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  • ab 01.09.2019 (aktuelle Fassung)

§ 19 NEZulVO - Zulage für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte für besondere polizeiliche Einsätze sowie für Beamtinnen und Beamte als Verdeckte Ermittlerinnen und Verdeckte Ermittler und Beamtinnen und Beamte bei Sicherheitsdiensten

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Erschwerniszulagenverordnung (NEZulVO)
Amtliche Abkürzung
NEZulVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die für besondere polizeiliche Einsätze in einem Mobilen Einsatzkommando oder einem Spezialeinsatzkommando verwendet werden, und Beamtinnen und Beamte, die als Verdeckte Ermittlerinnen oder Verdeckte Ermittler verwendet werden sowie Beamtinnen und Beamte bei Sicherheitsdiensten, die eine den besonderen polizeilichen Einsätzen vergleichbare Tätigkeit ausüben, erhalten eine Zulage in Höhe von 225,00 Euro monatlich.

(2) Die Zulage wird neben einer besonderen Stellenzulage nach Nummer 3 der Anlage 11 NBesG und neben einer Erschwerniszulage nach § 20 nicht gewährt.