Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 31.03.2004, Az.: 3 A 3095/02
Anspruch; Beförderung; Organisationsermessen; Planstelle
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 31.03.2004
- Aktenzeichen
- 3 A 3095/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 50575
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 14 Abs 5 BG ND
Tatbestand:
Der am 19. Februar 1944 geborene Kläger ist seit dem 1. April 1973 bei der Beklagten tätig. Als wissenschaftlicher Angestellter war er als Diplom-Sportlehrer gemäß BAT IIa im Institut für Sportwissenschaften, das zur Sozialwissenschaftlichen Fakultät gehört, beschäftigt. Am 22. Mai 1990 promovierte der Kläger.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 1993 beantragte die Beklagte wegen der beabsichtigten Ernennung des Klägers zum Akademischen Rat zur Anstellung wegen Überschreitens der Höchstaltersgrenze bei der niedersächsischen Landesregierung eine Ausnahmegenehmigung. Zur Begründung führte sie u. a. aus, der Aufgabenbereich des Klägers umfasse bereits seit Jahren die typischen Dienstaufgaben eines Akademischen Rates, insbesondere die hoheitsrechtlichen Tätigkeiten in Lehre und Forschung. Der Kläger sei eine hervorragende Fachkraft und weise ein bedeutendes Engagement für den Sport und das Institut für Sportwissenschaften auf, wobei seine Forschungsleistungen, über die nicht nur der Forschungsbericht der Hochschule in den letzten Jahren immer wieder Auskunft gebe, sondern die auch außerhalb I. in Fachkreisen der Biomechanik, Trainingslehre und der Leichtathletik uneingeschränkt anerkannt würden, besonders hervorzuheben seien.
Nachdem die beantragte Ausnahmegenehmigung erteilt worden war, wurde der Kläger am 11. Februar 1994 in das Beamtenverhältnis auf Probe als Akademischer Rat zur Anstellung berufen. Mit Wirkung vom 11. Februar 1995 ernannte ihn der Präsident der Beklagten unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Akademischen Rat.
Im Jahre 1998 unternahm die Beklagte es, das Anciennitätsdienstalter (ADA) des Klägers zu berechnen und holte dazu u. a. eine Stellungnahme des geschäftsführenden Leiters des Institutes für Sportwissenschaften vom 21. April 1998 ein, der u. a. ausführte, mit Beginn seiner Dienstzeit als wissenschaftlicher Angestellter bis zum Eintritt in das Beamtenverhältnis habe der Kläger in der Lehre und in der Forschung und selbst Verwaltungsaufgaben wahrgenommen, die nach Art und Bedeutung mit denen Akademische Räte völlig identisch gewesen seien. Ergänzend nahm der geschäftsführende Direktor des Instituts unter dem 15. Juni 1998 Bezug auf eine gutachtliche Äußerung des ehemaligen Leiters des Sportinstitutes, Prof. Dr. J., vom 25. Mai 1998, der im Ergebnis ausführte, die dienstliche Einstufung des Klägers nach Besoldungsgruppe A 14 Bundesbesoldungsordnung (BBesO) sei nicht nur in vollem Umfang gerechtfertigt, sondern dringend notwendig, ja überfällig.
Mit Schreiben vom 13. August 1998 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Anciennitätsdienstalter nur dann als Hilfskriterium bei einer Beförderungsmöglichkeit hinzugezogen werde, wenn die in Frage kommenden Kandidaten in Befähigung und fachlicher Leistung keine Unterschiede aufwiesen und gleichrangig sein. Momentan stünden in der Sozialwissenschaftlichen Fakultät keine Beförderungen an. Daher werde sie erst, wenn eine Beförderungsmöglichkeit in dieser Fakultät bestehen sollte, bei der er mit einem anderen Kandidaten gleich stehe, sein Anciennitätsdienstalter endgültig berechnen. Zugleich merkte sie an, dass bei einer Festsetzung zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Anrechnung seiner Zeiten als Diplom-Sportlehrer an der K. voraussichtlich nicht in Betracht käme.
Auf weitere Nachfrage des Klägers teilte die Beklagte ihm unter dem 24. März 1999 mit, dass die Verteilungskriterien im Rahmen des Vergabeverfahrens der A 14-Beförderungsstellen an die jeweiligen Fakultäten (denen dann die Auswahl des zu Befördernden obliege) zur Zeit überprüft und erforderlichenfalls auch verändert würden. Infolge dessen komme einer Festsetzung des Anciennitätsdienstalters des Klägers dann keine Bedeutung mehr zu. Nach weiteren Zwischenmitteilungen der Beklagten, wandte sich der Kläger unter dem 15. März 2001 an die Beklagte und führte aus, dass ihm seine längst überfällige Beförderung auf eine A 14-Stelle nun nicht mehr mit der Begründung verweigert oder verzögert werden könne, es seien immer noch nicht geeignete Beförderungskriterien entwickelt worden. Mit Schreiben vom gleichen Tage wandte sich der Kläger an den Präsidenten der Beklagten und bat ihn, sich in seinem Sinne für eine Beförderung auf eine A 14-Stelle zu verwenden.
Mit Schreiben vom 02. April 2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Entscheidung über das Verteilungs- bzw. Vergabeverfahren von A 14-Stellen für Akademische Oberräte sei mittlerweile getroffen worden. Im Hinblick auf die Einführung des Globalhaushalts und die beabsichtigte Stärkung der Eigenverantwortlichkeit der Fakultäten sei beschlossen worden, die bisherige fakultätsübergreifende Rotation von A 14-Stellen bzw. der A 14-Wertigkeiten aufzugeben und durch ein prozentuales Verteilungsverfahren zu ersetzen. Diesen Beschluss habe auch ihr Senat gebilligt. Die Verteilung erfolge nunmehr nach dem zur Zeit universitätsweit (ohne Medizin) bestehenden Verhältnis der A 14-Stellen zur Summe der A 13- und A 14-Stellen für akademische Räte bzw. Oberräte. Dabei betrage der Anteil der A 14-Stellen universitätsweit 64,55 %. Dieser Prozentsatz werde auf die einzelnen Fakultäten übertragen und nach diesem Stand festgeschrieben. Die Fakultäten hätten dann die Möglichkeit, die A 14-Stellen bzw. –Wertigkeiten im Rahmen der gesetzlich bestehenden Regelungen eigenverantwortlich zu vergeben bzw. anderweitig zu bewirtschaften. Da diese Stellen insbesondere der Motivation des akademischen Mittelbaus dienen sollten, sei die anderweitige Bewirtschaftung von der Haushalts- und Planungskommission (HPK) allgemein auf einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren befristet worden, um diese Motivation nicht einzuschränken. Um das angestrebte Verhältnis zu erreichen, müsse letztmalig eine fakultätsübergreifende Rotation erfolgen. Fakultäten, bei denen das prozentuale Verhältnis gegenwärtig überschritten werde, müssten die nächsten frei werdenden A 14-Stellen im Austausch gegen A 13-Stellen abgeben, wohingegen Fakultäten, deren prozentualer Bedarf noch nicht gedeckt sei, aus diesem Überhang Zuweisungen von A 14-Stellen im Tausch gegen A 13-Stellen erhalten würden. Nach Abschluss der letztmaligen Rotation könnten frei werdende Stellen bzw. Wertigkeiten grundsätzlich in der Fakultät verbleiben. Für die Sozialwissenschaftliche Fakultät, der der Kläger angehöre und die zum gegenwärtigen Zeitpunkt überproportional mit A 14-Stellen ausgestattet sei, bedeute der Beschluss, dass diese Fakultät die nächsten drei frei werdenden A 14-Stellen an andere Fakultäten abgeben müsse. Über die nach Abgabe dieser drei Stellen frei werdenden A 14-Stellen könne die Fakultät dann frei verfügen. Da die dritte von der Fakultät abzugebende Stelle frühestens erst zum 01. Oktober 2005 frei werde, ergäben sich folglich erst nach diesem Zeitpunkt (vorbehaltlich anderer Planungen der Fakultät) Beförderungsmöglichkeiten in diesem Bereich.
