Sozialgericht Stade
Beschl. v. 21.03.2007, Az.: S 19 AY 57/06 ER
Bewertung eines bestimmten Verhaltens als rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Dauer des Aufenthalts im Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerbeleistungsgesetz (AsylbLG)
Bibliographie
- Gericht
- SG Stade
- Datum
- 21.03.2007
- Aktenzeichen
- S 19 AY 57/06 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 52923
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGSTADE:2007:0321.S19AY57.06ER.0A
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 AsylbLG
- § 3 AsylbLG
Redaktioneller Leitsatz
Für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Beeinflussung der Dauer des Aufenthalts im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG ist ein über die bloße Beeinflussung der Aufenthaltsdauer hinausgehendes, subjektiv vorwerfbares Verhalten des Ausländers erforderlich. Danach muss, solange der Leistungsberechtigte über die Nichtausreise hinaus die Aufenthaltsdauer nicht durch ein weiteres, ihm vorwerfbares Verhalten beeinflusst hat und aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, die ebenfalls nicht auf ein ihm vorwerfbares Verhalten zurückzuführen sind, nicht durchgeführt werden, die materielle Besserstellung zu diesem Zeitpunkt auch bei bestehender Ausreiseverpflichtung hingenommen werden.
Tenor:
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern ab dem 14. Dezember 2006 vorläufig -bis zur Entscheidung über die Klage- Leistungen nach § 2 AsylbLG i.V.m. dem SGB XII und unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen nach § 3 AsylbLG zu gewähren. Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Der 1989 geborene Antragsteller zu 1) und sein Bruder, der 1990 geborene Antragsteller zu 2), reisten im Oktober 1991 zusammen mit ihren Eltern erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie sind Staatsbürger von Serbien und Montenegro, stammen nach ihren Angaben aus dem Kosovo und behaupten, Roma zu sein. Ihre Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte wurden durch Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 8. November 1993 abgelehnt. Die hiergegen eingereichte Klage wurde von dem Verwaltungsgericht Stade durch Urteil vom 16. Oktober 1996 (Az.: 5 A 64893) insoweit abgewiesen. Ein am 20. Januar 2000 gestellter Asylfolgeantrag wurde durch Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16. Mai 2002 abgelehnt. Die hiergegen eingereichte Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 18. März 2005 (Az: 3 A 934/02) abgewiesen.
Die Antragsteller beziehen langjährig Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Mit Bescheid vom 5. September 2006 wurden die Leistungen dahingehend umgestellt, dass anstelle zuletzt gewährter Leistungen nach § 2 AsylbLG dem Antragsteller zu 1) ab 9. Oktober 2006 und dem Antragsteller zu 2) ab 1. Oktober 2006 Leistungen nach den §§ 3 bis 7 des AsylbLG gewährt wurden. Hiergegen legten die Antragsteller mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 5. September 2006 Widerspruch ein, der durch Widerspruchsbescheid vom 14. November 2006 vom Beklagten zurückgewiesen wurde.
Dagegen haben die Antragsteller am 14. Dezember 2006 Klage eingereicht und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Nach ihrer Auffassung ist die Vorenthaltung von Leistungen nach § 2 AsylbLG rechtswidrig. Sie hätten die Dauer ihres Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich beeinflusst. Auch die Ausnutzung von Rechtsschutzmöglichkeiten habe die Dauer ihres Aufenthaltes nicht beeinflusst. Eine freiwillige Ausreise erfolge nicht, da eine Rückkehr für Roma in den Kosovo vollkommen unzumutbar sei und bleibe. Zudem lebten sie seit nunmehr über 15 Jahren in Deutschland, seien hier in den Kindergarten und die Schule gegangen und hätten sich vollständig integriert. Ferner weisen sie auf die schwere Erkrankung ihrer Schwester, die schwerstbehindert und nicht reisefähig sei, hin.
Der Antragsgegner tritt dem Antrag entgegen und beantragt dessen Ablehnung. Nach seiner Auffassung haben die Antragsteller die Dauer ihres Aufenthaltes rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst. Eine freiwillige Rückkehr in ihre Heimatprovinz sei auch Angehörigen des Volkes der Roma aus dem Kosovo, deren Aufenthalt geduldet werde, tatsächlich möglich und auch rechtlich nicht unmöglich. Trotz gegebenenfalls bestehenden Abschiebestopps könne eine freiwillige Rückkehr in den Kosovo zugemutet werden. Zudem hätten die Antragsteller wiederholt Aufenthaltsverlängerungen durch -letztlich erfolglose- Ausschöpfung des Rechtswegs erzielt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Antragsgegners (Ausländerakten, Leistungsakte, Widerspruchsakte), welche Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag ist begründet. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies ist der Fall, wenn ohne den vorläufigen Rechtsschutz dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 m.w.N.). Die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs - die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist - sowie des Anordnungsgrundes - die Eilbedürftigkeit für eine Entscheidung durch einstweiligen Rechtsschutz - sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung).
Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ist abweichend von den §§ 3 bis 7 dieses Gesetzes das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Minderjährige Kinder, die mit ihren Kindern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten gemäß § 2 Abs. 3 AsylbLG Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. SGB XII nur, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach dieser Vorschrift erhält.
Die zeitlichen Voraussetzungen und die Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 3 AsylbLG sind in Bezug auf die beiden minderjährigen Antragsteller unzweifelhaft erfüllt. Sie beziehen seit über 36 Monaten Leistungen nach § 3ff AsylbLG. Sie leben im Haushalt ihrer Mutter, die ihrerseits Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG erhält. Streitig ist zwischen den Beteiligten allein, ob die Antragsteller die Dauer des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland rechtsmissbräuchlich beeinflusst haben.
Die Voraussetzungen, unter denen das Verhalten eines Ausländers als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG anzusehen ist, sind in dem Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Ob ein bestimmtes Verhalten als rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Dauer des Aufenthalts zu werten ist, ist unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung zu entscheiden. Da die Regelung nach dem offenkundigen Willen des Gesetzesgebers die seinerzeit zu erwartende und zwischenzeitlich erlassene Richtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 umsetzen sollte, ist diese Richtlinie zur Auslegung des § 2 Abs. 1 AsylbLG heranzuziehen (vgl Hohm, Leistungsrechtliche Privilegierung nach § 2 Abs. 1 AsylbLG F 2005, NVwZ 2005, 388; LSG Niedersachsen-Bremen , Urteil vom 20. Dezember 2005 - L 7 AY 51/05). Nach Art 16 Abs. 1 a dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten die im Rahmen der Aufnahmebedingungen gewährten Vorteile einschränken oder entziehen, wenn ein Asylbewerber ohne Genehmigung der zuständigen Behörde seinen zugewiesenen Aufenthaltsort verlässt, seinen Melde- und Auskunftspflichten nicht nachkommt oder wenn er im gleichen Mitgliedstaat bereits einen Antrag gestellt hat. In der Gesetzesbegründung zu § 2 AsylbLG, die ebenfalls keine genauere Bestimmung für die rechtsmissbräuchliche Selbstbeeinflussung des Aufenthalts enthält, sind als Beispielsfälle hierfür die Vernichtung des Passes oder die Angabe einer falschen Identität angeführt. Für die Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffes ist weiterhin von Bedeutung, dass vom Gesetz nach einer bestimmten Bezugsdauer von Grundleistungen eine bessere soziale Integration bezweckt ist (vgl Hohm, GK-AsylbLG § 2 Rz 15). Dieser Zweck kann aber bei Ausländern, die ausreisepflichtig sind und ihrer Ausreiseverpflichtung schuldhaft nicht nachkommen, nicht im Vordergrund stehen.
Durch die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) ist es dem Leistungsberechtigten behördlicherseits erlaubt, sich trotz bestehender Ausreisepflicht auch weiterhin vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten. In der bloßen Nutzung eines solchen Rechtszustandes liegt aber kein Verhalten, welches den in der Richtlinie genannten Voraussetzungen für die Einschränkung oder Entziehung von gewährten Leistungen gleich zu setzen ist oder den in der Gesetzesbegründung angeführten Beispielsfällen nahe kommt. Solange die bloße Nutzung einer staatlich eingeräumten Rechtsposition nicht auf einem rechtlich oder tatsächlich zu beanstandendem Verhalten des Ausländers beruht, kann sie allein den in der Rechtsmissbräuchlichkeit liegenden Vorwurf einer Treuwidrigkeit des Ausländers nicht begründen (vgl. ebenso LSG Niedersachsen-Bremen a.a.O.; Beschl. v. 12. Oktober 2005 - L 7 AY 1/05 ER).
Zwar mag dies dazu führen, dass einem ausreisepflichtigen Ausländer zu einem Zeitpunkt umfangreichere Leistungen zu gewähren sind, zu dem er freiwillig in sein Heimatland zurückkehren könnte. Solange jedoch von der Vollstreckung aufenthaltsbeendender Maßnahmen abgesehen wird, müssen diese Folgen hingenommen werden. Die Vorenthaltung der höheren Leistungen nach dem SGB XII kann nicht bereits dann erfolgen, wenn der Leistungsberechtigte die Aufenthaltsdauer nur selbst beeinflusst. Weitere Voraussetzung ist nach dem Wortlaut des Gesetzes stets ein Rechtsmissbrauch, also ein über die bloße Beeinflussung der Aufenthaltsdauer hinausgehendes, subjektiv vorwerfbares Verhalten. Sofern der Leistungsberechtigte über die Nichtausreise hinaus die Aufenthaltsdauer nicht durch ein weiteres, ihm vorwerfbares Verhalten beeinflusst hat und aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, die ebenfalls nicht auf ein ihm vorwerfbares Verhalten zurückzuführen sind, nicht durchgeführt werden, muss die materielle Besserstellung zu diesem Zeitpunkt auch bei bestehender Ausreiseverpflichtung hingenommen werden.
