Sozialgericht Stade
Urt. v. 08.02.2007, Az.: S 6 AL 46/06

Ablehnung eines Antrags auf Arbeitslosengeld (Alg) wegen des Eintritts einer Sperrzeit von 12 Wochen; Grob fahrlässige Herbeiführung der Arbeitslosigkeit wegen freiwilliger Auflösung des Arbeitsverhältnisses; Vorliegen eines wichtigen Grundes bezüglich der Kündigung des Arbeitsverhältnisses; Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zur Herstellung einer Erziehungsgemeinschaft und Fortsetzung einer eheähnlichen Gemeinschaft

Bibliographie

Gericht
SG Stade
Datum
08.02.2007
Aktenzeichen
S 6 AL 46/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 51781
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGSTADE:2007:0208.S6AL46.06.0A

Tenor:

  1. 1.

    Der Bescheid der Beklagten vom 5. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Februar 2006 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis 3. Juli 2005 Arbeitslosengeld zu bewilligen.

  2. 3.

    Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Arbeitslosengeld (Alg) wegen des Eintritts einer Sperrzeit von 12 Wochen in der Zeit vom 1. Juni 2005 bis 23. August 2005 und die entsprechende Minderung der Anspruchsdauer.

2

Die am 12. Februar 1972 geborene Klägerin ist die leibliche Mutter der am 29. Januar 1999 geborenen Tochter G ... Die am 13. August 1993 geschlossene Ehe der Klägerin mit ihrem früherem Ehemann wurde am 1. Juni 2005 geschieden. Die Klägerin ist ausgebildete Groß- und Außenhandelskauffrau und war zuletzt seit 11. Mai 2001 bis 31. Mai 2005 in H. als kaufmännische Angestellte bei der Firma I. Vertriebs-GmbH & Co KG beschäftigt. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis selbst mit Schreiben vom 30. März 2005 aufgrund eines Wohnortwechsels zum 31. Mai 2005 und meldete sich am 31. März 2005 persönlich bei der Beklagten Arbeit suchend. Am 19. Mai 2005 meldete sich die Klägerin zum 1. Juni 2005 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg. Zu den Gründen für die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses gab sie an, dass sie mit ihrem Lebenspartner zusammen ziehen wolle und daher von J. (K.) mit ihrer Tochter nach L. (M.) zu ihrem Lebenspartner N. umgezogen sei. Vor dem Umzug zum 1. Juni 2005 sei sie ständig hin und her gependelt, was auf Dauer für sie und ihre Tochter (6 Jahre) aufgrund der Entfernung von 279 km eine zu hohe Belastung geworden sei. Ferner werde ihre Tochter in diesem Jahr eingeschult. Bereits seit März 2004 habe sie sich in der Umgebung um Arbeit bemüht und könne auch entsprechende Nachweise vorlegen. Weiter gab die Klägerin an, dass sie und ihr Lebenspartner sich über das tägliche Wirtschaften hinaus nicht gegenseitig finanziell unterstützten. Seit 4. Juli 2005 ist die Klägerin als kaufmännische Angestellte bei der Firma O. Bau P. mit 15 Stunden und mehr wöchentlich beschäftigt.

3

Mit Bescheid vom 5. Juli 2005 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Anspruch auf Alg für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis 23. August 2005 wegen des Eintritts einer Sperrzeit ruhe. Die von ihr vorgebrachten Gründe seine bei Abwägung der Interessen der Klägerin mit denen der Versichertengemeinschaft nicht geeignet, den Eintritt einer Sperrzeit abzuwenden. Ein wichtiger Grund im Sinne der Sperrzeitregelung sei nicht erkennbar. Die Sperrzeit mindere den Leistungsanspruch der Klägerin um 90 Tage. Leistungen an die Klägerin würden auch nach Ablauf der Sperrzeit nicht gezahlt, weil sie am 4. Juli 2005 eine Arbeit aufgenommen habe und somit nicht arbeitslos sei. Mit Schreiben vom 30. Juli 2005 (eingegangen bei der Beklagten am 3. August 2005) erhob die Klägerin gegen den Sperrzeitbescheid der Beklagten vom 5. Juli 2005 Widerspruch. Zur Begründung trug sie ergänzend vor, dass sie seit eineinhalb Jahren in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit ihrem Lebensgefährten lebe und dieser knapp 300 km entfernt gewohnt habe. Das ständige wöchentliche Pendeln sei nicht nur seelisch, sondern auch finanziell nicht mehr vertretbar gewesen. Aus ihrer Sicht sei daher die Fortsetzung ihres Beschäftigungsverhältnisses objektiv unzumutbar geworden. Ferner habe sie sich vorher bei der Agentur für Arbeit, Geschäftsstelle Q. und R., erkundigt. Dort sei ihr versichert worden, dass eine Sperrzeit nicht eintrete, weil sie wegen eines Wohnortwechsels und Familienzusammenführung kündigen würde. Sie habe diesen Schritt daraufhin im guten Glauben unternommen und könne die Sperrzeit nicht akzeptieren.

