Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 31.03.2004, Az.: 3 A 3073/02

Anspruch; Beförderung; Organisationsermessen; Schadensersatz

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
31.03.2004
Aktenzeichen
3 A 3073/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 50553
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des gegen ihn festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

1

Der am ...1939 geborene Kläger ist seit dem ...1973 bei der Beklagten zunächst als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis, seit dem ... 1980 als Akademischer Rat auf Probe, seit dem ... 1981 auf Lebenszeit und seit dem ... 1989 als Akademischer Oberrat tätig. Er leitet dort seit 1988 die H..

2

Mit Schreiben vom 16. November 1989 legte die Beklagte die Amtsaufgaben des Klägers als Akademischer Oberrat und Leiter der H. bis auf Weiteres fest. Für die Leitung der H. einschließlich der Berichterstattung gegenüber der zuständigen Senatskommission veranschlagte die Beklagte 55 %.

3

Mit Schreiben vom ... 1994 bat der Kläger um Beförderung bzw. Anhebung seiner Stelle als Leiter der H. nach der BesGr A 15 Bundesbesoldungsordnung (BBesO). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, bis 1988 habe diese Zentralstelle ausschließlich Seminarkurse nach dem Nds. Erwachsenenbildungsgesetz durchgeführt. Bei der Entwicklung und Durchführung dieser Art von Veranstaltung handele es sich um eine schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeit. Er habe durch verschiedenste Initiativen seit 1988 weitere Weiterbildungsmaßnahmen und Veranstaltungsformen bei der Zentralstelle etabliert. Durch die Novellierung des Nds. Hochschulgesetzes zum 1. Januar 1994 erführen die zentralen Einrichtungen für Weiterbildung an den Hochschulen eine weitere Aufwertung. Die von ihm wahrgenommenen Arbeitsaufgaben umfassten mehr als 70 % seiner Arbeitszeit in der Funktion als Leiter der Zentralstelle. Diese Arbeit weise besondere Schwierigkeiten und ein hohes Maß an Verantwortung auf. Z. Zt. würden ca. 300.000 DM Jahresmittel ausschließlich von ihm als Leiter der Zentralstelle verwaltet. Bis 1988 sei eine A 15-Stelle für die Leiterfunktion ausgewiesen gewesen. Die Hochschulen in Hannover und Oldenburg besoldeten die entsprechenden Leiter nach A 15 bzw. BAT I a. Entsprechend werde eine Stellenanhebung an der Universität Braunschweig durchgeführt. Da er bereits seit 1982 stellvertretender Leiter der Zentralstelle gewesen sei, habe er sich in der stellvertretenden Leiterfunktion und in der Leiterfunktion seit 1988 Kenntnisse angeeignet, die für die einzelnen Arbeitsvorgänge von eminenter Bedeutung seien. Die personelle und finanzielle Ausstattung der Zentralstelle entspreche den anderen Einrichtungen für wissenschaftliche Weiterbildung an großen Hochschulen in Niedersachsen. Eine Stellenanhebung sei deshalb im Sinne der Gleichbehandlung der Leiterposition wünschenswert und naheliegend.

4

Mit Schreiben vom ... 1998 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte und beantragte eine Neufestsetzung bzw. Änderung seiner Amtsaufgaben. Der Anteil der Aufgaben in der Leitung und Geschäftsführung der Zentralstelle liege mittlerweile durch neuere Arbeitsschwerpunkte und seit Jahren umfangreichere Aufgaben bei 70 %. Unter dem 28. Juli 1998 erklärte die Beklagte im Zuge einer Neugewichtung könne der prozentuale Anteil der Leitung der Zentralstelle auf 75 % festgesetzt werden. Mit Schreiben vom ... 1998 an die Beklagte erklärte sich der Kläger mit einer Aufteilung seiner Amtsaufgaben dergestalt einverstanden, dass für die Leitung der Zentralstelle 80 % veranschlagt würden.

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Nach einer Tischvorlage vom 16. Februar 1998 für die Sitzung der Haushalts- und Planungskommission (HPK) der Beklagten am 18. Februar 1998 war in der HPK-Sitzung vom 2. Juli 1997 für die H. ein weiterer Bedarf von einer A 15-Stelle anerkannt worden. Es sei beschlossen worden, für die nächste Beförderung als Zweiten in der Reihenfolge den Kläger zu benennen.

6

Mit Schreiben vom ... 1998 wandte sich die Beklagte an ihren Vizepräsidenten und führte hinsichtlich der Vergabe von A 15-Stellen für Akademische Direktoren aus, dass abschließende Beschlüsse dazu im Sommersemester 1998 gefasst worden seien. Man habe ein Rotationsverfahren beschlossen, nach dem in ihrer Wertigkeit nicht benötigte A 15-Stellen nach ihrem Freiwerden an Einrichtungen verlagert würden, bei denen ein Bedarf bestehe. Bei der H. werde aufgrund der vom Kläger dort wahrgenommenen Aufgaben nach funktionalen Gesichtspunkten der Bedarf für eine A 15-Stelle anerkannt. Seit dem 1. Oktober 1998 sei eine solche Stelle an einer anderen Richtung frei, so dass die HPK vorläufig beschlossen habe, diese Stelle mit Wirkung vom 1. Oktober 1998 in die Zentralstelle gegen den Austausch der dort vorhandenen A 14-Stelle zu verlagern. Aufgrund der Beförderungssperre werde diese Stelle aber voraussichtlich erst ab dem 1. Oktober 1999 genutzt werden können. Daher werde sich eine evtl. Beförderungsmöglichkeit frühestens zu diesem Datum ergeben.

7

Unter dem ... 2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, seiner Beförderung zum Akademischen Direktor vermöge sie nicht zuzustimmen. In den Jahren 1998/99 sei sie davon ausgegangen, dass die H. als selbständige Organisationsform fortgeführt würde. Aufgrund struktureller Veränderungen in der Organisation der Hochschulverwaltung sei die Zentralstelle jedoch zum 1. Mai 2000 organisatorisch in die Abteilung 2 eingegliedert worden. Der Kläger sei zum damaligen Zeitpunkt nicht bereit gewesen, aktiv und konstruktiv an der Veränderung der Strukturen mitzuarbeiten und neue Aufgaben zu übernehmen. Aufgrund der Veränderungen der Strukturen sei eine Beförderung nach A 15 BBesO nicht mehr gerechtfertigt. Daher habe sie von der Weiterverfolgung der Beförderung Abstand genommen. Auch aus heutiger Sicht halte sie die Bewertung des Dienstpostens des Klägers nach der BesGr A 14 BBesO für richtig und sachgerecht, zumal auch inzwischen ein Teilbereich der Weiterbildung aus der Zuständigkeit des Klägers weg verlagert worden sei. Ein rechtlicher Anspruch des Klägers auf Beförderung bestehe nicht.

8

Unter dem 18. Dezember 2001 legte der Kläger Widerspruch gegen die Ablehnung seiner Beförderung ein und führte aus, er verfolge in erster Linie Schadensersatzansprüche wegen nicht rechtzeitiger Beförderung.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2002 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, Anfang 1998 habe ein interner Entscheidungsprozess zur Vergabe von A 15-Wertigkeiten innerhalb der Universität begonnen. Für die damals eigenständige Einrichtung der Zentralstelle sei beabsichtigt gewesen, eine A 15-Stelle dorthin zu verlagern. Bei dieser verwaltungsinternen Entscheidung handele es sich lediglich um eine Organisationsentscheidung innerhalb der Universitätsstruktur darüber, wo entsprechende Wertigkeiten angesiedelt werden sollten. Aufgrund der sich dann abzeichnenden strukturellen Veränderungen sei von einer Verlagerung der A 15-Stelle Abstand genommen worden. Die Zentralstelle sei zum 1. Mai 2000 organisatorisch in die Abteilung 2 eingegliedert worden. Mit dieser Veränderung sei eine Bewertung des Dienstpostens des Klägers nach A 15 BBesO nicht mehr gerechtfertigt gewesen. Auch die vom Kläger angeführten sieben Mitarbeiterstellen (teilweise in Teilzeitform) sowie verschiedene Hilfskräfte, die ihm unterstellt seien, sowie das finanzielle Jahresvolumen des Weiterbildungsbereichs könne nicht als Indiz dafür herangezogen werden, eine höhere Bewertung der Stelle vorzunehmen. Im Übrigen sei der Dienstposten des Leiters der Abteilung 2 nach der BesGr A 15 bewertet. Diesem unterstünden jedoch im Gegensatz zu dem Kläger insgesamt z. Zt. 65 Mitarbeiter sowie etliche studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte. Bei den universitätsinternen Entscheidungsprozessen handele es sich lediglich um interne Organisationsentscheidungen und keinesfalls um Entscheidungen der Personalauswahl bzgl. des Klägers. Im Übrigen sei ihm zu keiner Zeit schriftlich oder mündlich eine Zusage auf Beförderung gegeben worden. Ein Schadensersatzanspruch scheide schon aus diesem Grunde aus. Außerdem vermöge sie nicht zu erkennen, dass sein Dienstposten unter den derzeitigen organisatorischen Verhältnissen nicht funktionsgerecht besoldet sein solle.