Am 25. Oktober 2001 legte der Kläger gegen den nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid der Beklagten vom 02. April 2001 Widerspruch ein und forderte die Beklagte noch einmal auf, ihn zum Akademischen Oberrat zu befördern.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar „2001“ (gemeint: 2002) wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, nach § 14 Abs. 5 Nds. Beamtengesetz (NBG) bestehe ein Rechtsanspruch auf Beförderung im Beamtenverhältnis nicht. Auch könnten Beförderungskriterien wie Dienstalter und Leistung im Übrigen nur dann Geltung erlangen, wenn überhaupt eine zu besetzende Beförderungsplanstelle zur Verfügung stehe. Das sei gegenwärtig nicht der Fall, weil die Möglichkeit eine Beförderung sich hier allein nach den geltenden Richtlinien der Universität für die Vergabe von A 14-Stellen für Akademische Oberräte richte. Nach dem dem Kläger bereits erläuterten fakultätsübergreifenden Rotationsverfahren müssten in der Sozialwissenschaftlichen Fakultät die nächsten drei frei werdenden A 14-Stellen an andere Fakultäten abgegeben werden. Danach könne seine Fakultät zu gegebener Zeit unter Berücksichtigung der üblichen Beförderungskriterien über die weiteren frei werdenden A 14-Stellen verfügen. Das werde voraussichtlich 2005 sein, so dass für den Kläger eine versorgungsrechtlich relevante Beförderung noch erfolgen könne.
Der Kläger hat am 15. Februar 2002 Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich auf sein bisherigen Vorbringen und führt ergänzend aus, es sei nicht hinnehmbar, wenn die Beklagte eine Beförderung frühestens für 2005 in Aussicht stelle. Die Veränderung der Beförderungskriterien durch die Beklagte dürfe nicht zu seinen Lasten gehen. Nach den alten Beförderungskriterien hätte er bereits in den neunziger Jahren, spätestens 1998, befördert werden müssen. Diese alten Kriterien jetzt so zu ändern, dass seine persönliche Eignung, Befähigung und Leistung überhaupt nicht berücksichtigt werden könnten (von Beginn der neunziger Jahre bis wahrscheinlich 2005 könne er nicht befördert werden) widerspreche den Grundsätzen der Art. 3 und 33 Grundgesetz. Im Oktober 2005 sei er bereits 61 Jahre alt und seine Beförderung seit etlichen Jahren überfällig. Die Beklagte habe noch nicht einmal geprüft, ob er nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zu befördern sei. Bei ihm liege eine solche Prüfung nicht nur nahe, sondern sie sei zwingend durchzuführen. Seit 1998 betreibe er das Verfahren auf Beförderung. Voraussetzung sei, dass ein Beamter nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung dazu qualifiziert sei. Seine Qualifikation sei vorhanden. Das bezweifele auch die Beklagte nicht. Damit habe die Beklagte ihren Beurteilungsspielraum schon ausgeübt und auf der Tatbestandsseite festgehalten, dass er einer wäre, der zu befördern sei. Als Konsequenz für das von der Beklagten auszuübende Ermessen bzgl. der Beförderung fehle es an einer konkret inhaltsbezogenen Antwort der Beklagten. Während seines bereits seit mehreren Jahren laufenden Beförderungsverfahrens habe die Beklagte zu seinen Lasten die Kriterien derart verändert, dass eine mögliche Beförderung erst 2005 erfolgen könne. Diese Verschiebung führe dazu, dass seine individuelle Leistung völlig außer Betracht gerate. Zumindest eine Übergangsregelung in die Neuregelung hätte zu seinen Gunsten mit aufgenommen werden müssen. Es hätte geregelt werden müssen, was mit Beförderungskandidaten passiere, die nach der alten Praxis beförderungsreif gewesen seien und nach der neuen dann auf Jahre hinaus keine Aussicht auf eine Beförderung mehr hätten. Es hätte eine Übergangsregelung in der Form geschaffen werden müssen, dass Beförderungskandidaten aus dem „Topf“ der demnächst zu Befördernden hätten herausgenommen werden müssen und für diese hätte dann ein anderes Verfahren als jetzt zur Beförderung ausgewählt durchgeführt werden müssen. Er als Kandidat könne nichts dafür, dass sein Fachbereich zu viele A 14-Stellen habe. Nach der von der Beklagten eingereichten Liste sei er noch nicht einmal auf Platz 1 bis 4, sondern nur auf Platz 56. Auch könne er nach den ergänzenden Ausführungen nur befördert werden, wenn er Professor Dr. L. vorgezogen würde. Daraus folge offensichtlich, dass er nach Einschätzung der Beklagten gar nicht mehr zur Beförderung vorgesehen sei. Von vertretbaren und vernünftigen Regelungen für den Übergang könne nicht die Rede sein. Soweit die Beklagte ausführe, bei jeder auch noch so sachgerechten Veränderung von entscheidungsbegleitenden Kriterien könne es im Vergleich zu dem alten Verfahren zu einer vermeintlichen Schlechterstellung seiner Person kommen, sei festzuhalten, dass es im Bereich der Beklagten liege, diese Schlechterstellung zu beenden. Er müsse befördert werden.
