Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 16.02.2004, Az.: 4 ME 400/03

Eingliederungshilfe für körperlich und geistig behindertes Kind; Angemessenheit der Eingliederungshilfe in sozialer Einrichtung zur Deckung des Förderbedarfs; Eingliederungshilfe bei unverhältnismäßigen Mehrkosten; Möglichkeit der unterstützenden Verwendung der Gebärdensprache

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
16.02.2004
Aktenzeichen
4 ME 400/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 10886
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2004:0216.4ME400.03.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 25.08.2003 - AZ: 9 B 3427/03

Fundstelle

  • FEVS 2004, 454-457

Amtlicher Leitsatz

Der Wunsch eines hochgradig hörgeschädigten und geistig behinderten Kindes, die notwendige stationäre Eingliederungshilfe in einer bestimmten Einrichtung mit angeschlossener Sonderschule zu erhalten, ist angemessen, wenn die gewünschte Hilfe geeignet ist, seinen individuellen, sonderpädagogischen Förderbedarf zu decken. Der Träger der Sozialhilfe braucht aber auch einem angemessenen Wunsch nicht zu entsprechen, wenn seine Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre. Das ist dann der Fall, wenn der Träger der Sozialhilfe einen Platz in einer anderen, gleich gut oder wegen der Möglichkeit der unterstützenden Verwendung der Gebärdensprache vor allem im schulischen Bereich sogar besser geeigneten Einrichtung anbietet, in der nicht unerheblich geringere Kosten entstehen.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber nicht begründet. Daraus folgt, dass ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2

Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin Eingliederungshilfe für die Betreuung im C.-Hof in D. zu gewähren. Der Bescheid des Antragsgegners vom 16. Juli 2003, durch den er der Antragstellerin Eingliederungshilfe für die Betreuung in den E. -Heimen in F. gewährt und Hilfe für die Betreuung in der gewünschten Einrichtung abgelehnt hat, wird voraussichtlich nicht zu beanstanden sein.

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Es ist unstreitig, dass die Antragstellerin wesentlich körperlich und geistig behindert ist und der Eingliederungshilfe in einer Einrichtung bedarf, die geeignet ist, ihren umfassenden sonderpädagogischen Förderbedarf zu decken. Die am 15. August 1990 geborene Antragstellerin ist von Geburt an rechtsseitig hochgradig hörgeschädigt und linksseitig gehörlos. Außerdem besteht eine Halbseitenlähmung rechts. Sie wuchs in Tschechien auf und wurde dort, nachdem sie schulpflichtig geworden war, in einer Einrichtung betreut. Ihre Mutter holte sie im Jahre 1998 in die Bundesrepublik Deutschland nach. Die Antragstellerin besucht seit Beginn des Schuljahres 1998/99 auf Kosten des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe die Schule im Landesbildungszentrum für Hörgeschädigte (LBZH) in F. und wird dort in der Woche in dem angeschlossenen Internat betreut. Nachdem auf Grund ihrer geistigen Behinderung ein über die Hörschädigung hinausgehender Förderbedarf festgestellt worden war, erklärte das LBZH, es sei nicht in der Lage, diesen besonderen Förderbedarf zu decken. Es empfahl die Aufnahme der Antragstellerin in die den E. -Heimen in F. angeschlossene, staatlich anerkannte Ersatzschule für Gehörlose mit zusätzlicher Behinderung. Träger dieser Einrichtung ist der Hilfe für Hörgeschädigte in Niedersachsen e.V.. Die Bezirksregierung Weser-Ems wies die Antragstellerin mit Bescheid vom 18. Juni 2003 ab 1. August 2003 einer Schule für Geistigbehinderte und Hörgeschädigte zu und befürwortete ebenfalls die Aufnahme in die E. -Heime und die angeschlossene Ersatzschule. Das Gesundheitsamt des Antragsgegners hielt in seiner Sozialmedizinischen Stellungnahme vom 11. Juni 2003 auf Grund der schweren Behinderungen der Antragstellerin eine stationäre Maßnahme weiterhin für erforderlich und teilstationäre Angebote für nicht ausreichend. Die Mutter der Antragstellerin lehnte die Aufnahme in die E. -Heime ab und wünschte stattdessen die Aufnahme in die Diakonische Stiftung C.-Hof in D., da deren Förderungsangebote besser und breiter gefächert seien als die der anderen Einrichtung. Der Antragsgegner begründete die Ablehnung des Wunsches damit, dass seine Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten (103,26 Euro gegenüber 75,08 Euro je Tag) verbunden wäre. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch der Antragstellerin hat das Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben - soweit ersichtlich - bisher nicht entschieden. Das Verwaltungsgericht hat sich der Begründung des Antragsgegners im Wesentlichen angeschlossen. Zur Zeit hält sich die Antragstellerin weiterhin im LBZH in F. auf.

