Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 04.03.2004, Az.: 4 A 98/03
Berechnung; Berufsausübung; Berufsausübungsregelung; Beschränkung; Erlass; Gebühr; Geltungsbereich; Gleichbehandlung; Gleichheitsgrundsatz; Guthaben; Hochschulrahmengesetz; Härte; Niedersachsen; Notlage; Pauschalierung; Rechtswissenschaft; Regelstudienzeit; Reststudienguthaben; Rückwirkung; Semester; Studiengang; Studiengebühr; Studienguthaben; Studium; Tatsache; unbillige Härte; unechte Rückwirkung; unzulässige Rückwirkung; Verhältnismäßigkeit; wirtschaftliche Notlage; Wohl der Allgemeinheit; Zahlung; Zugang; Zumutbarkeit; Zwangsexmatrikulation; Zweitstudium
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 04.03.2004
- Aktenzeichen
- 4 A 98/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 51033
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs 1 S 1 HSchulG ND
- § 14 Abs 2 HSchulG ND
- Art 12 Abs 1 GG
- Art 3 GG
- Art 20 Abs 3 GG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Die Erhebung von Studiengebühren nach dem NHG steht mit höherrangigem Recht in Einklang; insbesondere liegt keine unzulässige Rückwirkung vor.
2. Eine wirtschaftliche Notlage i. S. d. § 14 II S. 2 Nr. 3 NHG liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der/dem Studierenden mehr als der Förderungshöchstsatz nach dem BAföG zur Verfügung steht.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Studiengebühren ab Sommersemester 2003.
Er ist seit dem Wintersemester 1992/1993 an der Beklagten immatrikuliert und hatte mit Ablauf des Wintersemesters 2002/2003 21 Semester Rechtswissenschaften studiert.
Mit Bescheid vom 8.1.2003 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger sein Studienguthaben von 13 Semestern verbraucht habe und setzte für das Sommersemester 2003 sowie für jedes weitere Semester, für das die Rückmeldung bei der Beklagten erfolge, Studiengebühren in Höhe von jeweils 500 € fest. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom 1.2.2003, mit dem er auch die Befreiung von der Studiengebühr beantragte, wies die Beklagte mit Bescheid vom 5.5.2003 zurück.
Am 6.6.2003 hat der Kläger Klage erhoben, die er mit Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Studiengebührenregelung mit höherrangigem Recht begründet. Ergänzend führt er aus:
Ein Vollzeitstudium sei ihm in der Vergangenheit nicht möglich gewesen. Nach dem Tod seines Vaters habe er bis 1996 im elterlichen Betrieb mitarbeiten müssen, wozu er nach § 1619 BGB verpflichtet gewesen sei. Seitdem sei er darauf angewiesen, durch Nachtarbeit sein Studium zu finanzieren. Bis Ende Oktober 1992 sei er zudem durch Ableistung des Zivildienstes am Studium gehindert gewesen. Aufgrund seiner familiären Situation bis zum Sommer 1996 und des Zivildienstes wäre eine Beurlaubung für insgesamt 10 Semester möglich gewesen. Seit Januar diesen Jahres befinde er sich im Examen, das er voraussichtlich im Juni 2004 mit der mündlichen Prüfung abschließen werde. Zurzeit stünden ihm monatlich etwa 750 € zur Verfügung.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 8.1.2003 und deren Widerspruchsbescheid vom 5.5.2003 aufzuheben, soweit darin Studiengebühren festgesetzt worden sind,
hilfsweise,
den Bescheid der Beklagten vom 8.1.2003 und deren Widerspruchsbescheid vom 5.5.2003 aufzuheben, soweit darin ein Erlass der Studiengebühren abgelehnt worden ist sowie die Beklagte zu verpflichten, ihm die Studiengebühren für das Sommersemester 2003 und das Wintersemester 2003/2004 in Höhe von jeweils 500,00 € zu erlassen,
weiter hilfsweise,
über seinen Antrag auf Erlass der Studiengebühr für das Sommersemester 2003 und das Wintersemester 2003/2004 in Höhe von jeweils 500,00 € unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft die Argumente ihres Widerspruchsbescheides.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erlass der Studiengebühren.
1. Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung ist § 13 Abs. 1 Satz 1 des Nds. Hochschulgesetzes - NHG - in der hier anzuwendenden Fassung vom 24.6.2002 (Nds. GVBl. S. 286). Danach erheben die Hochschulen in staatlicher Verantwortung für das Land von den Studierenden für jedes Semester eine Studiengebühr in Höhe von 500 €, soweit den Studierenden kein Studienguthaben mehr zur Verfügung steht. Das Studienguthaben besteht aus der Höhe der Semesterzahl der Regelstudienzeit eines grundständigen Studiengangs zur Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses zuzüglich vier weiterer Semester (§ 11 Abs. 1 Satz 1 NHG). Für die Berechnung des Studienguthabens ist die Regelstudienzeit des gegenwärtig gewählten Studiengangs, bei einem Parallelstudium der Studiengang mit der längeren Regelstudienzeit maßgeblich (§ 11 Abs. 2 Satz 1 NHG).
a. Der Kläger ist Studierender an der Beklagten, ohne dass ihm ein weiteres Studienguthaben zur Verfügung steht. Er studierte bis zum Ablauf des Wintersemesters 2002/2003 21 Semester Rechtswissenschaften an der Beklagten und hat damit sein Studienguthaben, bestehend aus der Regelstudienzeit von 9 Semestern (§ 1 Abs. 1 Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen - NJAG) zuzüglich vier weiterer Semester deutlich überschritten.
Gründe, die das Studienguthaben nach § 11 Abs. 3 NHG erhöhen, liegen bei dem Kläger nicht vor. Einen der Ausnahmetatbestände des § 13 Abs. 1 Satz 2 NHG erfüllt der Kläger ebenfalls nicht. Unbeachtlich ist, ob der Kläger in der Vergangenheit möglicherweise aus familiären Gründen oder wegen der Ableistung des Zivildienstes seine Beurlaubung hätte beanspruchen können. Zwar verringert sich das Studienguthaben nicht durch Semester, in denen die Studierenden beurlaubt sind (§ 11 Abs. 4 Satz 3 NHG), dies setzt jedoch die tatsächliche Beurlaubung und nicht lediglich einen Anspruch auf Beurlaubung voraus (vgl. den Wortlaut der Norm: „... beurlaubt sind“). Überdies ist die Beurlaubung für zurückliegende Semester grundsätzlich unzulässig (§ 8 Abs. 4 Nr. 2 der Immatrikulationsordnung der Beklagten vom 4.2.2004 - Amtl. Mitteilungen der Beklagten vom 5.2.2004, S. 57 - sowie die entsprechenden Vorgängerregelungen). Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine abweichende Entscheidung geboten wäre, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
b. Die Erhebung von Studiengebühren steht mit höherrangigem Recht in Einklang.
Die Erhebung einer Studiengebühr nach Verbrauch eines in Semestern berechneten Studienguthabens verstößt nicht gegen § 27 Abs. 4 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes - HRG - i. d. F. des Gesetzes vom 8.8.2002 (BGBl. I S. 3138), der besagt, dass das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und das Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, studiengebührenfrei ist. Zum einen sind gemäß § 72 Abs. 1 Satz 8 HRG die Landesgesetze an diese Vorschrift erst innerhalb von drei Jahren nach dem am 15.8.2002 erfolgten Inkrafttreten des Rahmengesetzes anzupassen und diese Frist ist noch nicht abgelaufen. Zum anderen lässt § 27 Abs. 4 Satz 2 HRG in besonderen Fällen Ausnahmen von der grundsätzlichen Gebührenfreiheit zu. Nach den Gesetzesmaterialien unterstützt diese Regelung auch die Einführung neuer nachfrageorientierter Studienfinanzierungsmodelle wie Studienkonten und Bildungsgutscheine. Das Landesrecht regelt, welchen Umfang das Studienkonto bzw. die Bildungsgutscheine für ein gebührenfreies Studium haben und wann die Regelstudienzeit als deutlich überschritten gilt und damit Studiengebühren erhoben werden können (BT-Drucks. 14/8361, S. 5). Nichts anderes regeln die §§ 11 und 13 NHG (ebenso: VG Hannover, Beschluss vom 2.5.2003 - 6 B 1526/03 -).
Die Erhebung von Studiengebühren verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG.
