Sozialgericht Stade
Urt. v. 19.06.2007, Az.: S 15 KR 129/06

Gewährung eines "SiPhone" mit einem Adapter für eine in die Pflegestufe III eingestufte Person gem. § 33 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V); Einstufung eines Menschen als behindert i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX); Hauptabgrenzungskriterien zwischen einem Hilfsmittel und einem Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens

Bibliographie

Gericht
SG Stade
Datum
19.06.2007
Aktenzeichen
S 15 KR 129/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 51787
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGSTADE:2007:0619.S15KR129.06.0A

Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 6. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2006 wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein "SiPhone" - schnurloses Festnetztelefon von SiCare und einen "SiPhone" Geräteadapter entsprechend dem Angebot der Fa. H. GmbH vom 16. Februar 2006 zu gewähren.

Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten ein schnurloses Festnetztelefon, das per Sprache bedient werden kann, mit Adapter.

2

Der im November 1948 geborene, bei der Beklagten gesetzlich versicherte Kläger ist 1989 an sekundär chronisch-progredienter Encephalomyelitis disseminata mit spastischer Tetraparese, Blasen- und Mastdarmlähmung und seit 2002 mit Funktionsverlust der Arme, Hände und Beine erkrankt. Der Kläger ist in die Pflegestufe III eingestuft. Die ärztliche Behandlung des Klägers findet im Wege sog Hausbesuche statt. Das Haus verlässt der Kläger nur zur krankengymnastischen Therapie. Die pflegerische Versorgung erfolgt überwiegend durch seine Ehefrau und im geringen Umfang durch seine Tochter, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Kläger lebt. Der Kläger leidet weiterhin an einer reaktiven Depression. Im Haushalt des Klägers ist ein Standardtelefon vorhanden.

3

Am 19. Januar 2006 stellte die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. I. Verordnungen über ein "sprachgesteuertes Umfeldkontrollsystem mit Infrarottelefon" und über eine "Adaption des vorhandenen Notrufsystems" aus. Diese Verordnungen und Kostenvoranschläge der Firma H. GmbH vom 15. Februar 2006 und vom 16. Februar 2006, welcher u.a. als Position 4. ein "SiPhone - schnurloses Telefon von SiCare" zum Preis von 790,00 EUR zzgl MwSt (im weiteren auch kurz "SiPhone") und als Position 5. einen "SiPhone Geräteadapter" zum Preis von 195,00 zzgl MwSt (im weiteren auch kurz Adapter) beinhaltete, reichte der Kläger über die Firma H. GmbH bei der Beklagten zur Genehmigung ein. Die Beklagte holte eine gutachterliche Stellungnahme nach Aktenlage von dem den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Niedersachsen (MDKN) beratenden Arzt Dr. J. vom 23. Februar 2006 ein. Dieser führte aus, ein sprachgesteuertes Umfeldkontrollgerät sei zumindest zur Bedienung des Lichtschalters, des elektrischen Bettes und des Alarmsignals als Behinderungsausgleich medizinisch indiziert. Gleichzeitig solle ein Telefon mitangesteuert werden, welches eine wesentliche Möglichkeit zur Kommunikation darstelle. Nach aktueller BSG Rechtsprechung gehöre das Telefonieren allerdings nicht zu den Grundbedürfnissen. Angeboten werde ein SiCare Gerät, die Positionen 1 bis 3 seien erforderlich und medizinisch indiziert. Positionen 4 und 5 beträfen das Telefon, Position 6 sei inhaltlich notwendig, preislich schwer zu beurteilen. Der Buddy Button mit Arm sei zur Ansteuerung des Alarmsignals medizinisch indiziert. Daraufhin genehmigte die Beklagte mit Bescheid vom 6. März 2006 die Umfeldsteuerung SiCare und den Buddy Button und lehnte die "Adaptionen für das Telefon", d.h. die Positionen 4 und 5 des Kostenvoranschlages der Firma H. GmbH vom 16. Februar 2006 in Gesamtkostenhöhe von 1.142,60 EUR, ab. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte nach Einholung einer weiteren gutachterlichen Stellungnahme des MDKN vom 11. April 2006 mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2006 zurück. Die Beklagte führte aus, Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung sei allein die medizinische Rehabilitation, also die möglichst weitgehende Wiederherstellung der Gesundheit und der Organfunktion einschließlich der Sicherung des Behandlungserfolges, um ein selbständiges Leben führen und die Anforderungen des Alltags meistern zu können. Eine darüber hinausgehende berufliche oder soziale Rehabilitation sei hingegen Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme.

