Sozialgericht Stade
v. 23.03.2007, Az.: S 19 SO 31/06
Rechtmäßigkeit einer Anrechnung von Kindergeld bei der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung; Anrechnung des Kindergeldes eines behinderten und von seiner Mutter betreuten Kindes auf die Grundsicherungsleistungen; Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Kindergeld bei Sozialhilfeleistungen
Bibliographie
- Gericht
- SG Stade
- Datum
- 23.03.2007
- Aktenzeichen
- S 19 SO 31/06
- Entscheidungsform
- Gerichtsbescheid
- Referenz
- WKRS 2007, 52884
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGSTADE:2007:0323.S19SO31.06.0A
Rechtsgrundlagen
- § 41 Abs. 1 SGB XII
- § 82 Abs. 1 S. 2 SGB XII
Tenor:
Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 28. Dezember 2004 und vom 15. Juli 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2006 verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. November 2005 weitere Grundsicherungsleistungen in Höhe von monatlich 154,00 EUR zu bewilligen.
Der Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Anrechnung von Kindergeld bei der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Die am 1. Juni 1976 geborene Klägerin bezieht seit dem 1. Januar 2002 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Sie lebt mit ihrer Mutter, die zu ihrer Betreuerin bestellt ist, in einem gemeinsamen Haushalt.
Der Vater der Klägerin lebt von der Klägerin und ihrer Mutter getrennt. Er erhält vom Niedersächsischen Landesamt für Bezüge und Versorgung für die Klägerin monatlich Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR. Diesen Betrag überweist er jeweils an die Mutter der Klägerin neben einer Zahlung in Höhe von 1.030,00 EUR, die er aufgrund eines vor dem Amtsgericht D. am 10. Mai 2005 geschlossenen Vergleiches an nachehelichen Unterhalt schuldet.
Seit Beginn der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen wurde das an den Vater gezahlte Kindergeld leistungsmindernd als Einkommen der Klägerin berücksichtigt. Mit Bescheid vom 28. Dezember 2004 bewilligte der Beklagte dementsprechend für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 Grundsicherungsleistungen in Höhe von monatlich 498,51 EUR und mit Bescheid vom 15. Juli 2005 für den Zeitraum Juli 2005 bis Dezember 2005 in Höhe von 401,35 EUR.
Mit Bescheid vom 24. Oktober 2005 berechnete der Beklagte die Leistungen neu und setzte sie für den Zeitraum September 2005 bis 28. Februar 2006 ohne Anrechnung von Grundsicherungsleistungen auf monatlich 554,10 EUR fest. Zur Begründung ist ausgeführt, dass seit dem 3. August 2005 das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2005 vorliege. Danach sei die Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen des Kindes auf die Grundsicherungsleistungen rechtswidrig. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben ihrer Mutter vom 22. November 2005 Widerspruch, mit welchem sie sich gegen die Anrechnung des Kindergeldes ab Januar 2005 wandte. Dabei machte sie geltend, dass sie bereits im Januar 2005 bei der zuständigen Sachbearbeiterin mündlich Widerspruch eingelegt habe.
Mit Bescheid vom 1. Dezember 2005 hob der Beklagte seinen Bescheid vom 24. Oktober 2005 mit Wirkung zum 1. Dezember 2005 auf und bewilligte der Klägerin ab diesem Zeitpunkt bis 28. Februar 2006 wieder Grundsicherungsleistungen unter Anrechnung des Kindergeldes. Gegen diesen Bescheid vom 1. Dezember 2005, der nicht Gegenstand dieser Klage ist, erhob die Klägerin durch Schreiben ihrer Mutter vom 28. Dezember 2005 ebenfalls Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2006 wies der Beklagte den Widerspruch vom 22. November 2005 als unbegründet zurück und lehnte die von der Klägerin begehrte Bewilligung von Grundsicherungsleistungen ohne Kindergeldanrechnung ab Januar 2005 ab. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Vater der Klägerin das Kindergeld zusammen mit dem nachehelichen Unterhalt an sie weiterleite. Das Kindergeld sei daher als unterhaltsgleiche Zahlung auf den grundsicherungsrechtlichen Bedarf anzurechnen.
Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage verfolgt die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf weitere Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum Januar bis November 2005 weiter. Nach ihrer Auffassung ist das an ihren Vater gezahlte Kindergeld bei den Grundsicherungsleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, da es nicht an sie ausgezahlt wird. Der Vater leite das Kindergeld an die Kindesmutter weiter, wozu er auch verpflichtet sei. Denn das Kindergeld stehe grundsätzlich demjenigen zu, in dessen Haushalt das Kind lebt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 28. Dezember 2004 und vom 15. Juli 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2006 zu verurteilen, an die Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. November 2005 weitere Grundsicherungsleistungen in Höhe von monatlich 154,00 EUR zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach seiner Auffassung ist das an den Vater gezahlte Kindergeld bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen anzurechnen, da der Vater das Kindergeld monatlich an die Klägerin bzw. zu Händen ihrer Mutter und Betreuerin zusammen mit dem Unterhalt für seine Ex-Frau überweist. Das Kindergeld werde in einem gesonderten Akt der Klägerin zugewendet, so dass es hier ausnahmsweise Einkommen der Klägerin und nicht des Kindergeldberechtigten darstelle. Das Geld stehe der Klägerin als Einkommen zur Verfügung. Zwar werde das Kindergeld zusammen mit dem nachehelichen Unterhalt an die Mutter überwiesen. Dies liege allerdings allein daran, dass die Klägerin selbst über kein eigenes Konto verfüge. Ein Anspruch auf Einbehalt des Geldes stehe der Mutter der Klägerin nicht zur Seite.
Mit Schreiben vom 06. Februar 2007 informierte das Gericht die Beteiligten über seine Absicht, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Es wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb von vier Wochen dazu Stellung zu nehmen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die vom Gericht beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten (Leistungsakte, Widerspruchsakte) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die zu entscheidende Sache mit keinen besonderen Schwierigkeiten verbunden ist und der Sachverhalt hinlänglich geklärt ist. Die Beteiligten wurden zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört; sie haben keine Einwendungen erhoben.
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide vom 28. Dezember 2004 und vom 15. Juli 2005 sind rechtswidrig, soweit das an den Vater der Klägerin gezahlte Kindergeld als Einkommen der Klägerin bei den ihr zustehenden Grundsicherungsleistungen berücksichtigt wird. Die Bescheide verletzen insoweit die Klägerin in ihren Rechten.
Bei der Klägerin liegen, wie zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist, die Voraussetzungen für die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gemäß § 41 Abs. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) vor. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift haben Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Anspruch auf Leistungen, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen gemäß §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII beschaffen können.
Nach § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ist bei Minderjährigen das Kindergeld als Einkommen zu berücksichtigen. Die 1976 geborene Klägerin ist volljährig, so dass eine Anrechnung des Kindergeldes nach dieser Vorschrift nicht in Betracht kommt.
Auch nach § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ist eine Berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen nicht gerechtfertigt. Nach dieser Vorschrift gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, wozu auch das Kindergeld zählt. Bereits nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. April 2005 - 5 C 28/05, zitiert nach [...]) sowie auch des LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 20. April 2006 - L 8 SO 121/05) zum Grundsicherungsgesetz ist das Kindergeld sozialhilferechtlich Einkommen desjenigen, an den es ausgezahlt wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 17. Dezember 2003 (5 C 25/02) dazu ausgeführt:
"Steuerrechtlich steht nach § 62 EStG der Anspruch auf Kindergeld "für Kinder im Sinne des § 63" anders als nach § 1 Abs. 2 BKGG für den dort bezeichneten Sonderfall nicht dem Kind für sich selbst zu, sondern einem mit dem Kind, für das Kindergeld gewährt wird, nicht identischen Anspruchsberechtigten ...
