Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 31.03.2004, Az.: 2 B 306/03
Ausgleichsbetrag; Erbe; Erbengemeinschaft; Gesamthandseigentum; Gesamthänder; Gesamtschuldner; Gesamtschuldnergemeinschaft; Haftung; Miterbe; Sanierung; Teilung; ungeteilte Erbengemeinschaft
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 31.03.2004
- Aktenzeichen
- 2 B 306/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 50958
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 2032 BGB
- § 154 Abs 1 S 1 BauGB
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Zum Ausgleichsbetrag gem. § 154 BauGB können Miterben als Gesamtschuldner herangezogen werden.
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass der Antragsteller zu 3. mit dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Juli 2003 als Gesamtschuldner für die aus den Antragstellern bestehende Gesamthandsgemeinschaft in Anspruch genommen wird.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 847,61 € festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 11. Juli 2003 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Juli 2003, mit dem der Antragsteller zu 3. zu einem Ausgleichsbetrag von insgesamt 3.390,44 € herangezogen wird, anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Das Gericht entscheidet über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung aufgrund einer umfassenden Abwägung des Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin mit dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Mangels eines besonders normierten gerichtlichen Entscheidungsmaßstabs ist die für das behördliche Aussetzungsverfahren geltende Regel des § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO entsprechend anzuwenden, denn auch bei der Erhebung von sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeträgen nach § 154 BauGB handelt es sich um öffentliche Abgaben im Sinne dieser Vorschrift (BVerwG, Urteil vom 17.12.1992 - 4 C 30.90 - DVBl 1993, 441). Demnach soll die Aussetzung dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 S. 3 erste Alternative VwGO bestehen bereits, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 13.03.1997 -1 M 4892/96-; Beschluss der Kammer vom 10.09.2003 -2 B 118/03-).
Ein Obsiegen der Antragsteller in der Hauptsache ist aller Voraussicht nach nicht wahrscheinlich, denn der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin erweist sich bei der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Rechtmäßigkeitsprüfung voraussichtlich als rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Eigentümers eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks zur Finanzierung der Sanierung durch einen Ausgleichsbetrag ist § 154 BauGB. Der Ausgleichsbetrag ist in der Höhe in Geld zu entrichten, die der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwertes seines Grundstücks entspricht (§ 154 Abs. 1 S. 1 BauGB). Die sanierungsbedingte Erhöhung des Bodenwertes besteht gemäß § 154 Abs. 2 BauGB aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert) und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).
Zu Unrecht hält die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerinnen zu 1. und 2. für unzulässig. Es trifft zwar zu, dass der streitbefangene Bescheid vom 2. Juli 2003 lediglich an den Antragsteller zu 3. adressiert ist. Gleichwohl werden die Antragstellerinnen zu 1. und 2. durch ihn materiell-rechtlich beschwert, weil sie neben dem Antragsteller zu 3. als Gesamthandseigentümerinnen des Hausgrundstücks „C. Gasse“ in D. (auch) Eigentümer im Sinne des § 154 Abs. 1 BauGB und dem Grunde nach zahlungspflichtig für den geltend gemachten Ausgleichsbetrag sind. Sie haben deshalb ein Rechtsschutzinteresse am vorliegenden Verfahren.
