Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 09.03.2004, Az.: 4 B 16/04

Abschiebung; Rechtsschutz

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
09.03.2004
Aktenzeichen
4 B 16/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 50558
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Der statthafte Rechtsbehelf des vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Wirkungen einer ablehnenden Entscheidung der Ausländerbehörde über einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, die darin bestehen, dass der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist, ist der Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, ggf. auch in der Gestalt eines Abänderungsantrages nach § 80 Abs. 7 VwGO. Ein Antrag nach § 123 VwGO ist nicht statthaft.

Gründe

1

I. Der am M. 1974 geborene Antragsteller zu 1) ist russischer Staatsangehöriger. Er reiste am 27. Dezember 1999 zusammen mit dem am N. 1994 geborenen Antragsteller zu 2) - seinem Sohn - mit einem von der italienischen Auslandsvertretung in Moskau am 20. Dezember 1999 erteilten und bis 20. Januar 2000 befristeten Schengen-Visum in das Bundesgebiet ein. Am 24. Februar 2000 heiratete der Antragsteller zu 1) die deutsche Staatsangehörige O. B.. Am 20. Juni 2000 erteilte die Antragsgegnerin daraufhin dem Antragsteller zu 1) und am 14. September 2000 auch dem Antragsteller zu 2) eine jeweils bis zum 19. Juni 2001 befristete Aufenthaltserlaubnis. Der Antragsteller zu 1) ist seit 22. Juni 2000 als Monteur und seit dem 1. August 2002 als Vorarbeiter bei der P. beschäftigt.

2

Nach Angabe der Ehefrau trennten sich die Eheleute am 1. September 2000. Unter dem 30. August 2001 beantragte die Ehefrau die Ehescheidung. Während der Ehezeit wurde am 8. April 2001 der Q. B. geboren. Kindesmutter ist die Ehefrau. In der vom Standesbeamten in R. am 9. Mai 2001 ausgestellten Geburtsurkunde wird der Antragsteller zu 1) als weiterer Elternteil bezeichnet. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts R. vom 29. August 2002 wurde auf Antrag des Kindes festgestellt, dass Kindesvater der S. T. ist - 7 F 294/01 -. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht R. am 14. März 2002 hatte der Antragsteller zu 1) als Zeuge Folgendes ausgesagt:

3

„Ich bin mit der Kindesmutter verheiratet.

4

Während der gesetzlichen Empfängniszeit, mir wird gesagt, dies sei der Zeitraum vom 12. Juni 2000 bis 09. Oktober 2000, habe ich mit der Kindesmutter keinen Geschlechtsverkehr gehabt.

5

Ich habe mit der Kindesmutter überhaupt noch nie geschlechtlich verkehrt. Hinweise darauf, dass die Kindesmutter mit einem anderen Mann oder mit anderen Männern Geschlechtsverkehr gehabt hat, habe ich nicht. Meine Frau hat sich zum damaligen Zeitpunkt schon mehr in R. als in G. aufgehalten.

6

Ein genaues Trennungsdatum zwischen mir und meiner Frau ist mir heute nicht bekannt. Im Zeitpunkt, als sie schwanger war, hat meine Frau jedoch schon mehr in R. als in G. gelebt“ (Bl. 20 der Gerichtsakte des AG R.).

7

Bereits zuvor hatte das Amtsgericht R. mit einem Beschluss vom 8. Juni 2001 die elterliche Sorge für das Kind der Kindesmutter übertragen - F 133/01 -.

8

Am 18. Juni 2001 beantragten die Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis.

9

Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit einem Bescheid vom 18. März 2002 ab und drohte den Antragstellern die Abschiebung in die Russische Föderation oder einen anderen Staat an, in den sie einreisen können oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft des Antragstellers zu 1) mit der O. B. aufgelöst sei. Ein Härtefall liege nicht vor. Ferner sei es in der Vergangenheit zu einer Sozialhilfeüberzahlung an die Eheleute gekommen und die Antragsteller hätten von Anfang an vorgehabt, auf Dauer im Bundesgebiet zu bleiben, obwohl nur ein Touristenvisum eingeholt worden sei.

10

Hiergegen erhoben die Antragsteller unter dem 3. April 2002 Widerspruch.

11

Die Ehe des Antragstellers zu 1) mit der O. B. wurde durch Urteil des Amtsgerichts R. vom 4. Juli 2002 rechtskräftig geschieden - 7 F 285/01 -.

