Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 25.03.2004, Az.: 1 A 1064/02

Aufgabe; eingesetztes EDV-Programm; Kostenerstattung; Prüfung; Rechnungsprüfungsamt

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
25.03.2004
Aktenzeichen
1 A 1064/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 50229
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Prüfung von eingesetzten EDV-Programmen gehört zu einer ganzheitlichen Prüfung im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 NGO. Kosten für die Programmprüfung sind Bestandteil der Gebühren- und Kostenerstattung für das Tätigwerden nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 NGO und durch diese abgegolten.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

1

Der Kläger begehrt die anteilige Erstattung von Kosten der Prüfung von EDV-Programmen für Kassengeschäfte und Rechnungswesen durch die zentrale Einrichtung der Kommunalen Datenverarbeitungszentrale Südniedersachsen für 2001 in Höhe von noch 1.302,00 DM.

2

Auf der Grundlage der bis zum 31. März 2001 geltenden Fassung der §§ 122 NGO, 65 NLO i. V. m. § 13 Abs. 4 des Zweckverbandsgesetzes schlossen die Landkreise Göttingen, Holzminden, Northeim und Osterode am Harz sowie die Städte Einbeck, Duderstadt, Göttingen, Münden, Northeim und Osterode am Harz im Jahre 1989 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Bildung einer zentralen Einrichtung für Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes und des Kommunalprüfungsamtes im Bereich der Kommunalen Datenverarbeitungszentrale Südniedersachsen (KDS) sowie über die zentrale Freigabe der ADV-Programme gemäß den §§ 12, 24 der Gemeindekassenverordnung (vgl. Amtsblatt des Regierungsbezirks Braunschweig 1989, 235 f.). Für die Prüfung (§ 119 Abs. 1 Nr. 5 NGO a. F.) und die Feststellung der Unbedenklichkeit des Einsatzes der ADV-Programme (§ 99 Abs. 2 NGO a. F.) sowie die damit zusammenhängenden örtlichen Prüfungen wurde eine zentrale Einrichtung gebildet (§ 1 Abs. 1 der Vereinbarung). Die gemeinsame zentrale Einrichtung übernahm für die beteiligten Gebietskörperschaften die Aufgaben der örtlichen Prüfung ihrer Rechnungsprüfungsämter und die Aufgaben der überörtlichen Prüfung ihrer Rechnungsprüfungsämter als Kommunalprüfungsämter, soweit sich diese Aufgaben auf die Prüfung der im Rechenzentrum der KDS und/oder bei den Beteiligten einzusetzenden ADV-Programme und die Feststellung der Unbedenklichkeit des Einsatzes dieser Programme vor ihrer Anwendung erstreckten. Als zentrale Einrichtung für Prüfungen und Feststellungen der Unbedenklichkeit wurde das Rechnungsprüfungsamt des Klägers für den Bereich des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen beauftragt (§ 2 Nr. 1 der Vereinbarung). Die für die Prüfung und die Feststellung der Unbedenklichkeit gemäß § 1 der Vereinbarung entstehenden Personalkosten der eingesetzten Rechnungsprüfungsämter wurden pauschal ermittelt und analog dem Gesellschaftsvertrag der KDS auf der Grundlage der für 1987 gezahlten Umlage auf die Beteiligten umgelegt. Für die Umlage wurden bei den Landkreisen neben ihren eigenen Entgelten auch die Entgelte derjenigen Gebietskörperschaften zugrunde gelegt, die über kein eigenes Rechnungsprüfungsamt verfügten (§ 6 S. 1 und 2 der Vereinbarung).

3

Auf der Grundlage dieser Bestimmungen zog der Kläger unter anderem auch die Beklagte, die ein eigenes Rechnungsprüfungsamt nicht besitzt (vgl. § 120 Abs. 2 NGO), zu Kosten für ADV-Programmprüfungen und für die Feststellung der Unbedenklichkeit vor dem Einsatz heran.

4

Die bis zum 31. März 2001 geltenden Regelungen der §§ 99 Abs. 2, 119 Abs. 1 Nr. 5, 122 NGO hatten folgenden Wortlaut:

5

§ 99 Abs. 2

6

Werden die Kassengeschäfte und das Rechnungswesen ganz oder zum Teil automatisiert, so ist den für die Prüfung zuständigen Stellen Gelegenheit zu geben, die Unbedenklichkeit der Programme vor ihrer Anwendung festzustellen.

7

§ 119 Abs. 1 Nr. 5

8

Dem Rechnungsprüfungsamt obliegt die Prüfung der Programme, soweit die Kassengeschäfte und das Rechnungswesen ganz oder zum Teil automatisiert sind.

§ 122

9

Werden die Kassengeschäfte und das Rechnungswesen ganz oder zum Teil automatisiert, so können mit Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde zentrale Einrichtungen mit den entsprechenden Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes und des Kommunalprüfungsamtes beauftragt werden.

