Sozialgericht Stade
Urt. v. 10.07.2007, Az.: S 27 RA 93/04
Anrechnung bereits gewährter Altersrente nach Altersteilzeitarbeit auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen; Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- SG Stade
- Datum
- 10.07.2007
- Aktenzeichen
- S 27 RA 93/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 51788
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGSTADE:2007:0710.S27RA93.04.0A
Rechtsgrundlagen
- § 43 Abs. 2 SGB VI
- § 44 Abs. 2 SGB VI
- § 236a SGB VI
- § 34 Abs. 1 SGB X
- § 34 Abs. 3 SGB X
- § 39 Abs. 2 SGB X
Tenor:
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 11. November 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 23.März 2004 verurteilt, dem Kläger unter Anrechnung der bereits gewährten Altersrente nach Altersteilzeitarbeit Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1. Oktober 2003 zu gewähren.
Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Der 1943 geborene Kläger absolvierte von 1961 bis 1964 eine Ausbildung zum Rundfunk- und Fernsehtechniker und studierte von 1965 bis 1968 an der Hochschule für Technik Elektrotechnik. In der Folge war er als Diplomingenieur zuletzt langjährig bei der Firma G. Elektronik bis 2003 beschäftigt.
Etwa seit 1987 kam es bei dem Kläger im Zusammenhang mit Fotokopierarbeiten am Arbeitsplatz zu verschiedenen Beschwerden, u.a. Hautjucken, Hautbrennen, Augenrötungen, Augentränen, Reizhusten, Atembeklemmung, Nasenblockade, Kopfschmerzen. Im Juni 1990 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit. Der internistisch-allergologische Gutachter Dr. H. kam in seinem Gutachten vom 13. September 1990 zu der Einschätzung, dass der Kläger seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt jedoch vollschichtig tätig sein könne. Im einem Reha-Entlassungsbericht vom Februar 1991 wurde mitgeteilt, dass der Kläger sowohl in seiner letzten Tätigkeit als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig einsetzbar sei. Der neurologisch-psychiatrische Gutachter Dr. I. stellte im August 1991 ebenfalls ein vollschichtiges Leistungsvermögen fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 1991 lehnte die Beklagte den Rentenantrag endgültig ab. Im sich daran anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Stade wurde zunächst ein weiteres neurologisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt, in welchem Dr. J. von einem vollschichtigen Leistungsvermögen des Klägers ausging. Danach erstattete der berufskundliche Sachverständige K. im Januar 1994 auf Anordnung des Gerichts eine ausführliche Stellungnahme und kam zu dem Ergebnis, dass eine Verweisungstätigkeit im Bereich der gehobenen technischen Berufe für den Kläger nicht benannt werden könne. In einer vom Gericht eingeholten Auskunft der Arbeitgeberin des Klägers, der Firma G. Elektronik, vom April 1994 wurde mitgeteilt, dass sich die Aufgabenstellung am Arbeitsplatz des Klägers aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen stark verändert hätte. Die ausgeübte Tätigkeit entspreche nicht mehr seiner Gehaltsgruppe, Kollegen müssten regelmäßig Arbeiten des Klägers übernehmen. In einer berufskundlichen Stellungnahme der Beklagten vom September 1994 wurde daraufhin ausgeführt, dass zumutbare Verweisungstätigkeiten für den Kläger nicht auffindbar seien. Zugleich wurde empfohlen, eine Zusicherung dahingehend abzugeben, dass beim Kläger mit Aufgabe der jetzigen Tätigkeit Berufsunfähigkeit anerkannt würde, wenn die Aufgabe der Tätigkeit innerhalb von sechs Monaten erfolge. Mit Schriftsatz vom 27. September 1994 erteilte die Beklagte dann dem Kläger diese Zusicherung der Berufsunfähigkeit für den Fall, dass die Tätigkeit innerhalb von sechs Monaten aufgegeben bzw. keine andere vergleichbare Tätigkeit aufgenommen werde. Der Kläger führte das gerichtliche Verfahren im Hinblick auf die angestrebte Feststellung der Erwerbsunfähigkeit fort. Im gerichtlichen Verfahren teilte die Beklagte mit Schriftsatz vom 20. Januar 1997 mit: "Beim Kläger könnte bei endgültiger Aufgabe der jetzigen Tätigkeit (Lösung bzw. Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses) lediglich Berufsunfähigkeit nach § 43 Abs. 2 SGB VI, nicht aber Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Abs. 2 SGB VI anerkannt werden." Auf Nachfrage des Klägers teilte die Beklagte mit Schriftsatz vom 19. März 1997 Folgendes mit: "In der Angestelltenversicherungssache L. gegen M. haben wir bereits mit Schreiben vom 27. September 1994 eine Zusicherung nach § 34 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) abgegeben, das bei endgültiger Aufgabe der ausgeübten Beschäftigung Rente wegen Berufsunfähigkeit gewährt wird. Diese Zusicherung wurde mit Schriftsatz vom 20. Januar 1997 aufrecht erhalten bzw. erneut abgegeben." Mit Gerichtsbescheid vom 20. Juni 1997 wies das Sozialgericht Stade die Klage des Klägers vollständig ab. Der Kläger behielt in den Folgejahren seinen Arbeitsplatz und übte weiterhin eine Tätigkeit für die bisherige Arbeitgeberin aus.
