Sozialgericht Stade
Urt. v. 05.01.2007, Az.: S 19 SO 46/06
Kostenfreie Verpflegung eines Leistungsberechtigten durch die Teilnahme an Mittagsmahlzeiten einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) ist als Einnahme bzw. Einkommen anzusehen; Kostenfreie Verpflegung eines Leistungsberechtigten durch die Teilnahme an Mittagsmahlzeiten einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) als Einnahme bzw. Einkommen; Höhere Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem GSiG bzw. SGB XII; Leistungsmindernde Berücksichtigung des Mittagessens
Bibliographie
- Gericht
- SG Stade
- Datum
- 05.01.2007
- Aktenzeichen
- S 19 SO 46/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 57022
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGSTADE:2007:0105.S19SO46.06.0A
Verfahrensgang
Rechtsgrundlagen
- § 1 Nr. 2 GSiG
- § 2 Abs. 1 GSiG
- § 3 Abs. 1 GSiG
- § 76 Abs. 1 BSHG
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt höhere Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG) bzw. ab 1. Januar 2005 nach dem 12. Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Die am 19. Mai 1969 geborene Klägerin lebt im Haushalt ihrer Eltern. Sie ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung 100 und den Merkzeichen G, H, RF. Wochentags arbeitet sie in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM), wo sie jeweils eine vollständige Mahlzeit in Form eines Mittagessens erhält. Seit 1. Januar 2003 bezieht sie vom Beklagten Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem GSiG bzw. ab dem 1. Januar 2005 nach dem 4. Kapitel SGB XII.
Seit Beginn der Grundsicherungsgewährung war wegen der Anrechnung von Kindergeld bei den gewährten Leistungen ein Widerspruchsverfahren anhängig. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. April 2005 (Az.: 5 C 28/04) entschieden hatte, dass an die Eltern gezahltes Kindergeld kein im Sinne von § 3 Abs. 2 GSiG einzusetzendes Einkommen des Kindes ist, setzte der Beklagte durch Bescheide vom 16. September 2005 die der Klägerin zu gewährenden Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum Januar bis Juni 2003 und Juli 2003 bis Dezember 2004 sowie durch Bescheid vom 15. September 2005 die Leistungen für den Zeitraum Januar 2005 bis 31. Januar 2006 neu fest. Dabei wurde jeweils wegen der kostenlosen Mahlzeit in der WfbM eine häusliche Ersparnis iHv 35,10 EUR monatlich als Einkommen angerechnet. Kosten der Unterkunft wurden überhaupt nicht berücksichtigt.
Gegen diese Bescheide erhob die Mutter der Klägerin als ihre Betreuerin mit Schreiben vom 28. September 2005 Widerspruch, mit welchem sie die Bewilligung eines Regelsatzes iHv monatlich 345,00 EUR anstatt gewährter 276,00 EUR begehrte. Ferner wandte sie sich gegen die Anrechnung des Betrages von 35,55 EUR monatlich und verlangte die Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft. Nachdem die Klägerin den Widerspruch auf die Berücksichtigung einer häuslichen Ersparnis und die Nichtberücksichtigung von Unterkunfts- und Heizkosten beschränkt hatte, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 2006 den Widerspruch zurück.
Daraufhin hat die Klägerin am 3. April 2006 Klage erhoben. Nach ihrer Auffassung kann der Wert des Mittagsessens in der WfbM nicht als Einkommen des Leistungsberechtigten angesehen werden, weil dadurch keine Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Vielmehr sei andernfalls eine entsprechende Verpflegung durch ihre Eltern vorgenommen worden. Eine Ersparnis sei bei ihr daher nicht gegeben. Kosten der Unterkunft und Heizkosten seien zu berücksichtigen, weil ihren Eltern Mehraufwendungen entstünden. Diese könnten generell auch ein Kostgeld bzw. Haushaltsgeld von ihr verlangen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 15. September 2005 und 16. September 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2006 zu verurteilen, der Klägerin Grundsicherungsleistungen ohne Anrechnung von häuslicher Ersparnis für das kostenlose Mittagessen und einschließlich anteiliger Kosten der Unterkunft sowie anteilige Heizkosten zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Verwaltungsakten des Beklagten (Leistungsakte, Widerspruchsakte), welche beigezogen wurden und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 15. und 16. Februar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2006 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
1.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung ohne Berücksichtigung des ihr von der WfbM zur Verfügung gestellten kostenfreien Mittagessens.