Wegen Fehlens einer solchen Übergangsregelung habe die Beklagte ihr Ermessen bei der Frage, ob er zu befördern sei oder nicht, fehlerhaft gebraucht. Er sei (am Sportinstitut ohnehin) der einzige qualifizierte Kandidat für eine A 14-Stelle. Es entziehe sich seiner Kenntnis, ob sich dies auf die gesamte Sozialwissenschaftliche Fakultät beziehen könne. Er könne sich schwerlich vorstellen, dass es sowohl an der Sozialwissenschaftlichen als auch an anderen Fakultäten der Beklagten einen Kandidaten gebe, der qualifizierter als er sei, um eine A 14-Stelle auszufüllen. Mitarbeiter des Sportinstituts, die von 1971 bis 1975 dort angefangen hätten, seien längst zum Akademischen Oberrat befördert worden, zuletzt Herr M. 1998. Weder in jenem Jahr noch in der Zeit danach habe sich die Beklagte ernsthaft damit auseinander gesetzt, ihn zu befördern. Er sei jahrelang hingehalten worden. Dabei seien seine individuellen Eignung, Befähigung und Qualifikation völlig außer Acht gelassen worden.
Jetzige und ehemalige geschäftsführende Direktoren des Instituts für Sportwissenschaften hätten seine Beförderung ausdrücklich befürwortet und ihre Verwunderung darüber ausgedrückt, dass er noch nicht befördert worden sei. Im Gegensatz zu ihm seien viele, die mit ihm oder später ihren Dienst angetreten hätten, inzwischen längst in die BesGr A 14 BBesO befördert worden. Diese hätten im Wesentlichen die selben Arbeiten verrichtet wie er. Manche seien sogar ohne Promotion und ohne nennenswerte Publikation längst befördert worden. Aus seinen gesamten gezeigten Leistungen ergebe sich auch sein Anspruch auf Beförderung, erst recht aus Gleichheitserwägungen. Eine freie A 14-Stelle für ihn dürfte am Institut inzwischen wegen des Ausscheidens von je einem Inhaber von Stellen mit Besoldungsgruppe A 14 bzw. A 15 BBesO vorhanden sein.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 2. April 2001 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn zum Akademischen Oberrat zu befördern,
hilfsweise,
die Beklagte unter Aufhebung der vorgenannten Bescheide zu verurteilen, über seine Beförderung zum Akademischen Oberrat erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, und
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, es gebe grundsätzlich keinen generellen Rechtsanspruch auf Beförderung, selbst wenn ein Beamter alle Voraussetzungen dafür erfülle. Mithin könne eine Beförderung des Klägers auch nicht seit etlichen Jahren „überfällig“ sein. Eine andere Beurteilung komme nur in Betracht, wenn eine Manipulation des Haushaltsgesetzgebers zum Nachteil eines bestimmten Beamten festgestellt werden könne. Eine Verurteilung einer Behörde zur Beförderung, wie der Kläger sie beantrage, sei aber auch in diesen Fällen grundsätzlich nicht möglich, wenn man von der atypischen Ausnahme einer schriftlichen Zusicherung, die vorliegend nicht vorliege, absehe. Allenfalls ein Neubescheidungsanspruch könne dem Kläger zustehen. Eine andere Auffassung sei auch mit der Organisationsgewalt der Verwaltung nicht vereinbar. Die Realisierung eines Rechtsanspruchs setze nämlich voraus, dass eine freie Beförderungsplanstelle vorhanden sei. Das sei gegenwärtig gerade nicht der Fall. Die Möglichkeit einer Beförderung richte sich allein nach den geltenden Richtlinien der Universität für die Vergabe von A 14-Stellen für Akademische Oberräte. Es lägen auch keine Anhaltpunkte vor, dass der Kläger in seinem beruflichen Fortkommen aus sachwidrigen Erwägungen von ihrer Seite beeinträchtigt worden sei. Die Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern in einer bestimmten Besoldungsgruppe sei Ausfluss der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn. Im Interesse einer optimalen Erledigung der Verwaltungsaufgaben könne der Dienstherr jederzeit Veränderungen in der Ämterorganisation vornehmen. Das Gebot der Gleichbehandlung, auf das der Kläger sich berufe, erfahre eine Einschränkung durch die Organisationshoheit des Dienstherrn.
