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  • ab 01.07.2011 (aktuelle Fassung)

§ 14 NHundG - Führen eines gefährlichen Hundes

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) 
Amtliche Abkürzung
NHundG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

(1) 1Ein gefährlicher Hund darf nur von der Hundehalterin oder dem Hundehalter persönlich oder von einer Person geführt werden, die eine Bescheinigung nach Satz 2 besitzt. 2Die Fachbehörde stellt einer anderen Person als der Hundehalterin oder dem Hundehalter auf Antrag eine Bescheinigung darüber aus, dass sie den gefährlichen Hund führen darf, wenn die Person die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt.

(2) Beim Führen des gefährlichen Hundes außerhalb eines ausbruchsicheren Grundstücks hat

  1. 1.

    die Hundehalterin oder der Hundehalter die Erlaubnis nach § 8 und

  2. 2.

    die beauftragte Person die Erlaubnis nach § 8 und die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2

mitzuführen und der Gemeinde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(3) 1Außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke ist ein gefährlicher Hund anzuleinen. 2Auf Antrag kann die Fachbehörde den Leinenzwang, insbesondere unter Berücksichtigung des Wesenstests, ganz oder teilweise aufheben.

(4) § 9 Satz 3 gilt entsprechend.