Im Juni 2003 beantragte der Kläger sowohl Altersrente für schwerbehinderte Menschen als auch Altersrente nach Altersteilzeitarbeit. Mit Rentenbescheid vom 9. Oktober 2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersrente nach Altersteilzeitarbeit ab 1. Oktober 2003 iHv monatlich 1.302,95 EUR. Zudem holte die Beklagte ein internistisches Gutachten von Prof. Dr. N. vom 15. Oktober 2003 hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Klägers ein. Der Gutachter kam dabei zu der Feststellung, dass der Kläger für seine berufliche Tätigkeit voll belastbar sei. Das Leistungsvermögen stellte er mit vollschichtig für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten fest. Neben einer essentiellen Hypertonie stellte er als Diagnosen eine Allergie auf Lösungsmittel etc sowie Adipositas permagna fest. Mit Bescheid vom 11. November 2003 lehnte die Beklagte den Antrag auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab und führte aus, die Voraussetzungen der Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit seien nicht erfüllt. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 2004 zurück und führte aus, der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass ihm eine Zusicherung hinsichtlich der Berufsunfähigkeitsrente erteilt worden sei. Die Zusicherung habe die Berufsunfähigkeitsrente betroffen, nicht dagegen Altersrente wegen Berufsunfähigkeit. Zudem hätte die Beklagte die Zusicherung nicht abgegeben, wenn der Kläger damals deutlich gemacht hätte, dass er gar nicht beabsichtige, seine Tätigkeit aufzugeben. Auch zeige die Tatsache, dass der Kläger seit der Zusicherung 1994 bis 2003 weiter gearbeitet habe im Beruf, dass er nicht berufsunfähig gewesen sei und auch nicht auf Kosten der Gesundheit gearbeitet habe. Die beabsichtigte Nichtaufgabe der Berufstätigkeit stelle eine Änderung der Sachlage nach § 34 Abs. 3 SGB X dar, die als nachträglich eingetretene Änderung zu interpretieren sei.
Der Kläger hat am 14. April 2004 Klage erhoben und trägt vor, die Beklagte müsse sich an der erteilten Zusicherung festhalten lassen. Er habe sich aus wirtschaftlichen Gründen damals nicht in der Lage gesehen, seine Berufstätigkeit aufzugeben und seine Familie lediglich von der Berufsunfähigkeitsrente zu ernähren. Auch das Sozialgericht Stade habe im Gerichtsbescheid 1997 in den Entscheidungsgründen darauf hingewiesen, dass es ihm weiterhin unbenommen bleibe, seinen Arbeitsplatz aufzugeben und das unterbreitete Angebot der Beklagten anzunehmen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. November 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2004 zu verurteilen, dem Kläger unter Anrechnung der bereits gewährten Altersrente nach Altersteilzeitarbeit Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1. Oktober 2003 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig und vertritt die Auffassung, die erneute Zusicherung im Jahre 1997 sei so zu verstehen, dass zu diesem Zeitpunkt nochmals eine Sechsmonatsfrist eingeräumt werden sollte, wie bereits 1994 in der Zusicherung erfolgt. Nach Ablauf dieser sechsmonatigen Frist sei die Beklagte demzufolge an die Zusicherung nicht mehr gebunden gewesen, dies folge aus § 39 Abs. 2 SGB X.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a SGB VI ab 1. Oktober 2003.