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Der Kläger hat am ... 2002 Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich auf sein bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus, bereits 1994 seien ihm zwei Beamte mit A 14, eine Beamtin mit A 13, zwei wissenschaftliche Mitarbeiterinnen mit BAT II a und drei Verwaltungsangestellte halbtags mit BAT V bis VII sowie zwischen zwei und vier wissenschaftliche Hilfskräfte zugeordnet gewesen. Sein Antrag auf Beförderung sei äußert schleppend bearbeitet worden. Soweit im Ausgangsbescheid seine Bereitschaft verneint werde, aktiv und konstruktiv mitzuarbeiten und neue Aufgaben zu übernehmen, seien dies Allgemeinplätze, die zurückgewiesen würden. Im Gegenteil habe er diverse detaillierte Vorlagen, Stellungnahmen, Programmentwürfe für die Zukunft der Zentralstelle von Januar 1998 bis Oktober 1999 an verschiedene Stellen der Beklagten geschickt. Er sei der einzige Leiter einer H., der lediglich nach A 14 besoldet werde. In Hannover, Braunschweig, Bremen, Hildesheim und Oldenburg werde die Leitungsfunktion nach BAT I a und in Hamburg nach A 15 BBesO besoldet. Er mache Gleichbehandlung geltend. Außerdem sei seine Vergütung nicht amtsangemessen. Sein Antrag sei solange verschleppt worden, bis der Entschluss zu Strukturveränderungen gefallen sei. Das könne nicht zu seinen Lasten gehen. Er wisse, dass er einen rechtlichen Anspruch auf Beförderung nicht habe. Er könne jedoch die ihm nach Bedeutung des Amtes zustehende Vergütung verlangen. Ein Schadensersatzanspruch stehe ihm dann zu, wenn er aus ermessensfehlerhaften Erwägungen nicht befördert worden und die Nichtbeförderung die adäquate Folge eines schuldhaften Verhaltens seines Dienstherrn sei. Entsprechend einem Verstoß gegen die Pflicht zur Bestenauslese komme ihm der Schadensersatzanspruch auch dann zu, wenn - wie in seinem Fall - sämtliche Voraussetzungen für eine Beförderung vorlägen, diese beschlossen worden, aber nicht in die Tat umgesetzt worden sei. Schuldhaft sei die Nichtbeförderung, weil sich die Beklagte im Verzug befunden habe. Maßgeblich sei, ob er ab dem 1. Januar 1995 nach der BesGr A 15 BBesO zu vergüten gewesen wäre. Mitte 1997 habe er ein Gespräch mit dem damaligen Präsidenten der Beklagten, Prof. Dr. I., gehabt. Anlass sei dessen Bitte um Vorlage diverser Zukunftsentwürfe zum Thema Weiterbildung gewesen. Im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Beförderung von 1994 habe der Präsident gesagt, er (der Kläger) habe die besten Aussichten, nach dem Ende der Beförderungssperre an die Reihe zu kommen. Im Übrigen gebe es gewissermaßen einen Altersbonus für lebensältere Beamte und er werde sich für ihn einsetzen. Eine Änderung der mit 80 % angegebenen Leitungsfunktion sei bis heute nicht erfolgt. Wenn Teilaufgaben abgezogen würden, könne dies mit der Verweigerung der Beförderung keinen Zusammenhang ergeben. Der Teilabzug sei erst zum 1. Januar 2002 erfolgt. Seiner Beförderung zugestimmt hätten Frau Prof. Dr. J. mit Schreiben vom 16. März 1999, Frau Prof. Dr. K. mit Schreiben vom 20. April 1999 und Prof. Dr. L. mit Schreiben vom 6. Mai 1999. Es habe sich um seine jeweiligen Dienstvorgesetzten gehandelt. Sie seien damals die Vizepräsidenten gewesen, die ihm als Vorsitzende der Senatskommission für Weiterbildung Einzelanordnungen für seine dienstliche Tätigkeit hätten erteilen können. Die Beurteilungen hätten in unmittelbarem Zusammenhang mit der geplanten Beförderung gestanden und seien auf Anforderung der Verwaltung der Beklagten geschrieben worden.

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Der Zeitanteil seiner Leitungsfunktion mit 55 % sei von der Beklagten unzutreffend angegeben worden. Aufgrund des Schriftverkehrs von 1998 sei nachgewiesen, dass er mit 80 % bewertet worden sei. Die Besoldungsgruppe A 14 BBesO sei keineswegs funktionsgerecht.

12

Neben dem Leiter der Abteilung 2 sei ein weiterer Mitarbeiter dort tätig, der als Leiter der Studienberatung nach BAT I (gleich A 15) vergütet werde. Er verlange gleiche Vergütung für gleichwertige Tätigkeiten, die die Leiter anderer Zentralen ausübten, und berufe sich auf die Fürsorgepflicht seines Dienstherrn und den Gleichheitsgrundsatz. Seiner Auffassung nach seien die strukturellen Änderungen erst Ende 2002 im Gespräch gewesen. Er selbst habe im Februar 2001 um Klärung darüber gebeten, ob er weiter von den bisherigen Zuständigkeiten ausgehen dürfe.

