Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 09.03.2004, Az.: 3 A 3346/02
Familienasyl; Rechtskraft; Verpflichtungsurteil; Widerruf
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 09.03.2004
- Aktenzeichen
- 3 A 3346/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 50555
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 23 AsylVfG
- § 73 AsylVfG
- § 121 VwGO
Tenor:
Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 04.07.2002 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des gegen sie festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der am M. in Göttingen geborene Kläger ist serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger moslemischen Glaubens. Seine aus N. im Kosovo stammenden Eltern reisten im Oktober 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am 04.11. 1992 ihre Anerkennung als Asylberechtigte begehrten. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 12.12.1994 ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Die Eltern des Klägers wurden unter Fristsetzung und Abschiebungsandrohung zur Ausreise aufgefordert. Auf ihre gegen diesen Bescheid erhobene Klage verpflichtete das erkennende Gericht die Beklagte mit Urteil vom 15.02.1995 - 3 A 3284/95 -, die Eltern des Klägers als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass in ihrem Fall die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie des § 53 Abs. 1 und 4 AuslG vorliegen. Zwar wurde dieses Urteil auf die Berufung des Beigeladenen hin aufgehoben (OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.02.1998 - 5 L 5075/96 -; BVerwG, Beschluss vom 05.06.1998 - 9 B 482.98 -); auch hatte das Bundesamt den im Februar 1995 für den Kläger gestellten Asylantrag mit Bescheid vom 17.02.1995 abgelehnt und festgestellt, dass die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Auf die Klage gegen diesen Bescheid verpflichtete jedoch das erkennende Gericht die Beklagte mit Urteil vom 15.03.1995 - 3 A 3401/95 -, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass in seinem Fall die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 AuslG sowie des § 53 Abs. 1 und 4 AuslG vorliegen. Nachdem dieses Urteil rechtskräftig geworden war, setzte das Bundesamt es durch Bescheid vom 19.04.1995 um.
Durch Verfügung vom 19.02.1999 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren ein, weil die Asylanträge der Eltern aufgrund des Beschlusses des BVerwG vom 05.06.1998 rechtskräftig abgelehnt worden seien. Durch Schreiben vom 22.02.1999 wurden die Eltern des Klägers zum beabsichtigten Widerruf seiner Asylanerkennung und der Feststellung, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 Abs. 1 und 4 AuslG vorliegen, angehört. In ihrer Stellungnahme vom 01.03.1999 beriefen sie sich auf eine fortwährende Gruppenverfolgung der albanischen Bevölkerung im Kosovo. Durch Bescheid vom 04.07.2002, zugestellt am 08.07.2002, widerrief das Bundesamt die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter vom 19.04.1995 sowie die getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie des § 53 Abs. 1 und 4 AuslG vorliegen. Ferner wurde festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG insgesamt nicht vorliegen. Zur Begründung stellte das Bundesamt maßgeblich auf die geänderte Situation im Kosovo ab.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 15.07.2002 Klage erhoben, zu deren Begründung er sich im Wesentlichen darauf beruft, dass seine Eltern nicht bestandskräftig als Asylberechtigte anerkannt worden seien. Daher liege keine geänderte Rechts- und Sachlage vor, aufgrund derer ein Widerruf hätte erfolgen dürfen; zulässiges Rechtsmittel sei vielmehr die Restitutionsklage gewesen, wobei inzwischen aber zu prüfen wäre, ob die hierbei geltenden Fristen eingehalten worden seien.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 04.07.2002 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.
Der Beteiligte hat sich zur Sache nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
Nach Anhörung der Beteiligten hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die den Beteiligten vorab übersandte Erkenntnismittelliste, die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge Bezug genommen. Die Unterlagen sind Gegenstand der Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige und auch sonst statthafte Klage ist begründet. Der angefochtene Widerrufsbescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 04.07. 2002 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Bundesamt hat den angefochtenen Bescheid zu Unrecht auf die - gegenüber den allgemeinen Normen der §§ 48, 49 VwVfG spezielle (Bay. VGH, Beschluss vom 01.12.1998 - 24 B 98. 31324 - S. 6 f.; VG Göttingen, Urteil v. 25.01.1999 - 3 A 3244/97 -; vgl. im Ergebnis ebenso: BVerwG, Beschluss vom 27.06.1997 - 9 B 280/97 -, NVwZ-RR 1997, 741) - Aufhebungsvorschrift des § 73 AsylVfG gestützt.
Nach derzeitiger Sachlage kann der Bescheid vom 19.04.1995 weder wegen - für die erfolgte Anerkennung kausaler - unrichtiger Angaben des Klägers nach § 73 Abs. 2 Asyl-VfG zurückgenommen noch wegen einer aus sonstigen Gründen gegebenen Fehlerhaftigkeit der für den Kläger positiven Entscheidung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG widerrufen werden (vgl. zur Anwendbarkeit des § 73 Abs. 1 AsylVfG auch auf die Konstellation des ursprünglich rechtswidrigen Anerkennungsbescheides: BVerwG, Beschluss vom 20.06. 1996 - 9 B 644/95 -; Beschluss vom 27.06.1997 - 9 B 280/97 -, aaO.; Bay. VGH, Beschluss vom 01.12.1998 - 24 B 98.31324 -, aaO.; Bay. VGH, Urteil vom 09.10.1997 - 25 BA 95.35047 -, AuAS 1997, 273 ff.).