Aufgrund ihrer Behinderung gehörte sie zu dem Personenkreis der Leistungsberechtigten nach § 1 Nr. 2 GSiG Bis zum 31. Dezember 2004 hatte sie nach § 2 Abs. 1 GSiG Anspruch auf Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen konnte.
Bei der Leistungsgewährung nach dem GSiG handelte es sich -anders als bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG- nicht um Leistungen zur Deckung eines individuellen Bedarfes des Leistungsberechtigten. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut § 3 Abs. 1 GSiG, wonach die Grundsicherung nicht etwa eine bedarfsdeckende, sondern eine bedarfsorientierte Leistung war. Ferner bestimmte § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG, dass die Grundsicherung den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz zuzüglich 15 v.H. des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes nach dem Zweiten Abschnitt des Bundessozialhilfegesetzes umfasste. § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG nahm nur Bezug auf den im Einzelfall maßgebenden Regelsatz und damit ausschließlich auf die Regelung § 22 Abs. 1 Satz 1 BSHG, nicht hingegen auf § 22 Abs. 2 Satz 2 BSHG, wonach auch von den Regelsätzen abweichende Leistungen festgesetzt werden konnten. Dieser gesetzgeberischen Konzeption ist zu entnehmen, dass der dem Leistungsberechtigten zustehende Bedarf nicht individuell zu ermitteln, sondern in pauschalierter Form nach dem jeweils maßgebenden Regelsatz nach dem Zweiten Abschnitt des Bundessozialhilfegesetzes zu gewähren war. Aus der Pauschalierung ergibt sich, dass im Einzelfall keine Bedarfsfeststellung mit Herabsetzung oder Heraufsetzung des Regelsatzes zu Gunsten oder zu Lasten des Berechtigten erfolgen konnte (ebenso SG Dortmund, Urteil vom 18. Oktober 2005 - S 31 SO 10/05; OVG Nordrhein Westfalen, Urteil vom 29. November 2006 - 21 A 1565/05; a.A. VG Augsburg, Urteil vom 29. April 2004 - Au 3 K 03.1033). Dementsprechend konnte auch ein kostenfreies Mittagessen, das dem Leistungsberechtigten in einer WfbM gewährt wird, nicht bedarfsmindernd berücksichtigt werden.
Doch war ein kostenfrei zur Verfügung gestelltes Mittagessen nach §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 GSiG i.V.m. § 76 Abs. 1 BSHG als Einkommen anzurechnen. Gem § 2 Abs. 1 GSiG bestand ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Antragsberechtigte, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen konnten. Nach § 3 Abs. 2 GSiG galten für den Einsatz von Einkommen und Vermögen die §§ 76 bis 88 BSHG und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. Dass dem kostenfreien Mittagessen Geldeswert zukam, ergibt sich bereits daraus, dass in den Regelsätzen auch der finanzielle Aufwand zur Beschaffung der Ernährung enthalten ist. Zudem folgt aus § 2 der Verordnung zur Durchführung von § 76 BSHG und § 1 Abs. 1 der Verordnung über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung (Sachbezugsverordnung - SachBezV), welche gem 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 GSiG i.V.m. § 76 BSHG auf das Recht der Grundsicherung anzuwenden waren, dass die kostenfreie Verpflegung eines Leistungsberechtigten als Einnahme anzusehen war. Es ist kein Anhaltspunkt erkennbar und kein Grund dafür ersichtlich, dass etwas anderes dann gelten sollte, wenn die kostenfreie Verpflegung durch eine Teilnahme an der Mittagsmahlzeit in einerWfbM erfolgte.