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Die Antragstellerin hat einen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner ihrem Wunsch (dem ihrer Mutter) entspricht und ihr Eingliederungshilfe für die Betreuung im C.-Hof gewährt, nicht glaubhaft gemacht. Allerdings steht ihrem Wunsch nicht schon § 3 Abs. 2 Satz 1 BSHG entgegen. Danach soll Wünschen des Hilfeempfängers, die sich auf die Gestaltung der Hilfe richten, entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Der Wunsch ist angemessen, wenn die gewünschte Hilfe geeignet ist, den individuellen Förderbedarf zu decken (Urteil des Senats vom 11.05.1990 - 4 OVG A 168/88 - FEVS 42, 22 und ständige Rechtsprechung). Der Senat nimmt an, dass der C.-Hof, eine Einrichtung für Geistigbehinderte, und die ihm angeschlossene Sonderschule geeignet sind, jedenfalls den besonderen, durch die geistige Behinderung der Antragstellerin hervorgerufenen sonderpädagogischen Förderbedarf zu decken. Dasselbe gilt für die reichhaltigen Förderprogramme außerhalb der Schule im Bereich des Wohnheims (z.B. Krankengymnastik, Physiotherapie, Reittherapie, Ergotherapie, Musiktherapie, Kunsttherapie, Logopädie). So hat der Einrichtungsträger sich in dem Schreiben an den Antragsgegner vom 5. September 2003 wie folgt geäußert: "Alle vom Amtsarzt als nötig befundenen Maßnahmen zur Förderung von Tereza können in dieser Einrichtung sichergestellt werden ... Der Förderbedarf wird nach den vorliegenden Unterlagen und von dem zuständigen Kinderarzt, der Psychologin und den pädagogischen Fachkräften festgestellt."