13

Aus seiner Personalakte ergebe sich, dass zu seinen Gunsten ein förmliches Beförderungsverfahren eingeleitet gewesen sei. Wenn der Präsident mit ihm seine bevorstehende Beförderung erörtert habe, so sei dies geschehen, weil das Beförderungsverfahren bereits förmlich in Gang gesetzt gewesen sei. Er sei seinerzeit zum Präsidenten zitiert worden, weil er einen Beförderungsantrag gestellt gehabt habe. Das sei kein privates Gespräch gewesen, sondern eine Anhörung im Rahmen des Beförderungsverfahrens. Die von der Verwaltung angeforderten Stellungnahmen der Professoren, die jeweils in ihrer Eigenschaft als Vizepräsidenten Stellung genommen hätten, führten dazu, dass es sich insgesamt sehr wohl um gemachte Zusagen im Sinne des § 38 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) handele, wobei die Zusage des Präsidenten zwar nicht schriftlich abgegeben worden sei, sie jedoch im Rahmen des bereits schriftlich geführten Beförderungsverfahrens erfolgt sei, worüber er informiert worden sei. Offizieller könne man im Rahmen eines Beförderungsverfahrens wohl kaum vorgehen. Im Allgemeinen erfahre der Beförderungskandidat von der beabsichtigten Beförderung erst dann etwas, wenn die Ernennung unmittelbar bevorstehe. Prof. Dr. L. habe ihn aber förmlich unterrichtet und ihm den Text seiner Beurteilung zur Kenntnis gebracht.

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Der Kläger beantragt,

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ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als wäre er seit dem 1. Januar 1995 nach der Besoldungsgruppe A 15 BBesO besoldet worden.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, dem Kläger sei eine schriftliche Beförderungszusage gerade nicht gemacht worden. Ihm stehe ein Anspruch auf Schadensersatz nicht zu. Nach § 14 Abs. 5 Nds. Beamtengesetz (NBG) stehe einem Beamten grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Beförderung zu. Für Beförderungen seien die für die Ernennung geltenden Grundsätze zu berücksichtigen. Ein Beamter dürfe nach § 8 NBG i. V. m Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz nur befördert werden, wenn der Dienstherr von dessen Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zweifelsfrei überzeugt sei. Er könne sein Schadensersatzbegehren nicht mit der Behauptung schlüssig begründen, die Voraussetzungen für eine Beförderung hätten vorgelegen. Maßgeblich seien nicht die positive Bewertung seiner Tätigkeit durch verschiedene Professoren, sondern allein die Einschätzung des Dienstherrn, also ihrer selbst. Er habe auch keinen Anspruch, dass für seinen Dienstposten eine Planstelle der BesGr A 15 BBesO bereitgestellt werde, selbst wenn die 1989 mit 55 % festgelegte Leitungsfunktion sachlich nicht zugetroffen hätte. Der Dienstposten des Klägers sei funktionsgerecht mit A 14 BBesO besoldet worden. Allenfalls eine rechtlich nicht fassbare Zukunftserwartung des Klägers auf Beförderung und die damit verbundene bessere Besoldung nach A 15 habe bestanden. Unterbleibe eine solche Stellenanhebung, sei die Aufstiegserwartung des Dienstposteninhabers mit derart schwerwiegenden Ungewissheiten belastet, dass von einer schutzwürdigen Beförderungschance gerade nicht gesprochen werden könne. Das Gebot der Gleichbehandlung erfahre eine Einschränkung durch ihre Organisationshoheit. Die Dienstpostenbewertung fließe aus der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn. Ihr könne nicht verwehrt werden, im Interesse einer optimalen Erledigung der Verwaltungsaufgaben jederzeit Veränderungen in der Ämterorganisation vorzunehmen. Mangels ihrer Pflicht gegenüber dem Kläger, dessen Beförderung vorzubereiten und durchzuführen, entfalle ein auf die Verletzung einer solchen Pflicht gestützter Schadensersatzanspruch. Sie habe auch ermessensfehlerfrei gehandelt. Das wäre lediglich dann nicht der Fall, wenn sie die konkreten Beförderungschancen eines Beamten durch eine nicht sachgerechte Maßnahme vereitele oder schmälere, die eine unmittelbare rechtliche Wirkung auf dessen subjektive Rechtsstellung auslöse. Vorliegend sei der Kläger in seinem beruflichen Fortkommen gerade nicht aus sachwidrigen Erwägungen ihrerseits beeinträchtigt worden.

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Die vom Kläger aufgeführten universitätsinternen Entscheidungsprozesse seien lediglich interne Organisationsentscheidungen. Ihrer Entscheidung, ihn nicht zu befördern, lägen letztlich die strukturellen Veränderungen der Organisationsstruktur der Hochschulverwaltung zugrunde, die dazu geführt hätten, dass ein Teilbereich der Weiterbildung aus seiner Zuständigkeit verlagert worden sei. Deshalb sei eine Bewertung des Dienstpostens nach der BesGr A 15 BBesO nicht mehr gerechtfertigt gewesen. Sie habe sich nicht von sachfremden Einflüssen leiten lassen.