Nach Art. 12 Abs. 1 GG haben alle Deutschen das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Dieses Recht umfasst nicht den Anspruch auf ein kostenloses Studium (BVerwG, Urteil vom 25.7.2001 - 6 C 8.00 - NVwZ 2002, 206, 207). Soweit aus Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip ein Anspruch auf ein für jedermann tragbares oder durch ein finanzielles Ausbildungsförderungssystem ergänztes Ausbildungsangebot folgt, trägt die Einrichtung eines Studienguthabens dem hinreichend Rechnung (BVerwG, a. a. O. zu den mit den §§ 11 ff NHG vergleichbaren Regelungen im Hochschulgebührengesetz des Landes Baden-Württemberg). Durch die Freistellung von Studiengebühren während der Regelstudienzeit und vier weiteren Semestern ist es auch finanziell schlechter gestellten Studierenden grundsätzlich möglich, ein erstes berufsqualifizierendes Studium kostenfrei zu absolvieren. Auch Aufbau- und Zweitstudien sind nicht ausnahmslos gebührenpflichtig, sondern können unter bestimmten Voraussetzungen kostenfrei absolviert werden.
Die Erhebung von Studiengebühren beschränkt deshalb nicht den Zugang zum Studium, sondern stellt eine Ausgestaltung der Studienbedingungen dar. Ihre Rechtmäßigkeit ist an den Voraussetzungen für die Regelung zur Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) zu messen (BVerwG, a. a. O. S. 208; Nds. OVG, Beschluss vom 13.1.2004 - 2 ME 364/03 -).
Der Einstufung als Berufsausübungsregelung steht nicht entgegen, dass bei Nichtzahlung der festgesetzten Gebühr die Zwangsexmatrikulation droht (§ 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 NHG und § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 7 Abs. 2 der Immatrikulationsordnung der Beklagten vom 4.2.2004, a. a. O.). Die Exmatrikulation wird in einem gesonderten Verwaltungsakt ausgesprochen, der eigenständig überprüfbar und nicht Gegenstand des Gebührenfestsetzungsverfahrens ist (BVerwG, a. a. O., S. 208 zum baden-württembergischen Hochschulgebührengesetz). Die Kammer schließt sich insoweit nicht dem Bay. Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 28.3.2001 - 7 B 00.1551 - juris) an, der allein wegen der drohenden Zwangsexmatrikulation in der Erhebung von Studiengebühren eine subjektive Zugangsvoraussetzung sieht.
Regelungen zur Berufsausübung bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen verhältnismäßig sein (BVerfGE 7, 377, 397 ff [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56]; BVerfGE 30, 292, 313 f [BVerfG 16.03.1971 - 1 BvR 52, 665, 667, 754/66]; BVerfGE 33, 303, 337 f). Gegen die Verhältnismäßigkeit der §§ 11 ff NHG bestehen keine Bedenken. Die Absicht, auf einen zügigen Studienabschluss hinzuwirken und damit die Leistungsfähigkeit und Effizienz der Hochschulen zu verbessern, ist ein legitimes Gemeinwohlanliegen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dieses Ziel nicht durch die Erhebung von Studiengebühren erreicht werden kann. Insbesondere bei Studierenden in den Anfangssemestern ist zu erwarten, dass sie ihr Studium so planen werden, dass es innerhalb des ihnen zustehenden Studienguthabens abgeschlossen werden kann. Aber auch in höheren Semestern und bei sog. Langzeitstudenten wird die Erhebung der Studiengebühr dazu beitragen, dass das Studium zeitnah beendet wird, um weitere finanzielle Belastungen zu vermeiden. Weniger einschneidende Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Eine gesetzliche Begrenzung der Studiendauer würde eine weiter gehende Einschränkung darstellen als die Verpflichtung zur Zahlung einer Studiengebühr.
