Sozialgericht Stade
Urt. v. 08.05.2007, Az.: S 27 RA 10/04

Befreiung eines Pflichtmitglieds von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung in einem berufsständischen Versorgungswerk; Zeitpunkt der Beendigung einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach Beantragung einer Pflichtversicherung von Selbstständigen

Bibliographie

Gericht
SG Stade
Datum
08.05.2007
Aktenzeichen
S 27 RA 10/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 51785
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGSTADE:2007:0508.S27RA10.04.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
LSG Niedersachsen-Bremen - 16.06.2010 - AZ: L 2 R 344/07

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Sprungrevision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

2

Der 1957 geborene Kläger ist seit Januar 1989 als zugelassener Rechtsanwalt selbständig tätig. Seit 1. März 1989 ist er Pflichtmitglied in der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen. Im April 1996 wurde der Kläger zudem für die Dauer seiner Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht H. zum Notar bestellt.

3

Mit am 11. Mai 1989 bei der Beklagten eingegangenem Antrag beantragte der Kläger die Pflichtversicherung von Selbständigen bei der Beklagten. Daraufhin wurde mit Bescheid vom 31. Mai 1989 von der Beklagten festgestellt, dass der Kläger aufgrund seines Antrags ab 1. Mai 1989 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliege. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass die Versicherungspflicht für die Dauer der selbständigen Erwerbstätigkeit bestehe. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger keinen Widerspruch ein.

4

Am 2. Januar 2003 beantragte der Kläger die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit sofortiger Wirkung. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 31. März 2003 ab und führte aus, eine Befreiung von der Versicherungspflicht sei nicht möglich. Der Kläger unterliege der Versicherungspflicht aufgrund seines im Mai 1989 gestellten Antrags. Die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk habe bereits seit 1. März 1989 bestanden. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht komme nicht in Betracht für Antragsversicherte, die bereits vor Begründung der Antragsversicherung Pflichtmitglied in einem berufsständischen Versorgungswerk gewesen seien und damit bewusst und freiwillig eine doppelte Sicherung geschaffen hätten. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, der Standpunkt der Beklagten ergebe sich nicht aus der gesetzlichen Regelung. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück unter Wiederholung der Begründung des angefochtenen Bescheides.

5

Der Kläger hat am 16. Januar 2004 Klage erhoben und trägt vor, die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei veraltet und nicht überzeugend. Sein freier Wille müsse grundsätzlich Vorrang haben, es sei nicht einzusehen, dass er zwar in die gesetzliche Rentenversicherung eintreten könne, jedoch nicht aus freien Stücken wieder austreten könne. Insoweit sei auch ein Verstoß gegen Verfassungsrecht zu sehen. Zudem habe bereits das Bayerische LSG in einer Entscheidung aus dem Jahr 1999 abweichend von der Rechtsprechung des BSG entschieden. Dieser Rechtsauffassung sei zu folgen.

6

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    den Bescheid der Beklagten vom 31. März 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2003 aufzuheben,

  2. 2.

    die Beklagte zu verpflichten, den Kläger ab Antragstellung vom 2. Januar 2003 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien,

7

hilfsweise

die Sprungrevision zuzulassen.

8

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig und nimmt Bezug auf die Begründung des Widerspruchsbescheides.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

12

Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) nicht erfüllt. Nach § 4 Abs. 2 SGB VI sind auf Antrag versicherungspflichtig Personen, die nicht nur vorübergehend selbständig tätig sind, wenn sie die Versicherungspflicht innerhalb von fünf Jahren nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder dem Ende einer Versicherungspflicht aufgrund dieser Tätigkeit beantragen. Nach Abs. 4 Satz 2 dieser Regelung endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen weggefallen sind. Der Kläger unterliegt danach aufgrund seines Antrags vom Mai 1989 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Versicherungspflicht endet nach § 4 Abs. 4 Satz 2 SGB VI mit der Beendigung der selbständigen Tätigkeit, die dem Antrag auf Pflichtversicherung von Selbständigen zugrunde lag.

13

Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI geltend machen. Danach werden unter bestimmten Voraussetzungen von der Versicherungspflicht befreit Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied in einer berufsständischen Kammer sind. Zwar erfüllt der Kläger grundsätzlich diese Voraussetzungen, denn seit März 1989 ist er Pflichtmitglied der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen. Die Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 2 SGB VIüber die Beendigung des Pflichtversicherungsverhältnisses ist abschließend mit der Folge, dass die einmal begründete Antragspflichtversicherung von dem Versicherten nicht gekündigt, widerrufen oder sonst durch Willenserklärung beendet werden kann (BSG, Urteil vom 26. Januar 2005 - B 12 RA 3/03 R). Allerdings ist selbständig tätigen Mitgliedern der berufsständischen Altersversorgung das Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht grundsätzlich nicht deswegen vorenthalten, weil sie auf Antrag rentenversicherungspflichtig sind. Nach der Rechtsprechung des BSG muss auch ihnen nach Sinn und Zweck der Regelung (Vermeidung einer Doppelsicherung mit entsprechenden Belastungen) die Befreiung von der Versicherungspflicht gestattet sein, wenn sie erst nach Begründung der Rentenversicherungspflicht Pflichtmitglied der berufsständischen Altersversorgung geworden sind.