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Sein Hinweis auf das Gespräch mit dem damaligen Präsidenten greife nicht. Es sei lediglich ein privates, unverbindliches Gespräch gewesen. Ihm seien nur allgemeine Informationen über das Bewerbungsverfahren und seine Beförderungschancen aus der persönlichen Sicht Prof. Dr. M. mitgeteilt worden. Eine schriftliche Beförderungszusage sei ihm nicht gegeben worden. Im Übrigen trage er widersprüchlich vor, wenn er nunmehr behaupte, er sei wegen seines Beförderungsantrages zum Präsidenten zitiert worden und es habe sich um eine Anhörung im Rahmen des Beförderungsverfahrens gehandelt. Das widerspreche seinem eigenen vorherigen Vortrag, wonach Anlass des Gesprächs von Mitte 1997 die Bitte des Präsidenten um Vorlage diverser Zukunftsentwürfe zum Thema Weiterbildung gewesen sei. Dieser Zusammenhang unterstreiche den privaten Charakter des die Beförderung betreffenden Teils der Unterredung.

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Die Stellungnahmen der in ihrer Eigenschaft als Vizepräsidenten befragten Professoren könnten nicht mit einer Entscheidung über eine Beförderung gleichgesetzt werden oder auch keinen solchen Anspruch vermitteln. Seine Behauptung, aufgrund der Bewertung habe er bereits 1999 mit der Beförderung rechnen können, die strukturellen Veränderungen seien aber erst gegen Ende 2000 im Gespräch gewesen, werde bestritten. Aus den Personalakten des Klägers ergebe sich in diesem zeitlichen Kontext, dass bereits Ende 1999 über Maßnahmen der Umstrukturierung der internen Organisation der Hochschulverwaltung nachgedacht worden sei.

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Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vom 8. März 2004 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte im Übrigen sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Personalakte des Klägers) Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

25

Sie ist zulässig als Leistungsklage auf Gewährung von Schadensersatz in der beantragten Form.

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Die Zulässigkeit einer auf Schadensersatz gerichteten allgemeinen Leistungsklage aus dem Beamtenverhältnis setzt gemäß § 126 Abs. 3 BRRG lediglich die Durchführung eines Vorverfahrens voraus. Es dient der Kontrolle der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns durch den Dienstherrn auch im Interesse des Beamten. Das zwingt zur Konkretisierung des Schadensersatzbegehrens. Nur diese gibt dem Dienstherrn Gelegenheit zu verwaltungsinterner Prüfung und zu dem Versuch, entweder durch Abhilfe oder durch nähere Begründung seines Standpunktes einen Rechtsstreit zu vermeiden (vgl. u.a. Urteile vom 29. Februar 1968 - BVerwG 2 C 105.64 - ZBR 1968, 280 <282> und vom 10. April 1997, a.a.O. S. 31 f.). Dazu bedarf es aber keines dem Widerspruch vorausgehenden spezialisierten Antrags an den Dienstherrn. Daraus ergeben sich vielmehr die Darlegungsanforderungen, die ein Widerspruch erfüllen muss, um dem Zweck des in § 126 Abs. 3 BRRG angeordneten Vorverfahrens zu genügen. Der Rechtsbehelf muss für den Dienstherrn erkennbar machen, wogegen er eingelegt und was mit ihm begehrt wird. Daran fehlt es, wenn der Widerspruchsbegründung nicht hinreichend klar zu entnehmen ist, dass (auch) Schadensersatz gefordert wird (BVerwG, Urteil vom 28.06.2001 – 2 C 48.00 -, BVerwGE 114, 350 ff.; vgl. Urteil vom 29. Februar 1968, a.a.O. S. 282, und klarstellend zu BVerwG, Urteile vom 27. Juni 1986 - BVerwG 6 C 131.80 - BVerwGE 74, 303 <306> und vom 10. April 1997 - BVerwG 2 C 38.95 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 16 S. 31 m.w.N., worin das Bundesverwaltungsgericht vor der Erhebung einer Schadensersatzklage aus dem Beamtenverhältnis einen an den Dienstherrn gestellten Antrag als eine im Prozess nicht nachholbare Klagevoraussetzung gefordert hat).

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Diese Sachurteilsvoraussetzungen sind vorliegend gegeben, denn jedenfalls dem Widerspruchsschreiben des Klägers vom 18. Dezember 2001 ist mit Eindeutigkeit zu entnehmen, dass er in erster Linie Schadensersatzansprüche wegen nicht rechtzeitiger Beförderung verfolgt. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (vgl. zusammenfassend: BVerwG, Urteil vom 28.06.2001 - 2 C 48.00 -, BVerwGE 114, 350 ff.).