Im Übrigen habe es einer konkreten Mitteilung an den Kläger, warum gerade er im Gegensatz zu anderen Dozenten des Sportinstituts nicht befördert worden sei, bislang nicht bedurft. Mangels einer vorhandenen Beförderungsstelle habe die inhaltliche Frage der Beförderung noch nicht zur Entscheidung angestanden. Auch gehe sie davon aus, dass der Kläger sicher qualifiziert sei, jedoch könne daraus nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass er als nächster zu befördern sei. Bisher sei weder ein Vergleich von Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen des Klägers mit anderen an der Sozialwissenschaftlichen Fakultät vorhandenen Akademischen Räten noch mit denen anderer Fakultäten vorgenommen worden. Stellungnahmen von unmittelbar vorgesetzten Professoren seien bisher immer positiv gewesen. Der Dienstvorgesetzte entscheide jedoch maßgeblich selbst, deshalb komme es auf seine Einschätzung und nicht die von Professoren an. Bei dem Vergleich mit anderen Mitarbeitern des Instituts würden verschieden gelagerte Sachverhalte in unzulässiger Weise miteinander verglichen. Bis auf einen hätten die dort genannten Bediensteten jeweils gleich die Beamtenlaufbahn angetreten. Zu dem Zeitpunkt, als die dort Genannten zu Akademischen Oberräten befördert worden seien, habe der Kläger noch nicht einmal im Beamtenverhältnis gestanden. Auch als über die Beförderung von Herrn M. entschieden worden sei, habe der Kläger noch nicht die beamtenrechtlichen und haushaltsrechtlichen Beförderungsvoraussetzungen erfüllt. Im Übrigen bestreite sie, dass die Bediensteten dieselben Tätigkeiten verrichtet hätten wie der Kläger. In seiner Tätigkeitsdarstellung seien Forschungstätigkeiten nicht vorgesehen gewesen. Die entsprechende Behauptung in dem Bericht an das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur vom 10. Dezember 1993 sei von der damaligen Mitarbeiterin in der irrigen Annahme aufgestellt worden, dass dies aufgrund der Eingruppierung des Klägers nach BAT II a so sei. Das sei jedoch nicht richtig. Auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes habe der Kläger weder einen Anspruch auf eine Beförderung noch auf eine bestimmte Bewertung eines Dienstpostens.
Die Beförderungskriterien seien nicht zu seinen Lasten verändert worden, sondern aufgrund der in der Universitätsleitung und der Haushalts- und Planungskommission entwickelten neutralen Grundsätze, denen objektive Gesichtspunkte zugrunde lägen. Wenn es dabei im Vergleich zum alten Verfahren zu einer vermeintlichen Schlechterstellung des Klägers gekommen sein sollte, so wohne dies jeder auch noch so sachgerechten Veränderung von entscheidungsbegleitenden Kriterien inne. Bei dem alten Verfahren, dem Anciennitätsprinzip, sei dieses nur für die Vergabe der Stellen wesentlich gewesen. Die Entscheidung, welcher Bedienstete dann letztlich innerhalb der Fakultät auch befördert worden sei, sei gemäß Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz getroffen worden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass innerhalb der Fakultäten bei gleichqualifizierten Bediensteten das Anciennitätsdienstalter als Anhaltspunkt für die größere Erfahrung für die letztendliche Entscheidung über die Beförderung von Bedeutung gewesen sei. Denn die im Regelfall mit sehr gut im Gesamturteil endenden dienstlichen Beurteilungen seien für die Entscheidung wenig hilfreich gewesen. Den allgemeinen Übergangsregelungen sei im Vorfeld insoweit Rechnung getragen worden, als bei der Umstellung des Verfahrens auch geprüft worden sei, ob für die akademischen Räte, die auf den vorderen Plätzen der Anciennitätsliste gestanden hätten, eine Beförderung nach den neuen Kriterien nun evtl. überhaupt nicht mehr (versorgungsrelevant) infrage käme. Es habe sich ergeben, dass für alle Betroffenen auch bei Anwendung der neuen Kriterien noch rechtzeitig vor dem 62. Lebensjahr Beförderungsmöglichkeiten gegeben gewesen seien, weshalb die Auswirkungen des neuen Verfahrens auch für diesen Personenkreis für vertretbar gehalten worden seien. Gesonderte Übergangsregelungen seien deshalb entbehrlich geworden. Insoweit sei auch der Kläger in die Prüfung der Härtefälle mit einbezogen worden, obwohl ein Dissens über den Zeitpunkt seines Anciennitätsdienstalters bestanden habe.
