Sozialgericht Stade
Urt. v. 16.02.2007, Az.: S 22 KN 16/05
Heranziehung zu einem Beitragszuschlag für Kinderlose in der gesetzlichen Pflegeversicherung; Ungleichbehandlung wegen der Homosexualität als Unterscheidungskriterium der Kinderlosigkeit; Berücksichtigung von Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung
Bibliographie
- Gericht
- SG Stade
- Datum
- 16.02.2007
- Aktenzeichen
- S 22 KN 16/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 51783
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGSTADE:2007:0216.S22KN16.05.0A
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 6 Abs. 1 GG
- Art. 14 Abs. 1 GG
- Art. 100 Abs. 1 GG
- § 55 Abs. 3 SGB XI
- § 55 Abs. 4 SGB XI
- § 57 SGB XI
- § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB I
- § 56 Abs. 3 Nr. 2, 3 SGB I
- § 31 Abs. 1 BVerfGG
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Heranziehung des Klägers zum Beitragzuschlag für Kinderlose in der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Der am 21. Januar 1951 geborene Kläger bezieht seit dem 1. April 1996 von der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Er ist verheiratet, lebt von seiner Frau getrennt und hat keine Kinder. Er ist bei der dem Verfahren beigeladenen Pflegekasse pflegeversichert.
Mit Bescheid vom 17. Februar 2005 berechnete die Rechtsvorgängerin der Beklagten die dem Kläger zustehende Rente in Hinblick auf die Einführung des gesetzlichen Beitragszuschlages für Kinderlose neu. Für den Monat April 2005 wurde der Pflegeversicherungsbeitrag mit einem Beitragssatz von 2,7% und für die Zeit ab 1. Mai 2005 mit einem Beitragssatz von 1,95% berechnet und in der berechneten Höhe einbehalten. Den hiergegen durch Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 11. März 2005 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2005 zurück.
Dagegen richtet sich die am 7. Juni 2005 erhobene Klage. Der Kläger ist der Auffassung, durch die angefochtenen Bescheide in seinem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt und unverhältnismäßig benachteiligt zu sein. Aufgrund der gesetzlichen Regelungen würde aus seiner Rente ein erhöhter Beitrag zur Pflegeversicherung einbehalten, ohne dass dies verhältnismäßig sei. Durch das Gesetz würden Erziehende nicht relativ zu ihrer Erziehungsleistung entlastet, sondern kinderlose Mitglieder der Pflegeversicherung, die älter als 23 Jahre sind und nach dem 01. Januar 1940 geboren wurden, belastet. Das Gesetz müsse auch im Zusammenhang mit den anderen Belastungen betrachtet werden, welche in den letzten Jahren durch gesetzliche Maßnahmen eingeführt worden seien. Eine Vereinbarkeit mit dem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG sei hiernach nicht mehr gegeben.
Zudem sei die gesetzliche Neuregelung mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Sie führe zu einer rechtswidrigen Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber vor dem 1. Januar 1940 Geborenen und zu einer Benachteiligung gegenüber Versicherten, die nicht in "ausreichender Zahl" Kinder erziehen. Ohne Rechtfertigung werde er gegenüber solchen Eltern sachlich benachteiligt, die nicht in ausreichendem Maße zur Stabilisierung und Finanzierung der Leistungen der sozialen Pflegeversicherung beitragen. Ferner bestehe eine Benachteiligung gegenüber solchen Versicherten, die zwar Kinder hatten oder haben, durch Betreuungs- oder Erziehungsleistungen finanziell aber nicht belastet seien.
Der Kläger beantragt,
- 1.)
den Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2005 abzuändern,
- 2.)
die Beklagte zu verurteilen, seine laufende Rente von der Erhebung eines Beitragssatzes von zusätzlich 0,25% zu Gunsten der Pflegeversicherung zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und auf die Verwaltungsakten der Beklagten (Rentenakte, Rechtsmittelakte) welche das Gericht beigezogen hat, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abänderung der angefochtenen Bescheide und Auszahlung des einbehaltenen Beitragszuschlages für Kinderlose in Höhe von 1% für den Monat April 2005 und in Höhe von jeweils 0,25% für die folgenden Monate. Die Verpflichtung zur Entrichtung des Beitragszuschlages ergibt sich aus § 55 Abs. 3 und 4 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI). Diese Vorschriften halten einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand. Die angefochtenen Bescheide sind daher rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
1.