28

Voraussetzung für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen einer Fürsorgepflichtverletzung, in dessen Rahmen die Rechtmäßigkeit der dem Widerspruchsverfahren zugrundeliegenden Bescheide inzident zu prüfen ist, ist grundsätzlich, dass die Beklagte eine entsprechende Verpflichtung dem Kläger gegenüber verletzt hat, dass dies schuldhaft geschah, die geltend gemachten Schäden kausal (und zurechenbar) auf diese Verletzung zurückzuführen sind und den Kläger kein überwiegendes Mitverschulden trifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1985 - 2 C 12.82 -, NVwZ 1986, 481 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 07.02.2001 - 2 L 437/99 -, Juris).

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Vorliegend fehlt es bereits an einer aus ihrer Fürsorgepflicht dem Kläger gegenüber herrührenden Verpflichtung der Beklagten, ihn (zum 1. Januar 1995 oder später bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. seiner Pensionierung) zum Akademischen Direktor (BesGr A 15 BBesO) zu befördern.

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Entgegen der Auffassung des Klägers traf und trifft die Beklagte eine solche Verpflichtung nicht. Die in diesem Zusammenhang ergangenen angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Entgegen seiner Auffassung hatte und hat er keinen Anspruch gegen die Beklagte, ihn zum Akademischen Direktor zu befördern. Ein Beamter hat nämlich grundsätzlich weder Anspruch auf Beförderung noch auf deren Ermöglichung durch die Ausbringung einer entsprechenden Planstelle und die entsprechende Bewertung seines Dienstpostens (vgl. umfassend und grundsätzlich: BVerwG - 2 C 16.89 -, DVBl. 1990, 1235 f. [BVerwG 31.05.1990 - BVerwG 2 C 16/89]). Wie auch in § 14 Abs. 5 Nds. Beamtengesetz (NBG) ausdrücklich geregelt besteht kein Rechtsanspruch auf Beförderung. Das gilt auch dann, wenn der Beamte die sachlichen Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllt (vgl. Kümmel, Beamtenrecht, Stand: Februar 2004, § 14 NBG Rn. 45). Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn besteht grundsätzlich nur in den Grenzen des bereits bekleideten statusrechtlichen Amtes (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.05.1990, aaO.). Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d. h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern in einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungsrechts sowie des Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit. Konkrete Vorgaben für die Zuordnung der Tätigkeit des Klägers zu den Besoldungsgruppen A 14 bzw. A 15 enthält das Gesetz jedoch, abgesehen vom allgemeinen Grundsatz der sachgerechten Bewertung (§ 18 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG -) nicht. Insoweit bleibt die erforderliche Konkretisierung dem Haushaltsrecht und erst in dessen Rahmen der organisatorischen Gestaltung des Dienstherrn als Verwaltung überlassen (vgl. BVerwG, aaO.).

31

In diesem Zusammenhang hat ein Beamter grundsätzlich - und so auch hier - weder unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht noch unter dem des Gleichheitssatzes Anspruch auf eine bestimmte Bewertung seines Dienstpostens, hier durch die Beklagte. Diese entscheidet mit der im Rahmen des Besoldungsrechts vorzunehmenden Ausbringung von Planstellen über die insbesondere qualitativen Anforderungen an die Erfüllung der auf den betreffenden Dienstposten wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben. Diese Entscheidung, einschließlich einer möglichen Abwägung der Prioritäten im Verhältnis zu anderen Aufgaben, dient allein dem öffentlichen Interesse, nicht auch einem beruflichen Fortkommensinteresse des mit der Wahrnehmung der Aufgaben betrauten oder zu betrauenden Beamten. Sie erfolgt somit auch nicht in Wahrnehmung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht. Auch die Frage, ob die in Betracht kommenden öffentlichen Interessen untereinander fehlerfrei abgewogen sind, berührt grundsätzlich nicht die Rechte des Beamten (vgl. BVerwG, aaO.).

32

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze traf die Beklagte mithin keine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht dahingehend, den Kläger zum Akademischen Direktor der BesGr A 15 BBesO zu befördern. Aus den vorliegenden Erkenntnissen, insbesondere nach dem Vorbringen des Klägers und seinen vorliegenden Personalakten, ergeben sich keine Anhaltspunkte für das Bestehen einer solchen Fürsorgepflicht. Selbst wenn es zu einer solchen Stellenausschreibung gekommen wäre, ergäbe sich daraus kein Zwang für die Beklagte, den Dienstposten überhaupt (mit einem der Auswahlbewerber) zu besetzen; denn die Ausschreibung ist lediglich ein Hilfsmittel zur Gewinnung geeigneter Bewerber. Der Dienstherr ist demnach rechtlich nicht gehindert, ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit zu beenden und von einer ursprünglich geplanten Beförderung abzusehen (vgl. Beschlüsse vom 15. Juli 1977 - BVerwG 2 B 36.76 - <insoweit in Buchholz 232 § 79 Nr. 66 nicht abgedruckt>; vom 26. November 1992 - BVerwG 2 B 175.92 -, vom 31. März 1993 - BVerwG 2 B 32.93 - und vom 15. Juli 1994 - BVerwG 2 B 134.93 - ). Als eine aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn erwachsende verwaltungspolitische Entscheidung berührt der Abbruch des Auswahlverfahrens grundsätzlich nicht die Rechtsstellung von Bewerbern. Das für den Abbruch des Auswahlverfahrens maßgebliche organisations- und verwaltungspolitische Ermessen ist ein anderes als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen. Ist aufgrund einer Ausschreibung eine Bewerbungssituation entstanden, aufgrund derer der Dienstherr nach sachgerechter Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass eine Beförderung eines Bewerbers dem Maßstab der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung nicht gerecht wird und/oder dem Grundsatz der Bestenauslese für den zu besetzenden Dienstposten zuwiderlaufen würde, liegt ein sachlicher Grund vor, das Besetzungsverfahren zu beenden. Das öffentliche Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamtenplanstellen ist vorrangig. Schützenswerte Rechte des oder der Bewerber werden damit nicht berührt (BVerwG Urteil vom 25. April 1996 - 2 C 21.95 -, BVerwGE 101, 112 ff.).