4

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2006 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Klägerin ihr Beschäftigungsverhältnis bei der Firma S. zum 31. Mai 2005 durch ihre Kündigung vom 31. März 2005 selbst gelöst habe, ohne eine konkrete Aussicht auf eine unmittelbar anschließende Dauerbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber zu haben. Ein wichtiger Grund sei nicht erkennbar. Die Klägerin sei nicht umgezogen, um eine eheliche Gemeinschaft zu begründen, wiederherzustellen oder fortzusetzen, da sie mit ihrem Partner noch keine drei Jahre eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft geführt habe. Gründe für die Annahme einer besonderen Härte, nach der die Sperrzeit auf sechs Wochen herabzusetzen sei, lägen nicht vor. Durch die Sperrzeit mindere sich daher auch die Anspruchsdauer um 90 Tage.

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Am 8. März 2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie ergänzend im Wesentlichen vor, dass aus ihrer Sicht das Wohlbefinden des Kindes im Vordergrund stehen sollte. Ihrer Tochter habe sie die langen Fahrten nicht mehr zumuten können. Ferner sei eine zweite Haushaltsführung auch finanziell nicht mehr vertretbar gewesen. Sie führe mit ihrem Lebenspartner eine gemeinsame Haushaltsgemeinschaft. Auch wenn sie noch keine EC-Karte zu dessen Konto habe, so würden sie und ihr Partner gleichwohl ihre Konten für den gemeinsamen Lebensunterhalt teilen. Ein Trauschein sei aus ihrer Sicht nebensächlich. Für sie habe die Familienzusammenführung im Vordergrund gestanden. Eine Heirat sei geplant, ein konkreter Termin in der nächsten Zeit jedoch nicht absehbar. Da ihr jetziger Partner Landwirt sei und einen Hof bewirtschafte, habe dieser nicht nach K. ziehen können. Als Nachweise ihrer Bewerbungsbemühungen um eine Arbeitsstelle in der hiesigen Region legte die Klägerin insgesamt 17 Bewerbungen in einem Zeitraum vom 13. September 2004 bis 12. Juni 2005 bei Gericht vor.

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Die Klägerin beantragt,

  1. 1.

    den Bescheid der Beklagten vom 5. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Februar 2006 aufzuheben und

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis 3. Juli 2005 zu bewilligen.

7

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Sie hält die angegriffenen Bescheide für rechtmäßig und verteidigt die angefochtene Entscheidung. Dazu trägt sie ergänzend im Wesentlichen vor, dass in Fällen einer Arbeitsaufgabe wegen eines zur Begründung einer eheähnlichen Gemeinschaft erforderlichen Umzugs ein wichtiger Grund nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht gegeben sei. Insoweit seien die Gründe der Klägerin, ihr Arbeitsverhältnis zu beenden, ausschließlich der privaten Sphäre zuzuordnen. Daher komme es auch nicht auf die Bewerbungsaktivitäten der Klägerin an.

9

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der Verwaltungsakte Bezug genommen. Die die Klägerin betreffende Leistungsakte (Kunden-Nr.: 267/031A287209) lag vor und ist Gegenstand der Verhandlung und der Entscheidung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Die Klägerin ist durch die angefochtene Verwaltungsentscheidung beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Alg für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis 3. Juli 2005, weil eine Sperrzeit, die zum Ruhen des Anspruchs und zu dessen Minderung um 90 Leistungstage führen würde, nicht eingetreten ist.

12

Eine Sperrzeit von 12 Wochen tritt nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 erste Alternative Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und er dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe), ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, denn die Klägerin hatte einen wichtigen Grund für die Lösung ihres Beschäftigungsverhältnisses zum 1. Juni 2005. Im Einzelnen:

13

1.

Die Klägerin hat durch ihre Kündigung vom 30. März 2005 ihr Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst und hierdurch auch zumindest grob fahrlässig ihre Arbeitslosigkeit herbeigeführt. Nach der Rechtsprechung des BSG führt der Arbeitnehmer mit einer Lösung des Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitslosigkeit jedenfalls grob fahrlässig herbei, wenn er nicht mindestens konkrete Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz hat. Hingegen reichen bloße Hoffnungen und Erwartungen nicht aus (BSGE 43, 269, 270 = SozR 4100 § 119 Nr. 2; BSGE 52, 276, 281 = SozR 4100 § 119 Nr. 17; BSG SozR 4100 § 119 Nr. 28). Die Klägerin hatte sich ausweislich der vorgelegten Bewerbungsschreiben bereits seit etwa einem halben Jahr vor ihrer Kündigung um einen (Anschluss-) Arbeitsplatz im Raum T. / U. / V. / W. / X. / Y. beworben, ohne jedoch bis zum Zeitpunkt der Kündigung am 30. März 2005 oder jedenfalls bis zur Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses zum 1. Juni 2005 eine Beschäftigung gefunden zu haben. Da auch die bloße Möglichkeit, dass eine von möglicherweise zu dieser Zeit noch offenen Bewerbungen Erfolg haben könnte, für die Aussicht auf einen konkreten Anschlussarbeitsplatz nicht ausreicht, hat die Klägerin demzufolge zumindest grob fahrlässig ihre Arbeitslosigkeit ab 1. Juni 2005 herbeigeführt.

14

2.

Entgegen der Ansicht der Beklagten geht die Kammer jedoch davon aus, dass der Klägerin für die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31. Mai 2005 ein wichtiger Grund zur Seite steht. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist unter Berücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung zu entscheiden. Sinn der Sperrzeitregelung und der daraus resultierenden Regelung über die Minderung der Anspruchsdauer um ein Viertel des Gesamtanspruchs ist es, die Versichertengemeinschaft typisierend gegen Risikofälle zu schützen, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat. Die Rechtsfolgen einer Sperrzeit stellen also keine Vertragsstrafe und keinen pauschalierten Schadensausgleich dar, sondern sie verfolgen das Ziel, die Mitwirkung des Arbeitnehmers an der Herbeiführung des Versicherungsfalls zu verhindern, wenn hierfür kein wichtiger Grund vorliegt. Die Sperrzeitregelung beruht auf dem Gedanken, dass sich die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehren muss, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft. Die Sperrzeit soll die Gemeinschaft der Beitragszahler davor schützen, dass Anspruchsberechtigte das Risiko der Arbeitslosigkeit manipulieren, indem sie dem Arbeitslosen einen Teil der Aufwendungen aufbürdet, die er der Versichertengemeinschaft durch sein Verhalten verursacht. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll eine Sperrzeit jedoch nur dann eintreten, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten hätte zugemutet werden können. Der unbestimmte Rechtsbegriff des wichtigen Grundes macht es deshalb erforderlich, die Gründe für die Aufgabe des Beschäftigungsverhältnisses und des Umzugs und auch die Vorkehrungen zur Erhaltung des bisherigen sowie zur Erlangung eines Anschlussarbeitsverhältnisses in die wertende Betrachtung einzubeziehen.

15

Auch Umstände der persönlichen Lebensplanung können wichtige Gründe im Sinne von § 144 Abs. 1 SGB III sein, wenn bei Abwägung der Interessen der Leistungsberechtigten mit denjenigen der Versichertengemeinschaft erstere überwiegen und der Versicherten kein anderes Verhalten zugemutet werden kann (vgl BSG SozR 3 - 4300 § 144 Nr. 10 S 24; SozR 3 - 4100 § 119 Nr. 26 S 131). Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zur Herstellung einer Erziehungsgemeinschaft und Fortsetzung einer eheähnlichen Gemeinschaft können die Belange der Versichertengemeinschaft insbesondere aus Gründen des Kindeswohls in diesem Sinne zurücktreten lassen (vgl BSG SozR 4100 § 119 Nr. 17; SozR 3 - 4100 § 119 Nr. 17; SozR 3 - 4100 § 119 Nr. 26). In der Rechtsprechung des BSG ist auch die Herstellung bzw. Aufrechterhaltung einer Erziehungsgemeinschaft als wichtiger Grund anerkannt (vgl BSGE 52, 276, 280 = SozR 4100 § 119 Nr. 17; BSG SozR 4100 § 119 Nr. 33, S 161 f; BSG SozR 4100 § 119 Nr. 34, S 173; BSG vom 27. September 1989 - 11 RAr 127/88 - FamRZ 1990, 876), wobei es sich allerdings jeweils um leibliche Eltern gehandelt hat.