10

Die §§ 99 Abs. 2, 119 Abs. 1 Nr. 5 NGO wurden mit Wirkung zum 1. April 2001 ersatzlos gestrichen. § 122 NGO erhielt folgende Fassung (vgl. Nds.GVBl. 2001, 112,115 f.):

11

Mit Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde können geeignete zentrale Einrichtungen Aufgaben der Rechnungsprüfung wahrnehmen, mit Zustimmung der oberen Kommunalaufsichtsbehörde auch Aufgaben der überörtlichen Prüfung.

12

Mit Schreiben vom .... 2001 forderte der Kläger von der Beklagten einen Erstattungsbetrag in Höhe von 1.736,00 DM für die Prüfung von EDV-Programmen im Jahre 2001. Die Beklagte zahlte daraufhin für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2001 einen anteiligen Erstattungsbetrag von 434,00 DM und verneinte eine Zahlungspflicht für die restlichen Monate des Jahres 2001 unter Hinweis auf die zum 1. April 2001 eingetretene Rechtsänderung.

13

Am 17. April 2002 hat der Kläger Klage erhoben. Er begehrt die Zahlung des offenen Erstattungsbetrages für das Jahr 2001. Zur Begründung beruft sich der Kläger darauf, trotz der Streichung der §§ 119 Abs. 1 Nr. 5 und 99 Abs. 2 NGO falle auch nach dem 31. März 2001 die Prüfung der Unbedenklichkeit von EDV-Programmen in den Aufgabenbereich der Rechnungsprüfungsämter, da diese nunmehr in die allgemeine Prüfungstätigkeit der Ämter integriert worden sei. Die Prüfungsämter würden eine ganzheitliche Prüfung - vom ersten bis zum letzten Verfahrensschritt - vornehmen. Die eingesetzten EDV-Programme seien nur ein Teilbereich, der Bestandteil eines umfassenden Prüfvorganges sei. Die §§ 99 Abs. 2, 119 Abs. 1 Nr. 5 NGO alter Fassung stammten aus einer Zeit, als die Erfüllung kommunaler Aufgaben mittels EDV-Programmen noch die Ausnahme gewesen sei. Da der Einsatz von EDV-Programmen zwischenzeitlich die Regel geworden sei, habe es einer gesonderten gesetzlichen Hervorhebung entsprechender Prüfungsaufgaben nicht mehr bedurft und seien diese Aufgaben in die ganzheitliche Prüfung aufgenommen worden. Dass bei der Beklagten im Jahre 2001 direkt keine EDV-Prüfung stattgefunden habe, sei unbedenklich, da alle Beteiligten der KDS an der Prüfung eines EDV-Programms bei einem Anwender partizipieren würden. Sinn und Zweck der KDS sei es, Synergieeffekte durch Aufgabenkonzentration zu erzielen.

14

Der Kläger beantragt,

15

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 665,70 Euro (entspricht 1.302,00 DM) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

16

Die Beklagte beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Kläger sei bereits nicht aktivlegitimiert für die Geltendmachung des Erstattungsbetrages. Die zentrale Einrichtung der Kommunalen Datenverarbeitungszentrale Südniedersachsen stelle eine vom Kläger unabhängige, rechtlich eigenständige Rechtspersönlichkeit dar, deren Gesellschafter die beteiligten Landkreise und Städte seien. Mit der Streichung der §§ 99 Abs. 2, 119 Abs. 1 Nr. 5 NGO alter Fassung fielen EDV-Prüfungsarbeiten nicht mehr in den Zuständigkeitsbereich des Klägers und existierten damit keine Anspruchsgrundlagen mehr für eine Kostenerstattung nach dem 31. März 2001. Seit dem 1. April 2001 richte sich die Dokumentation, Prüfung und Freigabe derartiger Programme ausschließlich nach den §§ 12 Abs. 1 Nr. 1, 24 Abs. 2 Nr. 1 Gemeindekassenverordnung, wonach der Bürgermeister der Gemeinde die Stelle zu bestimmen habe, der die Prüfung und Freigabe der Programme obliege. Selbst wenn die EDV-Prüfung aufgrund einer ganzheitlichen Prüfung weiterhin in den Zuständigkeitsbereich des Klägers fiele, könne dieser hierfür nicht gesondert Kosten erheben, da die Durchführung dann im Rahmen der Jahresrechnung und Kassenprüfung erfolgt sei. Die diesbezüglichen Kostenerstattungsforderungen seien bereits beglichen.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

20

Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, aber unbegründet.

21

Die Aktivlegitimation des Klägers steht außer Zweifel. Es geht nicht um eine Forderung der zentralen Einrichtung der KDS, sondern um die Frage, ob der Kläger im Rahmen einer ihm obliegenden Rechnungsprüfung nach § 120 Abs. 2 NGO von der Beklagten eine Kostenerstattung verlangen kann.

22

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von 665,70 Euro (entspricht 1.302,00 DM) gegenüber der Beklagten wegen EDV-Programmprüfungen für das Jahr 2001 nicht zu.

23

Der Kläger kann einen Anspruch nicht auf § 120 Abs. 2 NGO stützen. Zwar obliegt nach dieser Regelung die Rechnungsprüfung im Rahmen von § 119 Abs. 1 NGO in Gemeinden wie der Beklagten, in denen ein eigenes Rechnungsprüfungsamt nicht besteht, dem Rechnungsprüfungsamt des Klägers auf Kosten der Beklagten. Die geltend gemachten Kosten für die bisherige isolierte und spezialisierte Programmprüfung auf der Basis der Vereinbarung von 1989 gehören seit dem 1. April 2001 jedoch nicht mehr zwingend zu den Aufgaben der Rechnungsprüfung im Sinne des § 119 Abs. 1 NGO n. F.. Die Aufgabenwahrnehmung der zentralen Einrichtung der KDS und die dafür dem Kläger entstandenen Auslagen beruhen auf überholten Regelungen. Nur bis zur Rechtsänderung forderte § 99 Abs. 2 NGO die Programmprüfung vor ihrer Anwendung und erklärte § 119 Abs. 1 Nr. 5 NGO hierfür das Rechnungsprüfungsamt für zuständig. Ausdrücklich für diesen Aufgabenbereich ist die zentrale Einrichtung mit Beteiligung des Klägers errichtet worden, denn nur dazu bestimmt die Vereinbarung ausdrücklich den Aufgabenbereich, die Zuständigkeit und die Verteilung der Kosten. Nach Abschaffung dieser Regelungen endete die automatische Berechtigung und Verpflichtung des Klägers, die von den §§ 99 Abs. 2, 119 Abs. 1 Nr. 1 NGO a. F. zuvor vorgeschriebene Programmprüfung schon aufgrund gesetzlichen Auftrages vorzunehmen. Damit entfiel insoweit auch die grundsätzliche Erstattungspflicht der Beklagten gemäß § 120 Abs. 2 NGO für die allein auf der Grundlage von § 99 Abs. 2 und § 119 Abs. 1 Nr. 5 NGO a. F. durch die vereinbarte zentrale Einrichtung durchgeführte Programmprüfung, deren Kostenverteilung auch der Kläger in der Vereinbarung unter § 6 geregelt hat.

24

Die Programmprüfung nach den bisherigen Vorschriften ist auch nicht mit dem bisherigen Inhalt nunmehr gemäß der übrigen Regelungen in § 119 Abs. 1 NGO n. F. zur Aufgabe des klägerischen Rechnungsprüfungsamtes geworden. Deshalb kann der Erstattungsanspruch auch nicht auf § 120 Abs. 2 NGO i. V. m. § 119 Abs. 1 NGO n. F. gestützt werden. Wenn mit der ersatzlosen Streichung der §§ 99 Abs. 2, 119 Abs. 1 Nr. 5 NGO a. F. eine ganzheitliche Prüfung im Rahmen der einzelnen Aufgabenstellungen nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 NGO n. F. eingeführt worden ist, deren integrierter Bestandteil die Prüfung der eingesetzten EDV-Programme ist, so sind auch die Kosten für solche Prüfungstätigkeiten Bestandteil der Gebühren- oder Kostenerstattung für diese einzelnen Aufgabenbereiche, wie etwa die Prüfung der Jahresrechnung oder die laufende Prüfung der Kassenvorgänge zur Vorbereitung der Jahresrechnung, geworden und durch diese abgegolten. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragen hat, seine Gebührensatzung sehe im Rahmen des Tätigwerdens nach § 119 Abs. 1 NGO n. F. eine Regelung für eine Auslagenerstattung nicht vor, überzeugt dies nicht. In der Gebührenkalkulation können solche Auslagen bei der Höhe der Gebühr berücksichtigt und in die jeweilige Gebühr eingestellt werden.

25

Eine Erstattungsverpflichtung der Beklagten für das gesamte Jahr 2001 ist auch nicht bis zum 31. März 2001 entstanden. Denn die klägerische Berechnung der Kostenerstattung zum Jahresende beruhte auf einer Aufstellung der in den einzelnen Monaten des Jahres entstandenen Personal- und Sachkosten.

26

Das Gericht kann deshalb offen lassen, ob die Berechnung des Erstattungsbetrages überhaupt sachgerecht durchgeführt worden ist und die Verteilung des vom Kläger vereinbarungsgemäß übernommenen Anteils der Programmprüfungskosten nach dem vom Kläger bestimmten und seit 1995 praktizierten Verteilungsmodus auf die kreisangehörigen Gemeinden ohne Rechnungsprüfungsamt rechtmäßig erfolgte.

27

Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

28

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.