Die Zahlung der Studiengebühr ist den Studierenden auch zumutbar. Unterschiedlich hohe (insbesondere zeitliche) Anforderungen in den einzelnen Studiengängen werden durch die Anknüpfung an die jeweilige Regelstudienzeit berücksichtigt, innerhalb derer der Abschluss des Studiums nach der Ausgestaltung des Studiengangs und des Prüfungsverfahrens möglich ist (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1 und 4 NHG). Das zusätzliche Guthaben von vier Semestern über die Regelstudienzeit hinaus ermöglicht es auch unter Berücksichtigung einer anfänglichen Orientierungsphase, ein Erststudium kostenfrei abzuschließen. Das gleiche gilt für evtl. Verzögerungen aufgrund von Erwerbstätigkeit. Selbst wenn ein überwiegender Teil der Studierenden einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit nachgehen sollte, war der Gesetzgeber nicht gehalten, das Studienguthaben aus diesem Grunde zu erhöhen. Vielmehr durfte er davon ausgehen, dass das Unterhaltsrecht und die staatliche Ausbildungsförderung grundsätzlich eine hinreichende wirtschaftliche Grundlage für den Abschluss des Studiums innerhalb des vorgegebenen zeitlichen Rahmens bieten (vgl. BVerwG, a. a. O., S. 209). Dabei stellt die Regelung in § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 NHG sicher, dass Studiengebühren ungeachtet einer evtl. Überschreitung des Studienguthabens jedenfalls solange nicht erhoben werden wie die Ausbildung nach den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) weiterhin als förderungswürdig angesehen wird.
Dass der Gesetzgeber dabei ein Vollzeitstudium erwartet, ist nicht zu beanstanden. Das (Teilhabe-)recht in Bezug auf die Schaffung von Studienplätzen steht unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann (BVerfGE 33, 303, 333). Gestaltungswünschen Einzelner - wie dem nach einem Teilzeitstudium - braucht der Gesetzgeber deshalb nicht nachzukommen, zumal an den Hochschulen die Erlangung eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses im Vordergrund steht.
Auch postgraduale und Zweitstudien werden im Rahmen des § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 NHG hinreichend gebührenfrei gestellt. Die engeren Voraussetzungen, unter denen ein weiteres Studium kostenfrei absolviert werden kann, beruhen auf der anerkannten Wertung, dass derjenige, der ein Zweitstudium ergreifen möchte, in Anbetracht der Begrenztheit der staatlichen Ressourcen weiter gehende Einschränkungen in Kauf nehmen muss als Studierende im Erststudium (BVerwG, a. a. O., S. 208 m. w. N.). Ungeachtet der gesetzlich geregelten Fälle, in denen ein Zweit- oder Ergänzungsstudium kostenfrei ermöglicht wird, können Studierende ein Reststudienguthaben aus einem zügig absolvierten Erststudium für eine weitere Hochschulausbildung nutzen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 NHG).
Im Übrigen tragen die Regelungen zur Erhöhung des Studienguthabens (§ 11 Abs. 3 NHG) sowie die Ausnahmen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 NHG Sonderfällen Rechnung. Unbillige Härten schließlich können durch den Erlass der Studiengebühr berücksichtigt werden (§ 14 Abs. 2 NHG). Hierzu gehört auch der Fall, dass es aufgrund von allein der Beklagten zuzurechnenden organisatorischen Problemen ausnahmsweise nicht möglich war, das Studium innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens zu beenden.
Art. 3 Abs. 1 GG wird durch die Regelung über die Erhebung von Studiengebühren nicht verletzt.
Der Gesetzgeber verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG, wenn er auf das Studienguthaben lediglich Studienzeiten im Geltungsbereich des HRG, nicht jedoch solche im Ausland anrechnen lässt (§ 11 Abs. 4 Satz 1 NHG). Die Förderung des wissenschaftlichen Austausches durch Studienzeiten im Ausland und Studienaufenthalte von Ausländern an niedersächsischen Hochschulen stellt einen sachlichen Differenzierungsgrund dar, der eine Ungleichbehandlung rechtfertigt (vgl. zum gleichlautenden baden-württembergischen Recht: BVerwG, a. a. O., S. 209). Durch das Hochschulrahmenrecht ist darüber hinaus ein Mindestmaß an Vereinheitlichung und Vergleichbarkeit von Hochschulstudien gegeben, welche die Anrechnung auf das Studienguthaben an niedersächsischen Hochschulen erlaubt. Dies ist außerhalb des Geltungsbereichs des HRG nicht gegeben.
Eine rechtlich relevante Ungleichbehandlung mit Studierenden, die in Bundesländern an Hochschulen immatrikuliert sind, in denen keine Studiengebühren erhoben werden, besteht ebenfalls nicht. Die konkurrierende Gesetzgebung ermöglicht gerade unterschiedliche, den jeweiligen Verhältnissen der Länder entsprechende Regelungen. Anknüpfungspunkt für die Prüfung des Gleichheitssatzes ist deshalb lediglich das Bundesland, für das die Regelung gilt.