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Dies gilt nach Auffassung der Kammer aber auch dann und bildet schon allein einen wichtigen Grund im Sinne des § 144 Abs. 1 SGB III, wenn der Umzug der Herstellung bzw. Intensivierung einer Erziehungsgemeinschaft diente und selbst wenn es sich - wie hier - nicht um gemeinsame Kinder handelt (insoweit offen gelassen von BSG SozR 4-4300 § 144 Nr. 10 Rn 18, aber mit Hinweis auf Voelzke im Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 12 Rn 365; ebenfalls offen gelassen von LSG Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 2006 - L 19 AL 193/05 = Breith 2006, 868-871). Diese Wertung folgt aus Art 6 Abs. 2 Satz 1 GG, denn dieses Grundrecht gewährleistet die Wahrnehmung der Elternverantwortung im Interesse des Kindeswohls (vgl BSG SozR 4-4300 § 144 Rn 10; BVerfGE 24, 119, 144; BVerfGE 51, 386, 398 [BVerfG 18.07.1979 - 1 BvR 650/77]; BVerfGE 59, 360, 381) [BVerfG 09.02.1982 - 1 BvR 845/79]. In Anbetracht der heute herrschenden gesellschaftlichen Verhältnisse und der Tatsache, dass Art 6 Abs. 1 GG in einem weiten Familienbegriff das Zusammenleben von Erwachsenen mit Kindern schützt, kann dabei nicht maßgeblich sein, ob das Kind, zu dessen Wohl die Erziehungsgemeinschaft begründet bzw. intensiviert werden soll, das leibliche Kind beider an dieser Erziehungsgemeinschaft beteiligter Partner ist (vgl LSG Sachsen vom 2. April 2004 - L 3 AL 126/03; LSG Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 2006 - L 19 AL 193/05 = Breith 2006, 868-871). Der Klägerin ist hier nicht zuzumuten, ihr Kind zugunsten der Fortsetzung ihres bisherigen Beschäftigungsverhältnisses solange allein zu erziehen, bis sie einen neuen Partner gefunden hat, der auch sogleich die Ehe mit ihr eingeht oder aber sich bei der Partnersuche auf jemanden zu beschränken, der einen Umzug bzw. eine Arbeitsaufgabe nicht erforderlich macht, weil er z.B. bereits im näheren Umfeld wohnt.

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Für das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist ebenso wie beim Zuzug zum Ehepartner auch bei Partnern einer nichtehelichen Lebens- und Erziehungsgemeinschaft ferner zu fordern, dass der Arbeitslose seine Arbeitsstelle von der gemeinsamen Wohnung aus in zumutbarer Zeit nicht erreichen kann (vgl grundlegend BSGE 43, 269, 273 = SozR 4100 § 119 Nr. 2; zuletzt BSG vom 17. November 2005, SozR 4-4300 § 144 Nr. 10 m.w.N.). Dies ist bei der Entfernung zwischen J. und L. der Fall, weil angesichts der Entfernung dieser beiden Orte voneinander (ca 280 km) ein tägliches Pendeln unzumutbar ist, wie der Vergleich mit den in § 121 Abs. 4 SGB III normierten Zumutbarkeitsgrenzen ergibt.

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b)

Die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses ist hier auch zu dem von der Klägerin gewählten Zeitpunkt von einem wichtigen Grund erfasst, weil dies mit einem Umzug zum Wohle ihres Kindes vor dessen Einschulung begründet ist. Der wichtige Grund muss sich stets auch mit dem konkreten Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses decken. Der Arbeitslose muss somit einen wichtigen Grund dafür haben, dass er das Arbeitsverhältnis gerade zu dem bestimmten, von ihm gewählten Zeitpunkt auflöst (BSGE 52, 276, 277 = BSG SozR 4100 § 119 Nr. 17; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12; ebenso BSGE 90, 90 [BSG 17.10.2002 - B 7 AL 96/00 R]-102 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 26; LSG Nordrhein-Westfalen vom 19. Januar 2005 - L 12 AL 206/03).