Die dem Kläger mitgeteilte Planung einer Beförderungsstelle stelle jedenfalls eine rechtlich nicht fassbare Zukunftserwartung auf Beförderung dar. Ansprüche könne der Kläger daraus nicht ableiten. Das Risiko einer Veränderung der in der organisatorischen Organisation oder des Verfahrens aus objektiven sachlichen Gründen, müsse der Betroffene tragen. Eine Erklärung ihrerseits, ob der Kläger nach den alten Kriterien zu befördern gewesen wäre, sei unerheblich, diese gälten nun nicht mehr und seien zulässiger Weise modifiziert worden.
Eine Nicht-Entscheidung könne nicht auf einem Ermessensfehler beruhen, wenn mangels einer vorhandenen Beförderungsstelle die inhaltliche Frage der Beförderung verbunden mit dem Vergleich der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Klägers mit den Qualifikationen anderer Akademischer Räte bisher nicht angestanden habe. Zur Zeit sei nicht absehbar, ob und ggf. wann vor Oktober 2005 eine Stelle zur Besetzung anstehe.
Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vom 08. März 2004 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte im Übrigen sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Personalakte des Klägers) Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihn zum Akademischen Oberrat zu befördern noch darauf, die Beklagte zu verurteilen, über seine Beförderung zum Akademischen Oberrat unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 2. April 2001 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
Entgegen der Auffassung des Klägers hat er keinen Anspruch gegen die Beklagte, ihn zum Akademischen Oberrat zu befördern. Ein Beamter hat nämlich grundsätzlich weder Anspruch auf Beförderung noch auf deren Ermöglichung durch die Ausbringung einer entsprechenden Planstelle und die entsprechende Bewertung seines Dienstpostens (vgl. umfassend und grundsätzlich: BVerwG Urt. v. 31.05.1990 - 2 C 16.89 -, DVBl. 1990, 1235 f.). Wie auch in § 14 Abs. 5 Nds. Beamtengesetz (NBG) ausdrücklich geregelt besteht kein Rechtsanspruch auf Beförderung. Das gilt auch dann, wenn der Beamte die sachlichen Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllt (vgl. Kümmel, Beamtenrecht, Stand: Februar 2004, § 14 NBG Rn. 45). Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn besteht grundsätzlich nur in den Grenzen des bereits bekleideten statusrechtlichen Amtes (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.05.1990, aaO.). Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d. h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern in einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungsrechts sowie des Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit. Konkrete Vorgaben für die Zuordnung der Tätigkeit des Klägers zu den Besoldungsgruppen A 13 bzw. A 14 BBesO enthält das Gesetz jedoch, abgesehen vom allgemeinen Grundsatz der sachgerechten Bewertung (§ 18 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG -), nicht. Insoweit bleibt die erforderliche Konkretisierung dem Haushaltsrecht und erst in dessen Rahmen der organisatorischen Gestaltung des Dienstherrn als Verwaltung überlassen (vgl. BVerwG, aaO.).
In diesem Zusammenhang hat ein Beamter grundsätzlich - und so auch hier - weder unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht noch unter dem des Gleichheitssatzes Anspruch auf eine bestimmte Bewertung seines Dienstpostens, hier durch die Beklagte. Diese entscheidet mit der im Rahmen des Besoldungsrechts vorzunehmenden Ausbringung von Planstellen über die insbesondere qualitativen Anforderungen an die Erfüllung der auf den betreffenden Dienstposten wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben. Diese Entscheidung, einschließlich einer möglichen Abwägung der Prioritäten im Verhältnis zu anderen Aufgaben, dient allein dem öffentlichen Interesse, nicht auch einem beruflichen Fortkommensinteresse des mit der Wahrnehmung der Aufgaben betrauten oder zu betrauenden Beamten. Sie erfolgt somit auch nicht in Wahrnehmung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht. Auch die Frage, ob die in Betracht kommenden öffentlichen Interessen untereinander fehlerfrei abgewogen sind, berührt grundsätzlich nicht die Rechte des Beamten (vgl. BVerwG, aaO.).