Auch die Ausnahme von Studierenden an der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege von der Studiengebührenerhebung (§ 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NHG) ist im Hinblick auf Art. 3 GG unbedenklich. Die Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege ist nicht vergleichbar mit anderen niedersächsischen Hochschulen, weil sie lediglich der Aus- und Fortbildung von Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes dient (vgl. § 53 NHG), die sich während des Studiums in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befinden.
Die Erhebung von Studiengebühren genügt auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die an die Regelung von Abgaben gestellt werden.
Als Gebühr, mit der ein besonderer Vorteil abgegolten wird, der dem Abgabepflichtigen für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme zukommt, unterliegt sie der Gesetzgebungskompetenz des Landes.
Maßgeblich für die Qualifizierung als Gebühr ist die Verknüpfung mit der Gegenleistung. Unbeachtlich ist dagegen, ob das Gebührenaufkommen den Hochschulen unmittelbar zusteht oder in den allgemeinen Landeshaushalt fließt. Im Übrigen werden die Hochschulen im Wesentlichen mit Landesmitteln finanziert, so dass ihnen die eingenommenen Studiengebühren mittelbar ebenfalls zugute kommen.
Das Äquivalenzprinzip als Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist nicht verletzt, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Studiengebühr in einem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung des Staates - der Möglichkeit des Besuchs von Einrichtungen und Veranstaltungen der Hochschule - steht. Die Studiengebühr soll lediglich einen finanziellen Beitrag zu den Kosten eines Studiums leisten. Die tatsächlichen Kosten selbst des kostengünstigsten Studiums liegen weit über dem Betrag der erhobenen Studiengebühr.
Gebührenrechtlich unbeachtlich ist dagegen, ob die erhobene Studiengebühr angesichts der beschränkten Mittel, die Studierenden im Allgemeinen zur Verfügung stehen, überhöht ist. Derartige Fragen können ggf. in einem Verfahren auf Erlass der Gebühr geklärt werden.
Das Äquivalenzprinzip wird auch nicht dadurch verletzt, dass Studienzeiten, die nicht an einer niedersächsischen Hochschule absolviert wurden und für die dem Land Niedersachsen keine Kosten entstanden sind, auf das Studienguthaben angerechnet werden. Die Gebühr wird nicht für das Studium in einem anderen Bundesland erhoben, sondern für das gegenwärtige Studium an einer niedersächsischen Hochschule. Der Anrechnung von Studienzeiten im Geltungsbereich des HRG liegt die Wertung zugrunde, dass angesichts knapper Ressourcen grundsätzlich nur ein erster berufsqualifizierender Abschluss gefördert werden soll. Ob hierfür dem Land Niedersachsen Kosten entstanden sind, ist dagegen unbeachtlich.
Es widerspricht auch nicht dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gebührenschuldner, eine einheitliche Gebühr ungeachtet der tatsächlichen Kosten des Studiengangs und des jeweiligen Studienstandes zu erheben. Art. 3 GG gebietet lediglich, dass in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit eine verhältnismäßige (Belastungs-)Gleichheit unter den Gebührenschuldnern erreicht wird. Die Pauschalisierung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ist danach nicht ausgeschlossen (BVerwG, a. a. O., S. 210). Die erhobene Studiengebühr stellt ihrer Höhe nach eine Grundgebühr dar. Die auf den Einzelfall eingehende Differenzierung der Gebühr würde dazu führen, dass der dafür erforderliche Ermittlungs- und Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zu dem erzielten Gebührenaufkommen stünde. Zudem würde eine Differenzierung bei der Höhe der Gebühr der ungeachtet des Studienfaches gewünschten Verhaltenssteuerung entgegen wirken (vgl. BVerwG, a. a. O., S. 210). Eine solche Verhaltenssteuerung darf mit der Erhebung von Gebühren grundsätzlich verbunden werden (BVerfG, Urteil vom 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 u. a. -, NVwZ 2003, 715, 717). Es kommt deshalb nicht darauf an, in welchem Umfang ein Studierender Leistungen der Hochschule tatsächlich in Anspruch nimmt.