12

Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2002 suchte der Antragsteller zu 1) erstmals beim Verwaltungsgericht Göttingen um vorläufigen Rechtsschutz nach. Er wies darauf hin, dass aus der Ehe mit der O. B. das Kind Q. hervorgegangen sei, welches unterhalten werden müsse und welches er unterhalte. Wichtig sei, dass ihm der „Lebensfaden“ nicht dadurch abgeschnitten werde, dass man ihm durch eine Abschiebung nach Russland die Beziehung zu seinem Kind nehme. Das Kind brauche den Vater und aus diesem Grund sei es auch aus der Sicht des Kindes nicht pädagogisch gerechtfertigt, den Vater nach Russland abzuschieben (Bl. 2 f. der beigezogenen Gerichtsakte 4 B 4119/02).

13

Daraufhin ordnete der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts Göttingen mit einem Beschluss vom 6. August 2002 die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller zu 1) unter dem 3. April 2002 erhobenen Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. März 2002 zeitlich beschränkt bis zum Ergehen der Widerspruchsentscheidung an. Im Übrigen lehnte er den Antrag ab - 4 B 4119/92 -. Tragender Grund für die Entscheidung war, dass die Antragsgegnerin in ihre Ermessensentscheidung nicht hinreichend den Umstand eingestellt hatte, dass der Antragsteller zu 1) einen deutschen Sohn habe (S. 2 f. des Entscheidungsabdrucks). Dazu, ob es sich bei der Beziehung des Antragstellers zu 1) zu seinem Sohn um eine Beistandsgemeinschaft oder um eine reine Begegnungsgemeinschaft handele, habe die Antragsgegnerin bislang keine Ermittlungen angestellt und keine Feststellungen getroffen.

14

Mit seit 7. August 2003 rechtskräftigem Urteil vom 25. Juni 2003 verurteilte das Amtsgericht G. den Antragsteller zu 1) wegen Mitteilung unrichtiger Angaben, um sich eine Duldung oder Aufenthaltsgenehmigung zu verschaffen, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu jeweils 25,00 € - 34 Ds 31 Js 954/03-238/03 -. In den Urteilsgründen heißt es (Entscheidungsabdruck S. 2):

15

„Der [Antragsteller zu 1)] hat sich am 12.07.2002 in Göttingen dadurch strafbar gemacht, dass er im Sinne des § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Ausländergesetzes unrichtige Angaben machte, um für sich eine Duldung oder Aufenthaltsgenehmigung zu verschaffen, indem er in dem Verwaltungsgerichtsverfahren 4 B 4119/02 des Verwaltungsgerichts Göttingen betreffend den Antrag des [Antragstellers zu 1)] auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Ausreiseverfügung der [Antragsgegnerin] vom 18.03.2002 durch Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 12.07.2002 vortragen ließ, dass aus der Ehe mit Frau O. B. aus R. ein Kind hervorgegangen sei, welches der [Antragsteller zu 1)] unterhalten müsse, woraufhin das Verwaltungsgericht Göttingen mit Beschluss vom 06.08.2002 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des [Antragstellers zu 1)] vom 03.04.2002 gegen den Bescheid der [Antragsgegnerin] vom 18.03.2002 zeitlich beschränkt bis zum Ergehen des Widerspruchsbescheides anordnete, und die [Antragsgegnerin] aufgrund dieses Beschlusses des Verwaltungsgerichts Göttingen gezwungen war, den Aufenthalt des [Antragstellers zu 1)] weiter zu dulden, obwohl der [Antragsteller zu 1)] entgegen seinem falschen Vortrag nicht der Kindesvater ist, sondern mit der Entscheidung des Amtsgerichts R. vom 06.08.2002 die Vaterschaft eines anderen Mannes festgestellt wurde, und der [Antragsteller zu 1)] selbst in dem Verfahren vor dem Amtsgericht R. bekundet hatte, mit der Kindesmutter während der gesetzlichen Empfängniszeit keinen Geschlechtsverkehr gehabt zu haben.“

16

Auf den Antrag der Antragsgegnerin hob der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts Göttingen daraufhin den Beschluss vom 6. August 2002 mit einem Beschluss vom 19. November 2003 insoweit auf, als die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers zu 1) vom 3. April 2002 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom        18. März 2002 zeitlich beschränkt bis zum Ergehen des Widerspruchsbescheides angeordnet worden war und lehnte den vorläufigen Rechtsschutzantrag des Antragstellers zu 1) in vollem Umfang ab - 4 B 165/03 -. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers zu 1) wies das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit einem Beschluss vom 15. Januar 2004 zurück - 13 ME 447/03 -.