Das Gericht hält trotz der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 08. Februar 2007 (Az.: B 9b AY 1/06) an dieser Rechtsauffassung bis auf weiteres fest. Die Entscheidungsgründe des Urteils des Bundessozialgerichts sind noch nicht veröffentlicht, so dass dem Gericht eine weitergehende Überprüfung seiner bisherigen Rechtsauffassung zurzeit noch nicht möglich ist. Im übrigen soll es nach der vom Bundessozialgericht vorab veröffentlichten Medieninformation Nr. 4/07 für die Rechtsmissbräuchlichkeit bei § 2 Abs. 1 AsylbLG darauf ankommen, weshalb die Ausreise unterbleibt. Nur ein wichtiger Grund (etwa wegen weitgehender Intergration in Deutschland nach langjähriger Unmöglichkeit der Rückkehr) soll die Annahme von Rechtsmissbrauch ausschließen. Die Antragsteller haben insoweit unwidersprochen und nachvollziehbar vorgetragen, seit ihrem ersten bzw. zweiten Schuljahr in Deutschland zu leben, hier Schule und Kindergarten besucht zu haben und deswegen vollständig integriert zu sein. Damit dürfte nach über 15 Jahren Aufenthalt in Deutschland zugleich auch ein Grund vorliegen, weshalb eine freiwillige Ausreise in das Kosovo unterbleibt.
Der bloße Umstand, dass die Antragsteller nicht freiwillig ausreisen, reicht demzufolge für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Beeinflussung der Dauer ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland nicht aus. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller bei ihnen obliegenden Mitwirkungspflichten nicht oder nicht ausreichend mitgewirkt haben, oder anderweitig außer der nicht erfolgten Ausreise aufenthaltsbeendende Maßnahmen be- oder verhindert haben, sind nicht erkennbar und werden vom Antragsgegner auch nicht vorgetragen. Ferner haben die Antragsteller die Dauer ihres Aufenthalts auch nicht durch die Stellung ihrer Asylanträge und Asylfolgeanträge beeinflusst. Es bedarf insoweit keiner weiteren Ausführungen, dass allein das Stellen eines Asylantrages sowie eines Folgeantrages als rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet mit negativen leistungsrechtlichen Folgen noch nicht gewertet werden kann. Ein Rechtsmissbrauch ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn -beispielsweise durch zeitversetzte Antragstellung- das Stellen der Anträge allein die Verlängerung der Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet erkennbar zum Ziel hat, also nicht (mehr) die Anerkennung als Asylberechtigter vorrangiges Ziel der Antragstellung ist, sondern der Aufenthalt im Bundesgebiet (vgl LSG Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 19. August 2005 - L 7 AY 12/05 ER). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Weder sind die Asylerstanträge zeitlich versetzt gestellt worden noch ist der Asylfolgeantrag unmittelbar nach Ablehnung des ersten Asylantrages gestellt worden. Vielmehr lag zwischen rechtskräftiger Ablehnung und erneuter Antragstellung ein Zeitraum von vier Jahren und haben die staatlichen Behörden selbst einen nicht unerheblichen Zeitraum von mehreren Jahren benötigt, um über die gestellten Anträge zu entscheiden, woraus sich ebenfalls keine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer durch die Antragsteller ergibt. Im übrigen ist nicht ersichtlich, wodurch die von ihnen gestellten Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Aufenthaltsdauer der Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland beeinflusst haben sollen.
Den Antragstellern ist ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten, da die derzeit bewilligten Leistungen deutlich geringer sind, als die Leistungen nach § 2 AsylbLG i.V.m. SGB XII. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl Beschluss vom 06. Februar 2004 - 4 ME 494/03; ebenso SG Hildesheim , Beschluss vom 10. November 2005 - S 44 AY 35/05 ER, bestätigt durch LSG Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 20. Dezember 2005 - L 7 AY 51/05), wonach für die Bezieher mit abgesenkten Grundleistungen gemäß § 3 AsylbLG bei einem glaubhaft gemachten Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen nach § 2 AsylbLG ab Antragseingang regelmäßig ein Anordnungsgrund besteht. Dementsprechend ist auf die Bewilligung der begehrten Leistungen im Wege der einstweiligen Anordnung ab dem Zeitpunkt des Antragseinganges bei Gericht zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung von § 193 SGG.