Der Kläger hat i.S.d. § 73 Abs. 2 AsylVfG weder unrichtige Angaben gemacht noch wesentliche Tatsachen verschwiegen; eine Rücknahme des Bescheides vom 19.04.1995, in die ggf. der erfolgte Widerruf umzudeuten sein könnte (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 19.08.1988 - 8 C 29.87 -, BVerwGE 80, 96), kommt deshalb von vornherein nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für einen Widerruf des Bescheides vom 19.04.1995 nach § 73 Abs. 1 AsylVfG liegen derzeit ebenfalls nicht vor. § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG verlangt für die Rechtmäßigkeit eines Widerrufs, dass die Voraussetzungen, unter denen die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG ausgesprochen worden sind, nicht mehr vorliegen, also ursprünglich einmal bestanden haben, jedoch nachträglich weggefallen sind. Voraussetzung im vorstehend beschriebenen Sinne ist allein das Verpflichtungsurteil des VG Göttingen vom 15.03.1995, das rechtskräftig geworden ist und auf das sich die kurz gefassten Gründe des Bundesamtsbescheides vom 19.04.1995 ausschließlich beziehen; diese Voraussetzung liegt unverändert vor. Von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist dagegen nicht der Fall erfasst, dass die Voraussetzungen für die mit Urteil des VG Göttingen vom 15.03.1995 ausgesprochene Verpflichtung, dem Kläger Familienasyl gemäß § 26 Abs. 2 AsylVfG bzw. die Feststellung eines Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG zu gewähren, bei objektiver Betrachtungsweise niemals bestanden haben (vgl. das dem Bundesamt seit November 1999 bekannte rechtskräftige Urteil des erkennenden Gerichts vom 03.11.1999 - 3 A 3261/98 -; vgl. auch Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl. 1999, § 73 AsylVfG Rn 4,5). Objektiv betrachtet ist das Bundesamt zwar zu Unrecht verpflichtet worden, den Kläger als familienasylberechtigt anzuerkennen und die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG zu treffen. Dies gilt auch unter Beachtung der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 26 AsylVfG in der bis zum 31.10.1997 geltenden Fassung (vgl. Art. 2 des Gesetzes vom 29.10.1997, BGBl. I S. 2584), wonach die Gewährung des Familienasyls nicht voraussetzte, dass die Asylberechtigung des Stammberechtigten bestands- oder rechtskräftig feststand; die „Anerkennung als Asylberechtigter“ genügte, um dem Ehegatten oder minderjährigen ledigen Kind die Asylberechtigung vermitteln zu können (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 29.02.1996 - 9 B 757.95 - und zur jetzigen Rechtslage Urteil vom 29.09.1998 - 9 C 31.97 -, Buchholz 402.25 § 26 AsylVfG Nr. 5). Diese Anerkennung als Asylberechtigter war jedoch hinsichtlich der beiden Elternteile des Klägers niemals ausgesprochen worden; die ausgeurteilte Verpflichtung hierzu mit Urteil des VG Göttingen vom 15.02.1995 - 3 A 3284/95 - kann der „Anerkennung“ nicht gleichgestellt werden, so dass das hierauf abstellende Verpflichtungsurteil hinsichtlich des Klägers vom 15.3.1995 nicht mit der geltenden Rechtslage in Einklang stand.
Dies ändert jedoch nichts an der Rechtskraft des Verpflichtungsurteils vom 15.03.1995; die Rechtskraftwirkung gemäß § 121 VwGO besteht unabhängig davon, ob das Urteil die seinerzeit bestehende Sach- und Rechtslage erschöpfend und zutreffend gewürdigt hat (BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 - 9 C 53.97 -; VG Göttingen, Urteil vom 24.03.1999 - 3 A 3451/96 -), so dass der Verpflichtungstenor zu Gunsten des Klägers unverändert existiert und von der Beklagten zu respektieren ist. Denn der von der Beklagten gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG verfügte Widerruf von Asylanerkennung und Feststellung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG setzt das Fehlen eines diesbezüglichen Anspruchs voraus, der dem Kläger jedoch aus dem rechtskräftigen Verpflichtungsurteil vom 15.03. 1995 zusteht. Wegen der Rechtskraft des Verpflichtungsurteils (vgl. hierzu auch Redeker/v.Oertzen, 12. Aufl. 1997, § 121 Rn 7 ff; Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl. 1998, § 121 Rn 18; Eyermann, VwGO, 10. Aufl. 1998, § 121 Rn 25 ff). kann die Beklagte nicht mehr geltend machen, dass sie zur Asylanerkennung des Klägers und zur Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht verpflichtet gewesen sei.
Im Hinblick auf die Rechtskraft des Verpflichtungsurteils vom 15.03.1995 kann der Widerruf der Asylanerkennung des Klägers und der Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht darauf gestützt werden, dass die Streitgegenstände beider Verfahren nicht identisch wären. Es spricht bereits viel dafür, einerseits bei der Zuerkennung und andererseits bei der Aberkennung ein und desselben Anspruchs zumindest von einer teilweisen Identität der Streitgegenstände auszugehen. In jedem Fall tritt auch bei fehlender Identität der Streitgegenstände eine Bindungswirkung nach § 121 VwGO ein, wenn - wie hier - die rechtskräftige Zuerkennung oder Aberkennung eines prozessualen Anspruchs für einen anderen prozessualen Anspruch, der zwischen denselben Beteiligten streitig ist, vorgreiflich ist. Denn Zweck des § 121 VwGO ist es zu verhindern, dass die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch Urteil entschieden worden ist, bei unveränderter Sach- und Rechtslage erneut und mit der Gefahr unterschiedlicher Ergebnisse zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Parteien gemacht wird (so bereits VG Göttingen, Urteil vom 03.11.1999 - 3 A 3261/98 -; vgl. zum Ganzen auch: BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 - 9 C 53.97 -, S. 5 ff. unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils des Bay. VGH vom 07.05.1997 - 24 B 96.32589 -, EZAR 214, Nr. 6; ebenso: VG Gießen, Urteil vom 16.04.1998 - 5 E 30945/ 97.A (1) -, AuAS 1998, 166 ff.; Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl. 1993, § 73 Asyl-VfG Rn. 5).
Die Rechtskraft des vom Kläger erstrittenen Verpflichtungsurteils erschöpft sich nicht darin, dass die Beklagte der Verpflichtung nachkommt und dem Kläger den Asylaner-kennungsbescheid erteilt. Ebenfalls fehl ginge die Vorstellung, § 73 Abs. 1 AsylVfG ermächtige die Beklagte zur Durchbrechung der Rechtskraft eines Urteils, das die Behörde zur Asylanerkennung verpflichtet. Die Anwendung des § 73 Abs. 1 AsylVfG setzt vielmehr voraus, dass die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung dem Widerruf der Asylanerkennung nicht entgegensteht. Hätte der Gesetzgeber beim Widerruf einer Asyl-anerkennung die Rechtskraftwirkung des § 121 VwGO einschränken wollen, hätte dies einer entsprechenden Regelung im Gesetz bedurft, die aber nicht erfolgt ist. Daraus folgt, dass vor der Aufhebung einer gerichtlich angeordneten Asylanerkennung stets zu prüfen ist, ob die Rechtskraft der Gerichtsentscheidung der Aufhebung des Anerkennungsbescheids entgegensteht. Ist dies der Fall, so kann die Aufhebung erst erfolgen, wenn die rechtskräftige Entscheidung in dem dafür vorgesehenen Verfahren (vgl. § 153 VwGO i.V.m. § 580 Nr. 6 ZPO) beseitigt worden ist (BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, aaO.; VG Göttingen, Urteil vom 25.01.1999 - 3 A 3244/97 -); dies ist bisher nicht geschehen und dürfte angesichts der Frist gemäß § 586 ZPO auch nicht mehr zulässig sein.
Der angefochtene Bescheid vom 04.07.2002 kann auch nicht auf der Rechtsgrundlage des § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG Bestand haben, wonach das erteilte Familienasyl zu widerrufen ist, wenn die Asylanerkennung des Stammberechtigten erlischt, widerrufen oder zurückgenommen wird. Wie oben bereits ausgeführt wurde, leitete das Urteil des VG Göttingen zwar zu Unrecht zugunsten des Klägers aus § 26 Abs. 2 AsylVfG von seinem Vater als Stammberechtigten einen Anspruch auf Familienasyl ab; auch für diese Rechtsgrundlage gilt jedoch, dass die aufgezählten Beendigungsgründe des Asylanspruchs des Stammberechtigten im vorliegenden Fall nicht greifen, weil bereits begrifflich das Erlöschen, der Widerruf oder die Rücknahme des Verwaltungsaktes der Asylanerkennung nur dann möglich ist, wenn der Verwaltungsakt überhaupt erlassen worden ist. Zum einen ist jedoch keinem Elternteil des Klägers jemals ein Verwaltungsakt bekannt gegeben worden, der die Anerkennung von Vater oder Mutter als asylberechtigt ausgesprochen hat, so dass kein Verwaltungsakt existiert, der i.S.d. § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG aufgehoben werden oder erlöschen könnte. Zum anderen gelten auch zu dieser Rechtsgrundlage die Ausführungen über die Rechtskraft des Urteils vom 15.03.1995 entsprechend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.