§ 2 AkGradVO - Regelungen für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Führung ausländischer akademischer Grade, Titel und Tätigkeitsbezeichnungen (AkGradVO)
- Amtliche Abkürzung
- AkGradVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) Personen, die eine Bescheinigung nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) besitzen und denen vor der Aussiedlung ein ausländischer Hochschulgrad, Ehrengrad, Hochschultitel oder Ehrentitel oder eine ausländische Hochschultätigkeitsbezeichnung verliehen wurde, der oder die unter § 10 Abs. 2 BVFG fällt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 bis 3 NHG erfüllt, können diesen oder diese ohne Angabe der verleihenden Hochschule führen.
(2) 1Ist in den Fällen des Absatzes 1 der Hochschulgrad einem inländischen Hochschulgrad gleichwertig, so gestattet das Fachministerium auf schriftlichen Antrag, dass der Hochschulgrad in der Form des entsprechenden inländischen Hochschulgrades geführt wird und legt diese Form in einer Urkunde fest. 2Im Einzelfall erteilte entsprechende Gestattungen und Festlegungen anderer Länder gelten auch in Niedersachsen.