Mit Wirkung zum 1. Januar 2005 hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Berücksichtigung von Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung vom 15. Dezember 2004 (KiBG, Bundesgesetzblatt I 2004, 3448) einen Beitragszuschlag für Kinderlose eingeführt. Aufgrund dieses Gesetzes regelt § 55 SGB XI in Abs. 3 S 1 nunmehr, dass der Beitragssatz nach Abs. 1 S 1 dieser Vorschrift sich für Mitglieder nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, um einen Beitragszuschlag iHv 0,25 Beitragssatzpunkten erhöht (Beitragszuschlag für Kinderlose). Nach § 55 Abs. 3 Satz 2 SGB XI gilt dies nicht für Eltern i.S. des § 56 Abs. 1 S 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I). Die Elterneigenschaft ist in geeigneter Form gegenüber der beitragsabführenden Stelle, von Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse, nachzuweisen, sofern diesen die Elterneigenschaft nicht bereits aus anderen Gründen bekannt ist, § 55 Abs. 3 S 3 SGB XI. Nach § 55 Abs. 3 S 7 SGB XI gilt Satz 1 nicht für Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden, für Wehr- und Zivildienstleistende sowie für Bezieher von Arbeitslosengeld II.
Diese tatbestandlichen Voraussetzungen für die Entrichtung des Beitragszuschlags für Kinderlose liegen in Bezug auf den Kläger unstreitig vor. Er hat das 23. Lebensjahr vollendet, hat die Elterneigenschaft nicht nachgewiesen, ist nach dem 1. Januar 1940 geboren, ist nicht Wehr- und Zivildienstleistender und auch nicht Bezieher von Arbeitslosengeld II. Nach der gesetzlichen Regelung ist er daher zur Entrichtung des Beitragszuschlages für Kinderlose verpflichtet.
2.
Gegen die gesetzliche Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. ebenso LSG Niedersachsen-Bremen , Urteil vom 22. November 2006 - L 2 R 386/06; SG Stuttgart , Urteil vom 20. März 2006 - S 8 KR 3035/05; SG Münster , Urteil vom 10. März 2006 - S 6 P 136/05). Daher kommt für das Gericht eine Vorlage des Rechtsstreits an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift hat ein Gericht, dass ein Gesetz für verfassungswidrig hält, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Die Voraussetzungen einer solchen Vorlage des Rechtsstreits an das Bundesverfassungsgericht liegen hier nicht vor, da das erkennende Gericht das Gesetz für verfassungsgemäß hält.
a)
Die prinzipielle Entscheidung des Gesetzgebers zur Erhebung eines Beitragszuschlages für Kinderlose ist nicht nur verfassungskonform, sondern durch die vom Bundesverfassungsgericht durch dessen Urteil vom 03. April 2001 (BVerfGE 103, 242 [BVerfG 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94]) festgelegten verfassungsrechtlichen Vorgaben sogar geboten (vgl. hierzu LSG Niedersachsen-Bremen , Urteil vom 22. November 2006 - L 2 R 386/06). Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Urteil entschieden, dass es mit Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren ist, dass Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen, mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden. Die entsprechenden früheren Regelungen des SGB XI (§ 54 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 57 SGB XI in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung), die keine Differenzierung des Beitrags für kinderlose und Kinder erziehende Beitragszahler vorsahen, hat das Bundesverfassungsgericht für mit dem GG nicht vereinbar und nur noch bis zu einer Neuregelung, längstens bis zum 31. Dezember 2004, für anwendbar erklärt. Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, welche gemäß § 31 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden bindet, war der Gesetzgeber verpflichtet, eine Neuregelung mit entsprechender Differenzierung zu beschließen. Mit der Einführung des Beitragszuschlages für Kinderlose durch das KiBG hat der Gesetzgeber der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entsprochen.
b)
Die gesetzliche Neuregelung des § 55 Abs. 1 S 3 und 4 SGB XI verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu regeln (vgl. BVerfGE 71, 255; 103, 242) [BVerfG 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94]. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Merkmale beim Vergleich von Lebenssachverhalten er als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (vgl. BVerfGE 50, 57; 103, 242) [BVerfG 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94]. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es ihm aber, dabei Art und Ausmaß der tatsächlichen Unterschiede sachwidrig außer Acht zu lassen. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchen Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerfGE 55, 72; NJW 2006, 2757 [BVerfG 21.06.2006 - 2 BvL 2/99] m.w.N.). Innerhalb dieser Grenzen ist der Gesetzgeber in seiner Entscheidung frei (vgl. BVerfGE 94, 241 260). Zugleich ist der Gesetzgeber durch das Gleichheitsgebot aber nicht gehindert, sich gerade in Massenverfahren an Stelle eines ausschließlich individuellen Wirklichkeitsmaßstabes aus Gründen der Verfahrensvereinfachung generalisierender, pauschalierender und typisierender Regelung zu bedienen (BVerfGE 78,214).