5

Aber auch angemessenen Wünschen braucht der Träger der Sozialhilfe nicht zu entsprechen, wenn deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre (§ 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG). Hier spricht Überwiegendes dafür, dass die Erfüllung des Wunsches der (Mutter der) Antragstellerin unverhältnismäßige Mehrkosten verursachen würde. Nach dem Schreiben des Einrichtungsträgers der E. -Heime an den Antragsgegner vom 8. September 2003 ist damit zu rechnen, dass die Antragstellerin in die Hilfebedarfsgruppe 4 nach dem insgesamt 5 Stufen umfassenden Metzler-Verfahren (hoher Hilfebedarf) einzustufen sein wird. Für diese Gruppe ist zwischen dem Einrichtungsträger und dem Niedersächsischen Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben eine Vergütung (bestehend aus Grundpauschale, Maßnahmenpauschale und Investitionsbetrag) von 89,66 Euro je Pflegetag oder monatlich 2.727,46 Euro vereinbart. Hinzu kommt auf Grund der Vereinbarung vom 30. September 2003 für die Schüler der Sonderschule eine monatliche Vergütung von 328,64 Euro. Die monatliche Vergütung wird sich also voraussichtlich auf (2.727,46 + 328,64 =) 3.056,10 Euro belaufen. Der C.-Hof hat dem Antragsgegner in dem erwähnten Schreiben vom 5. September 2003 die Vergütungen (Tagessätze) für insgesamt nur drei Hilfebedarfsgruppen mitgeteilt: Gruppe 1 90,91 Euro, Gruppe 2 121,80 Euro und Gruppe 3 142,60 Euro. In der Gruppe 1 wäre die monatliche Vergütung (2.765,48 Euro) niedriger, in der Gruppe 2 wäre sie mit 3.705,16 Euro um 649,06 Euro höher als die voraussichtlich in der anderen Einrichtung anfallende Vergütung. Es ist aber sehr unwahrscheinlich, dass die Antragstellerin in die Gruppe 1 der vom C.-Hof mitgeteilten Gruppen eingestuft werden wird. Selbst wenn man annähme, diese Gruppe umfasse die ersten drei Gruppen nach dem Metzler-Verfahren (sehr geringer, geringer und mittlerer Hilfebedarf), wäre nach den hier bekannten Umständen, wie sie sich aus dem Gutachten des LBZH F. vom 17. Juli 1998, dem Beratungsgutachten einer Sonderpädagogin an einer Schule für Geistigbehinderte vom 22. Januar 2003 und der Sozialmedizinischen Stellungnahme vom 11. Juni 2003 ergeben, nicht nur ein mittlerer, sondern ein hoher Hilfebedarf der Antragstellerin zu Grunde zu legen, also mit ihrer Einstufung in die Gruppe 2 des C.-Hofes zu rechnen. Mehrkosten in Höhe von monatlich 649,06 Euro (21,24 %) sind aber unverhältnismäßig hoch. Der Antragsgegner braucht demnach dem Wunsch der Antragstellerin nicht zu entsprechen. Wenn er gleichwohl - wie die Antragstellerin meint - im Wege des Ermessens die gewünschte Hilfe gewähren könnte, ist hier nicht damit zu rechnen, dass die Widerspruchsbehörde ihr Ermessen zu Gunsten der Antragstellerin ausüben wird. Denn es spricht einiges dafür, dass die E. -Heime und die angeschlossene Sonderschule trotz des entgegenstehenden Wunsches der Antragstellerin die für sie besser geeignete Einrichtung sind: Aus dem Beratungsgutachten vom 22. Januar 2003 ergibt sich, dass die Antragstellerin unterstützend zur Lautsprache, die bei ihr durch eine multiple bis universelle Dyslalie (ein Stammeln) geprägt ist, die Gebärdensprache benutzt, soweit sie sie im LBZH in F. hat erlernen können. An der E. -Sonderschule für zusätzlich behinderte Gehörlose werden Laut- und Gebärdensprache benutzt. Demgegenüber heißt es in dem Schreiben des C.-Hofes vom 5. September 2003: "Eine Verständigung in Form der Gebärdensprache ist in dieser Einrichtung nur sehr begrenzt möglich." Die Antragstellerin könnte also dort die Vorteile der unterstützenden Verwendung der Gebärdensprache kaum nutzen. Dieser Nachteil vor allem im schulischen Bereich könnte durch das reichhaltige sonstige Förderprogramm, auf das offenbar die Mutter der Antragstellerin besonderen Wert legt, nicht ausgeglichen werden. Dem kann die Mutter der Antragstellerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sie sich mit ihrer Tochter auch nur in Lautsprache verständige, da sie die Gebärdensprache nicht beherrsche. Für den häuslichen Bereich mag diese Verständigungsform ausreichen, im schulischen Bereich und bei der Verständigung mit (gehörlosen) Mitschülerinnen und Mitschülern ist die unterstützende Verwendung der Gebärdensprache dagegen von großem Vorteil, wenn nicht gar unverzichtbar.

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Schließlich wird die Antragstellerin nicht dadurch in ihrem Recht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt, dass andere Kinder von anderen Sozialhilfeträgern Eingliederungshilfe im C.-Hof erhalten und der Antragsgegner ihr diese Hilfe versagt. Zum einen ist nicht bekannt, ob andere Sozialhilfeträger einen Platz in einer gleich gut oder besser geeigneten Einrichtung, in der geringere Kosten entstehen, angeboten haben. Zum anderen wird der Antragsgegner durch Entscheidungen anderer Sozialhilfeträger (in einem anderen Bundesland) in der Rechtsanwendung und in der Ausübung seines Ermessens nicht gebunden. Sofern es hier unterschiedliche Verwaltungsübungen gibt, sind sie als Folge des dezentralen Gesetzesvollzugs im Bundesstaat hinzunehmen (BVerwG, Beschl. v. 07.04.1995 - 5 B 36.94 - FEVS 46, 8).