Sozialgericht Stade
v. 11.04.2007, Az.: S 28 AS 24/05
Anrechnung des Kindergeldes und von Unterhaltszahlungen als Einkommen eines Kindes i.R.d. Leistungsberechnung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
Bibliographie
- Gericht
- SG Stade
- Datum
- 11.04.2007
- Aktenzeichen
- S 28 AS 24/05
- Entscheidungsform
- Gerichtsbescheid
- Referenz
- WKRS 2007, 52956
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGSTADE:2007:0411.S28AS24.05.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- LSG Niedersachsen - AZ: L 13 AS 106/07
Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II
- § 11 Abs. 1 S. 3 SGB II
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung des Kindergeldes und von Unterhaltszahlungen als Einkommen seines Sohnes im Rahmen der Leistungsberechnung nach dem SGB II.
Mit Bescheid vom 15. Dezember 2004 bewilligte die Agentur für Arbeit Stade als Funktionsvorgängerin der Beklagten dem Kläger und seinem mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Sohn, geboren 1992, Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II in Höhe von 518,95 EUR für den Zeitraum Januar 2005 bis einschließlich Juni 2005. Die Leistungshöhe ergab sich aus einem Bedarf auf Seiten des Klägers in Höhe von 540,97 EUR inklusive Alleinerziehungszuschlag und auf Seiten des Kindes in Höhe von 361,98 EUR, d.h. einem Gesamtbedarf in Höhe von 902,95 EUR, einerseits und Einkommen des Kindes in Höhe von 154,00 EUR Kindergeld sowie 230,00 EUR aus Unterhaltszahlungen andererseits. Den Widerspruch des Klägers, der sich gegen die Berücksichtigung des Kindergeldes und der Einnahmen aus Unterhaltzahlungen wandte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2005 als unbegründet zurück. Am 3. März 2005 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Stade erhoben.
Zwischenzeitlich erließ die Beklagte unter dem 18. Mai 2005 einen Änderungsbescheid. Aufgrund von Änderungen bezüglich der Kosten der Unterkunft gewährte die Beklagte nunmehr für Januar 2005 und Februar 2005 Leistungen in Höhe von 521,00 EUR. Im März 2005 wurden auf Einkommensseite neben dem Kindergeld nur 50,00 EUR an Unterhaltszahlungen berücksichtigt, so dass sich eine Leistungshöhe von 701,00 EUR ergab. Für Aapril 2005 bis Juni 2005 wurde ein Betrag in Höhe von je 469,28 EUR bewilligt, wobei Unterhaltszahlungen in Höhe von 180,00 EUR einbezogen wurden sowie bereinigtes Erwerbseinkommen des Klägers in Höhe von 131,72 EUR.
Der Kläger trägt sinngemäß vor, das SGB II sei nicht verfassungsgemäß.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 15. Dezember 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Februar 2005 und des Änderungsbescheids vom 18. Mai 2005 zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung des Kindergeldes und der Unterhaltszahlungen als Einkommen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zum Vorbringen der Beteiligten im Übrigen und zu den Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorliegende Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Das Gericht hat die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 SGG entscheiden, da die Sache keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufwies und der Sachverhalt geklärt war.
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Die angegriffene Entscheidung der Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden und beschwert den Kläger nicht, § 54 Abs. 2 SGG. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen ohne Anrechnung des Einkommens des Kindes aus Kindergeld und Unterhaltszahlungen.
An der Verfassungsmäßigkeit des SGB II bestehen keine Zweifel. Hierzu wird auf die umfangreiche Rechtsprechung verschiedener Gerichte zu einzelnen Teilen des SGB II verwiesen (vgl beispielsweise SG Berlin , Urteil vom 02.08.2005 - S 63 AS 1311/05 -; LSG Niedersachsen-Bremen , Urteil vom 19.01.2006 - L 8 AS 310/05 -; VG Bremen, Urteil vom 27.01.2006 - S 3 K 639/05 und S 3 K 427/05 -; LSG Baden-Würtemberg , Urteil vom 15.12.2006 - L 12 AS 3891/06 -; BSG, Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R -). Eine Vorlage beim Bundesverfassungsgericht war daher nicht geboten. Das Gericht ist auch nicht an den Antrag des Klägers gebunden, § 123 SGG.
Die Berechnungen der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Rechenfehler sind nicht ersichtlich. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist das Kindergeld als Einkommen dem Kind zuzurechnen, soweit es bei dem Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. Die Anrechnung der dem Kind zufließenden Unterhaltszahlungen trifft ebenfalls nicht auf Bedenken. Es handelt sich um Einnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II (vgl LSG Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 02.03.2007 - L 9 B 35/07 AS -; LSG Niedersachsen-Bremen , Urteil vom 23.03.2006 - L 8 AS 290/05 -; SG Speyer , Beschluss vom 01.06.2006 - S 1 ER 161/06 AS -). Eine Nichtberücksichtigung von Einnahmen aus Unterhaltszahlungen Dritter ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2005 verwiesen, die sich das Gericht zu eigen macht, § 136 Abs. 3 SGG. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird daher abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.