aa)
Hiervon ausgehend begegnet die Entscheidung des Gesetzgebers, sowohl die vor 1940 geborenen Mitglieder der Pflegeversicherung wie auch die Mitglieder vor Vollendung des 23. Lebensjahres von der Zuschlagspflicht auszunehmen, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Herausnahme der bis 1940 geborenen Jahrgänge erfolgt nach der Gesetzesbegründung vor dem Hintergrund, dass diese Jahrgänge in ausreichendem Maße Kinder geboren und erzogen haben (BT-Drucksache 15/3671, Seite 6). Dieses Unterscheidungsmerkmal ist keineswegs willkürlich, sondern durchaus sachgerecht und auch zutreffend, da nach bevölkerungswissenschaftlichen Studien die Zahl der Lebendgeborenen je Frau seit Mitte der 1960-iger Jahre in rascher Folge deutlich abgenommen hat (vgl. die Nachweise BVerfGE 103, 242 [BVerfG 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94]).
Der Gesetzgeber ist durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht daran gehindert, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl das unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (BVerfGE 80, 297; stRspr). Die Festlegung einer Herausnahme der vor 1940 geborenen Mitglieder von der Verpflichtung zur Entrichtung eines Beitragszuschlages ist - auch wenn sich eine rückläufige Bevölkerungsentwicklung nicht exakt an einem bestimmten Datum wird festmachen lassen - trotz dadurch im Einzelfall ggf. auftretender Härten jedenfalls nicht als willkürlich anzusehen.
bb)
Ferner ist der Gesetzgeber ohne weiteres berechtigt, erwachsene Kinder bis zum Alter von einschließlich 22 Jahren von der Zuschlagspflicht auszunehmen. Die aus Gründen der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung vom Gesetz bestimmte Altersgrenze von 23 Jahren knüpft an das regelmäßige Ende der Familienversicherung an und erscheint auch von daher durchaus sachgerecht (ebenso SG Münster, Urteil vom 10. März 2006 - S 6 P 136/05).
cc)
Im übrigen kann sich der Kläger auf eine Missachtung des Gleichheitsgrundsatzes nur soweit berufen, wie er dadurch persönlich betroffen sein kann. Wird die Gleichheitswidrigkeit einer gesetzlichen Regelung gerügt, beschränkt sich die gerichtliche Prüfung auf die Abklärung solcher in Betracht zu ziehender Verfassungsverstöße, bezüglich derer eine Feststellung der Verfassungswidrigkeit dem Betroffenen zumindest die Chance auf eine auch für ihn persönlich sich günstiger Auswirkende gesetzgeberische Neuregelung eröffnet (BVerfGE 74, 182; 93, 386; st. Rspr.). Daher das Gericht nicht zu prüfen, ob eine Benachteiligung des Klägers gegenüber erwachsenen Versicherten, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht. Entsprechendes gilt für den Vergleich mit Versicherten, die zur nachhaltigen Stabilisierung und Finanzierung der Leistungen der Pflegeversicherung Kinder in nicht ausreichender Zahl erziehen bzw. erzogen haben. Ein sich daraus ergebender Verstoß könnte allenfalls dazu führen, dass auch erwachsene Versicherte vor der Vollendung des 23. Lebensjahres weitergehend heranzuziehen bzw. Eltern mit höheren Erziehungs- und Betreuungsleistungen noch weitergehend zu entlasten sind gegenüber Eltern, die zwar nicht kinderlos sind, aber durch Erziehung und Betreuung beispielsweise nur eines oder keines Kindes einen nur geringen Beitrag zur Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit Pflegeversicherung geleistet haben. Eine Ungleichbehandlung gegenüber diesen Gruppen könnte hingegen in keinem Fall dazu führen, dass die Gruppe der kinderlosen, über 23 Jahre alten Versicherten wie der Kläger von der Zuschlagspflicht ausgenommen wird. Kann sich das Interesse eines Klägers aber nur auf die Herbeiführung einer Drittbegünstigung beschränken, scheidet eine Vorlage nach Art. 100 GG aus.