Aus dem Zweck des Kindergeldes folgt keine von der Auszahlung unabhängige Zuordnung als Einkommen des Kindes. Nach der steuerrechtlichen Regelung des Kindergeldes in §§ 31, 62 ff. EStG fällt wegen eines Kindes in Höhe des Kindergeldes weniger Steuer an oder ist das Kindergeld eine Leistung zur Förderung der Familie und fließt in dieser Höhe Einkommen zu ( BVerwGE 114, 339 (340) [BVerwG 21.06.2001 - 5 C 7/00]). Daraus kann aber entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht geschlossen werden, die Zweckbindung des Kindergeldes bestehe nach § 31 EStG darin, das Existenzminimum des Kindes abzudecken. Vielmehr ist ein Zweck des Kindergeldes, die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes zu bewirken ( § 31 EStG ). Mit diesem Zweck wird Kindergeld nicht dem Kind selbst (vertreten durch die Eltern) als Einkommen zur Sicherung seines Existenzminimums gewährt, sondern es bleibt der Teil des elterlichen Einkommens steuerfrei, den diese zur Existenzsicherung ihres Kindes benötigen. Eine Steuerfreistellung kann zu einem höheren Nettoeinkommen des Anspruchsberechtigten, nicht dagegen zu Einkommen des Kindes selbst führen, für das Kindergeld gewährt wird. Zum anderen dient das Kindergeld, soweit es für den Zweck der steuerlichen Freistellung nicht erforderlich ist, "der Förderung der Familie" und nicht etwa allein oder vorrangig der Förderung des Kindes, für das Kindergeld gewährt wird.
Auch das Zivilrecht ordnet Kindergeld nicht abweichend vom Steuerrecht dem Kind als Einkommen zu. § 1612b BGB regelt allein die Anrechnung von Kindergeld in Bezug auf den Unterhalt für das Kind (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 289/01 - FamRZ 2003, 445 = MDR 2003, 749 = NJW 2003, 1177 ; BVerfG, Beschluss vom 9. April 2003 - 1 BvL 1/01 und 1 BvR 1749/01 - FamRZ 2003, 1370 = NJW 2003, 2733 ). Im Kinder- und Jugendhilferecht erklärt § 39 Abs. 6 SGB VIII für den Fall, dass das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 EStG bei der Pflegeperson berücksichtigt wird, nicht Teilbeträge des Kindergeldes als Einkommen des Kindes oder Jugendlichen, sondern bestimmt eigenständig eine gewisse Anrechnung solcher Beträge auf die laufenden Leistungen zum Unterhalt."
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz, dass Kindergeld bei dem jeweils Berechtigten bzw. Zahlungsempfänger als Einkommen sozialhilferechtlich zu berücksichtigten ist, könnte allenfalls angenommen werden, wenn ein Elternteil das an ihn ausgezahlte Kindergeld seinem einkommens- und vermögenslosen Kind gezielt zuwendet (vgl Brühl in Lehr- und Praxiskommentar - BSHG , 6. Auflage 2003, § 77 Rdnr 49 m.w.N.).
An dieser Rechtsprechung, welche zur Berücksichtigung von Kindergeld bei Sozialhilfeleistungen ergangen und auf die Einkommensanrechnung nach dem Grundsicherungsgesetz übertragen worden ist (Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 28. April 2005 - 5 C 28/04), schließt sich das Gericht an. Die Rechtsprechung ist insbesondere auch auf die Einkommensanrechnung gemäß § 82 Abs. 1 SGB XII anwendbar, da die Grundsicherungsleistungen nach dem Grundsicherungsgesetz bzw. dem SGB XII identische Zwecke verfolgen.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das für die Klägerin gezahlte Kindergeld bzw. ein der Höhe nach entsprechender Betrag auf die ihr zu bewilligenden Grundsicherungsleistungen nicht anzurechnen. Das Kindergeld wird nicht unmittelbar an die Klägerin, sondern an deren Vater gezahlt. Auch leitet dieser das Kindergeld nicht unmittelbar an die Klägerin, sondern an deren Mutter weiter. Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich hierbei nicht um eine Weiterleitung an die Klägerin zu Händen der Mutter. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Zahlung zusammen mit dem nachehelichen Unterhalt, der alleine der Mutter zusteht, auf deren Konto erfolgt und damit die Zahlung allein der Mutter der Klägerin zur Verfügung steht. Da der Klägerin die Zahlungen auch nicht anders, beispielsweise als Barbetrag, unmittelbar zugewendet werden, kann sie darüber nicht frei verfügen und steht ihr der Betrag zur Deckung des Lebensunterhalts nicht selbst zur Verfügung.