4

Mit seiner am 3. Juli 2006 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Kläger wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Aufgrund seiner Erkrankung sei es ihm unmöglich, ein Standardtelefon zu bedienen. Infolgedessen sei seine Kommunikationsfähigkeit eingeschränkt. Der Kläger meint, zu den Grundbedürfnissen gehöre auch die Kommunikation. Ferner sei das schnurlose Telefon erforderlich, um im Notfall Hilfe rufen zu können.

5

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 6. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein "SiPhone" - schnurloses Telefon von SiCare und einen "SiPhone" Geräteadapter entsprechend dem Angebot der Firma H. GmbH vom 16. Februar 2006 zu gewähren.

6

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Die Beklagte bezieht sich auf die Gründe des Widerspruchsbescheides und weist ergänzend auf eine weitere, im Klageverfahren eingeholte gutachterliche Stellungnahme des MDKN (und im Lande Bremen) vom 24. April 2007 hin. Die Beklagte meint, das Telefonieren zähle nicht zu den Grundbedürfnissen, die von der gesetzlichen Krankenversicherung abzudecken seien und ein Telefon sei kein Hilfsmittel, sondern ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens.

8

Der Kammer hat außer der Prozessakte die Verwaltungsakte der Beklagten vorgelegen. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

9

1.

Das Gericht geht bei verständiger Würdigung des Begehrens des Klägers davon aus, das dieser die Verpflichtung der Beklagten erstrebt, ihm ergänzend zur Umfeldsteuerung SiCare und dem Buddy Button ein "SiPhone" mit einem Adapter zu gewähren. Da die Beklagte mit Bescheid vom 6. März 2006 nicht nur das begehrte (Festnetz-) Telefon mit Adapter ablehnte, sondern zugleich die Genehmigung für die Umfeldsteuerung SiCare und den Buddy Button erteilte, ist das Rechtsschutzziel des Klägers auf Abänderung, nicht auf Aufhebung des Bescheides vom 6. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2006 gerichtet.

10

2.

Die so verstandene Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig und begründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Versorgung mit einem schnurlosen Festnetztelefon und mit einem Adapter.

11

a)

Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 33 Abs. 1 S 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Diese Vorschrift lautet: "Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind."

12

b)

Der Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich versichert und leidet an einer Krankheit im Sinne des SGB V. Das schnurlose Festnetztelefon und der Adapter sind erforderlich, um eine Behinderung auszugleichen. Nach § 2 Abs. 1 S 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Bei dem Kläger liegt ein Funktionsverlust der Arme, Hände und Beine und damit eine erhebliche Beeinträchtigung vor. Dieser Funktionsverlust kann durch den Einsatz eines schnurlosen Festnetztelefons nicht ausgeglichen werden. Hilfsmittel sind jedoch nicht darauf beschränkt, eine ausgefallene körperliche Funktion als solche zu ersetzen. Teil der auszugleichenden Behinderung sind auch weitergehende Folgen, soweit diese allgemeine Grundbedürfnisse des täglichen Lebens betreffen. Als Grundbedürfnisse in diesem Sinn sind anerkannt: Ernährung; elementare Körperpflege, unter Berücksichtigung der Selbständigkeit bei intimen Verrichtungen; selbständiges Wohnen; schließlich die Schaffung und Erschließung eines körperlichen und geistigen Freiraumes und hinreichende Kommunikation; Aufsuchen von Ärzten und Therapeuten bei Krankheit oder Behinderung. Allerdings anerkennt die Rechtsprechung nur ein Basisbedürfnis und in der Folge nur einen Basisausgleich, also kein vollständiges Gleichziehen mit den Möglichkeiten eines Gesunden (KassKomm-Höfler SGB V § 33 Rn 12, 12a). Das Bundessozialgericht (BSG) führt in seinem Beschluss vom 8. November 2006 (Az B 3 KR 17/06 B) aus: "Die Pflicht der Krankenkasse geht auch in ihrer Eigenschaft als Rehabilitationsträger nicht über die Sicherung von Grundbedürfnissen hinaus. Der Senat hat zwar im Hinblick auf die Zuordnung bestimmter Betätigungen zu den Grundbedürfnissen stets auf die Erforderlichkeit von Hilfsmitteln im Einzelfall abgestellt, die Vermeidung von Isolation durch Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und Kommunikation aber nur i.S. einer Grundversorgung oder bei Kindern und Jugendlichen in der Entwicklungs- oder Ausbildungsphase als Grundbedürfnis anerkannt." Im vorliegenden Fall ist die Kommunikation mittels Telefon als Grundbedürfnis anzuerkennen. Kommunikation ist die Verständigung untereinander. Die Kommunikation dient der Begegnung und Vermeidung von Isolierung des einzelnen und dem Austausch von Informationen. Bei dem Kläger droht die Isolierung. Bereits das Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vom 28. Juli 2004 berichtete von einer ausgeprägten reaktiven Depression mit Antriebsschwäche und sozialer Rückgezogenheit. Zwar ist es dem Kläger möglich, zu kommunizieren. Denn er lebt mit seiner Ehefrau zusammen und kann sich mit dieser verständigen. Das Basisbedürfnis, zu kommunizieren, geht auf Grund der besonderen Umstände des konkreten Falles über die Möglichkeit der Verständigung mit einer Person hinaus. Denn die soziale Beziehung zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau ist aus seiner Sicht bereits dadurch, dass die Ehefrau überwiegend die pflegerische Versorgung erbringt, durch eine erhebliche Abhängigkeit gekennzeichnet. Diese Abhängigkeit wird durch die Beschränkung der Kommunikation auf diese einzelne Person, mit welcher der Kläger in einem gemeinsamen Haushalt lebt und welche überwiegend die pflegerische Versorgung erbringt, verstärkt. Darüber beinhaltet das Basisbedürfnis, zu kommunizieren und zu telefonieren, generell auch die Möglichkeit, dieses selbständig und unbeaufsichtigt zu tun (vgl Landessozialgericht Baden-Württemberg , Urteil vom 9. September 2003 - L 11 KR 1850/03). Der Kläger kann daher nicht darauf verwiesen werden, mit Hilfe seiner Ehefrau mit Dritten zu kommunizieren. Da es dem Kläger nur mit Hilfe Dritter, und auch dann nur erschwert, möglich ist, das Haus zu verlassen, bleibt ihm als aktives Mittel der Kommunikation nur die mittels Telefon.

