Sozialgericht Stade
Beschl. v. 15.06.2007, Az.: S 17 AS 287/07 ER
Pflicht zur Vorlage ungeschwärzter Kontoauszüge und eines Sparbuchs bei Stellung eines Fortzahlungsantrags für Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II); Erfordernis einer ordnungsgemäßen Prüfung und Feststellung der Hilfebedürftigkeit für die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II); Geltendmachen eines Anspruchs auf Weitergewährung von Grundsicherungsleistungen im Wege des einstweiligen Rechtschutzes
Bibliographie
- Gericht
- SG Stade
- Datum
- 15.06.2007
- Aktenzeichen
- S 17 AS 287/07 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 51786
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGSTADE:2007:0615.S17AS287.07ER.0A
Rechtsgrundlagen
- § 60 Abs. 1 Nr. 1, 3 SGB I
- § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II
- § 86b Abs. 2 SGG
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 1. Juni 2007 wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes darum, ob die Antragstellerin zur Bearbeitung ihres Fortzahlungsantrags vom 10. Mai 2007 zur Vorlage ungeschwärzter Kontoauszüge und eines Sparbuchs verpflichtet ist oder nicht.
Die Antragsstellerin bezieht in Bedarfsgemeinschaft mit ihrem 1983 geborenen Sohn seit Ende Mai 2006 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II vom Antragsgegner. Zuletzt waren ihr Leistungen iHv 1.039,20 EUR bis zum 31. Mai 2007 gewährt worden. Bei Stellung des Fortzahlungsantrags, eingegangen beim Antragsgegner am 10. Mai 2007, fügte die Antragstellerin eine vorläufige betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) ihrer selbständigen Tätigkeit für den Zeitraum Januar 2007 bis April 2007 bei, die ein Ergebnis vom -965,35 EUR auswies. Der Antragsgegner forderte die Antragstellerin daraufhin mit Schreiben vom 10. Mai 2007 und erneut vom 16. Mai 2007 mit Fristsetzung auf, Kontoauszüge für die letzten zwei Monate sowie ein Sparbuch vorzulegen. Die Antragstellerin verweigerte die geforderte Mitwirkung mit Schreiben vom 16. Mai 2007 und weiterem Schreiben vom 24. Mai 2007 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Landessozialgericht Hessen (Beschl v 22.8.2005 - L 7 AS 32/05 ER -) und das Sozialgeheimnis, legte aber aktuelle Kontodaten und Mietnachweise vor. Der Antragsgegner hat über den Fortzahlungsantrag noch nicht entschieden. Am 1. Juni 2007 hat sich die Antragstellerin mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz an das Sozialgericht gewandt.
Sie trägt vor, sie sei nicht zur Vorlage der geforderten Kontoauszüge der letzten zwei Monate verpflichtet.
Sie beantragt sinngemäß,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr und ihrem Sohn in Bedarfsgemeinschaft die beantragten Leistungen nach dem SGB ab 1. Juni 2007 zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Eilantrag abzulehnen.
Er trägt vor, die geforderte Mitwirkung der Antragstellerin sei notwendig, da die bisherigen Angaben zu den Einkommensverhältnissen nicht ausreichend seien.
Zum Vorbringen der Beteiligten im Übrigen und zu den Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorliegende Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Der Eilantrag als Antrag gemäß § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtgesetz (SGG) ist zulässig.
Insbesondere liegt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis vor. Zwar könnte die Antragstellerin durch die Vorlage ungeschwärzter Kontoauszüge und des Sparbuches die ausstehende Bescheidung des Fortzahlungsantrags und damit voraussichtlich eine Weitergewährung der Grundsicherungsleistungen auch ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe erreichen, so dass insoweit Zweifel am Bedürfnis nach einer gerichtlicher Entscheidung berechtigt sind. Allerdings besteht zwischen den Beteiligten gerade über die Frage des Umfangs der Mitwirkungspflichten der Antragstellerin Streit. Ein berechtigtes Interesse an der Herbeiführung einer gerichtlichen Klärung im Wege eines Eilverfahrens ist anzuerkennen, da die Antragstellerin ansonsten zunächst eine Versagungsentscheidung des Antragsgegners abwarten und eine Klärung im Widerspruchsverfahren und Klageverfahren herbeiführen müsste. Es erscheint jedoch nicht hinnehmbar, solange auf eine Entscheidung über existenzsichernde Leistungen zu warten.