Würde man die Zahlung an die Mutter bereits als Vorteilszuwendung zugunsten der Klägerin ausreichen lassen, handelte es sich um eine schlichte Vermutung, dass die Mutter den Zahlbetrag an die Klägerin weiterleitet. Dies reicht hingegen für eine Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen nicht aus. Die Feststellung der Zuwendung lässt sich nicht durch eine Vermutung der Vorteilszuwendung ersetzen (vgl. BVerwGE 60,10ff [BVerwG 07.02.1980 - 5 C 73/79]; OVG Niedersachsen, Urt. vom 30 September 2004 - 12 LC 144/04). Voraussetzung einer Anrechnung ist die unverzichtbare Feststellung, dass die zweckorientierte Leistung dem Kind zugewendet wird. Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn das Kindergeld dem Kind im Rahmen des ihm im Haushalt gewährten Familienunterhalts als Naturalleistung wie z.B. Unterkunft, Kost oder Bekleidung zugute kommt. Es genügt nicht, dass das Kindergeld in einen "gemeinsamen Topf" fließt, aus dem der Aufwand für den Lebensunterhalt der Haushaltsgemeinschaft insgesamt bestritten wird. Erforderlich ist vielmehr, dass der Lebensunterhalt des Kindes gerade mittels des zweckorientierten und mit Rücksicht auf das Kind gewährten Kindergelds, d.h. gerade aus dem Kindergeld, bestritten wird (vgl. OVG Lüneburg a.a.O.).
An einer solchen Feststellung der Zuwendung des Kindergeldes direkt an die Klägerin fehlt es hier aber. Eine Weiterleitung von der Mutter an sie ist nicht belegt. Dazu kommt, dass bei einem behinderten Kind, das mit seinen Eltern bzw. bei einem Elternteil in häuslicher Gemeinschaft lebt, die von den Eltern zu tragenden Aufwendungen (z.B. für gemeinsame Unternehmungen, die Teilnahme an behindertengerechten kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen sowie erhöhte Haushaltskosten, etwa für Wäsche, elektrische Geräte und Renovierung, Kosten für Fahrten zu Ärzten und Therapien) regelmäßig erheblich höher sind als bei einer Heimunterbringung, was Raum für eine besondere Zweckbestimmung des Kindergeldes lässt, nämlich zur wirtschaftlichen Entlastung der Familie bzw. eines betreuenden Elternteils von kindbedingten Mehrkosten der allgemeinen Lebensführung beizutragen. Auch dies spricht gegen die - nach vorstehenden Grundsätzen nicht einmal ausreichende - Vermutung, dass durch die Weiterleitung des Kindergeldes an den anderen Elternteil das Kindergeld unmittelbar dem Kind zur Deckung des eigenen Lebensunterhalts weitergeleitet wird.
Das Gericht geht wie der Beklagte in dem Widerspruchsbescheid davon aus, dass die Klägerin bereits im Januar 2005 wegen der Anrechnung des Kindergeldes gegen den ergangenen Grundsicherungsbescheid rechtzeitig Widerspruch eingelegt hat. Daher sind die streitgegenständlichen Bescheide entsprechend abzuändern und der Klägerin Grundsicherungsleistungen in Höhe des zu Unrecht berücksichtigten Kindergeldes in Höhe von 154,00 EUR monatlich für den maßgeblichen Zeitraum Januar bis November 2005 zu gewähren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.