Soweit der Antragsteller zu 3. einwendet, die Antragsgegnerin habe den Bescheid fälschlicherweise an ihn alleine (und in voller Höhe) anstelle an die Erbengemeinschaft gerichtet, ist dies rechtlich unerheblich. Der Antragsteller zu 3. ist ausweislich des im Verwaltungsvorgang befindlichen Grundbuchauszuges zusammen mit den Antragstellerinnen zu 1. und 2. in ungeteilter Erbengemeinschaft (vgl. §§ 2032 ff BGB) Eigentümer des streitbefangenen Grundstücks. Eine Erbengemeinschaft ist jedoch als solche rechtlich nicht handlungsfähig, dies sind nur ihre Mitglieder als einzelne Personen. Ihnen steht das Eigentum „zur gesamten Hand“ zu, sie sind Eigentümer des gesamten Grundstücks. Das heißt, keinem Mitglied der Erbengemeinschaft steht ein abgegrenzter oder ideeller Teil des Grundstücks zu, wie man es etwa von Eigentumswohnungsanlagen kennt. Kehrseite der Gesamthandseigentümerschaft ist ihre Haftung als Gesamtschuldner, weshalb ein Gläubiger nicht nur von allen Schuldnern die Begleichung der Schuld insgesamt oder von Teilen derselben verlangen kann, sondern jedem Einzelnen der Gesamthänder die gesamte Forderung in Rechnung stellen kann (vgl. Kleiber in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand: August 2002, Rn. 54 ff / 57 sowie Rn. 229 zu § 154). Deshalb darf nach der Rechtsprechung des Nds. OVG (Beschluss vom 10.07.1985 - 6 B 64/85, n.v.), der die Kammer folgt, eine Gemeinde den Ausgleichsbetragsbescheid gegenüber einem einzelnen Mitglied der Gesamthandsgemeinschaft, das seinerseits dann eine zivilrechtliche „interne“ Ausgleichsforderung gegen die anderen Mitglieder erwirbt, erlassen und die Leistung in voller Höhe von ihm alleine fordern (so auch VG Koblenz, Beschluss vom 16.12.1993 - 8 L 4832/93 - NVwZ-RR 1994, 637 m.w.N.). Aus diesem Grunde hat das Gericht im Tenor klargestellt, dass der Antragsteller zu 3., der von der Antragsgegnerin allein in Anspruch genommen wird, als Gesamtschuldner haftet. Aus dem streitbefangenen Bescheid geht dies nicht in der erforderlichen Weise hervor.
Die materiellen Voraussetzungen für die Erhebung eines Ausgleichsbetrages nach § 154 Abs. 1 BauGB sind aller Wahrscheinlichkeit nach gegeben. Der Antragsteller zu 3. ist von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 2. Juli 2003 für das Flurstück P. der Flur Q. der Gemarkung D. (C. Gasse in D.) wegen eines Ausgleichsbetrages in Höhe von 3.390,44 € in Anspruch genommen worden. Das Grundstück der Antragsteller liegt in einem durch Satzung des Rates der Antragsgegnerin vom 13. März 1986 wirksam festgelegten Sanierungsgebiet, das mittels städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert oder umgestaltet worden ist. Derartige Maßnahmen hat die Antragsgegnerin ausweislich der Begründung ihrer Satzung zur ersten Teilaufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes vom 19. Dezember 2000 (wie von Anfang an beabsichtigt) durchführen lassen.
Entsprechend dem Sanierungsziel lag der Schwerpunkt der Sanierung auf den öffentlichen Erschließungsmaßnahmen. Das Erscheinungsbild des öffentlichen Raumes im Sanierungsgebiet hat sich gravierend verändert. Neben der rein gestalterischen Qualität des Straßenbildes hat sich die Aufenthaltsqualität erheblich verbessert. Die vorgenommene Verkehrsberuhigung hat dazu geführt, dass ein Verweilen und Erleben der historischen Bausubstanz ermöglicht wird. Die fußläufigen Beziehungen wurden sowohl qualitativ als auch quantitativ verbessert. Auch das Wohnumfeld hat durch die Straßenumgestaltungen eine erhebliche Verbesserung erfahren. Durch die Anlage eines Parkplatzes mit zeitlicher Begrenzung der zulässigen Parkzeit wurde das zuvor vorhandene Stellplatzdefizit nicht unerheblich reduziert. Gleichzeitig erhielten einige Grundstücke eine rückwärtige öffentliche Erschließung und wurde durch Entfernen überflüssiger Nebengebäude die städtebauliche Dichte in Teilbereichen reduziert sowie sinnvolle geordnete bauliche Verhältnisse wieder hergestellt. Durch diese Sanierungsmaßnahmen sind objektiv städtebauliche Missstände behoben bzw. verbessert worden, was von Anfang an städtebauliches Ziel der von der Antragsgegnerin unternommenen Sanierung war.