Der leistungsmindernden Berücksichtigung des Mittagessens steht auch nicht entgegen, dass ohne die Verpflegung in der WfbM die Klägerin ein kostenfreies Mittagessen von ihren Eltern erhalten hätte (so auch SG Dortmund, Urteil vom 18. Oktober 2005 - S 31 SO 10/05). Zwar wäre in diesem Fall die Ersparnis nicht bei der Klägerin, sondern bei ihren Eltern eingetreten, da sich für diese der finanzielle Aufwand für die Verpflegung der Klägerin entsprechend vermindert. Doch hätte die Klägerin bei einer für sie kostenfreien Verpflegung durch ihre Eltern von dort einen Vorteil erhalten, der aufgrund derselben Vorschriften sowie auch aus Gründen der Gleichbehandlung bei der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen ebenfalls zu berücksichtigen wäre.
Die Höhe des geldwerten Vorteils eines Mittagessens in der WfbM bemisst das Gericht nach den Grundsätzen, welche das LSG Berlin Brandenburg (Urteil vom 28. September 2006 - Az. L 23 SO 1094/05, zitiert nach [...]) hierzu ermittelt hat. Demzufolge betrug nach der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 (EVS 1998) der durchschnittliche Monatsaufwand aller Haushalte mit einem monatlichen Nettoeinkommen von unter 1800,- DM für Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren 265 DM. Bei Festlegung der Regelsätze hat die Bundesregierung unter Beachtung des Lohnabstandsgebots, das einen Unterschied der Regelsatzleistungen zu den untersten Einkommensschichten fordert, einen Betrag von 252,14 DM in Ansatz gebracht und festgelegt, dass von dieser Position 96% dem notwendigen Bedarf zugerechnet werden (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 RSVO). Danach ergibt sich für Ernährung und Getränke ein Betrag von 123,76 EUR monatlich bzw. 4,12 EUR täglich. Entsprechend der Wertung des § 1 Abs. 1 Sachbezugsverordnung ist der Anteil des Mittagessens an dem Gesamternährungsbedarf mit 2/5 zu bewerten, so dass sich ein Betrag von täglich 1,65 EUR (2/5 von 4,12 EUR) ergibt. Da die Einnahme des Mittagessens in der WfbM auch Aufwendungen für Kochenergie u.Ä. erspart, erscheint eine Erhöhung dieses Betrages um 0,12 EUR angemessen zu sein. Hierbei ist davon auszugehen, dass der im Regelsatz enthaltene Anteil für Strom 20,74 EUR im Monat, d.h. ca. 0,69 EUR am Tag, beträgt. Der Ansatz von rd. 1/6 dieses Betrages für die Zubereitung der täglichen warmen Hauptmahlzeit, für die ca. 1 Kilowattstunde Strom benötigt wird, ist jedenfalls nicht als überhöht anzusehen. Für die Anrechnung einer anderweitigen Bedarfsdeckung ist somit -unter Berücksichtigung von durchschnittlich ca. 20 Arbeitstagen- ein Betrag von täglich 1,77 EUR bzw. monatlich 35,10 EUR nicht zu beanstanden (vgl. auch OVG Lüneburg, FEVS 39, 108 ,114).
2.