33

Vorliegend ist – für den Fall, dass man ein Auswahlverfahren schon als eingeleitet ansieht - ein solcher sachgerechter Grund darin zu sehen, dass die Beklagte im Rahmen der Umstrukturierungsmaßnahmen um die Jahrtausendwende die in der Tat schon in Aussicht genommene und in ihren Gremien weitgehend vorbereitete Anhebung der Stelle des Klägers in die BesGr A 15 BBesO aus sachlichen Gründen abgebrochen hat. Entgegen der Auffassung des Klägers ergeben sich nach seinem Vorbringen und aus dem Akteninhalt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beklagte ihm gegenüber bereits verbindlich so festgelegt hätte, dass dieser Abbruch ihm gegenüber als Fürsorgepflichtverletzung anzusehen wäre.

34

Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass sie im Rahmen der durchaus vorgesehenen Stellenanhebung von unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Klägers Beurteilungen seiner Leistung eingeholt hat, die ihr zur Vorbereitung der Entscheidungen über die Stellenanhebung und die Besetzung der Stelle mit dem Kläger dienen sollten. Allein der Umstand, dass dem Kläger diese Pläne und die Einholung der Beurteilungen bekannt geworden sind, rechtfertigt allerdings nicht, die dann abgebrochene Stellenanhebung als ihm gegenüber bereits insoweit fortgeschritten anzusehen, dass dieser Abbruch bereits eine Fürsorgepflichtverletzung war. Nach den eingangs dargelegten Grundsätzen steht dem Dienstherrn in diesem Zusammenhang ein umfassendes Organisationsrecht zu, das - aus sachlichen Gründen - auch die Befugnis zu einer Abkehr von bereits eingeleiteten personalpolitischen Maßnahmen beinhaltet.

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Auch das Gespräch des Klägers mit dem damaligen Präsidenten der Beklagten, Prof. Dr. I., rechtfertigt keine andere Sicht der Dinge. Entgegen dem nunmehrigen Vortrag des Klägers ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen kein Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger - unabhängig davon, ob jener dafür zuständig ist - im Rahmen eines Beförderungsverfahrens vom Präsidenten angehört worden ist. Vielmehr enthält die Personalakte des Klägers (Bd. III, Beiakte C, Bl. 41) einen Vermerk Prof. Dr. M., wonach der Kläger bei ihm vorgesprochen habe wegen der geplanten Arbeitsgemeinschaft „Weiterbildung und Berufsqualifizierung“. In einem Schreiben in diesem Zusammenhang spreche der Kläger die Hebung seiner eigenen Stelle nach A 15 an. Im weiteren Verlauf des Vermerks fragt Prof. Dr. I., in wieweit der Kläger in dem von der HPK entworfenen Beförderungssystem vorkommt. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass es in dem persönlichen Gespräch Prof. Dr. M. mit dem Kläger um eine wie auch immer gestaltete „förmliche“ Anhörung im Rahmen eines Beförderungsverfahrens gegangen ist, ergeben sich nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht. Weder im Rahmen dieses Gesprächs noch sonst (etwa aufgrund weiterer vom Kläger vorgetragener) Erkenntnisse ist ersichtlich, dass dem Kläger schriftlich eine ausdrückliche Beförderungszusage gemacht worden ist. Eine solche im Sinne von § 38 VwVfG wäre jedoch erforderlich, um beispielsweise wegen deren schuldhafter Nichtumsetzung insoweit eine Verletzung der Fürsorgepflicht zu Lasten des Klägers feststellen zu können.

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Insgesamt ergibt sich aus der Personalakte des Klägers, dass im Sommer 1998 das Verfahren der Anhebung seiner Stelle auf die BesGr A 15 BBesO schon recht weit fortgeschritten war und ihm aus dem Bereich der Personalverwaltung durchaus schon (mündlich) „signalisiert“ worden ist, dass er (nach Ablauf einer damals geltenden Beförderungssperre) zum ...1999 mit einer Beförderung rechnen könne. Dies reicht jedoch ebenso wenig wie die im Rahmen der Vorbereitungen dieser ursprünglich vorgesehenen Maßnahme eingeholten Beurteilungen des Klägers aus, daraus eine Beförderungszusage im Sinne einer verbindlichen schriftlichen Zusicherung herzuleiten. Vielmehr handelt es sich - wie bereits ausgeführt - um Vorbereitungsmaßnahmen für eine vorgesehene Stellenbesetzung bzw. Stellenanhebung, die im Rahmen ihrer Organisationshoheit von der Beklagten jederzeit zulässigerweise abgebrochen werden konnten.

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Weitere Anhaltspunkte für das ausnahmsweise Bestehen eines Anspruchs auf Beförderung zu einem Zeitpunkt in der Vergangenheit oder Gegenwart hat der Kläger nicht dargelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Solche werden von der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.05.1990 - 2 C 16.89 -, DVBl. 1990, 1235 f.) dann angenommen, wenn eine Manipulation des Haushaltsgesetzgebers bzw. bei der ihr überlassenen Verteilung der bereitgestellten Planstellen eine Manipulation der Beklagten zu Lasten des Klägers festzustellen ist. Das wäre nämlich dann der Fall, wenn die Beklagte selbst die Ausbringung einer höheren Planstelle für sachlich - auch haushaltsmäßig - angebracht erachtete, sie im Falle anderer betroffener Beamter auch vornimmt oder feststellbar vorgenommen hätte und nur zum Nachteil eines bestimmten Beamten davon absieht, um diesem aus unsachlichen Gründen, solange er die Stelle inne hat, die Vorteile der an sich gewollten Planstellenausbringung nicht zukommen zu lassen. Für eine solche Manipulation ergibt sich kein Anhaltspunkt. Vielmehr verweist die Beklagte rechts- und ermessensfehlerfrei auf ihr Umstrukturierungskonzept, das nach zwischenzeitlichen Erwägungen, die Stelle anzuheben, dazu geführt hat, dass infolge einer umfassenden Neuorganisation um die Jahrtausendwende die Eingliederung der H. in die Abteilung 2 erfolgt und nicht zuletzt wegen der Ausgliederung eines Teils des vormaligen Aufgabenbereichs die Einstufung des Dienstpostens des Klägers nach der BesGr A 14 BBesO von der Beklagten rechts- und ermessensfehlerfrei als sachgerecht angesehen worden ist.

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Entgegen der Auffassung des Klägers führt auch der Umstand, dass ihm frühere unmittelbare Dienstvorgesetzte eine qualifizierte Wahrnehmung seiner Tätigkeit bescheinigen, nicht dazu, dass sich für die Beklagte eine Verpflichtung zur Beförderung ergab oder ergibt. Auch aus der Wahrnehmung der Obliegenheiten eines höherwertigen Dienstpostens folgt nämlich regelmäßig kein Anspruch des Beamten auf Verleihung eines entsprechenden Status. Vielmehr kann der Dienstherr einen Beamten ohne Verpflichtung zur Beförderung gewisse, auch längere Zeit in einer höher bewerteten Funktion beschäftigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.07.1994 - 2 B 134.93 -, Juris).

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In diesem Zusammenhang rechtfertigt auch die Berufung des Klägers auf Art. 3 Abs. 1 GG seinen Klaganspruch nicht, denn aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Beklagte ohne Verstoß gegen das Willkürverbot und aus sachgerechten Erwägungen keine Anhebung der Stelle des Klägers vorgenommen hat. Kennzeichen der jeweiligen Organisationsgewalt und des Dispositionsbefugnis ist es gerade, dass die jeweils Verantwortlichen für ihren Organisationsbereich selbständig nach sachlichen Kriterien Einstufungen und Einordnungen von Dienstposten bzw. Stellen vornehmen können. Die bloße Bezeichnung der Funktion als Leiter einer H. ergibt gerade nicht den Anspruch, wie Leiter anderer vergleichbarer Einrichtungen auf einem höher bewerteten Dienstposten beschäftigt zu werden. Die jeweils Verantwortlichen müssen in diesem Zusammenhang intern für eine sachgerechte Verteilung der ihnen zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in Verbindung mit den dafür vorgesehenen Planstellen sorgen.

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Nach alledem ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte ihre Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger verletzt hat, indem sie ihn nicht zum 1. Januar 1995 oder später nach der Besoldungsgruppe A 15 BBesO befördert hat. Der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch scheidet deshalb bereits mangels Pflichtverletzung aus. Der diesem Verfahren zugrundeliegende Bescheid der Beklagten 1. November 2001 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2002 berücksichtigt die insoweit maßgebliche Sach- und Rechtslage zutreffend.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Angesichts des Ausgangs des Verfahrens erübrigt sich eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.