Der Eilantrag ist jedoch unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszuges. Voraussetzung für den Erlass der hier begehrten Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) das Bestehen eines Anspruchs auf die begehrte Regelung (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
a.
Die erforderliche Eilbedürftigkeit ist zu bejahen, da der Antragstellerin und ihrem Sohn seit 1. Juni 2007 trotz laufender Kosten für Miete und den allgemeinen Lebensunterhalt nach Angaben der Antragstellerin nur die Praktikantenvergütung des Sohnes iHv 192,00 EUR zur Verfügung steht.
b.
Die Antragstellerin konnte einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen. Sie hat keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ohne vorherige ordnungsgemäße Prüfung und Feststellung ihrer Hilfebedürftigkeit durch den Antragsgegner. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner zu diesem Zweck die Vorlage von Kontoauszügen der vergangenen zwei Monate und des Sparbuchs verlangt.
Gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 SGB I hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Aus dem Kontext der Norm ergibt sich, dass die Vorlage der Beweisurkunden für die beantragte Leistungsgewährung erforderlich sein muss, so dass keine beliebige oder willkürliche Sammlung von Daten durch einen Leistungsträger zulässig ist.
Die Antragstellerin ist gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I verpflichtet, dem Antragsteller ungeschwärzte Kontoauszüge der letzten zwei Monate und das Sparbuch vorzulegen.
Bei den Kontoauszügen und dem Sparbuch handelt es sich um Beweisurkunden im Sinne des § 60 Abs. 1 SGB I, weil durch sie die im ALG-II-Leistungsantrag gemachten Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen nachgewiesen und überprüft werden können. Diese Überprüfung ist zur Ermittlung der Hilfebedürftigkeit und damit zur Feststellung der Leistungsberechtigung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II erforderlich, sofern sich im Einzelfall ein berechtigter Anlass für eine Überprüfung der im Leistungsantrag gemachten Angaben ergibt (vgl Sozialgericht (SG) Reutlingen , Urteil v 9.1.2007 - S 2 AS 1073/06 -; Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg , Beschl v 2.1.2007 - L 18 B 1237/06 AS ER -; SG Detmold , Beschl v 7.9.2006 - S 21 AS 133/06 ER -; weitergehend SG Dresden , Beschl v 1.3.2006 - S 34 AS 274/06 ER -).
Dies ist hier zu bejahen. Die Antragstellerin hat durch die Vorlage der betriebswirtschaftlichen Auswertung, die ein Minus von 965,35 EUR auswies, Zweifel an den bisherigen Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen erweckt, da nicht ersichtlich ist, wie die Antragstellerin trotz des ausgewiesenen Verlustes in den vorangehenden Monaten noch den eigenen Lebensunterhalt und den des Sohnes sichern konnte. Damit besteht ein berechtigter Anlass, anhand von Kontoauszügen die Einkommens- und Ausgabenseite zu überprüfen und auf diese Weise sicherzugehen, dass auch tatsächlich Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB II besteht. Die Beschränkung der Vorlageaufforderung auf die letzten zwei Monate ist dabei sachgerecht und verhältnismäßig und beschränkt die Prüfung der Verhältnisse auf den unbedingt notwendigen Umfang.