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze hat die Beklagte den Kläger rechts- und ermessensfehlerfrei dahingehend beschieden, dass er derzeit zur Beförderung nicht ansteht und mithin seinen Antrag auf Beförderung abgelehnt.
Dies ergibt sich zum einen daraus, dass im Bereich der Sozialwissenschaftlichen Fakultät keine nach A 14 BBesO besoldete Planstelle vorhanden ist, die von dem Kläger besetzt werden könnte. Solange aber - wie von der Beklagten dargelegt - keine solche Planstelle vorhanden ist, ist für eine dem Dienstherrn dem einzelnen Beamten gegenüber obliegende Pflicht, ihm ein höherbewertetes Amt zu verleihen bzw. auf die Schaffung einer Beförderungsmöglichkeit für ihn durch Bereitstellung einer höher bewerteten Planstelle hinzuwirken, von vornherein kein Raum (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.1985 - 2 C 39.82 -, DVBl. 1985, 746 f.). Vorliegend hat die Beklagte nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass sich seit 1998 ihre Beförderungskriterien maßgeblich geändert haben. Im Zuge eines von der Beklagten ausführlich dargelegten, nachvollziehbaren und plausiblen Konzepts ist eine Neustrukturierung dergestalt erfolgt, dass im Rahmen der der Beklagten insgesamt zustehenden Planstellen für Akademische Räte und Oberräte nach den BesGr A 14 und A 15 BBesO diese Stellen im Zuge einer auf mehrere Jahre angelegten Verschiebung nur auf die einzelnen Fakultäten verteilt werden, damit sich das insgesamt bestehende Verhältnis auch in der Stellenverteilung der einzelnen Sachbereiche widerspiegelt. Im Rahmen der Durchführung dieser Umstrukturierung hat die Beklagte festgestellt, dass im Bereich der Sozialwissenschaftlichen Fakultät ein Überhang an besetzten A 14 Planstellen besteht, die bei ihrem Freiwerden an andere Fakultäten abgegeben werden müssen. Im Rahmen ihres sehr weiten Organisationsermessens hat sich die Beklagte damit sachgerechte Regelungen gegeben, die im Interesse der von ihr als Ziel genannten optimalen Erledigung von Verwaltungsaufgaben keinen rechtlichen Bedenken unterliegen. In diesem Zusammenhang ergibt sich aus dem Vorbringen der Beklagten, dass sie darüber hinaus die Belange einzelner von den Umstrukturierungsmaßnahmen unter Umständen besonders betroffener Beamter berücksichtigt hat. So besteht nach ihrem Vorbringen jedenfalls auch für den Kläger voraussichtlich zum Oktober 2005 die Möglichkeit, noch versorgungswirksam befördert zu werden. Erst dann, wenn eine Beförderungsplanstelle im Sozialwissenschaftlichen Fakultät oder auch sonst bei der Beklagten bereitsteht (und der Kläger die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung auf diese Planstelle erfüllt), steht ihm im Rahmen des auf die entsprechende Ausschreibung der Stelle durchzuführenden Auswahlverfahrens ein Bewerbungsverfahrensanspruch dahingehend zu, dass über seine Beförderung anhand der Auswahlkriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu entscheiden ist (vgl. Kümmel, aaO., Rn. 47).
Nach Aktenlage hat sich der Kläger bisher noch nicht auf eine ausgeschriebene A 14-Planstelle beworben. Dies mag daran gelegen haben, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Organisationshoheit und infolge des Umstrukturierungskonzeptes bisher auch keine Planstelle im Bereich der Sozialwissenschaftlichen Fakultät, insbesondere am Institut für Sportwissenschaften, ausgeschrieben hat. Dazu ist sie - wie bereits dargelegt - grundsätzlich auch nicht verpflichtet. Ohne eine solche Ausschreibung und seine daraufhin erfolgende Bewerbung um die ausgeschriebene A 14-Planstelle steht dem Kläger jedoch der Bewerbungsverfahrensanspruch nicht zur Seite. An dieser Rechtslage ändert auch der Umstand nichts, dass inzwischen offensichtlich die Verpflichtung der Sozialwissenschaftlichen Fakultät, A 14-Stellen an andere Fakultäten abzugeben erfüllt ist, denn sie konnte ja bereits eine frei gewordene Stelle im letzten Jahr umwidmen. Aber auch die durch Pensionierung Herrn W. ggf. bald frei werdende A 14-Stelle müsste auch erst von der Fakultät im Rahmen ihrer Budgethoheit zur Besetzung am Institut für Sportwissenschaften freigegeben werden, damit der Kläger sich darauf bewerben kann. Der Vorstand dieses Instituts hat (ohne konkreten Bezug auf eine Planstelle) eine Beförderung des Klägers schon befürwortet.