Ab 01. Januar 2005 richten sich die der Klägerin zustehenden Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung und im Alter nach §§ 41, 42, 28 SGB XII. Aufgrund ihrer Behinderung gehört die Klägerin zum Personenkreis der Leistungsberechtigten nach§ 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII. Durch die Eingliederung in das SGB XII kann nunmehr auch im Bereich der Grundsicherung bei Erwerbsminderung und im Alter gemäߧ 42 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII der im Einzelfall gewährte Regelbedarfsatz abweichend festgelegt werden, wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist. Daraus folgt, dass nunmehr die Regelung über die Bemessung des Regelsatzes nach den individuellen Verhältnissen nach§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII uneingeschränkt auch für den Bereich der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gilt (vgl Schellhorn in Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl. § 42 RdZiff.6 m.w.N.). Nach der Gesetzesbegründung zu§ 28 SGB XII ist ein Bedarf z.B. anderweitig gedeckt, wenn der Leistungsberechtigte einzelne Leistungen von dritter Seite erhält, wobei in der Gesetzesbegründung "unentgeltliches Essen" ausdrücklich als Beispiel für einen abweichenden Bedarf angeführt ist (BT-Drs. 15/1514 S 59). Zudem erhält nach § 2 SGB XII Sozialhilfe nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialhilfeleistungen erhält. Das der Klägerin in der WfbM zur Verfügung gestellt kostenlose Mittagessen ist als eine derartige Selbsthilfemöglichkeit anzusehen (vgl Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Juli 2006 - Az. L 8 SO 45/06 ER; LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Daher ist der Beklagte ab 01. Januar 2005 berechtigt, die häusliche Ersparnis des Mittagessens bei der Gewährung von Grundsicherungsleistungen zu berücksichtigen, da der Bedarf insoweit anderweitig gedeckt ist. Zur Höhe der zu berrücksichtigenden Bedarfsdeckung kann insoweit auf die vorstehenden Ausführungen zur Einkommensanrechnung nach dem Grundsicherungsgesetz verwiesen werden.
3.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Übernahme von Unterkunftskosten im Rahmen der Grundsicherung.
Bis zum 31. Dezember 2004 gemäߧ 3 Abs. 1 Nr. 2 GSiG und ab 01. Januar 2005 gemäߧ§ 42 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 29 SGB XII umfassen die Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung und im Alter die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in angemessenem Umfang. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf diese Leistungen liegen bei der Klägerin nicht vor, da sie keine Aufwendungen für Unterkunft und Heizung hat. Sie wohnt im Haushalt ihrer Eltern, die sämtliche Hauskosten tragen. Weder besteht zwischen ihren Eltern und ihr ein Mietvertrag, aufgrund dessen sie zur Entrichtung von Mietzins verpflichtet ist, noch ist die Klägerin aus einem anderen Grund dazu verpflichtet, sich an den Kosten des Hauses zu beteiligen. Daher entstehen der Klägerin keine Kosten der Unterkunft bzw. Heizkosten, für welche ein Anspruch auf Bewilligung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 GSiG bestehen könnte.
Ein Anspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass ihren Eltern Mehraufwendungen dadurch entstehen, dass die Klägerin in ihrem Haushalt wohnt. Da die entsprechenden Mehraufwendungen nicht von der Klägerin getragen werden oder von ihr - in anteiliger Höhe - zu tragen sind, steht ihr ein Anspruch auf Kosten der Unterkunft gegenüber dem Träger der Grundsicherung nicht zu. Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob bei Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung, die unter Hinzuziehung eines Ergänzungspflegers auch zwischen der Klägerin und ihren Eltern grundsätzlich möglich wäre, etwas anderes gelten würde. Sofern keine ausdrückliche Vereinbarung über eine anteilige Kostentragung getroffen worden ist, ist die Gestellung von Wohnraum im Eigenheim der Eltern als tatsächliche Unterhaltsgewährung an ihre Kinder anzusehen, so dass dem Träger der Grundsicherung gegenüber kein Anspruch auf Unterkunftskosten besteht (vgl VG Braunschweig Urteil vom 20. Januar 2004 - Az. 3 A 356/03; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Oktober 2005 - 12 S 1558/05, zitiert nach [...]).
Dadurch erfolgt auch keine Benachteiligung gegenüber Personen, die in einer Einrichtung untergebracht sind. Zwar fallen bei einer stationären Unterbringung stets höhere Kosten an als bei Leistungsberechtigten, die im Haus ihrer Eltern wohnen. Ziel des Gesetzes ist es jedoch nicht, für alle Berechtigten Leistungen in gleichem Umfang zu erbringen, sondern vielmehr das Lebensunterhalt Notwendige einschließlich einer angemessenen Unterkunft zu garantieren. Dieser Zweck wird auch bei unterschiedlichen Leistungen für Personen, die unterschiedlich wohnen, erreicht.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.