammlung; Versammlungsfreiheit; Versammlungsort; Zugverkehr

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
26.02.2004
Aktenzeichen
11 LA 239/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 50979
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 10.07.2003 - AZ: 3 A 265/01

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Blockade von Bahngleisen ist nicht durch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) gedeckt.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers, der im Vorfeld des Castor-Transportes vom März 2001 als Versammlungsleiter die Aktion "Eine Nacht im Gleisbett" bei Pisselberg (Landkreis Lüchow-Dannenberg) am 3. März 2001 von 18.00 bis 8.30 Uhr des Folgetages durchführen wollte, auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versammlungsauflösung am 3. März 2001 gegen 18.20 Uhr und der Räumung der Schienenstrecke von Versammlungsteilnehmern gegen 19.00, 21.00 und 21.30 Uhr durch die Polizei abgewiesen. Unter den in der Antragsschrift dargelegten Gesichtspunkten bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

2

Eine Versammlung, welche auf Eisenbahnschienen stattfinden soll, verstößt gegen §§ 62, 63 Abs. 2 und 64 b der Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung. Diese Vorschriften wirken einer generell bestehenden Gefahr auf Gleisen der Eisenbahn entgegen. Somit kommt es auch nicht darauf an, ob in dem fraglichen Zeitraum Schienenverkehr zu erwarten ist.

3

1. Der Kläger wendet sich im Berufungszulassungsverfahren im Wesentlichen gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Polizeimaßnahmen seien nach § 15 Abs. 2 VersG gerechtfertigt gewesen, weil eine Versammlung auf Schienen gegen die §§ 62, 63 Abs. 2 und 64 b der Eisenbahn-, Bau- und Betriebsordnung – EBO -, die das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise einschränkten, und damit gegen die öffentliche Sicherheit verstoße. Da diese eisenbahnrechtlichen Vorschriften einer generell bestehenden Gefahr entgegenwirken sollten, komme es für die Zulässigkeit einer Versammlung auf den Schienen auch nicht darauf an, ob für die Zeit der Demonstration mit einem Zugverkehr konkret gerechnet werden müsse. Deshalb sei es unerheblich, dass der Kläger geplant habe, die Versammlung auf den Gleisen nach der Durchfahrt des letzten fahrplanmäßigen Zuges des Abends beginnen und rechtzeitig vor Durchfahrt des ersten fahrplanmäßigen Zuges am Folgetag enden zu lassen. Angesichts der beträchtlichen abstrakten Gefahr, denen die eisenbahnrechtlichen Vorschriften begegnen wollten, verlangten Art. 8 Abs. 1 GG und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch nicht, dass die Besetzung von Bahngleisen für die Zeit ermöglicht werde, in denen ein Zugverkehr konkret nicht zu erwarten sei. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Sie befinden sich – worauf das Verwaltungsgericht hingewiesen hat – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschlüsse v. 12. 3. 1998 – 1 BvR 222/97 -, NJW 1998, 3113, sowie - 1 BvR 2165/96 – und – 1 BvR 2168/96 -). Auch der früher für das Versammlungsrecht zuständige 13. Senat des erkennenden Gerichts hat entschieden, dass die Blockade von Schienenwegen nicht durch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gedeckt ist (Beschl. v. 1. 3. 1997, NVwZ-RR 1997, 474 u. Beschl. v. 7. 5. 1996, Nds. VBl. 1996, 190; so auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19. 2. 2000, NVwZ 2000, 1201 [VGH Baden-Württemberg 19.02.2000 - 1 S 414/00] zum Verbot einer "Probeblockade").

4

Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass diese Auffassung auf einer grundsätzlich unrichtigen Einschätzung der Tragweite und Bedeutung des Art. 8 Abs. 1 GG beruhe. Insbesondere seien Versammlungen auf den Schienen grundsätzlich zulässig, wenn in der Zeit, in der die Versammlung stattfinden soll, Zugverkehr – wie hier am 3./4. März 2001 von 18.00 bis 8.30 Uhr – weder geplant noch sonst zu erwarten sei. Hierbei verkennt der Kläger, dass die betreffenden eisenbahnrechtlichen Vorschriften – so auch das Bundesverfassungsgericht (a. a. O.) – einer generell bestehenden Gefahr entgegenwirken sollen, so dass es nicht darauf ankommt, ob in der fraglichen Zeit Zugverkehr stattfindet oder nicht. Dass in dem den genannten Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegenden Sachverhalt am Tag der Blockade auf der Strecke ein die Castorbehälter transportierender Zug erwartet wurde, bedeutet entgegen der Interpretation des Klägers nicht, dass in einer Fallkonstellationen wie der vorliegenden die Rechtslage anders zu beurteilen wäre. Denn das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die betreffenden eisenbahnrechtlichen Vorschriften einer generell bestehenden, also abstrakten Gefahr begegnen sollen. Irgendwelche Einschränkungen sind den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts nicht zu entnehmen. Es musste deshalb auch nicht geklärt werden, ob der Vortrag der Beklagten zutrifft, dass in der Vorphase des Castortransports neben dem üblichen planmäßigen Schienenverkehr in größerem Umfang unregelmäßige und unangekündigte Überwachungsfahrten auf der Strecke stattfanden.