Ohne Erfolg wenden die Antragsteller gegen die Rechtmäßigkeit der Bescheide ein, es sei nunmehr durch die Sanierung eher eine Verschlechterung der Situation ihres Grundstückes eingetreten; der Parkplatz sei eine Fehlplanung, die sie eher belaste. Solche - subjektiv vom Gericht durchaus nachvollziehbare - Sichtweise ist für die Beantwortung der Frage nach der Höhe des sanierungsbedingten Mehrwertes von Grundstücken jedoch rechtlich unerheblich. Gemäß § 28 Abs. 2 der Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (Wertermittlungsverordnung -WertV-) sind die maßgeblichen Anfangs- und Endwerte des Grundstücks auf den selben Zeitpunkt zu ermitteln. Gemäß Satz 2 dieser Bestimmung ist der maßgebliche Zeitpunkt derjenige des Inkrafttretens der Satzung, mit der die Sanierungssatzung aufgehoben wird. Dies war hier mit Inkrafttreten der Satzung durch Bekanntgabe im Amtsblatt des Landkreises R. der 12. Januar 2001. Rechtsfehler der Berechnung der Anfangs- und Endbodenwerte in Anwendung des sogenannten „Modell S.“ sind insoweit weder erkennbar noch geltend gemacht. In der Rechtsprechung der Kammer und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass diese in mehreren Bundesländern verwendete Berechnungsmethode, die als alternative Methode der Bodenwerterhöhung in einem sogenannten Komponentenverfahren charakterisiert werden kann, rechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.05.2000 -1 M 1287/00-; Urteil vom 17.04.1997 -1 L 6618/95-; Urteil vom 17.01.1997 -1 L 1218/95-, BRS 59, Nr. 250; Beschluss der Kammer vom 10.09.2003, a.a.O.).
Soweit es die Antragsteller für rechtlich bedenklich halten, dass die Antragsgegnerin erst 14 Jahre nach Beginn der Sanierung einen Ausgleichsbetragsbescheid erlässt, teilt die Kammer diese Bedenken nicht. § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB regelt unmissverständlich, dass der Ausgleichsbetrag erst nach Abschluss der Sanierung zu entrichten ist. Für das Grundstück der Antragsteller endete die Sanierung mit dem Entlassungsbeschluss vom 19.12.2000. Folglich hat sich die Antragsgegnerin an die gesetzlichen Vorgaben gehalten.
Ferner berufen sich die Antragsteller zu Unrecht auf eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Grundstückseigentümern, die nach ihrem Vortrag nicht zur Leistung eines Sanierungsbetrages herangezogen worden seien. Dieses Argument vermag dem Antrag schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil sich die Antragsteller mit ihm auf eine Gleichbehandlung im Unrecht berufen. Denn, wie dargelegt, ist die Heranziehung zu Sanierungsbeträgen im Wesentlichen rechtmäßig, so dass eine abweichende Behandlung wesentlich gleichgelagerter Fälle dementsprechend rechtswidrig wäre. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt Art. 3 Abs. 1 GG indes nicht. Auch die Annahme eines Ermessensfehlers scheidet hier aus. Abgesehen davon besteht eine sachwidrige Ungleichbehandlung nicht, wie sich überzeugend aus der Erwiderung der Antragsgegnerin vom 16. September 2003 ergibt. Die Straßen „T.“ und „U.“ sind aus der Sanierung noch nicht entlassen, die dortigen Grundstückseigentümer werden also zu einem späteren Zeitpunkt zur Zahlung von Ausgleichsbeträgen herangezogen werden. Die Straße „V. straße“ liegt nicht innerhalb des Sanierungsgebietes; die Eigentümer der dortigen Grundstücke - dies gilt gleichermaßen auch für alle anderen Straßen außerhalb des Sanierungsgebietes - haben deshalb keine Wertsteigerung ihrer Grundstücke erfahren. Die Sanierung nach §§ 136 ff. BauGB ist ein Gesamtvorgang, der sich auf das gesamte Sanierungsgebiet, aber auch nur darauf bezieht. Damit ist dem Ausgleichsbetragsschuldner der Einwand abgeschnitten, gerade sein Grundstück habe einer Sanierung nicht bedurft bzw. sein Grundstück habe von Sanierungsmaßnahmen nicht unmittelbar profitiert (vgl. OVG Lüneburg Urteil vom 30. Mai 2001 - 1 L 3314/00 -, Nds. Rechtspflege 2002, 36). Der Umstand, dass Eigentümer von Grundstücken, die außerhalb des Sanierungsgebietes liegen, nicht ausgleichspflichtig sind, gründet sich darauf, dass sie keinerlei nennenswerte Vorteile von der Sanierung haben. Welche Grundstücke innerhalb des Sanierungsgebietes welchen Vorteil haben, wird bei der Klassifikation der Missstände und Maßnahmen durch den Gutachterausschuss berücksichtigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1, 159 S. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und beträgt nach ständiger Rechtsprechung ein Viertel des vom Antragsteller erhobenen Vorauszahlungsbetrages.