Nach § 236a SGB VI haben Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie 1. das 60. Lebensjahr vollendet haben, 2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen anerkannt, berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und 3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die unter 1. und 3. genannten Voraussetzungen sind im Falle des Klägers unstreitig erfüllt. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten erfüllt der Kläger auch die unter 2. genannte Voraussetzung. Denn der Kläger ist als berufsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht anzusehen.
Eine gerichtliche Überprüfung, ob und ggf. wann die gesetzlichen Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht tatsächlich vorgelegen haben, ist entbehrlich. Denn die Beklagte hat gegenüber dem Kläger eine rechtsverbindliche Zusicherung nach § 34 SGB X dahingehend abgegeben, dass sie die Berufsunfähigkeit des Klägers anerkennt und für den Fall der Aufgabe der Erwerbstätigkeit eine entsprechende Rentenleistung erbringt. Diese Zusicherung nach § 34 SGB X hat die Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 27. September 1994 abgegeben. Da diese Zusicherung aus dem 1994 ausdrücklich auf sechs Monate befristet gewesen ist und dem Kläger somit die Möglichkeit eingeräumt wurde, innerhalb von sechs Monaten seine Erwerbstätigkeit aufzugeben und die zugesicherte Leistung in Anspruch zu nehmen, kann der Kläger sich auf diese Zusicherung nicht berufen. Jedoch hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 19. März 1997 die bereits im Jahr 1994 abgegebene Zusicherung erneuert und diesmal ohne jede Befristung ausdrücklich aufrecht erhalten. So hat die Beklagte mit diesem zitierten Schriftsatz ausdrücklich Bezug genommen auf die Zusicherung aus dem 1994 sowie auf den Schriftsatz vom 20. Januar 1997, mit dem ebenfalls mitgeteilt wurde, dass die Beklagte für den Fall der Aufgabe der Berufstätigkeit von dem Vorliegen von Berufsunfähigkeit ausgehe. Sowohl bei der Zusicherung im Jahr 1994 als auch bei der aus dem Jahr 1997 handelt es sich um eine wirksame Zusicherung iSv § 34 Abs. 1 SGB X. Insbesondere erging die Zusicherung jeweils in der erforderlichen Schriftform, darüber hinaus hat die Beklagte jeweils selbst § 34 SGB X zitiert und damit deutlich zu erkennen gegeben, dass die Abgabe einer Zusicherung im Sinne dieser Norm erfolgen sollte.
Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten kann die Beklagte sich nicht darauf berufen, unter Anwendung von § 34 Abs. 3 SGB X nicht mehr an die Zusicherung gebunden zu sein. Nach dieser Vorschrift ist die Behörde an die Zusicherung dann nicht mehr gebunden, wenn sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart ändert, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht abgegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte abgeben dürfen. Voraussetzung der Änderung der Verhältnisse nach Abs. 3 ist demzufolge, dass sich die Sach- und Rechtslage nach objektiver Betrachtungsweise unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des materiellen Rechts geändert hat und dass diese nachträgliche Änderung sich dahin auswirkt, dass die Behörde nach der neuen Sach- und Rechtslage die Zusicherung nicht hätte abgeben dürfen oder nach pflichtgemäßem Ermessen nicht abgegeben hätte; die Beweislast trägt die Behörde (Kasseler Kommentar/Krasney, Sozialversicherungsrecht, 53. Ergänzungslieferung 2007, § 34 SGB X Rdn 8). Eine derartige Änderung der Sach- und Rechtslage liegt jedoch hier nicht vor. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers nach 1994 bis zum Rentenantrag im Jahr 2003 wesentlich geändert bzw. gebessert hat. Der Hinweis der Beklagten auf das im Jahr 2003 eingeholte internistische Gutachten und das in diesem Zusammenhang festgestellte vollschichtige Leistungsvermögen des Klägers für die bisherige Tätigkeit geht insoweit fehl. Denn bereits im Verwaltungsverfahren in den Jahren 1990 und 1991 sowie im Gerichtsverfahren im Jahr 1992 kamen alle Gutachter und auch der Reha-Entlassungsbericht zu dem Ergebnis, dass der Kläger durchaus vollschichtig einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Auch haben die Gutachter überwiegend bestätigt, dass der Kläger in seinem Beruf weiterhin vollschichtig arbeiten könnte. Dennoch hat die Beklagte unter Berücksichtigung der berufskundlichen Ausführungen des Sachverständigen K. aus dem Jahr 1994, eingeholt vom Sozialgericht Stade im Gerichtsverfahren, sowie unter Berücksichtigung der Auskunft der Arbeitgeberin des Klägers im September 1994 die Zusicherung abgegeben, dass Berufsunfähigkeit anerkannt und eine entsprechende Rente unter der Voraussetzung, dass der Kläger seine ausgeübte Tätigkeit aufgäbe, bewilligt werden würde. Da sich somit weder der Gesundheitszustand des Klägers noch das Berufsbild, das zugrunde zu legen ist, noch die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit i.S.d. SGB VI seit der Zusicherung 1994 bzw. seit der Zusicherung 1997 geändert haben, kann keine Rede davon sein, dass die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 SGB X erfüllt sind.
Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Kläger in den Folgejahren seinen Arbeitsplatz behalten hat und seine Tätigkeit - soweit es ihm möglich war - weiterhin ausgeübt hat. Insoweit ist davon auszugehen, dass der Kläger in Absprache mit der Arbeitgeberin sowie mit den Kollegen sich mit seinen Gesundheitsstörungen und den daraus folgenden Einschränkungen im Rahmen der Erwerbstätigkeit arrangiert hat und unter Rücksichtnahme auf seine Einschränkungen weiterhin seinem Beruf nachgegangen ist. Dies geht eindeutig hervor aus der vorliegenden Auskunft der Arbeitgeberin, der Firma G. Elektronik, aus dem April 1994. Hier wird hervorgehoben, dass sich die Aufgabenstellung für den Kläger aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen stark verändert habe, dass die ausgeübte Tätigkeit nicht mehr seiner Gehaltsgruppe entspreche sowie dass Kollegen Arbeiten des Klägers übernehmen müssten. Denkbar ist, dass allein dieses Entgegenkommen von Arbeitgeberin und Kollegen es möglich gemacht haben, dass der Kläger weiterhin seiner Erwerbstätigkeit über Jahre nachgehen konnte. Darüber hinaus hat er nach eigener Aussage in der mündlichen Verhandlung davon profitiert, dass seine Arbeitgeberin ihm aufgrund der langen Betriebszugehörigkeit kaum hätte kündigen können. Letztlich kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger die Tätigkeit in den Jahren 1994-2003 auf Kosten seiner Gesundheit weiter ausgeübt hat.
Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist auch nicht nachvollziehbar, dass die im März 1997 erneut abgegebene Zusicherung hinsichtlich der Anerkennung von Berufsunfähigkeit wiederum - wie die Zusicherung im Jahr 1994 - auf sechs Monate befristet gewesen sein könnte. Die Formulierung im Schriftsatz vom 19. März 1997 lässt keinen Hinweis darauf zu, dass auch zu diesem Zeitpunkt eine Befristung ausgesprochen werden sollte. Vielmehr spricht die Tatsache, dass nahezu drei Jahre nach Aussprache der Zusicherung 1994 auf diese Zusicherung Bezug genommen wurde und die Zusicherung ausdrücklich aufrecht erhalten wurde den Schluss, dass von einer Befristung nicht mehr ausgegangen wurde. Dafür spricht bereits, dass inzwischen über 2 ½ Jahre seit der erstmals erteilten - auf sechs Monate befristeten - Zusicherung vergangen waren. Unter Berücksichtigung der von der Beklagten 1997 gebrauchten Formulierung wäre es auch treuwidrig und ein Verstoß gegen den Vertrauensschutz, wenn sich die Beklagte nunmehr darauf beruft, dass die Zusicherung nur zeitlich befristet für sechs Monate abgegeben werden sollte. Eine solche Befristung war für den Kläger in jedem Fall nicht erkennbar, so dass er darauf vertrauen konnte, dass die Zusicherung auch über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus weiter Bestand hat.
Entgegen der zeitweise von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung kann auch nicht argumentiert werden, dass die Zusicherung nur die Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente nach § 43 SGB VI a.F. betreffen sollte, nicht dagegen die Gewährung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen bzw. bei Berufsunfähigkeit nach § 236a SGB VI. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit iSv § 236a SGB VI identisch sind mit den Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit iSv § 43 SGB VI aF. Demzufolge kann die Beklagte nicht argumentieren, sie habe Berufsunfähigkeit im Sinne des SGB VI zwar anerkannt, dies jedoch nur im Hinblick auf eine etwaige Rente wegen Berufsunfähigkeit, nicht jedoch im Hinblick auf eine Altersrente für Berufsunfähige.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.