17

Mit einem Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2004 wies die Bezirksregierung Braunschweig sodann auch den Widerspruch der Antragsteller vom 3. April 2002 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. März 2002 zurück. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Herstellung und Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit einer deutschen Staatsangehörigen nicht möglich sei und dass der Antragsteller zu 1) kein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben habe. Eine besondere Härte sei nicht ersichtlich. Seine Arbeitgeberin habe sich nicht darauf verlassen können, dass ihr der Antragsteller zu 1) als Arbeitnehmer dauerhaft zur Verfügung stehe. Der Antragsteller sei zudem zunächst als ungelernter Arbeiter eingestellt worden und habe sich dann zum Vorarbeiter „hochgearbeitet“. Es sei nicht erkennbar, warum dies nicht einem anderen arbeitslosen deutschen oder bevorrechtigten ausländischen Staatsangehörigen möglich sein sollte. An der Weiterbeschäftigung des Antragstellers zu 1) bestehe kein öffentliches Interesse. Er verdiene zudem lediglich ca. 1.000 € im Monat. Im Übrigen liege ein Ausweisungsgrund vor. Der minderjährige Antragsteller zu 2) müsse mit seinem Vater ausreisen.

18

Ersichtlich während des Widerspruchsverfahrens sind die Antragsteller in den Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen verzogen.

19

Mit einem am 11. Februar 2004 beim Verwaltungsgericht Göttingen eingegangenen Schriftsatz begehren die Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Antragsgegnerin, mit der sie ihre Abschiebung verhindern wollen.

20

Mit einem am 4. März 2004 beim Verwaltungsgericht Göttingen eingegangenen Schriftsatz haben die Antragsteller Verpflichtungsklage gegen die Antragsgegnerin erhoben, über die noch nicht entschieden ist - 4 A 28/04 -. Zugleich suchen sie gegen die Antragsgegnerin um vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO nach - 4 B 29/04 -. Zur Begründung führt der Antragsteller zu 1) aus, dass er nicht mehr nachvollziehen könne, wie es zu seiner Aussage vor dem Amtsgericht R. gekommen sei. Er habe keine Scheinehe geführt, sondern eine ganz normale Ehe. Deshalb liege auch eine besondere Härte vor. Er sei in der Firma seiner Arbeitgeberin nicht zu ersetzen und unentbehrlich. Auf seine Stelle hätten sich lediglich ein chinesischer Koch und eine Büroangestellte beworben. Die gegen ihn verhängte Geldstrafe begründe keine Ausweisung.

21

Den am 11. Februar 2004 gestellten Antrag halten die Antragsteller ausdrücklich aufrecht (Bl. 28 d.A.).

22

Die Antragsteller beantragen,

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der Antragsgegnerin durch einstweilige Anordnung, wegen besonderer Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, aufzugeben, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen sie, die ggf. in Amtshilfe durch den Beigeladenen durchgeführt werden, zu unterlassen.

24

Die Antragsgegnerin beantragt in Absprache mit dem Beigeladenen,

25

den Antrag abzulehnen.

26

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorzitierten Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin, die dem Gericht zu Einsichtnahme vorgelegen haben, Bezug genommen.

27

II. 1. Die Beiladung beruht auf § 62 Abs. 2 VwGO.

28

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 123 Abs. 5 VwGO unzulässig.

29

Der statthafte Rechtsbehelf des vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Wirkungen einer ablehnenden Entscheidung der Ausländerbehörde über einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, die darin bestehen, dass der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist (§§ 42 Abs. 2 Satz 2, 72 Abs. 1 AuslG), ist der Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Insoweit ist eine einstweilige Anordnung nicht statthaft. Dies folgt aus § 123 Abs. 5 VwGO (VGH Mannheim, Beschluss vom 12.12.1991, BWVPr 1992, S. 91).

30

Einer Umdeutung des Antrages der anwaltlich vertretenen Antragsteller bedarf es nicht, weil diese parallel zu dem vorliegenden Verfahren bereits gesondert die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage in dem Verfahren 4 B 29/04 betreiben.

31

Der Unzulässigkeit des von den Antragstellern ausdrücklich aufrecht erhaltenen vorläufigen Rechtsschutzbegehrens nach § 123 VwGO steht auch nicht entgegen, dass der im Parallelverfahren 4 B 29/04 vom Antragsteller zu 1) gestellte Antrag nur als Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO statthaft ist. Denn § 123 Abs. 5 VwGO schließt den Erlass einer einstweiligen Anordnung in allen Fällen des § 80 VwGO aus.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit      § 100 Abs. 1 ZPO.

33

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen findet ihre Rechtsgrundlage in § 162 Abs. 3 VwGO.

34

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 25 Abs. 2, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 5 ZPO.