Allerdings ergeben sich weder aus diesem Sachverhalt noch aus sonstigen Erkenntnissen Anhaltspunkte für das ausnahmsweise Bestehen eines Anspruchs auf Beförderung.
Denn dem Kläger ist weder schriftlich seine Beförderung zugesichert worden (vgl. § 38 VwVfG) noch ist eine Manipulation des Haushaltsgesetzgebers bzw. bei der ihr überlassenen Verteilung der bereitgestellten Planstellen eine Manipulation der Beklagten zu Lasten des Klägers festzustellen (vgl. zu dieser Möglichkeit BVerwG, Urteil vom 31.05.1990, aaO.). Das wäre nämlich dann der Fall, wenn die Beklagte selbst die Ausbringung einer höheren Planstelle für sachlich - auch haushaltsmäßig - angebracht erachtete, sie im Falle anderer betroffener Beamter auch vornimmt oder feststellbar vorgenommen hätte und nur zum Nachteil eines bestimmten Beamten davon absieht, um diesem aus unsachlichen Gründen, solange er die Stelle inne hat, die Vorteile der an sich gewollten Planstellenausbringung nicht zukommen zu lassen. Für eine solche Manipulation ergibt sich kein Anhaltspunkt. Vielmehr verweist die Beklagte rechts- und ermessensfehlerfrei auf ihr Umstrukturierungskonzept, das zu einer gleichmäßigeren Ausstattung der Fakultäten mit A 13- und A 14-Planstellen führen soll.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers führt auch der Umstand, dass ihm frühere unmittelbare Dienstvorgesetzte eine qualifizierte Wahrnehmung seiner Tätigkeit bescheinigen und er - möglicherweise - auch schon und noch während seiner Angestelltenzeit die Aufgaben eines Akademischen Rates wahrgenommen hat, nicht dazu, dass sich für die Beklagte eine Verpflichtung zur Beförderung ergibt. Auch aus der Wahrnehmung der Obliegenheiten eines höherwertigen Dienstposten folgt nämlich regelmäßig kein Anspruch des Beamten auf Verleihung eines entsprechenden Status. Vielmehr kann der Dienstherr einen Beamten ohne Verpflichtung zur Beförderung gewisse, auch längere Zeit in einer höher bewerteten Funktion beschäftigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.07.1994 - 2 B 134.93 -, Juris). Abgesehen davon, dass haushaltsrechtlich gar keine Planstelle vorhanden ist, stünde vor einer Verpflichtung der Beklagten zur Beförderung des Klägers noch die Voraussetzung, dass er sich in einem durchzuführenden Auswahlverfahren nach einer Ausschreibung der höher bewerteten Planstelle noch nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung durchzusetzen hätte.
Der Hilfsantrag des Klägers ist ebenfalls unbegründet, denn - wie dargelegt - hat die Beklagte rechts- und ermessensfehlerfrei im Rahmen ihres Konzeptes zur personellen Umstrukturierung zunächst keine Bereitstellung von Planstellen der BesGr A 14 BBesO für den Fakultät des Klägers vorgesehen. Erst nach einer solchen Ausschreibung könnte sich überhaupt für den Kläger aufgrund des Bewerbungsverfahrensanspruchs eine Rechtsposition ergeben, in deren Verfolgung ihm ein Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zustünde. Erst in diesem Zusammenhang können die von ihm aufgezeigten Qualifikationen Berücksichtigung finden. Die Beklagte hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass die letzte Beförderung auf eine A 14-Planstelle am Sozialwissenschaftlichen Fakultät von ihr vorgenommen wurde, als bei dem Kläger die beamtenrechtlichen Voraussetzungen noch nicht vorgelegen hätten. Da es seitdem am Fakultät des Klägers kein solches Auswahlverfahren mehr gegeben hat und der Kläger sich auch auf keinen anderen entsprechenden Dienstposten bei anderen Fakultäten beworben hat, blieb für eine Berücksichtigung seiner von ihm dargelegten Qualifikationen kein Raum.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Angesichts des Ausgangs des Verfahrens erübrigt sich eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 11 ZPO.