13

c)

Das begehrte Telefon und der Adapter sind keine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Hauptabgrenzungskriterien zwischen einem Hilfsmittel und einem Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens sind Zweck und Funktion des Gegenstandes und seine tatsächliche Verbreitung und Nutzung (KassKomm-Höfler SGB V § 33 Rn 22a). Trotz großer Verbreitung sind keine allgemeinen Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens solche Geräte, die für die speziellen Bedürfnisse von Kranken und Behinderten hergestellt und überwiegend von diesen benutzt werden (KassKomm-Höfler SGB V § 33 Rn 22c). Dabei kommt es einerseits auf die Sicht der Hersteller und andererseits auf die Sicht der tatsächlichen Benutzer an (SG Dresden, Gerichtsbescheid vom 1. August 2006 - S 25 KR 157/05). Die besonderen Ausstattungsmerkmale des "SiPhone" bestehen darin, dass es komplett per Sprache steuerbar ist und an jedem Rollstuhl angebracht werden kann. Dementsprechend wird es auf der Homepage der Firma Dr. K. GmbH (www. L ...de) beworben als Telefon, das "besonders für Rollschulfahrer geeignet" ist. Mit dem "SiPhone" abgebildet ist eine im Rollstuhl sitzende Person, welche das Telefon per Sprache bedient. Zwar wird das "SiPhone" nicht ausschließlich für Rollstuhlfahrer hergestellt. Gleichwohl sind private Haushalte überwiegend mit Standardtelefonen ausgestattet, die sich hinsichtlich der Ausstattungsmerkmale von denen des "SiPhone" unterscheiden, deren Bedienung insbesondere nicht gänzlich ohne das Drücken von Tasten erfolgt.

14

c)

Erforderlichkeit ist § 33 Abs. 1 S 1 SGB V bedeutet, dass kein kostengünstigeres und zumindest gleich geeignetes Hilfsmittel zur Verfügung steht. Unter mehreren gleich geeigneten und wirtschaftlichen Hilfsmitteln hat der Versicherte die Wahl. Das "SiPhone" ist geeignet, weil es mittels Adapter an die vorhandene Umfeldsteuerung des Modells SiCare angeschlossen werden kann. Einwände gegen die Erforderlichkeit im Einzelfall wurden von der Beklagten nicht erhoben

15

d)

Die Kosten für ein Standardtelefon als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens sind nicht abzuziehen, da im Haushalt des Klägers bereits ein Standardtelefon vorhanden ist und somit durch das "SiPhone" keine Ersparnis eintritt.

16

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.