19

Vorliegend erklärt sich der gewählte Zeitpunkt hinreichend damit, dass die Klägerin gemeinsam mit ihrer damals 6-jährigen Tochter von J. nach L. vor der Einschulung ihrer Tochter (Einschulungstermin in Niedersachsen am 27. August 2005) umziehen wollte. Es ist nahe liegend und nachvollziehbar, dass der Umzug bedingt durch die bevorstehende Einschulung und den Beginn des neuen Schuljahres im August 2005 bereits zu diesem Termin im Juni 2005 erfolgte. Die Tochter der Klägerin stand im Zeitpunkt der Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses wenige Monate vor der Einschulung. Sie befand sich daher in einem für ihre soziale Entwicklung besonders bedeutsamen Lebensabschnitt. Das Eingebundenwerden in eine Familie mit "Vater" und Mutter hatte besondere Bedeutung für sie. Der Zuzug zum Partner ihrer Mutter hätte jedoch zu einem späteren Zeitpunkt nicht nur einen Schulwechsel erforderlich gemacht, sondern wäre für die Tochter der Klägerin zusätzlich mit dem Umzug in ein anderes Bundesland und dem weitgehenden Verlust ihres gerade neu geknüpften bisherigen Freundeskreises verbunden. Die Entscheidung der Klägerin, den Zeitpunkt des Umzugs so zu legen, dass er sich mit dem Beginn des neuen Schuljahres und der Einschulung weitestgehend deckte, diente daher im Besonderen dem Wohl ihres Kindes. Diese Verhältnisse rechtfertigen es daher auch, die Interessen der Versichertengemeinschaft hinter diejenigen der Klägerin zurücktreten zu lassen. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass der Tochter der Klägerin eine gewisse Eingewöhnungszeit vor der Einschulung zuzubilligen ist und der Umzug daher nicht erst unmittelbar vor der Einschulung erfolgen konnte. Dieses Vorgehen ist vor allem auch einem erst späteren Schulwechsel in einem anderen Bundesland im Verlauf des Schuljahres vorzuziehen. Eine Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses war der Klägerin daher nicht zuzumuten.

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c)

Schließlich scheitert ein Anspruch der Klägerin hier auch nicht daran, dass sie ihrerseits nicht die erforderlichen Anstrengungen zur Vermeidung des Eintritts von Arbeitslosigkeit unternommen hat. Ein Arbeitsloser kann sich auf einen wichtigen Grund im Sinne der Sperrzeitregelung nicht berufen, wenn er die Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit nicht rechtzeitig eingeschaltet oder sich nicht selbst um eine Neubeschäftigung bemüht hat (vgl BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 14). Dies gilt auch für die Fälle der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aus persönlichen Gründen (vgl BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15; SozR 3-4300 § 144 Nr. 12; vgl. auch BSGE 90, 90 [BSG 17.10.2002 - B 7 AL 96/00 R]-102 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 26; BSGE 91, 90 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 3). Die Klägerin hat hier hinreichende Bemühungen unternommen, einen Anschlussarbeitsplatz zu finden. Bei der Bewertung des Verhaltens der Klägerin geht die Kammer davon aus, dass die Anforderungen an die Bemühungen, durch die nahtlose Erlangung eines Anschlussarbeitsplatzes die Arbeitslosigkeit zu vermeiden, nicht überspannt werden dürfen. Erforderlich ist zumindest, nahe liegende Möglichkeiten der Beschäftigungssuche wahrzunehmen (so bereits BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 14; ähnlich BSGE 91, 90 [BSG 27.05.2003 - B 7 AL 4/02 R] = SozR 4-4300 § 144 Nr. 3; BSG SozR 4-4300 § 144 Nr. 10). Es ist der Klägerin danach nicht verwehrt, sich für die Kündigung auf einen wichtigen Grund zu berufen, weil ihre Anstrengungen um einen Anschlussarbeitsplatz den zu stellenden Anforderungen genügen. Sie hat sich bereits am 31. März 2005 bei der Beklagten (Agentur für Arbeit R.) persönlich Arbeit suchend gemeldet. Selbst wenn die Kontaktaufnahme zur Arbeitsagentur vor Ausspruch der Kündigung zur Annahme ausreichender Eigenbemühungen im Rahmen des § 144 Abs. 1 SGB III grundsätzlich erforderlich sein sollte (in diese Richtung BSG SozR 3 - 4300 § 144 Nr. 10 S 24 f) wäre jedenfalls angesichts des Gesamtverhaltens der Klägerin der in einer entsprechenden Unterlassung liegende Obliegenheitsverstoß nicht als grob fahrlässig zu bewerten (vgl BSG SozR 4 - 4300 § 144 Nr. 3 Rn 8 ff; LSG Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 2006 - L 19 AL 193/05 - Breith 2006, 868-871). Denn die Klägerin hat sich mehr als fünf Monate vor ihrer Kündigung - nachweislich seit Oktober 2004 - im weiteren Umkreis ihres jetzigen Wohnorts bei zahlreichen Unternehmen, Einrichtungen und Behörden (z.B. Z. GmbH & Co KG, AA. Feinkost GmbH & Co KG, AB., AC., Landkreis AD., Landkreis AE., Die AF.) beworben und sich nur einen Tag nach ihrem Kündigungsschreiben persönlich bei der Beklagten gemeldet. Damit hat die Klägerin rechtzeitig alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um den Eintritt von Arbeitslosigkeit zu vermeiden.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.