Die Frage, ob die Vorlage von Kontoauszügen für vergangene Monate noch von der Mitwirkungspflicht der Antragsteller auf Leistungen nach dem SGB II umfasst ist, ist in der Rechtsprechung umstritten. Im Gegensatz zur hier und in den a.a.O. zitierten Entscheidungen vertretenen Auffassung geht ein Teil der Rechsprechung davon aus, dass für ein Vorlageverlangen in Bezug auf Kontoauszüge eine Rechtsgrundlage fehle, da dies in den §§ 56 ff SGB II nicht vorgesehen sei. Eine Vorlagepflicht über § 60 Abs. 1 SGB I könne nicht begründet werden, da es sich bei Kontoauszügen für vergangene Monate nicht um leistungserhebliche und erforderliche Belege handele (so z.B. Hessisches LSG, Beschl v 22.8.2005 - L 7 AS 32/05 ER -; SG Bayreuth , Beschl v 27.2.2006 - S 8 AS 34/06 ER -; SG Freiburg , Beschl v 12.10.2005 - S 4 AS 4006/05 ER -). Das Hessische LSG führt im genannten Beschluss vom August 2005 aus, dass ohne konkrete Anhaltspunkte für einen Leistungsmissbrauch die Kontobewegungen in der Vergangenheit nicht für die Leistungsgewährung von Bedeutung sein können und der Erhebung letztlich das Sozialgeheimnis gemäß § 35 SGB I entgegenstehe (vgl Hess. LSG, a.a.O., Rn 25). Das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Grundgesetzes, Art 2 Abs. 1 GG, und der Menschenwürde, Art 1 Abs. 1 GG, abgeleitete Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung lasse Einschränkungen nur im überwiegenden allgemeinen Interesse zu, die zudem einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage bedürften und dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen müssten (Hess. LSG, a.a.O, verweisend auf BVerfG, Urt v 15.12.1983 - BVerfGE 65, 1ff. -).
Nach Überzeugung des erkennenden Gerichts kann dem insoweit gefolgt werden, dass Kontoauszüge für vergangene Zeiträume nicht grundlos verlangt werden dürfen, sondern einen konkreten Anlass erfordern. Allerdings wird entgegen der Auffassung des Hessischen LSG nicht für erforderlich gehalten, dass es ausdrücklich einen Verdacht auf Leisungsmissbrauch geben muss. Als Anlass muss schon ausreichen, wenn sich nach den Angaben des Antragstellers offene Fragen ergeben, die - auch zugunsten des Antragstellers - durch die Vorlage von Kontoauszügen ohne großen Aufwand geklärt werden können (noch weitergehender SG Dresden, a.a.O., das auch eine anlasslose Überprüfung für gerechtfertigt hält). Andernfalls besteht die Gefahr, dass die zuständigen Leistungsträger ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Prüfung der Leistungsvoraussetzungen nach dem SGB II nicht sachgerecht erfüllen können. Da es sich bei den Leistungen nach dem SGB II um steuerfinanzierte Transferleistungen handelt, kann nicht hingenommen werden, dass auch bei begründetem Anlass für weitere Ermittlungen zur konkreten Einkommenssituation im Einzelfall Leistungen ohne weitere Aufklärung bewilligt werden müssen. Letztlich wird eine Missbrauchsmöglichkeit geschaffen, wenn den Leistungsträgern eine unproblematische Möglichkeit zur anlassbezogenen Ermittlung durch Vorlage von Kontoauszügen verwehrt wird, zumal der zuständige Leistungsträger im Regelfall keine anderen Möglichkeiten hat, die konkrete Einkommens- und Ausgabensituation zu klären. Die in § 60 Abs. 1 SGB I getroffene Regelung stellt ohne Weiteres eine ausreichende Grundlage für die entsprechenden Mitwirkungspflichten dar.
Ein Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung ist, solange der jeweilige Leistungsträger nur die tatsächlich erforderlichen Daten erhebt und in seinem Handeln das Verhältnismäßigkeitsgebot beachtet, nicht zu befürchten.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.