§ 2 NHundG - Allgemeine Pflichten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG)
- Amtliche Abkürzung
- NHundG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011
Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.