Angesichts der Grenzen, die durch Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit des Erhebungsverfahrens gesetzt werden, ist auch die jährliche Gebührendifferenz von 1 € für Semester einerseits und Trimester andererseits (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 NHG) im Hinblick auf Art. 3 GG rechtlich nicht zu beanstanden (Nds. OVG, a. a. O.). Auch bei Gegenüberstellung der jeweiligen Gebühr für ein Semester (500 €) und ein Trimester (333 €) verstößt die Gebührendifferenz von 167 € nicht gegen Art. 3 GG. Semester und Trimester sind hinsichtlich der Möglichkeiten der Lehrstoffvermittlung nicht vergleichbar. Zwar entspricht die Vorlesungszeit innerhalb eines Semesters in etwa dem zeitlichen Umfang eines Trimesters. Die vorlesungsfreie Zeit eines Semesters ist jedoch nicht studienfreie Zeit, sondern ist durch Praktika, Prüfungen und Selbststudium zu nutzen und wird insoweit bei der Berechnung der Regelstudienzeit berücksichtigt.
Der Gleichheitssatz ist auch nicht dadurch verletzt, dass beim sog. Seniorenstudium die Studiengebühr für andere als die in § 13 Abs. 5 Nr. 1 NHG genannten Studiengänge (naturwissenschaftliche und vergleichbare Fächergruppen) um die Hälfte reduziert wird. Die Regelungen in § 13 Abs. 1 und 5 NHG sind bereits deshalb nicht vergleichbar, weil Studierenden, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, kein Studienguthaben zur Verfügung steht und von ihnen bereits ab dem ersten Hochschulsemester Gebühren gefordert werden. Dies führt dazu, dass Studierende jenseits des 60. Lebensjahres bei einem Studienguthaben von 13 Semestern frühestens mit Ablauf des 26. Semesters weniger Gebühren für ihr Studium zahlen als jüngere Studierende. Die unterschiedliche Behandlung rechtfertigt sich im Übrigen dadurch, dass ein Seniorenstudium regelmäßig nicht mehr dazu dient, die erworbenen Kenntnisse im Berufsleben einzusetzen.
Die Regelung über die Erhebung von Studiengebühren entfaltet schließlich auch keine unzulässige Rückwirkung. Für die Zeit vor Inkrafttreten der Regelung am 1.10.2002 (Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hochschulreform in Niedersachsen vom 24.6.2002 - Nds. GVBl. S. 286) bewirkt das Gesetz keine Rechtsänderung. Gebühren für die Vergangenheit werden nicht erhoben. Die Anrechnung der vor diesem Zeitpunkt absolvierten Studiensemester auf das Studienguthaben ist für die Frage, ob eine Rückwirkung vorliegt, unbeachtlich. Die Berechnung des Studienguthabens stellt keine eigenständige Belastung der Studierenden dar, sondern schafft erst die tatsächlichen Voraussetzungen für die Gebührenerhebung (vgl. BVerwG, a. a. O., S. 210; Nds. OVG, a. a. O.). Die Anknüpfung an Tatsachen, die in der Vergangenheit liegen, stellt eine sog. „unechte Rückwirkung“ dar, die verfassungsrechtlich zulässig ist, wenn das Wohl der Allgemeinheit die Interessen der Betroffenen überwiegt (BVerfGE 48, 403, 415 [BVerfG 20.06.1978 - 2 BvR 71/76]; BVerfGE 72, 200, 242 f [BVerfG 14.05.1986 - 2 BvL 2/83]). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Geltung der Regelung lediglich für Studienanfänger hätte die Verwirklichung der mit dem Gesetz verbundenen Ziele um mindestens 6 ½ Jahre hinausgeschoben. Das Anliegen des Gesetzgebers, auf eine Beschleunigung des Studienabschlusses auch bei den derzeit immatrikulierten (Langzeit-) Studierenden hinzuwirken, wäre nicht erreicht worden. Demgegenüber konnten Studierende angesichts knapper werdender Haushaltsmittel und der damit einhergehenden politischen Diskussion über die Einführung von Studiengebühren nicht mehr damit rechnen, dauerhaft eine unentgeltliche Ausbildung absolvieren zu können. Bis zur erstmaligen Erhebung von Studiengebühren im März 2003 (§ 72 Abs. 12 NHG) hatten sie genügend Zeit, Vorkehrungen für den zügigen Abschluss des Studiums zu treffen oder sich ggf. anders zu orientieren. Eine mit der heutigen Studiengebührenregelung gleichlautende, ebenfalls mit Beginn des Sommersemesters 2003 wirksam werdende Regelung befand sich bereits in § 81 b NHG in der Fassung des Gesetzes vom 18.12.2001 (Nds. GVBl. S. 806). Ab Dezember 2001 mussten Studierende deshalb mit der Erhebung von Studiengebühren rechnen. Auf den Studienbescheinigungen für das Sommersemester 2002 waren zudem alle Studierenden auf die Erhebung von Studiengebühren ab Sommersemester 2003 hingewiesen worden. Der Zeitraum von einem Jahr und ca. 2 ½ Monaten erscheint ausreichend, um den Interessen der Studierenden gerecht zu werden (ebenso: Nds. OVG, a. a. O.). Die niedersächsische Übergangsregelung zur Erhebung von Studiengebühren ist insoweit nicht vergleichbar mit der bayerischen Hochschulgebührenverordnung, die der Bay. VGH (a. a. O.) im Hinblick auf den Vertrauensschutz von innerhalb der Regelstudienzeit Studierenden für unzulässig hielt, weil sie nach Inkrafttreten am 1.1.1999 bereits zum 1.3.1999 angewandt worden war.