dd)
Ferner unterliegt auch die Herausnahme von Eltern, die Kinder hatten oder haben, jedoch keine Betreuungs- oder Erziehungsleistungen erbringen oder erbracht haben, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber ist zur Durchsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht verpflichtet, bei der unterschiedlichen Belastung von Mitgliedern mit bzw. ohne Kinder an die tatsächliche Erziehungsleistung anknüpfen. Ein zur Systemerhaltung der Pflegeversicherung erforderlicher "generativer Beitrag" wird auch von den Eltern erbracht, die keine Betreuungs- oder Erziehungsleistungen erbringen bzw. erbracht haben. Ferner besteht die Elterneigenschaft auch nach Wegfall des Erziehungs- oder Betreuungsbedarfes des Kindes weiterhin fort. Daher ist eine weitergehende Differenzierung nach dem Erziehungsbeitrag, die sich übrigens aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 03. April 2001 (BVerfGE 103, 242 [BVerfG 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94]) unmittelbar auch nicht ergibt (vgl. hierzu LSG Niedersachsen-Bremen a.a.O.), in Hinblick auf den weiten, dem Gesetzgeber zur Ausgestaltung zustehenden Regelungsspielraum verfassungsrechtlich nicht geboten.
ee)
Schließlich führt auch der Umstand einer Kinderlosigkeit infolge von Homosexualität nicht zu einer verfassungsrechtlichen Ungleichbehandlung oder zu einer unzulässigen Diskriminierung. Die gesetzliche Regelung über den Beitragszuschlag knüpft an den bloßen Umstand der Kinderlosigkeit an. Eine Ungleichbehandlung des Klägers gerade wegen der Homosexualität besteht dadurch nicht. Auch eine indirekte Ungleichbehandlung stellt die Regelung über den Beitragszuschlag für Kinderlose nicht dar, da das Unterscheidungskriterium der Kinderlosigkeit nicht nur die Homosexualität, sondern zahlreiche und vielfältige Gründe zur Ursache hat. Auch mittelbar ist die Homosexualität damit nicht das Differenzierungskriterium, welches der Gesetzgeber bei der Verpflichtung zur Heranziehung eines Beitragszuschlages zugrunde legt.
c)
Der Kläger ist auch nicht in seinem Grundrecht Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Diese Bestimmung gewährleistet nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen (vgl. BVerfGE 20, 31 (34); 78, 205 [BVerfG 10.05.1988 - 1 BvL 16/87]; st. Rspr.); bloße Chancen und Verdienstmöglichkeiten werden durch Art. 14 GG nicht geschützt (vgl. BVerfGE 28, 119 [BVerfG 18.03.1970 - 2 BvQ 1/65]). Dementsprechend garantiert die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes nicht die Beibehaltung eines bestimmten Beitragssatzes in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Der Beitragssatz beruht nicht auf dem Versicherten zugewiesenen, durch eigene Leistung erworbenen Ansprüchen, sondern wurde vom Gesetzgeber zur Finanzierung der Pflegeversicherung festgesetzt. Art 14 GG schützt zudem nicht das Vermögen als solches gegen Eingriffe durch Auferlegung von Geldleistungspflichten und Zwangsbeiträgen (vgl. BVerfGE 4, 7; 10, 354 [BVerfG 25.02.1960 - 1 BvL 8/55]; 75, 108). Ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie kommt nur dann in Betracht, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen, d.h. eine erdrosselnde Wirkung ausüben (vgl. BVerfGE 38, 61; 70, 219 [BVerfG 19.06.1985 - 1 BvR 933/84]; 78, 232) [BVerfG 31.05.1988 - 1 BvR 520/83]. Insoweit ist die zusätzliche Beitragsbelastung mit 0,25% der beitragspflichtigen Einnahmen, die sich im Falle des Klägers auf weniger als 2,- EUR monatlich beläuft, weder unverhältnismäßig noch derart einschneidend, dass - auch unter Berücksichtigung der weiteren, in den letzten Jahren zusätzlich erfolgten Belastungen - vom vorhandenen Vermögen bzw. dem erzielten Einkommens des Versicherten annährend nichts mehr übrig bliebe.
d)
Die vom Kläger geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken greifen daher im Ergebnis nicht durch. Dementsprechend ist die Erhebung des Beitragszuschlages für Kinderlose durch die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid nicht zu beanstanden und steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Befreiung von der Beitragspflicht zu.
Gegen die Höhe des einbehaltenen Kinderzuschlages hat der Kläger keine Einwendungen erhoben. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Berechnung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.