14

So liegt der Fall hier jedoch nicht. Der Kläger ist bereits am 1. März 1989 Pflichtmitglied der Rechtsanwaltsversorgung I. geworden. Dennoch und in diesem Wissen hat er im Mai 1989 den Antrag auf Pflichtversicherung von Selbständigen bei der Beklagten gestellt. In einem derartigen Fall kommt eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI grundsätzlich nicht in Betracht. Ist der Antrag auf Herbeiführung der Rentenversicherungspflicht erst nach Beginn der Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Altersversorgung gestellt worden, so ist die nach bestandskräftiger Feststellung der Rentenversicherungspflicht gewünschte Versicherungsbefreiung im Allgemeinen zu versagen (BSG SozR 2400 § 7 Nr. 4; BSG vom 18. Mai 1983 - 12 RK 73/81 = USK 3857; Klattenhoff, in Hauck/Noftz, SGB VI, § 6 Rn 36a). Das BSG hat dies zutreffend aus dem auch im Rentenversicherungsrecht zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben hergeleitet, der es verbietet, sich bei Ausübung eines Rechts in Widerspruch zu seinem früheren, einen Vertrauenstatbestand schaffenden Verhalten zu setzen (venire contra factum proprium). Zu beachten ist insoweit, dass in diesen Fällen die Doppelbelastung durch die Mitgliedschaft sowohl in der gesetzlichen Rentenversicherung als auch in der berufsständischen Altersversorgung bewusst und gewollt eingegangen worden ist, so dass es mit der ratio legis nicht vereinbar wäre, die Versicherungsbefreiung auszusprechen und damit das grundsätzlich auf Dauer ausgerichtete Pflichtversicherungsverhältnis in die Dispositionsmacht des Versicherten zu stellen (Klattenhoff, a.a.O.). Allenfalls in Fällen, in denen aufgrund unvorhergesehener wirtschaftlicher oder persönlicher Veränderungen in den Verhältnissen des Versicherten zwingend geboten ist, diesen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu entlassen, kann auch in den Fällen der Begründung einer Antragspflichtversicherung nach Eintritt in die berufsständische Altersversorgung die Versicherungsbefreiung gestattet werden (BSG SozR 2400 § 7 Nr. 4; Gürtner, in Kasseler Kommentar, SGB VI, § 6 Rn 5). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kläger nicht geltend macht, aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage zu sein, die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten. Die Kammer folgt insoweit nach eigener Prüfung der überzeugenden Rechtsprechung des BSG zu § 7 Abs. 2 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG), die nach Rechtsauffassung der Kammer auch auf die Nachfolgeregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI zu übertragen ist.

15

Die Kammer folgt insoweit ausdrücklich nicht der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts (Urteil vom 6. Mai 1999 - L 14 RA 42/98). Die dort vom LSG vertretene Rechtsauffassung überzeugt nicht. Danach soll die Rechtsprechung und Argumentation des BSG zum AVG keinen Bestand mehr haben können, da der Wortlaut des inzwischen in Kraft getretenen § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI erheblich vom Wortlaut des § 7 Abs. 2 AVG abweiche. Da die differenzierte Rechtsprechung des BSG zum alten Recht des AVG keinen Niederschlag gefunden habe in der neuen Regelung, könne nach dem LSG diese Rechtsprechung keine Anwendung mehr finden. Diese Argumentation des LSG überzeugt jedoch nicht. Unabhängig vom geänderten Wortlaut der Vorschrift gilt auch weiterhin in diesem Zusammenhang der Grundsatz von Treu und Glauben, der es verbietet, sich bei Ausübung eines Rechts in Widerspruch zu seinem früheren, einen Vertrauenstatbestand schaffenden Verhalten zu setzen.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

17

Die hilfsweise vom Kläger beantragte Zulassung der Sprungrevision war abzulehnen. So fehlt es zum einen bereits an der Zustimmung der Beklagten zur Zulassung der Sprungrevision. Zudem sind nach Auffassung der Kammer auch die weiteren Voraussetzungen für die Zulassung einer Sprungrevision nicht erfüllt. Die Zulassung durch das Sozialgericht kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vorliegt (Grundsatz- und Divergenzrevision). Vorliegend ist weder von einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache auszugehen noch liegt eine entsprechende Abweichung von der Rechtsprechung des BSG vor. Vielmehr hat sich die Kammer der zum AVG ergangenen Rechtsprechung des BSG angeschlossen und ist lediglich von der Rechtsprechung eines LSG abgewichen. Die Abweichung von der Rechtsprechung eines LSG reicht jedoch grundsätzlich nicht aus als Grund für die Zulassung der Sprungrevision.