Soweit die Erhebung von Studiengebühren in Ausnahmefällen trotz der mehr als einjährigen Übergangszeit zu unbilligen Härten führen sollte, kann dem im Rahmen des § 14 Abs. 2 NHG Rechnung getragen werden.
2. Anspruch auf den hilfsweise geltend gemachten Erlass der Studiengebühren hat der Kläger nicht. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 NHG können Gebühren und Entgelte nach § 13 NHG auf Antrag im Einzelfall teilweise oder ganz erlassen werden, wenn die Einziehung der Gebühr oder die Entrichtung des Entgelts zu einer unbilligen Härte führen würde. Eine unbillige Härte liegt bei der Einziehung von Studiengebühren in der Regel vor bei einer wirtschaftlichen Notlage in zeitlich unmittelbarer Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 NHG).
Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen bei dem Kläger weder für das Sommersemester 2003 noch für das Wintersemester 2003/2004 vor. Nach seinem eigenen Vortrag befindet sich der Kläger seit Januar 2004 im Examen, das mit der mündlichen Prüfung im Juni 2004 abschließt. Zwischen der Abgabe seiner Examenshausarbeit am 8.3.2004 und der mündlichen Prüfung finden keine weiteren Prüfungen statt. In unmittelbarer Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung befindet sich der Kläger deshalb erst im Sommersemester 2004.
Unabhängig davon besteht keine wirtschaftliche Notlage. Die Kammer verneint das Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des VG Braunschweig (Urteil vom 23.1.2004 - 6 A 432/03 -) und des VG Sigmaringen (Urteil vom 31.10.2001 - 8 K 438/99 - juris, zum Hochschulgebührengesetz in Baden-Württemberg) jedenfalls dann, wenn dem Studierenden mehr als der Förderungshöchstsatz nach dem BAföG in Höhe von 585 € (§ 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, § 13 a BAföG) zur Verfügung steht. Dies ist bei dem Kläger, dessen Einkommen nach eigenen Angaben monatlich etwa 750 € beträgt, der Fall.
Dass der Kläger während der ersten Semester hauptsächlich im elterlichen Betrieb mitarbeiten musste und deshalb sein Studium nur unzureichend betreiben konnte, rechtfertigt keinen Erlass. Dem Kläger hätte es oblegen, für diese Semester die Beurlaubung zu beantragen oder seinen Studienwunsch zunächst zurückzustellen.
Die Ableistung des Zivildienstes während der ersten 2 bis 3 Wochen der Vorlesungszeit zu Studienbeginn führt zu keiner unverhältnismäßigen zeitlichen Verzögerung des Studiums. Den Stoff für diese Wochen nachholen zu müssen, stellt keine unbillige Härte dar. Es fällt darüber hinaus in den Verantwortungsbereich des Klägers, wenn er sich während einer bestehenden Dienstverpflichtung immatrikuliert.
3. Da eine unbillige Härte nicht vorliegt, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur erneuten Bescheidung seines Erlassantrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.
4. Da der Kläger unterliegt, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 711 ZPO.