5

Grundsätzlich hat der Veranstalter einer Versammlung ein Selbstbestimmungsrecht über die Versammlung und die Wahl des Versammlungsortes. Bei der Wahl seines Veranstaltungsortes ist zu beachten, dass er keinen Anspruch gegen Private auf Überlassung ihres Grundstückes hat. Gleisanlagen stehen im Eigentum der Deutschen Bahn AG.

6

Ebenso wenig kann der Kläger damit gehört werden, dass das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über die Versammlung auch die Wahl des Versammlungsortes umfasse, so dass grundsätzlich auch Versammlungen innerhalb der Bahngleise zulässig sein müssten. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass die betreffenden Gleisanlagen im Eigentum der Deutschen Bahn AG stehen. Es ist allgemein anerkannt, dass mit der Gestaltungsfreiheit des Veranstalters bezüglich des Ortes der Versammlung kein Anspruch gegen Private auf Überlassung eines Grundstücks eingeräumt ist (vgl. Herzog in: Mamz/Dürig, GG, Kommentar, Art. 8 Rdnr. 40 f. und 78; Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 12. Aufl., § 1 VersG Rdnr. 52; Hettich, Versammlungsrecht in der kommunalen Praxis, 1. Aufl. 2003, Rdnr. 189). Die Deutsche Bahn AG hat dem Kläger weder die Benutzung der Bahngleise bei Pisselberg privatrechtlich gestattet noch kann von deren mutmaßlicher Einwilligung ausgegangen werden. Dass die Deutsche Bahn AG mehrheitlich von der öffentlichen Hand betrieben und das Schienennetz auch im öffentlichen Interesse unterhalten wird (vgl. zu dieser Problematik Hess. VGH, Beschl. v. 14. 3. 2003, NVwZ 2003, 874 – Kundgebung am Frankfurter Flughafen -; Dietel/Gintzel/Kniesel, a. a. O., § 1 VersG Rdnr. 52; Ridder u. a., Versammlungsrecht, Kommentar, 1. Aufl. 1992, § 15 VersG Rdnr. 197 ff.), führt nicht dazu, dass sie Veranstaltern und Teilnehmern von Demonstrationen den Aufenthalt im Bereich des Gleiskörpers ermöglichen muss. Denn § 62 EBO sieht ausdrücklich vor, dass Bahnanlagen von Personen, die nicht amtlich dazu befugt sind, nur insoweit betreten werden dürfen, als sie dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dienen oder ein besonderes Nutzungsverhältnis dazu berechtigt. Ein Aufenthalt innerhalb der Gleise ist nicht gestattet. Nach § 63 Abs. 2 EBO ist von den Gleisen ein genügender Abstand zu halten. Wer vorsätzlich ohne amtliche Befugnis eine Bahnanlage betritt oder sich innerhalb der Gleise aufhält, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 64 b EBO). Diese Vorschriften machen deutlich, dass Gleise – anders als etwa ein dem Gemeingebrauch gewidmeter Bahnhofsvorplatz – öffentlich nicht zugänglich sind und damit auch ein Betretungsrecht zu Versammlungszwecken nicht besteht. Die Deutsche Bahn AG unterliegt deshalb insoweit nicht einer Grundrechtsbindung aus Art. 8 Abs. 1 GG.

7

Die europarechtliche Garantie des freien Warenverkehrs kann durch die Grundrechte der Versammlungsfreiheit und der Meinungsfreiheit eingeschränkt werden.

8

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Juni 2003 – C 112/03 -. Jener Entscheidung lag ein mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Es handelte sich um die Klage eines internationalen Transportunternehmens im Zusammenhang mit einer 30-stündigen Blockade der Brenner-Autobahn im Juni 1998 durch einen umweltpolitischen Verband. Der EuGH verneinte eine Verletzung des EG-Vertrags durch Österreich, dessen Behörden die Blockade nicht untersagt hatten. Die Garantie des freien Warenverkehrs könne durch die Grundrechte der Versammlungsfreiheit und der Meinungsfreiheit, die sowohl die EG als auch die Mitgliedsstaaten zu beachten hätten, beschränkt werden. Da jedoch auch diese beiden Grundrechte nicht schrankenlos gelten würden, seien die beteiligten Interessen – freier Warenverkehr einerseits, Demonstrations- und Meinungsfreiheit andererseits – anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalles gegeneinander abzuwägen. Das Gemeinschaftsrecht räume den zuständigen Behörden dabei ein weites Ermessen ein, das hier nicht verletzt sei. Aus diesem Urteil des EuGH, in dem es vorrangig um den Grundsatz des freien Warenverkehrs und Haftungsfragen geht, können aber keinerlei für den Kläger günstigen Schlüsse auf den vorliegenden Fall, der die Auflösung einer Versammlung und die Räumung einer im Eigentum der Deutschen Bahn AG stehenden Schienenstrecke von Versammlungsteilnehmern durch die Polizei betrifft, gezogen werden.

9

2. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt zugleich, dass auch die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob Versammlungen auf Bahngleisen zulässig sein können, wenn in der Zeit, in der die Versammlung stattfinden soll, Zugverkehr weder geplant noch sonst zu erwarten ist, nicht grundsätzlich klärungsbedürftig im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist.