§ 14 NHG - Fälligkeit und Billigkeitsmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
- Amtliche Abkürzung
- NHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 0 22210
(1) 1Der Verwaltungskostenbeitrag nach § 11, die Langzeitstudiengebühr nach § 13 Abs. 1 sowie die Gebühren und Entgelte nach § 13 Abs. 3 werden erstmals bei der Einschreibung fällig und dann jeweils mit Ablauf der durch die Hochschule festgelegten Rückmeldefrist. 2Die Gebühr nach § 13 Abs. 5 wird mit der Anmeldung fällig. 3Entgelte sind vor Veranstaltungsbeginn zu entrichten. 4Die Hochschule kann für die Fälligkeit der Gebühren und Entgelte nach § 13 Abs. 3 abweichende Regelungen treffen.
(2) 1Die Gebühren und Entgelte nach § 13 können auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Entrichtung zu einer unbilligen Härte führen würde. 2Eine unbillige Härte liegt hinsichtlich der Langzeitstudiengebühr in der Regel vor
- 1.
bei studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder schweren Erkrankung oder
- 2.
bei studienzeitverlängernden Folgen als Opfer einer Straftat.
3Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 Nr. 1 ist durch eine amtsärztliche Bescheinigung nachzuweisen. 4Ein Antrag nach Satz 1 kann längstens bis einen Monat nach Vorlesungsende des Semesters gestellt werden. 5Über die Sätze 1 bis 4 hinaus kann die Hochschule mit Zustimmung des Fachministeriums die Gebühren und Entgelte nach § 13 für alle Studierenden oder bestimmte Gruppen von Studierenden ganz oder teilweise erlassen, soweit dies wegen der Auswirkungen
- 1.
einer festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite,
- 2.
einer festgestellten epidemischen Lage von landesweiter Tragweite,
- 3.
eines festgestellten Katastrophenfalls oder
- 4.
einer sonstigen besonderen Lage, aufgrund derer Studium und Lehre an der Hochschule mindestens für einen überwiegenden Teil des Semesters oder Trimesters nur eingeschränkt oder nicht möglich sind,
der Billigkeit entspricht (1).
Gemäß Artikel 16 Absatz 2 Nummer 3 des Haushaltsbegleitgesetzes 2021 vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 477) tritt § 14 Absatz 2 Satz 5, der durch Artikel 11 Nummer 1 des vorstehenden Gesetzes angefügt worden ist, für Universitäten und gleichgestellte Hochschulen mit Wirkung vom 1. April 2020 und für Fachhochschulen mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft.