Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 18.05.1994, Az.: 13 L 1978/92
Versammlung; Versammlungsverbot; Autobahn; Bundesautobahn; Sperrung; Fahrräder; Verkehr; Demonstration; Gefährdung; Öffentliche Sicherheit
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 18.05.1994
- Aktenzeichen
- 13 L 1978/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13988
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1994:0518.13L1978.92.0A
Rechtsgrundlagen
- Art. 2 Abs. 1 GG
- Art. 8 Abs. 1 GG
- § 15 Abs. 1 VersG
Fundstellen
- DAR 1994, 507 (Volltext mit red. LS)
- NZV 1995, 332-333 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit liegt bei einem "Fahrradkorso" auf einer Bundesautobahn vor. Folglich kann das Vorhaben verboten werden.
2. Lediglich der Kraftfahrzeugschnellverkehr ist auf Bundesautobahnen zulässig. Die Autobahnen sind demonstrationsfrei.
3. Ein Recht auf eine beabsichtigte Lahmlegung des Straßenverkehrs folgt nicht aus dem Recht auf Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG.
4. Verursacht die Sperrung der Bundesautobahn einen über Mehrere Stunden anhaltenden Zusammenbruch des Fahrverkehrs oder führt sie zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit, so kann ein Versammlungsverbot ausgesprochen werden.